{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-22_4_StR_427_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-22","aktenzeichen":"4 StR 427/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 427/56 2245 018\n\nin Namen des V»ıkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gemüsehändler Kurt GC lm aus 7 vn\ngeboren am EEE 1929 in Dm- |\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EB :n üer Verhandiung\n\nOberstaatsanwalt WEBER »<: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 20. April 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er we--\ngen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden ist, ferner im Gesanmtstrgfausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu.\nrückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nWe Aue rn BEE BD ur mer mr rm ar gm De „nein\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nund wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von eif\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlicher Rechts gerügt.\n\nSein Rechtsmittel hat zum Teil £rfolg.\n\n- I. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung richtet, ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen kann dagegen nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nl. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte betrieb zusammen mit seiner Ehefrau\nein Gemüsegeschäft in einer Verkaufshalle und auf dem Markt.\nAnfang 1954 wurde die am EMEEP 1937 geborene Frieda Cw\ngegen einen Monatslohn von 60 IM als Marktgehilfin eingestellt.\nIn den ersten Tagen ihrer Beschäftigung übernachtete Frieda\nCE in ihrer elterlichen Wohnung, die sie mit der Strassenbahn in 10 bis 15 Minuten erreichen konnte, In der Folgezeit blieb sie jedoch auch nachts bei Galle und schlief\nauf einer Couch im Wohnschlafzimmer der Eheleute Ge» Die\nTätigkeit der Frieda GB pestana darin, daß sie auf dem\nMarkt beim Verkauf half und an den marktfreien Tagen auch\nin der Halle verkaufte. Sie fuhr öfters mit dem Angeklagten\n\nnach Straelen zum Gemüseeinkauf, Auf einer dieser Fahrten\nerzählte der Angeklagte der Frieda GW, daß er nicht in\nglücklicher Ehe lebe; es kam zunärshst zu Zärtlichkelten und\nin der Folgezeit häufig zum Geschlechtsverkehr, und zwar\n\nin der Wohnung in Abwesenheit der Ehefrau GB und auf Ein-.\nkaufsfahrten: Frau GB äußerte einmal auf die Frage von\nFri.edas Vater, wie das Mädchen sich führe, sie werde bei\nihnen wie ein Kind gehalten und sei gut aufgehoben. Sylvester\n1954 kam es zwischen dem Angeklagten und Frieda zu einer Ei.\nfersuchtsszene, bei der der Angeklagte sie so heftig ins 1]\nGesicht schlug, daß sie blutunterlaufene Flecken bekam, Als\nFrieda in diesem Zustand Neujahr 1955 nach Hause kam, stellten ihre Eltern sie zur Rede, Sie gestand ihren Eltern, daß\nder Angeklagte sie aus Eifersucht geschlagen habe und daß\n\nsie während ihrer Tätigkeit bei dem Beschwerdeführer häufig\nmit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihr Vater verbot\ndarauf, Frieda, zu GB zurückzugehen. Frau GEB saste er.\nseine Tochter komme nicht mehr. Nach einiger Zeit kam der\nAngeklagte selbst, um Frieda und ihren Vater zu veranlassen,\ndaß Frieda wieder zu ihm komme, Er behauptete, Frieda zu\nlieben und sagte, er wolle sich von seiner Frau scheiden.