{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-22_4_StR_425_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-22","aktenzeichen":"4 StR 425/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 425/56 2245 0?0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Fabrikanten Hermenn August ED aus SB.\ngeboren am GEEEEEB 1554 ir Suuiiii\n2) den Fabrikanten Karl BED aus SUB: äcrı e=-\nboren am (EB '915;\naus SB;\n\n3) den Febrikanten Otto Bi (EEE\ndort geboren am u 18939,\n\n4) den Kaufmann Otto S EB aus Su z<-\nboren ar HERE 1895 in Sp»\n\n5) den kaufmännischen Angestellten. Herbert W uuuEEEEEEED\naus SCHERE, geboren or u 19:6 in Sum\n(GESEHEN:\n\nwegen Vergehens gegen Gesetz Nr 7 der AHK\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesriohter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 6. März 1956 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der\ntaatskasse zu Lasten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte Hgg ließ in seiner Metallwarenfabrik\nSA-Doirhe der in der nativnais»zialistischen Zei; gebräuchiichen Art sowie Dolche herstellen, wie sie Offiziere der\nfrüheren loutschen Luftwaffe trugen Die Dolche heider Sorzen waren „riginalgetreu mit dem Hakenkreuz versenen. Er\nführte erwa 7000 ZIuftwaffendolche und 5000° SA-Dolche nach\nden USA auf Bestellung eirer kalifornischen Firma aus, die\nsie an amerikanische Andenkensammnler verkaufie. Die Angeklagten DD: Eihp ur SW lieferten ar Hp Zutaten,\nnänlich für die Luftwaffendolche Knebel und Knöpfe, denen\ndas frühere nationalsozialistische Hoheitsabzeichen mit dem\nHakenkreuz aufgeprägt war, außerdem Griffe für die SA-Dolche,\nauf denen ein Raum zur Anbringung des SA-Zeichens ausgespars\nwar. Auch diese Angeklagten wußten, daß die Dolche zur Ausfuhr bestimmt waren. Der Angeklagte WB fünrte als\nAngesteilter Es in dessen Auftrag die Verhandlungen mit\nder. Hbrigen Angekl agten.\n\n.. ri\n\n‚Gemäß dem Bröffnungsbeschluß erschienen die Angeklagten\nhinreichend verdächtig, als Täter oder als Gehiifen gegen\ndas Gesetz Nr 7 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom\n21.9.1949 betreffend Uniformen und Abzeichen (A Bl AHK Nr i\nSeite 11) verstoßen zu haben-\n\nDie Sirafkammer hat sie freigesprochen, weil ihr Verhalten schon den äußeren Tatbestand der in Art. 4 des genannten Gesetzes enthaltenen Strafbestimmung nicht erfülis. jedenfalls aber hätten sie in einem entschuiäharen Verbotsirrzum gekandel“.\n\nDie mit verfahrensrechtiichen und sachlichrechtlichen\nEinwänden begründere Revision der Staatsarwaltschaft, äte\nder Oberbundesanwal+ in der Verhandlung vor dem Senal vertreten hat, muß erfolglos bleiben. Tie Verfahrensrügen sind\n\nerst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhnber und\ndeshalb unzulässig. Die Würdigung der sachlichrscht.ishen\nAngriffe der Revision ergibt foigendes:z\n\n1) Die Strafkammer sieht den Sinn und Zweck des Gesetzes\nNr 7, das einerseits der von den Alliierten erstrebten\n\"reeäucaticr\" des deutschen Volkes und andererseits der\nSicherung ihrer Streitkräfte dienen solle, darin, des \"Miisderaufleben von Militerismus und Nazismus zu verhüten\".\n\nDie Erinnerung an sie könne wieder erwachen, wenn national- I\nsozialistische Abzeichen vcn Deutschen in der Bundesrepublik |\ngetragen werden; deshalb werde dies in Art 1 d des Gesetzes A\naeutschen Itaatsangehörigen verboten. Dem Zweck des Gesetzes\nwiderspreche jedoch die Herstellung solcher Abzei.chen in der\nBundesrepublik denn richt, wenn sie in voliem Umfang in das\nAusland - dazu noch in einen der alliierten Staaten - ausgeführt werden; denn dann bestehe keine Möglichkeit, daß diese\nAbzeichen von Deutschen in der Bundesrepublik getragen würden.\n\n2) Der Senat sieht keinen Anlaß zu entscheiden, ob die\nAuslegung der Strafvcrschriften des Gesetzes Nr 7, nämlich\nder Art 3 und 4, durch die Strafkammer richtig ist. Denn\ndarauf kommt es. für seine Entscheidung nicht an. e|\n\n3) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil muß nämlich jedenfalls an den Feststellungen\nder Strefkemmer zur inneren Tatseite scheltemn. Darmach haben die Angeklagten \"wegen des Umfangs des in dem Gesetz Nr 7\nder AHK enthaltenen Verbots .,. bei ihrem zuständigen Pachverband angefragt\". Mit dessen Antwort haben sie — s0 stellt\ndie Strafkammer ferner fest — zugleich le Auskunft des\nübergeoräne*er Wirtschafssverbandes erhalten, worin rechiskundige Personen ihnen mitteilten, \"daß die Herstellung\nsolcher, mit nationaisnzialistischen Emblemer versehenen\nWaren aus Gründen des guten Geschmacks zwar unangetracht,\n\nrs\n\naber wohı. nicht verboten wäre\", In der Überzeugung on der\nRichtigkeit dieser Auskunft hatten sie die fraglichen Gegenstände hergestellt und in die USA geliefert.