{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-22_4_StR_424_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-22","aktenzeichen":"4 StR 424/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 019\n\n4_StR 424/56\n\nLo Nanen des Vclkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Bautechniker Gottfried W\n\naus EEE. .\ngeboren am 1897 in\n2. die Hausfrau Minna W geb. sus Dow\nE:, geboren am A in H\n\nwegen Meinsids U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.beng- Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustzangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n- Die Revisionen der Angeklagten Eheleute Wü\ngegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal\nvom 25. Juli 1956 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe.\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids in Tateirheit mit\nBegünstigung zu Gefängnisstrafer von je neun Monaten ver_\nurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworder ist, Das Landgericht hat beiden Angeklagten weiter\ndie bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei. Jshrer\naberkannt und ausgesprochen, daß ale dauernd unfähig zind,\nals Zeugen oder Sachverständige eidli>h vernommen zu werden:\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt und dle Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nIhre Rechtsmittel haben keinen Erfolg:\n\nIo Sowelt sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sale offensichtlich unbegründet, Was die Revi-.\nsion hier worbrirgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein\nunzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige\nErfahrungssätze verstdSt und daher für das Rerisionsgericht\nbindend ist. '\n\nII, Die weiteren Rügen der Revision betreffen nur den\n\n- Strafausspruch, sind aber ebenfalls im Ergebnis unbegrün-\n\ndet, Sie sird offenbar im Hinblick auf die Entscheidung den\n5. Strafsenats (BGHSS 8, 186 £f) erhoben, derzufolge die\nunzulässige Beeidigung eines Zeugen trowz Teilnahmererdachis\nund die unterlassene Belehrung Über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO als strafmildernäe Umstände zu\nberücksich:igen sind.\n\nl. Mit Unrecht beruft sich die Revision darauf, &aß\ndie Angeklagten als Zeuger in der Hauptverhardlung gegen\nMuch& gemäß § 60 Nr 3 StPO nichs hätten vereidigt werden\ndürfen. Der Kevisior kann nicht darin gefolgs werien, daß\n\nin der — rechtlich unwirksamen, weil nach §§ 64, 182 Abs 2\nSSGB unzulässigen — Rücknahme des Strafantrages wegen Verführung gegen no MRR Begünstigung'i.:8. des § 257 StB\n1i ege.. Diese Frage hat entgegen dem Vortrag der Revision\n‚der FF Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Revisicons-.\nverfahren gegen ME 3 StR 644/53 vom 30.9.1954) bereits\nausdrücklich verneint, An dieser Rechtaunsicht. ist fastzuhalten. Die Annahme einer Begünstigung setzt zwar nicht\nvoraus, daß die beabsichtigte Strafvereitelung wirklich\nerreicht wirds aber die Beistandshandlung muß geeignet sein,\ndie lage; des Vortäters zu verbessern .(BGHSt 4, 221 /224/).\nDavon kann bei einer rechtsunwirksamen: Rücknahme eines\nStrafantrags nicht die Rede sein.\n\n„np\n\nDa weder dem Urteil noch dem Inhalt der Ermittlungsakten gegen MOB entnommen werden kalin,. daß der Tatrichter vor der Vernehmung der Angeklagten in der Hauptverhanü--\nlung den Verdacht hatte, daß diese schon vorher irgenäwelce Beginstigungshandiungen vorgenonmen hatisn, um Mi |\n. der Strafverfolgung zu entziehen, konnte das Landgericht\nein- Vergehen nach § 257 StGB erst in der Trstattung der\nfalschen Aussage in der Hauptverhandlung erblicken. Daß aber\n‘ eine Beglinstigung, die erst in der Falschaussage liegt, nic®\n\ndie Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO erfüllt, entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtashofs (vgl\n\n. BGHSt 1, 360), gegen die die Revision keine Bedenken vorträgt.