\nlassen, um Frieda zu heiraten. Einige Tage später führte derg\nAngeklagte ein: Treffen mit Frieda herbei und übergab ihr\nfolgendes Schreiben, das er mit ihrem Einverständnis aufgesetzt und seine Elefrau abgeschriehen hattes\n\n\"DEE vH. Gen 24.1.1955\n\nIch, Frau Irmgard Gm geb. WER habe nichts dagegen und bin mit einverstanden, daß mein Mann Kurt\n‚sich eine eigene Existenz, mit Hilfe Frieda CHEND\naufbaut. Ich erkläre hiermit, daß :. ' ich jetz\n\nund nach einer Scheidung keine Materielle oder\nFinanzielle ansprüche stellen werde,\n\nWerde auch von meinem Hecht eine Klage wegen Ehe--\nbruchs zu erheben, kein gebrauch machen.\n\nEN\n\nDiese meine einverständnis erklährung hat nur gültigkeit wenn Frieda G ab sofort von meiner Verzicht-\n\nerklärung Gebrauch macht. Frau Irmgard GM: \"\n\nGEB gsestattete darauf seiner Tochter, bei CB auf\ndem Markt zu helfen, verlangte aber im Beisein des Angeklagten, daß sie sofort nach Beendigung der Marktzeit nach Hause\nzurückkehrte, Frieda durfte nicht mehr bei GB übernach--\nten. Hierdurch wollte ihr Vater, wie er ausdrücklich erklärte, einen weiteren Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Frieda verhindern. Der Angeklagte erklärte,\ndaß CGiEB ihm seine Tochter ruhig anvertrauen könne.\n\nEnde Januar 1955 nahm Frieda ihre Tätigkeit bei Gi»\nwieder auf, Sie kehrte regelmäßig gegen 15 Uhr nach Hause\nzurück, Am Rosenmontag ging sie jedoch erst um 17 Uhr nach\nHause, ihre Mutter verprügelte sie auf offener Straße und\nverbot ihr, weiterhin bei GB zu helfen.\n\nDer Angeklagte schrieb darauf an Gelb einen Brief,\nin dem es u.a. heißts \"Wenn Du mir das Mädel. schon anvertraut hattest, dann schenke dem Mädel und mir auch Vertrauen,\naber das hast Du niemals versucht. Wäre es vielleicht schlimm\ngewesen, wenn Du uns vertraut hättest und uns mal ins Kino\nhättest. gehen lassen, wir hätten Dich bestimmt nicht ent.\ntäuscht, aber wo Maü: kein Vertrauen säen will, da wird man\nniemals welches ernten.\"\n\nUm CB davon zu Überzeugen, daß das Scheidungsverfahren bereits lief, fertigte der Angeklagte ein Schreiben des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort fälschlich an und\nließ dieses con durch seine Tochter vorlegen (die abgeurteilte Urkundenfälschung!):\n\nIn der Folgezeit verkehrte der Angeklagte wieder geschlechtiich mit Frieda in seiner Wohnung und im Auto,\n\nMitte April 1955 stellte GB fest, daß das angebliche Schreiben des Amtsgerichts gefälscht war. Darauf ver-\n\nbot er Frieda, weiter bei GB zu arbeiten.\n\nZwischen dem Angeklagten und GEW kam es später zu\nStreit wegen det ausstehenden Lohnzahlungen für Frieda.\nAm 7. Juli 1955 erstattete GW Strafanzeige gegen den\nAngeklagten.\n\n2. Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit die tiberzeugung gewinnen können, daß in der Zeit bis Sylvester ®\n1954 - also in der Zeit, wo Frieda ganz im Haushalt des\nAngeklagten war — zwischen dem Angeklagten und Frieda GB\nEB ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis 1.5. des § 174\nNr 1 StGB bestanden hat, hat ein solches aber für die Folgezeit angenommen. Es begründet diese Ansicht damit, daß zwar\ndie große Jugend einer Arbeitnehmerin allein noch nicht’ genüge, um ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis anzunehmen, sondern daß es insoweit auf die besonderen Umstände\ndes Falles ankomme. Auf Grund der persönlichen Beziehungen\nzwischen dem Angeklagten einerseits und Friede CB unä\nihrem Vater andererseits sieht die Strafkammer hier ein\nVertrauensverhältnis deshalb als gegeben an, weil dem Ange- ®\nklagten, eine Verantwortung für die Lebensführung und sittiobe Haltung der Frieda ‘auferlegt worden sei. Durch das Verbot, weiter bei GW zu arbeiten, habe Gb seine uisbilligung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und\nFrieda zum Ausdruck gebracht, Wenn er dann aber Frieda auf\nihre Bitten und des