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten das etwaige Unrecht ihres\nHandelns nicht erkennen können, mochten ste auch gewußt haben, \"daß sie sich gegen die vom Gesetz nicht mehr umfassten\nBereiche von Anstand und Sitte vergangen haben\",\n\nWas die Revision gegen diese Ausführungen gelterd macht,\nvermag das Urteil nicht zu Fall zu bringen.\n\nEntgegen ihrer. Meinung durften die Angeklagten, ohne\n\ndaß sie die ihnen zuzumutende Gewissensanspannung unterließen,\nauf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen. Sie stammte von\nden für sie zuständigen Fachorganisationen, die für ihre Beratung nicht nur in wirtschaftlichen, sondern auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung standen. Von der Richtigkeit der\nempfangenen Belehrung durften sie umso eher ausgehen, als es\nsich für sie als juristische Laien bei der zu klärenden Frage\n\n. nach dem Verbotsumfang des Gesetzes Nr 7 nicht um eine ein-\n\nfach zu entscheidende Rechtsfrage handelte, die von rechtskundigen Personen ihres Pachverbandes beantwortet war.\n\nVon den Angeklagten zu verlangen, eie hätten die, wie\ndie Revision meint, geringe Überzeugungskraft der Auskunft\nihres Verbandes erkennen müssen, würde die Anforderungen\nan ihre Sorgfaltspflicht überspannen. Dies umso mehr, als\nnicht ersichtlich ist, an wen sonst sie sich vernünftigerund zweckmäßigerweise mit Aussicht auf noch zuverlässigere\nArtwort kätten wenden solien, Selbst wenn, wie äle Revisicn\näusführt, die Bundesstelie für den Warenverkehr der gewerblichen Wirte:haft in Frankfurt a. NM. für die Erteilung der\nAusnahmegenehmigung nach Art 3 des Gesetzes Nr 7 zuständig\ngewesen sein solits, bleibt unklar, warum die Angeklagten\n\nhätten erwarten müssen, von dieser Stelle in der ihnen zweı-\nfelhaften Frage eine zuverlässigere Belehrung als von ihren\nFachverbänden zu erhalten.\n\nEs mag sein, daß der Angeklagte WB, der sich aur\nWeisung Hg an deı Fachverband der Schneidäwarenindustrie\n\nund Über diesen an den übergeordneten Wirtschaftsverband gewandt hatte, von dort eine, wie die Revision behauptet,\nschriftliche Auskunft erhielt, wenn dies die Strafkammer\nauch nicht ausdrücklich feststellt. Aber auch dann, wein die\nübrigen Angeklagten sich dieses Schreiben nicht zeigen lie- ,\nßen, sondern von der Richtigkeit dessen ausgingen, was ihnen\nWormsbach als Inhalt des Schreibens mitgeteilt hatte, kann\ngegen sie nicht der begründete Vorwurf erhoben werden, sie\nhätten sich noch um weitere Belehrung bemühen müssen. Denn\nes fehit nach den Feststellungen des Lanägerichts en jedem\nAnhalt dafür, daß sie dem Angektagten Wi nicht hätten vertrauen dürfen. Überäles hatte die Mitteilung des\nFachverbandes, auch wenn sie schriftlich geschah, nach Feststellung des Landgerichts keinen solchen Inhalt, daß die Angeklagten daraus hätten Verdacht gegen die Zuverlässigkeit\nder Auskunft schöpfen müssen. Was die Revision unter Hinweis\nauf den angeblichen Inhalt des Antwortschreibens ausführt,\nder geeignet gewesen sei, die Bedenken der Angeklagten über\ndie Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens zu zerstreuen, vermag\n\nder Senat nicht zu prüfen. Denn das Urteil gibt diesen Wortlaut nicht wieder. Darin liegt jedenfalls kein sachlichrecht-.\nlicher Fehler. Die Strafkamer durfte sich nämlich darauf\nbeschränken, den Inhalt der Auskunft ohne Mitteilung ihres\nWortlauts festzusteilen.\n\nDer Sachverhalt ergibt außerdem deutlich, daß sich die\nAnfrage des Angeklagten Volle an seinen Fachverband auf\ndle \"Hersteilung von mit Hakerkreuzen versehenen Schrei.dwa-\n»en zu Expor*zwecken\" (UA S 4) und demnach auch auf SA- und\n\nEhren\n\nAT er trnan se a: 7 vr\n\nTun.\nvun\n\nLuftwaffendclche bezog. Das Vorbringen der Revision, das\nSchreiben des Fachverbanäds habe sich mit der Frage befaßt,\n3b Brieföffner mi+ Hakenkreuz zu Exrortzwecken hergesteilt\nwerden dürfen, geht von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus,\n\n0b die Strafkammer etwa ihrer Aufklärungspflicht nicht\nin vollem Umfang nachgekommen ist oder etwa sonstige Verfahrensfehler begangen hat, darf der Senat nicht prüfen,\nda die insoweit erhobenen Rügen der Revision verspätet sind.\n\nRotberg Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-425-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-425-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.961246+00:00"}}