{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_457_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 457/56","doktyp":null,"leitsatz":"Muß der Kraftfahrzeug-Meister bei der Untersuchung\noder aus den Bemerkungen des Vorführenden erkennen,\ndaß bei dem Fahrzeug innere Mängel (z.B. am Haupt--\nbremszylinder) vorhanden sind, so hat er deren Ursache, soweit ihm möglich, zu klären oder die Untersuchung abzulehnen. Jedenfalls muß er sich von der\nBeseitigung der Mängel überzeugen, bevor er das\nFahrzeug für den Verkehr freigibt.","text_plain":"2245 081\n\nFür das Nechschlagewerk 1!\nRicht für die Amtliche Sammlung }\n\nGesetz: StGB § 222; BnKraft §§ 83,84,86\n\nRechtssatz: Muß der Kraftfahrzeug-Meister bei der Untersuchung\noder aus den Bemerkungen des Vorführenden erkennen,\ndaß bei dem Fahrzeug innere Mängel (z.B. am Haupt--\nbremszylinder) vorhanden sind, so hat er deren Ursache, soweit ihm möglich, zu klären oder die Untersuchung abzulehnen. Jedenfalls muß er sich von der\nBeseitigung der Mängel überzeugen, bevor er das\nFahrzeug für den Verkehr freigibt.\n\nAktenzeichen 4 StR 457/56\nUrteil des BGH vom 15. November 1956 LG Koblenz\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Hans T EEE zu: mE\ngeboren am EEE 1904 ir camp.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1956, an der teilgenommen habensz\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREEERER >=: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 8. Dezember 1955 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nAm 1. Juni 1955 ereignete sich im Westerwald bei Höchstenbach dadurch ein schweres Omnibusunglück, daß auf abschüssiger\nStrecke die Betriebsbremse ausfiel. Achtzehn Fahrgäste kamen\nzu Tode, zweiundzwanzig wurden, zum Teil schwer, verletzt.\nFahrerin war die frühere Mitangeklagte Elisabeth Sl die\nebenso wie ihr Bruder Hans im Betrieb ihrer Mutter tätig war:\nHans 1 war als Maschinenschlosser ausgebildet und hatte\nanschließend bei zwei Firmen volontiert, um weitere Kenntnisse\nin der Behandlung und Reparatur von Diesel- und Bezinfahrzeugen\nzu erwerben, Er führte, neben seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer, an den Fahrzeugen des Unternehmens die erforderlichen\nReparaturen aüs und überwachte sie in technischer Hinsicht.\n\nNur für umfangreichere Arbeiten nahm er die Hilfe einer Reparaturwerkstatt in Anspruch. so auch die des Beschwerdeführers\nTerhoeven, Dieser ist schon Jahrzehnte im Kraftfahrhandwerk\ntätig und seit Anfang 1948 Inhaber einer Reparaturwerkstatt.\n\nEr hat Sonderkurse für Cpel- und Volkswagen mitgemacht und\n\nbis vor etwa drei Jahren den\"Kundendienst\" an Magiruswagen ausgeführt.\n\nDas Unglücksfahrzeug ist ein Magirus-Omnibus aus dem\nJahre 1950. Das Fahrzeug hatte damals schon eine lange Laufzeit hinter sich (etwa 250.000 km): Es war mit einer kombinierten Druckluft-Flüssigkeitsbremse und einer Hendbrense. \"als\ngestattet. Anfang Dezember 1954 wurde es durch Hans |\nwieder einmal zum Zweck der laufenden Zweimonats-Untersuchung\n(§ 83 BOKraft) dem Beschwerdeführer Tg vorgeführt, der\ndiese Prüfung schon seit mehr als einem Jahr vorgenommen hatte,\nTER stellte eine Verminderung der Bremswirkung fest, Er\nerklärte daher, daß er den Wagen in diesem Zustand nicht abnelmen könne, Er wies den Vorführenden, dessen fachliche Ausbildung\ner kannte, darauf hin. daß die Bremsen nachgesehen werden müßten\n\n3 _\n\nEans Sn erklärte sich dazu bereit. Er sah zu Hause\n\ndie Bremsen nach und nahm auch den Hauptbremszylinder auseinander. Hierbei stellte er fest, daß die Bremsmanschette\nausgefranst und verschlissen war. Ferner entdeckte er am Kolbenboden Metallrückstände, die er für normale Verschleißerschei.\nnungen hielt nnd durch Abschmirgeln beseitigte. Er kaufte\nsodann eine neue Manschette und setzte diese anstelle der\n\nalten ein. Auch erneuerte er teilweise die Bremsbeläge. Dann\nführte er am 17. Dezember den Wagen dem Kraftfahrzeugmeister\nerneut vor und berichtete diesem von der Auswechslung der\nSianschette und der Belag-Erneuerung, möglicherweise aber nicht y\nvon den vorgefundenen Metallrückständen und deren Beseitigung.\nTEE san daraufnin den Omnibus von außen nach, insbesonder:\ndie Bremsvorrichtungen auf etwa undichte Stellen. Den Haupt-\n»remszylinder nahm er nicht auseinander. Er unternahm dann\nmehrere Bremsproben, die sämtlich ergaben, daß der Omnibus\n\ndie vorgeschriebene Bremswirkung hatte. Daraufhin machte er\nentsprechende Eintragungen in das Prüfbuch und nahm den Wa-\n\ngen ab.