Angeklagten Drängen und Heiratsversprechen hin wieder erlaubt habe, dem Angeklagten auf dem Markt\nzu helfen, so sei daraus mit Sicherheit zu folgern, daß er\nFrieda dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut\nhabe, weil er das Versprechen des Angeklagten: daß er sich\n\nbis zur Scheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtiich mit\nFrieda einlassen werde, Glauben und Vertrauen geschenkt\n\nhabe, Die Grenzen dieser Aufsichts- und Betreuungspfiicht\n\nund damit die Übertragung selbst, habe der Angeklagte umso\nstärker und deutlicher empfunden, als er wußte, wie genau.\nGEB Gas Heimkommen seiner Tochter zur festgesetzten Nachmittagsstunde überwachte. Es habe sich also nicht nur im ein\nübliches Arbeitsverhältnis gehandelt. Daß der Angeklagte sich\ndieses Anvertrautseins bewußt gewesen sei, folge aus seinem\nnach dem Vorfall am Rosenmontag 1955 verfaßten Schreiben\n\nen CB: Auch der \"Umstand, daß Frieda weiterhin bei\n\nihren Eltern wohnte und diese Wohnung in 10 bis 15 Minuten\nmit der Straßenbahn zu erreichen war, stehe der Annahme\n\nnicht entgegen, daß sie dem Angeklagten anvertraut gewesen\nsei, Es sei nicht erforderlich, daß der Täter für die gesamte Lebensführung des Anvertrauten verantwortlich sei, es genüge, wenn er während der Arbeitszeit den Erziehungsberechtigten in der Betreuungs- und Aufsichtsaufgabe unterstützen solle. Wenn der Angeklagte trotzdem auch nach Sylvester 1954\nwiederholt mit Frieda geschlechtlich verkehrt habe, so habe\ner sich damit des fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1\nStGB schuldig gemacht. Das Einverständnis der Frieda sei\nrechtlich bedeutungslos.\n\n3. Diese rechtliche Würäl gung: ‚des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB kann nicht gebilligt werden,\n\nZutreffend geht der Tatrichter davon aus, daß das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin für sich allein ein\nArbeitsverhältnis noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis macht (BGHSt 1, 231 ff), sofern es sich\nnicht um einen Lehrvertrag handelt. Es muß vielmehr hinzu -\n\nkommen, daß der Arbeitgeber auf Grund einer besonderen Ver.\neinbarung mit dem Erziehungsberechtigten sich nach den Umständen des Falles für die Lebensführung des Arbeitnehmers\nverantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55 /57/), oder daß\n\nsich eine solche Pflicht aus der besonderen Gestaltung der\ntatsächlichen Umstände ergibt (BGHSt 1, 231 /2327); hierbei\ngenügen aber die durch das Arbeitsverhältnis als solches\nbegründeten Aufsichts- und Betreuungspflichten -— die sich\nauf die Arbeit beziehen, die das Mädchen zu leisten hat,\nund die Bedingungen unter denen sie zu leisten ist — für U)\nsich allein nicht zur Annahme eines Anvertrautseins i.$S.\ndes’ § 174 Nr 1 StGB. Das wird in der vorgenannten Entscheidung selbst für den Fall verneint, daß das beschäftigte Mädchen erst 14 Jahre alt ist.\n\nZuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, daß es nicht\nallein darauf ankommt, ob die Minderjährige sich ganz bei\nihrem Arbeitgeber befunden hat und in dessen Haushalt aufgenommen war, sondern daß es auch möglich ist, ein Anvertraitsein dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte zu erkennen gegeben hat, daß ein Arbeitgeber ihn in der ihm verbliebenen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe während der\nArbeitszeit unterstützen soll (vgl BGHSt 1, 231 /235/).\n\nAber auch hier ist stets Voraussetzung, daß nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art besteht,\nderart, daß wenigstens eine Mitverantwortung für die gesamte\nLebensführung des Minderjährigen und eine entsprechende Ein-.