{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-22_4_StR_360_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-22","aktenzeichen":"4 StR 360/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"(2)\n\nStR 360/56 2245 021\n\nIm Namen des Voikes\n\n71\n\nc\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Dreher Alfred K EB zus KB. cet>-\nven em EEE 1907 in Du\n\n2) den Kraftfahrzeugmeister Herbert ED aus Lg\n\nGEB (Bezirı Wu, ‚geboren en u 1915 in\nEG.\n\nwegen Hehlerei u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr- Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr- Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der desanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 5. Juni 1956\nI- im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind:\na) wegen Hehlerei auf Grund wahldeutiger\neststellung in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Betrug, sowie wegen Führens von\nKraftfahrzeugen nach Entziehung der Fahrerlaubniss\n\nb)H wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Betrug in\nzwei Fällen, sowie wegen Hehlerei auf Grund walideutiger Feststellung in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nII.aufgehoben im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung (II) wird die Sache zur neuen\nVerhandiung und Entscheidung, auch über äle Kosten der\nRechtsmittel, am das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n-2D._\n\ngründe:\n\nI. Die Beschwerdeführer sind wie folgt verurteilt:\n\na) KO wegen Hehlerei in drei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und\nwegen Tahrens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis,\n\nb) Haibwegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Hehlerei in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nGefängnis.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde. Die von dem neuen Verteidiger des\nAngeklagten Kl in der Revisionsverhandlung erhobenen\nVerfahrensrügen sind verspätet. Sie wären zudem unbegründet\ngewesen (Bd II Bl 118 R, 124 d.A.). Die Rechtsmittel haben\nnur teilweise Erfolg.\n\nII a) Im Juli 1951 wurde einem Lehrer in DB ein noch\nfast neuer weinroter Volkswagen gestohlen (im folgenden:\n\"der rote Wagen\" genannt). Eh stsunt aus Du.\nwohnt aber in KWMB. Im August 1951 tauchte er in Kg\nmit dem gestohlenen Wagen auf. Mit Verwaltungsverfügung\nvom 19. September 1951 wurde ihm die Fahrerlaubnis für\nFahrzeuge der Klasse 3 entzogen. Anfang September veranlaßte\ner den Angeklagten H@B, einen alten Kübelwagen für 600 DM\nzu kaufen. Anschließend gab HB den Kraftfahrzeugbrief\ndes Kübelwagens an KOEEEEB und überließ diesem den Wagen.\nKO funr ihn in der Folgezeit fast täglich. Sodann\nwurde der rote Wagen bei H@B in die Garage gefahren KB\n\nWE :äunte He ins Recht ein, den Verkauf des roten Wagens selbständig in die Wege zu leiten, an dessen gewinnbringender Veräußerung beide interessiert waren,\n\nIn den folgenden Tagen wurden die Motor- und Fahrgestellnummern des gestohlenen roten Wagens ausgefeilt und\nAurch Nummern ersetzt, wie sie im Kraftfahrzeugbrief des\nKübelwagens standen. Ferner wurde das Typenschild des roten Wagens und im Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens das\nBaujahr abgeändert. Dazu stellte KB die großen, Ha\ndie kleinen Schlagzahlen zur Verfügung. Beide waren an diesen Umänderungen beteiligt.\n\nNun veranlaßte HP, daß der rote Wagen am 15. Septenm-\n»er 1951 auf den Namen seines Bekannten MB zugelassen\nwurde. MB erfuhr erst später davon. Anschließend gelang\nes HE, im Einverständnis mit Kb den roten Wagen an\nden Ingenieur DB für 3.800 DM zu veräußern. Im Kaufver--\ntrag vom 2. Oktober 1951 ist Kb als Verkäufer angegeben, während sich HB als Vermittler bezeichnete.