\n\nDie Vereidigung der beiden Angeklagten durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen MW kann daher aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie mußte vielmehr\nerfolgen, dad die Eneleuie VWB si-n nach der Überzeugung\ndes Tatrichters nicht schon durch eine vcr der Vernenmung\n\n#0\n..\n\nliegende Handlung der Begünstigung des damaligen Angezlagten MB schuläig gemacht hatten.\n\n2, Auch die Rüge, die Strafkammer habe berücksichtigen\nmüssen, daß äle beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung\ngegen NBricht rechtzeivig gemäß § 55 Abs 2 StPO über\nihr Auskunftsverweigerungsrecht unterrichtet worden seien.\ngreift nicht durch,\n\nDaß eine Belehrungspflicht nach § 55 Abs 2 StPO für\ndie Strafkammer vor der ersten Vernehmung der beiden Angeklagten im Hauptverhandlungstermin gegen WEB an 17. Juli\n1955 nicht bestand, ergibt sich aus den zu 1, gemachten\nAusführungen, da ja ihre Aussagen selbst erst die für das\nLandgericht im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme als solche erkennbare tatbestanädsmäßige Handlung i.S. des § 257\nStGB waren.\n\nDie Frage, ob bereits vor der erneuten Vernehmung der\nAngeklagten Ehefrau WW am gleichen Verhandlungstag das\nLandgericht verpflichtet war, sie nach § 55 Abs 2 StPO zu\nbelehren, entscheidet sich danach, ob bereits vor dieser\nVernehmung bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die\nBeantwortung einer Frage die Gefahr strafgerichtlicher Ver- .\nfolgung für sie herbeiführen könnte. Ob solche Anhaltspunkte _\nvorlagen, hatte der Tatrichser nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu entscheiden. Daß er in diesem Zeitpunkt eine Belehrung\nnoch nicht vorgenommen hat, kann vom Revisionsgericht nicht\nbeanstandet werden; weder aus dem Urteil noch aus der Verhandlungsniederschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Tatrichter hierbei die Grenzen seines pflichtgemäßen\nErmessens überschritten, einen von ihm verwenästsn Rechts:\nbegriff verkannt oder die Vorschrift des § 55 Ats 2 SzPO\nüberhaupt übersehen hätte \\vgi für den ähnlizı lisgenden\nFall des § 60 Nr 3 StPO: BGH 1 StR 493/51 vom 11.12.1951 =\n\nv\n)\n\nNow 1962, 273; BGHSS5 A. 255 2). Das giis umso mehr. ais\nzwischen üsr ersten Vernehmung der Angeklagten Eheleute\nWR una Ger erneuten Yormif der Ehsfrav nur üsren Tamm.\nter Sieglinde und die Ehefrau U@iB als Zeugen vernommen\nworden sind, aus üsrer Bekundungen üas damals erkenneräe\nGericht nach dem Urtsil ksine Anhaltspunkte für die Urrich-\n\ntigkeit der Aussagen der Angeklagten gewonnen hat.\n\nFraglich könnte es allerdings erscheinen, ob äle Angeklagte Ehefrau I] nicht vor ihrer erneuten Vernehmurg\nin der Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen MB ar 20.\nJuli 1953 über ihr Auskunftsverweigerungsrecht hätte belehrt werden müssen. Vor äleser Vernehmung war nämlich\nausweislich der Verhandlungsniederschrift u.a. die Zeugin\nFürsorgerin SB vernommen worden, auf deren Bekundungen\ndie Strafkammer im Verfahren gegen MB wesentlich ihre\nÜberzeugung von der Unrichtigkeit der Aussagen der beiden\nAngeklagten gestützt has. Aus der Verhandlungsniederschrift\nergsb; „sich inüsosen, aa Frau VB ers; währenä ihrer\ndamaligen erneuten Vernenmung gemäß § 55 StPO belehrt und\ndarauf hingewiesen worden ist, daß sie die Aussage verweigern könne, falls sie in der vorigen Verhandlung etwas Falsches gesagt habe. Nach dieser Belehrung hat die Zeugin @\nweiter zur Sache ausgesagt. Nachdem ihr Ehemann nach Belehrung gemäß § 55 Abs 2 StPO erneut vernommen worden war.\nerklärten beide Angeklagten; \"Bei den heute gemachten Angaben berufen wir uns auf den bereits am 17.7.53 geleisteten\nEid.