\nwirkung besteht.\n\nNäher wird die Annahme eines Betreuungsverhältnisses\nJedoch immer dann liegen, wenn der jugendliche Arbeitnehne:\nganz in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden\nist und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten\n\ninfolge größerer räumlicher Entfernung ihre Erziehungsaufgaben nicht selbst wahrnehmen können (BGHSt 1, 55 ff). Mitentscheidenä wird auch stets das Alter des Jugendlichen\n\nzu berücksichtigen sein; bei sehr jungen Arbeitnehmern,\n\ndie noch besonders erziehungsbedürftig sind, wird daher die\nÜbertragung von Aufsichts- und Erziehungsaufgaben duren den\nErziehungsberechtigten eher anzunehmen sein als bei solchei,\ndie dem Ende des schutzwürdigen Alters näherstehen (BGH\n\n2 StR 72/55 vom 3.6.1955 = NJW 1955, 1237). So hat der\nBundesgerichtshof z.B. ein Anvertrautsein dann angenommen,\nwenn ein dreizehnjähriges Mädchen, das als Schulkind der\nAufsicht in jeder Weise bedurfte, von seiner Mutter ganz\n\nder Familie des Angeklagten zur Betreuung in dessen landwirtschaftlichem Haushalt anvertraut worden war (BGH 2 StR\n108/50 vom 12.1.1951 = NJW 1951, 161). Dagegen wird ein solches Verhältnis verneint in einem Fall, in dem eine siebzehnjährige Hausgehilfin in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen war, obwohl ihre Mutter gestorben war und ihr Vater\nsich nicht um ihre Erziehung kümmerte (BGH 3 StR 873/52 vom\n1.4.1953); hierbei wird darauf hingewiesen, daß Mädchen in\ndiesem Alter schon vielfach unabhängig und, ihren Eltern gegenüber selbständig sind, insbesondere auch Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen,ohne daß die Eltern hierbei irgendwie mitwirken oder in Verbindung mit dem Arbeitgeber\ntreten; in solchen Fällen sei eine Vereinbarung der Eitern\noder sonstigen Erziehungsberechtigten mit dem Haushaltungsvorstand, daß dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung\nübernehmen solle, erforderlich, um ein Anvertrautsein 1.5.\ndes § 174 Nr 1 StGB annehmen zu können. Auch die Tatsache,\ndaß ein bei dem Angeklagten als Büffetfräulein tätiges siebzehneinhalbjähriges Mädchen in seinem Haushalt wohnte unä\nmitbeköstigt wurde, hat der Bundesgerichtshof ebenfalis nicht\n\nat\n\nfür ausreichend angesehen, um eine über das normaie Arbeits.\nverhältnis hinausgehende persönliche Bindung festzusteilei:\n(BGH 1 StR 383/54 vom 1.2.1955).\n\nAus allen diesen Entscheidungen ist ersichtlich, daß\nan die Feststellungen des Anvertrautseins 1.8. des § 174\nNr 1 StGB strenge Anforderungen gestellt werden, die notwendig erscheinen, um eine uferlose Ausweitung der Anwen--\ndung dieser Strafbestimmung zu vermeiden, die über den Zweck\ndes Gesetzes, Abhängigkeitsverhältnisse bestimmter ‘Art von I\ngeschlechtlichen Beziehungen freizuhalten, hinausgeht.\n\nDaß im vorliegenden Fall zwischen GEW und dem Angeklagten ein Arbeitsverhältnis mit erhöhten Aufsichts- und\nBetreuungspflichten hinsichtlich der um die Jahreswende\n1954/55 siebzehneinhalbjährigen Frieda Gem vereinvart\nworden ist, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen\n., des Landgerichts nicht.\n\n„.