{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-29_4_StR_379_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-29","aktenzeichen":"4 StR 379/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanmnmen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Markthändler Hans Lothar G BD zus SW; geboren\n\nam GE 1922 ::. vom\n\nwegen schwerer Unzucht mit einem Manne\n\n.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiefels\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 14. Juni 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung wnäd Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naarg\n> &\n\nDer gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte näherte\nsich nachts gegen 23.30 Uhr in den Parkanlagen am Essener\nHauptbahnhöf in angetrunkenem Zustand einem 19jährigen\nMelker und fragte ihn, indem er dessen Geschlechtsteil\nflüchtig über der Hose berührte und dessen Hand in derselben Weise an seinen &igenen Geschlechtsteil führte, ob er\nauch einen \"Stiefen\" habe. Als der junge Mahn die Frage\nverneinte, lud er ihn zu einem Glase Bier ein und gab für\nihn in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft zwei Glas Bier\naus. Nach dem Verlassen der Wirtschaft gab er ihm zwei bis\ndrei Zigaretten und bat ibn, 100 m weiter mit ihm zu gehen\nund ihm \"einen zu wichsen\", zu \"kauen\" oder zu \"]utschen\",\nDafür versprach er ihm ein paar Mark. Da er abermals abgewiesen\n. wurde, entfernte er sich mit dem Bemerken, daß er keine Zeit\n\n. mehr habe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten gemäß .§ 175 a Nr 3,\n§ 43 StGB wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen\nzur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verur-\n‚teilt; Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihm versagt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muß\nErfolg haben.\n\nBIS\nrn\n\nide ‘$\n\n. 1. Der äußere Tatbestand der versuchten schweren Unzucht\nist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsirrtumsfrei\n\"dargelegt. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte den jungen Hann schon mit der Art seiner. Begrüßung\ngeschlechtlich zu erregen und zu Unzuchtshandlungen geneigt\nzu machen. Diese Bemühungen steigerte er, indem er Bier ausgab,\n\nFR\nha\n\n“>\n\nihm einige Zigaretten schenkte und ein paar Kark dafür versprach,\nwenn er die erwähnten Unzuchtshandlungen mit ihm ausführen\nwürde. Eine derartige Einwirkung auf den Willen des Opfers\nist schon der Beginn der Verführungshandlung. also ein\nversuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB (vgl BGHSt 6,\n302; IM Nr 2 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB).\n\nDer Angeklagte wer nach der Überzeugung der Strafkammer\nauch ernstlich entschlossen, mit dem jungen Mann Unzucht zu\ntreiben. Die Tat unterblieb nur, weil dieser dazu nicht bereit\n\nwar.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Urteilsdarlegungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Bewußtsein des Angeklagten von dem Alter des Verletzten betreffen.\nDas Lanägericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe nach der\näußeren Erscheinung des jungen Mannes zumindest schon damit\nrechnen müssen, daß er noch minderjährig war. Diese Annahne 5\nnur den Vorwurf der Fahriässigkeit rechtfertigen, nicht aber\ndie Schlußfolgerung des Tatrichters, der Angeklagte habe die\nmögliche Minderjährigkeit bewußt in Kauf genommen. Sie steht\nauch in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte\nsich keine Vorstellung über das Alter des jungen Mannes machte €\nund daß es ihm gleichgültig war. Wenn er sich überhaupt keine\nGedanken über das Alter machte, kann er auch nicht billigend\nin Kauf genommen haben, daß das Opfer noch nicht 21 Jahre alt\nwar. Ein bedingter Vorsatz, der das Bewußtsein dieser Möglichkeit voraussetzt, ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen.\n\nEr kann auch nicht mit der weiteren Erwägung begründet werden;\ndaß der Angeklagte sich von der Tat nicht hätte abhalten lassen;\nwenn er gewußt hätte, daß der zur Unzucht Aufgeforderte noch\nminderjährig war; denn hiermit hat die Strafkammer einen\nSachverhalt zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt, den sie\neben nicht für erwiesen angesehen hat (BGH NJW 1953, 152\n\n-.\n\nNr 21 = IM Nr 6 zu § 176 Abs 1 Nr 5 StGB).\n\n3. Auf Rechtsirrtum beruht möglicherweise auch die Feststeilung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.\n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht, die darauf gestützt wird, daß die Strefkammer die im Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom\n8. Oktober 1955 angebotenen Beweise über die Menge des Alkxohols, die der Angeklagte vor Begehung der Tat zu sich genommen\nhaben will, nicht berücksichtigt hat. In der Hauptverheandlung\nhat der Angeklagte diese Beweisangebote ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht wiederholt, obwohl er vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob er noch Anträge\nzur Beweisaufnahme stellen wolle. Da er - wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist - in der Verhandlung bestimmte Angaben\nüber die Menge des genossenen Alkolıols gemacht hat, die der\nSachverständige bei Erstattung seines Gutachtens auch zugrunde\nlegte, durfte das Landgericht davon ausgehen, daß der an die\nStaatsanwaltschaft gerichtete Schriftsatz damit erledigt sei.