\n\nb) \" Dieses Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht,\nwie folgt, rechtlich gewürdigts\n\nHehlerei seitens beider Angeklagter durch Ansichbringen (§ 259 StGB). Das Vorteilsstreben in diesem Fall und\nbezüglich der übrigen Schuldvorwürfe ergibt der Urteilszusammenhang (vgl auch UA S 8 oben). Was die Revision KB\nGEB in einzeinen vorbringt (insbes S 2 d. Rev-Begr.),\nist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte H@Bhat sich\nhier wie auch im übrigen auf die allgemeine Sachrüge beschränkt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang noch\nausgeführt: \"Daß KEEEEW den weinroten VW selbst gestohlen hat, konnte ihm nicht nachgewiesen werden\". Der Tat-\n\nY\n\n9\n\nrichter hat also insoweit eine wahldeutige Feststellung getroffen, was zulässig war (BGHSt 1, 302, 304). Zur Vermeidung von Nachteilen für den Angeklagten (BGH NJW 1952, 14\nNr i9) war es angezeigt, dies von hier aus im Urteilsspruch\nzum Ausdruck zu bringen. In den Fällen des kaffee-braunen\nund des schwarzen Volkswagens hatte die Strafkammer ebenfalls Diebstahl oder Hehlerei wahlweise festgestellt, bei\ndem braunen Wagen gegenüber Kim und HE, bei dem schwarzen Volkswagen gegenüber Kw allein (S 18, 20 UA).\nAuch insoweit war, was hier gleich vorweggenommen sei, eine\nErgänzung des Urteilssatzes des Landgerichts vorzunehmen.\n\nZu der rechtlichen Würdigung bezüglich des\nist weiter zu bemerken;\n\noten Wagens\n\nDie Annahme einer durch beide Angeklagte als Mittäter\nbegangenen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Dasselbe gilt von der Wertung des weiteren Verhaltens der Angeklagten als Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Käufers BB. Das Landgericht legt unangreifbar\ndar, daß die Tat H@Bs auch das Werk des Angeklagten Kb\n@B war (S 18 UA).\n\nFerner ist die Hehlerei mit Recht als selbständige\nHandlung im Verhältnis zu den weiteren Straftaten angesehen worden (§ 74 StGB). Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Landgerichts, die Urkundenfälschung sei gegenüber dem Betrug eine selbständige Handlung. Das Vergehen\ngegen § 267 StGB war zwar schon durch die Fälschungshandlung vollendet. Es wurde jedoch erst mit dem Gebrauch der\nverfälschten Urkunden gegenüber dem Käufer beendet. Hierdurch wurde zugleich ein Teilstück des Betrugs verwirklicht\n(BGH in IM Nr 6 zu § 263 StGBs BGHSt 5, 292 /2937). Die\nFälschungen sollten, wie das Landgericht an anderer Steiie\n\n(S 8 oben, 14. 5, 21 UA) darlegt, gerade dazu dienen, den\n\"umfrisiertennWagen mit Gewinn verkaufen zu können. Für\neine \"Zäsur\" wie im Fall BGHSt 5, 293/294 ist hier nichts\nersichtlich. Es besteht vielmehr Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug (§ 75 StGB). Das kann von hier\naus richtiggestellt werden (§ 354 Abs 1 StPO); wegen des\nStrafausspruchs vgl VI dieses Urteils.\n\nIII. a) Im August 1951 wurde einem Zahnarzt vor der Hohen-\n\nsyburg ein kaffeebrauner Volkswagen entwendet. Bald darauf\n\ntauchte Kill nit dem Wagen in der Kim Gegend auf\n\nund stellte ihn bei HB unter. Als er in den Verdacht nicht\noränungsmäßigen Erwerbs des Wagens geriet, fuhr er ihn nur .\n\nnoch selten und hielt ihn sodann fast zwei Jahre lang verborgen- Bei der Wiederauffindung des Fahrzeugs durch die\nPolizei wurde festgestellt, daß auch bei diesem Wagen die\n“ technischen Merkmale entsprechend den Nummern eines anderen Kraftfahrzeugbriefs umgeschlagen waren. Dieser Brief\ngehörte zu einem alten Kübelwagen, den KM im Herbst\n1951 - ebenso wie den zu II erwähnten — für 600.- DM erworben hatte, In dem Brief war das Baujahr in 1949 abgeändert (S 12, 13 UA). HIEB hatte die Zulassung dieses Kübelwagens auf den Namen eines Werkstattbesitzers Fee erwirkt, der davon demals nichts wußte.