“„.Irgendeine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Ge»\n. und dem Angeklagten, durch die diesem die Frieda anvertraut\nworden ist, hat das Landgericht nicht feststellen können. »\nGerade der Umstand, daß GW erfahren hatte, daß der »\nAngeklagte seine Tochter im Jahre 1954 häufig geschlechtlich mißbraucht hatte, hätte - vom Standpunkt des Tatrichters aus gesehen — gegen die Annahme der Übertragung von\nAufsichts- oder Betreuungspflichten auf den hierfür gänzlich ungeeigneten Angeklagten sprechen können. Wenn das\nLandgericht demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung des\nVerhaltens des Angeklagten (Bl 14 UA) ein Aufsichts- und\nBetreuungsverhältnis zwischen ihm und Frieda deshalb bejaht, weil GEW seinem Versprechen, daß er sich bis zur\nScheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtlich mit Frieda\neinlassen werde, geglaubt habe, so steht diese Annahme im\nWiderspruch zu den Feststellungen, die die Strafkammer über\n\n‚aa\n\n- 10 »\n\näie Einlassung des früheren Mitangeklagten Can (31 9\nUA) getroffen hat, die sie dem Freispruch dieses Angeklagten\nvon dem Vorwurf der Kuppelei zugrundegelegt hat. Dort ist\nfestgestellt, GW habe \"Frieda die Rückkehr zu Galle\nnur auf ihr und G@Bs Drängen hin gestattet und alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die ihm erforderlich erschienen,\num einen Geschlechtsverkehr zwischen Frieda und CB zu\nverhindern. Insbesondere habe er streng das Heimkommen\nseiner Tochter kontrolliert und kontrollieren lassen. .:o\nEr habe darauf vertraut, daß Geb während der Tagesstunden, wenn Frieda auf dem Markt half, keine Gelegenheit zu\nerneutem Geschlechtsverkehr finden werde.\" '\n\nDiese Feststellung ist mit der Annahme, daß GB\ndem Angeklagten seine Tochter Frieda zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut habe, schwer vereinbar. Sie zeigt, daß\nGEB keinerlei Zutrauen zu den Zusicherungen des Angeklagten hatte, sich bis zu seiner Scheidung Frieda nicht\nmehr geschlechtlich zu nähern, und daß er deshalb streng\ndarauf sah, daß seine Tochter nach Arbeitsschluß pünktlich\nwieder zu Hause war.\n\nRechtlich fehlerhaft ist auch die Auslegung, die die\nStrafkammer dem nach Rosenmontag 1955 geschriebenen Brief\ndes Angeklagten an GW gibt. Es ist nicht angängig, aus\ndiesem Brief einen Satz aus dem Zusammenhang zu reißen und\ngesondert für sich zu betrachten, um aus ihm die Folgerung\nzu ziehen, daß Frieda dem Angeklagten anvertraut worden sei.\nLediglich aus dem Gebrauch der Wendung: \"Wenn Du mir das\nMädel schon anvertraut hattest\" auf ein solches Verhältnis\nzu schließen, ist umso weniger zulässig, als es an anderen\nim Urteil wiedergegebenen Stellen heißt: \"... dann schenke\ndem Mädel und mir auch Vertrauen, aber das hast Du niemals\n\nFe’ A\nBa\nSUR,\n\n- 11 -\n\nversucht ...\" und \"... aber wo man kein Vertrauen säen will,\nda wird man niemals welches ernten .:.\",\n\nAuch der Umstand, daß zwischen dem Angeklagten und\nFrieda co ein echtes Liebesverhältnis bestand, das\nvon der Ehefrau des Angeklagten und von Friedas Vater hingenommen wurde — wenn dieser auch bis zur Scheidung der Ehe\ndes Angeklagten mit einem Geschlechtsverkehr zwischen beiden\nnicht einverstanden war — spricht gegen die Annahme eines\nAbhängigkeitsverhältnisses: auf Grund der zwischen ihnen\nbestehenden persönlichen Bindungen dürften sich, beide\ngleichberechtigt gegenüber gestanden haben (vgl auch BGH\n\nNJW 1954, 847 Nr 23).\n\nDie bisherigen Feststellungen des Tatrichters tragen\ndaher die Verurteiiung des Beschwerdeführers wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen nicht, so daß das Urteii insoweit aufgehoben werden muß. Dies hat notwendig auch die Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs zur Folge.\n\nRotberg. Dr. Sauer Seibert\nlIang-Hinrichseen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-427-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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