\nDie Notwendigkeit, die in ihm bezeichneten Beweise zu erheben,\ndrängte sich bei dieser Verfahrenslage jedenfalls nicht auf,\n\nDie Gründe, aus denen der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Die lückenlose Erinnerung en\nalle Einzelheiten des Tatgeschehens mag zwar ebenso wie der\nUmstand, daß der Verletzte keine starke Angetrunkenheit des\nAngeklagten bemerkt hatte, für die unverminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters sprechen. Jedoch kommt diesen Tatsachen,\nwie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur _\nein beschränkter Beweiswert zu: Die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat schließt nicht aus, daß die Einsichtsfähigkeit\nund besonders das Hemmungsvermögen des Täters infolge des\n\nAlkoholgenusses beseitigt oder erheblich vermindert waren. Avz..\nder Aussage von Zeugen über das äußere Auftreten des Täters\nkommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl BGH 5A 1955. 296;\nHülle JZ 1952, 296).\n\nDie Urteilsausführungen lassen außerdem nicht erkennen,\nob die Strafkammer die Wirkung der vom Angeklagten angegebenen\nAlkoholmengen selbst geprüft hat. Im Urteil wird hierzu nur\nbemerkt, \"der Sachverständige habe bestätigt, daß die Alkoholmengen, die der Angeklagte nach seinen Angaben im Laufe des\nganzen Tages verzehrt hat, unter Berücksichtigung des Alkohol- Ur\nabbaues im Körper bei der langen Zeit, auf die sich der Verzehr verteilt hat, lediglich eine Enthemmung zur Folge gehabt\nhaben könnten, keineswegs aber eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs 1 oder 2 StGB.\" Diese\nallgemeine Fassung legt die Vermutung nahe, daß sich das Landgericht auf das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen\nverlassen habe, ohne selbständig zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Das wäre Techtsfehlerhaft, weil\nder Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet ist. Seine\nDarlegungen müssen erkennen lassen, daß er sich die Entscheidung -— mit Hilfe des Sachverständigen - selbst erarbeitet hat\n(BGHSt 7, 238; 8, 113). Da dem Urteil überdies weder: die @ |\nhier zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten über die Menge\nder von ihm genossenen alkoholischen Getränke noch der daraus\nerrechnete Blutalkoholgehalt noch der Grad des Alkoholabbaues\nim Körper des Angeklagten zu entnehmen sind, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer von allgemein anerkannten gerichtlich-medizinischen Erfahrungen ausgegangen ist.\n\nDiese Mängel stellen auch einen sachlich-rechtlichen\nFehler dar (BGHSt 8, 115 [118]). Sie nötigen bereits zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin.\n\n4. Ebenso unzureichend sind die Urteilsausführungen\nüber den allgemeinen Geisteszustand des Angeklagten. Nach\ndiesen war er zur Zeit der Tat weder geisteskrank noch geistesschwach. \"Er ist - wie der Sachverständige bekundet hat - wohl\nein Psychopath mit gewissen Mängeln in ethischer Hinsicht und\nin der Wiliensbildung, seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen 'oder nach dieser Einsicht zu handeln, war jeüoch\nnicht aufgehoben und auch nicht erheblich vermindert.\" Des\nLandgericht hat hierbei ersichtlich nicht berücksichtigt, daß\nder Angeklagte, wie in anderem Zusammenhang erwähnt wird,\nzu den \"eingeborenen Homosexuellen\" gehört, also einen \"pervertierten Geschlechtstrieb\" hat, der \"Bestandteil seiner Persönlichkeit ist.\" Wenn auch die Gleichgeschlechtlichkeit als solche\nim allgemeinen keine Krankheit im Sinne des § 51 StGB ist, so\nkann eine derartige Abartigkeit des Geschlechtstriebes doch im\nEinzelfall Krankheitswert haben, wenn sie die gesamte innere\nGrundkaltung des Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit\nso bestimmt, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von äurchschnittlicher Stärke\nsein. Gerade bei der angeborenen Homosexualität ist eine solche\nZwanghaftigkeit des Handelns am häufigsten (Handbuch der\nKriminologie I 676, 681). Zu einer abschließenden Beurteilung\nbedarf es in jedem Falle einer eingehenden psychologischen\nAnalyse, die das angefochtene Urteil indes vermissen läßt.\n\n5. Die Strafzumessung gibt insofern zu Bedenken Anlaß,\nals das Landgericht den \"liederlichen Lebenswandel\" des Angeklagten strafschärfend verwertet hat, ohne anzugeben, worin\nes einen solchen erblickt. Da der Beschwerdeführer nicht\nvorbestraft ist, auch eine Berufstätigkeit als Wandergewerbetreibender ausübt und die Tat in enthemmtem Zustand nach Alkoholgenuß begangen hat, ist nicht ersichtlich, auf welchen Erwägungen jene Annahme beruht. Es 1äßt sich daher nicht ausschließen, daß diese Feststellung von Rechtsirrtum beeinflußt ist.\n\n6. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung,\ndie damit begründet wird, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch in Zukunft kein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben führen werde, findet in den bisherigen\nFeststellungen keine ausreichende Stütze. Wenn sie allein auf\nder Annahme beruhen sollte, daß der Angeklagte als anlagebedingter Homosexueller auch in Zukunft seinem Trieb nicht\nwiderstehen werde, so hat das Landgericht hierbei außer acht\ngelassen, daß der jetzt 35 Jahre alte Beschwerdeführer\nerstmalig, noch dazu vielleicht nach reichlichem Alkoholgenuß,\nstraffällig geworden ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung\nkönnte, je nach der Sachlage, durch den damit verbundenen\nDruck zu einer gesetzmäßigen Lebensführung geeignet sein,\nihn vor weiteren Gesetzesverstößen zu bewahren.\n\nNach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben\n\"und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n-Rotberg . Krumme Dr. Sauer\n\nSeibert Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-29/4-str-379-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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