\n\nb) Dieses Verhalten hat das Landgericht gegenüber beiden\nAngeklagten als Hehlerei und Urkundenfälschung gewürdigt,\nbei KB in Tatmehrheit, von Hahn tateinheitlich begangen. Hiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.\n\nWegen der Verfälschung des Kraftfahrzeugbriefs hat der Tatrichter keine Schuläfeststellung getroffen (S 19 UA), sodaß\n\n. auch der insoweit erhobene Angriff der Revision Kin\n(S 4 der Rev-Begr) fehl geht.\n\n)\n\n(9\n\nBezüglich des Hehlereivorwurfs gegen Hg hat die Strafkammer die Begehungsform des Verheimlichens als verwirklicht\nangesehen. Denn dieser habe sich daran beteiligt, die Motorund Fahrgestellnummern des gestohlenen braunen Wagens umzuschlagen, damit ein Wiedererkennen des Fahrzeugs durch den\nEigentümer oder andere unmöglich wurde (S 19 UA): Die Tarnung des gestohlenen Wagens konnte unbedenklich als Verheimlichen angesehen werden (IK, 6/7. Aufl III B, S 419,\nzu § 259 StGB.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Kiiis wegen Vergehens gegen § 24 Abs 1 Nr 2 StVG wird unter V dieses Urteils\nbehandelt,\n\nIV a) Im Oktober 1951 wurde einem Fabrikanten in Dem»\ndessen noch fast neuer schwarzer Volkswagen entwendet. Bald\ndarauf erschien Kl mit diesem Wagen bei HEEWM wo das\nFahrzeug untergestellt wurde. Kurz danach erwarb HB auf\nAnraten von einen alten Kübelwagen für etwa 600 DM;\nder Kraftfahrzeugbrief wurde mit übergeben. Die Angeklagten\nänderten auch bei diesem gestohlenen Fahrzeug - dem schwarzen Volkswagen —- die Nummern entsprechend dem Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens und nahmen in dem Brief gleichfalls\nentsprechende Änderungen vor (S 13 - 15 UA).\n\nH@B, der von Km zum Verkauf des schwarzen Wagens\nermächtigt war, fand in dem Kaufmann Hefe einen Abnehmer,\nSie einigten sich auf einen Kaufpreis von 4.000 DM, worüber\nHam zwei Schecks ausstellte. Danach kamen dem Käufer Bedenken, er ließ die Schecks sperren, HB wurde festgenommen: KG der davon erfuhr, hielt sich verborgen,\nbis auch er verhaftet werden konnte.\n\ndb! Die Strafkammer hat diese Taten der Angeklagten einma.\nals Hehlerei, ferner als Urkundenfälschung sowie als Betrug\ngewürdigt: (§ 74 StGB). Der Schuldspruch gibt auch hier zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß, ‘Im Fall HB 1eg: das\nLandgericht unangreifbar dar, daß bei diesem Käufer bereits\nein Vermögensschadeh eingetreten war Denn HE hatte sich\nschon den einen Scheck auszahlen lassen (S 16 oben, 21 UA):\nDaß er die Schecksumme dann unverzüglich zurückzahite, ist\nbei der Strafzumessung berücksichtigt (S 23 UA).\n\nDagegen ist auch hier, wie im Fall des roten Wagens on\n(II b dieses Urteils), Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug anzunehmen. Der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.\n\nV. ‚Außerdem ist Km wegen eines Vergehens gegen 8 24\nAbs 1 Nr 2 StVG verurteilt, weil er nach Entziehung der\nFahrerlaubnis sowohl. den braunen als den schwarzen Wagen im\nVerkehr geführt hat. Ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Die Annahme eines — gegenüber den anderen Straftaten — selbständigen Vergehens ist\nunbedenklich, weil dessen Ausführungshandlungen sich auch\nnicht teilweise mit denen der übrigen Zuwiderhandlungen decken®\nDiese wurden - anders als im Fall BGH VRS 4, 133/134 -\nnicht während der Fahrten begangen.\n\nVI. Mit Rücksicht auf die teilweise Änderung des Schuldspruchs ist das Urteil bei beiden Angeklagten im ganzen\nStrafausspruch aufzuheben. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) wird auf BGHSt 8, 86 f\nverwiesen.\n\nVII, Im übrigen sind die Revisionen ais unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Dr. Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-360-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-22/4-str-360-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.915288+00:00"}}