\" Somit könnte allenfalls der Tatrichter im Strafverfahren gegen MB seiner Verpflichtung zuwiäsrgehandelt haben,\nFrau WG vor ihrer weiteren Vernehmung am 20, Juli 1953\nnach § 55 StPO zu belehren. Ob dies vatsächlich der Fall\nwar, kann indessen dahingestellt bleiben.\n\nnl\n\nSelbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden haben\nsolite, kann aus der verspäteten Bejehrung, die ja roch\nwährend der Vernehmung erfolgt ist, kein Strafmilderungsgrurd für die Angeklagte Frau WB Hergeleitet werden,\nden Gas Landgericht hätte zubilligen oder überhaupt“ rrör-\n\ntern müssen.\n\nDer Fail liegt hier anders als der vom 5. Strafsenav\nentschiedene (BGHSt 8, 186 ff). Dort war es so, daß bereits\nauf Grund der Ermittlungen gegen den Zeugen ein dringender\nTeilnahmeverdacht bestand, der nach der Überzeugung des\nRevisionsgerichts den Tatrichter schon zu einer Belehrung\nnach § 55 Abs 2 StPO vor der Vernehmung dieses Zeugen verpflichtet hätte. Nur für einen derartigen Fall bejaht dsr\n5. Strafsenat das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes.\n\nGenz anders liegt es hier. Vor der ersten Vernehmung\nder jetzigen Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung\nvom 17. Juli 1953 gegen MB konnte eine Belehrung über\ndas Auskunftsverweigerungsrecht überhaupt nicht stattfinden,\nda eine für Gas Landgericht erkennbare Begünstigung des\nMED erst durch die Aussage selbst erfolgte. Für die eigentliche Aussage, die mit dem’ Eid abgeschlossen wurde und in\nder auch die jetzt erkennende Strafkammer das Schwergewicht\ndes strafbaren Verhaltens der Angeklagten sieht, liegt somit\nein Verfshrensverstoß im Strafverfahren gegen MW nicht vor,\nWenn ein solcher Verstoß möglicherweise durch die verspätete\nBelehrung der Angeklagten Ehefrau Wi bei ihrer weiteren\nVernehmung in der Hauptverhandlung gegen Mißben 20. Juli\n1953 erfolgt sein sollte, wo offenbar nur ergänzende Fragen\nan die Ehefrau Wal: Zeugin gerichtet worden sinä, so\nvermag der erkennende Senat hierin einen Strafmilderungsgrund für ihr Verhalten nicht zu erblicken, weil die Zeugin\n\nin diesem Zeitpunkt ihre vor der Belehrung gemachte Aus.\nsage hätte widerrufen können.\n\n3. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision bestand !\nfür das Landgericht auch kein. Anlaß, das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 157 StGB im Urteil zu prüfen. Den\nUrteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß den Angeklagten\nschon lange vor der Hauptverhandlung bekannt war, daß die\nRücknahme des Strafantrags rechtlich bedeutungslcos war.\n\nDaB sie angenommen haben sollten, sich schon hiermit einer [|\nBegünstigung schuldig gemacht zu haben, ist so fernliegend,\ndaß diese Frage vom Tatrichter nicht erörtert zu werden\n\nbrauchte.\n\nAuch der Umstand, daß nach den Feststellungen des Urteils zwischen den beiden Angeklagten und ihrer Tochter\ndie falschen Aussagen vorher abgesprochen worden sind,\nbrauchte das Landgericht nicht zur Prüfung des § 157 StGB\nunter dem Gesichtspunkt zu veranlassen, ch A!z Beschwerdeführer ihre Falschaussage deshalb beschworen haben, um\neiner etwaigen: Bestrafung wegen der Verabreäung bzw. einer\nAnstiftung ihrer Tochter zur Falschaussage zu entgehen.\nDieser Gedanke war deshalb für den Tatrichter fernliegenö, &\n\"weil die Angeklagten hier nur ihren ursprünglichen Plan Er\nzur Begünstigung des damaligen Angeklagten Much& durch\nübereinstimmende falsche Aussagen folgerichtig durchgeführt haben. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer nach\ndem Inhalt des Urteils die Überzeugung gewonnen hat, daß\nandere verständliche Beweggründe die Beschwerdeführer zu\nihrer Tat veranlaßt haben.\n\na\n\nNach allem 1ä8t somit auch der Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nRotberg Dr.Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-424-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-424-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.938670+00:00"}}