\n\nAm 10. Januar 1955 wurde der Magirus dem technischen\nÜberwachungsverein zur vorgeschriebenen Heuptuntersuchung\n(§ 80 BOKraft) vorgeführt. Der Omnibus wurde gründlich überprüft. Eine innere Untersuchung der Bremsanlage, insbesondere\ndes Hauptzylinders erfolgte jedoch nicht. Es wurden gewisse\näußere Mängel festgestellt und beanstandet. Nach deren Beseitigung durch die Firma Si wurden keine weiteren Anstände mehr erhoben, Die im Februar und April 1955 wieder\nfälligen laufenden Untersuchungen des Fahrzeugs unterblieben,\nweil Elisabeth SC dies mit Rücksicht auf die vorangegangene Überholung und Jahreshauptuntersuchung nicht für erforderlich hielt,\n\nDie Strafkammer hat u.a. die Angeklagten Elisabeth und\nHans sein und den Beschwerdeführer wegen Xehrlässiger mö--\ntung und fahrlässiger Xörperverletzung verurteilt, und zwar\n\näie Geschwister SB zu je Arei Monaten, den Angeklagten\nTEE zu vier Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung\nzur Bewährung.\n\nRevision hat nur der Angeklagte Till durchgeführt.\n.Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\nl.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Kevision\ngeltend: Die Strafkammer hätte zumindest durch Anhörung\n\nvon Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeughandwerk feststellen müssen, wie der § 83 BOKraft hinsichtlich des Umfangs\nder vorzunehmenden Untersuchungen ausgelegt und wie die Untersuchung an Hand der gesetzlichen Vorschriften tatsächlich\ngehandhabt wird. Dieser Angriff, der in der zusätzlichen\nRechtfertigungsschrift vom 22, März 1956 wiederholt wird,\nist unbegründet. Der Tatrichter war auf Grund der Anhörung\nzahlreicher technischer Sachverständiger in der Lage, zu beurteilen, was der angeklagte Kraftfahrzeugmeister pei der\nvon ihm vorgenommenen Zweimonats-Untersuchung zu veranlassen\nhatte. Die Auslegung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften war zudem Sache des Tatrichters allein. Darauf, wie\nandere Meister ihre Untersuchungen vorzunehmen pflegen, kam\nes nicht an, sondern darauf, wie sich der Beschwerdeführer\nselbst bei der gegebenen Sachlage zu verhalten hatte (vgl\nauch Pütz: \"Der Kraftfahrzeugbetrieb\" 1956 S 69/70)»\n\n2.) Weiter rügt die Revision (S 14 der Rechtfertigungsschrift vom 14. März 1956): Das Landgericht hätte den Beweisamtrag nicht ablehnen dürfen. daß bei einem anderen Omni-\n\nbus das Versagen der Bremsen auf ein Reißen der Menechette\n\n. zurückzuführen war. Dieser Angriff ist nicht verständlich»\ngehandelt (B1 389 a d.A.). dem zu entsprechen die Stirafkamıer\nangesichts des Beweisergebnisses für nicht mehr erforäcrlich\nhielt (S 39 UA)»\n\nl\nar\nI\n\n3.) Unmittelbare Ursache des Unfalls mit seinen schweren\nFolgen war das Ausfallen der Betriebsbrenee während dev\nFahrt, Dies war auf ein Reißen der Bremsmanschetie zurürkzuführen. Dieses Reißen war durch das - im wesentlichen\n\nschon im Dezember 1954 vorhandene — zu große Spiel zwischen\nBremskoiben und Bremszyiinder von fast 1 mm verursacht und\nZihr+se nicht nur zum Ausfall der Betriebsbremse sondern auch\nder Luftdruckwirkung 'auf. die Handbremse. Eine weitere Tri\ndes Versagens der Bremsen war, daß die Fahrerin in der Aufregung auch auf den Kupplungshebel trat. 1\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger eingehend die Frage geprüft, ob etwa ein Materialfehler die Ursache für das Reißen\nder llanschette gewesen sein könnte. Die Strafkammer nält\neinen solchen Fehler bei der Herstellung der Gummikappe\nfür undenkbar, Sie hat zwar die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Dichtungskappe, infolge zu langer Lagerung\ncder bei ihrer Anbringung durch Hans; SEE nicht auszuschließen vermocht. Sie legt aber dar, ein derartiger Wangel\nhätte das Zerreißen lediglich beschleunigen können, Die eigent\nliche und wesentliche Ursache des Einreißens sei das unzuläsesi\ngroße Spiel zwischen Kolben und Zylinder, Daraus und aus de\nZusammenhang des Urteils ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, es wäre mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Unfall und seinen Folgen nicht gekommen,\nwenn der Angeklagte Te anläßlich der Untersuchung\ndiejenigen Maßnahmen veranlaßt hätte, deren Unterlassung\nihm vorgeworfen wird '(BGHSt 7, 211,,214, 4 StR 373/55 vom\n17. November 1955 S 8, mit Nachweisen).\n\nIndem die Strafkammer das unzulässig weite Spiel.\n(zw. Kolben und Zylinder) als eigentliche und wesentliche\nUrsache für das Rissigwerden der Manschette feststellt, hai\nsie, entgegen der Ansicht des Verteiäigers (S ı4 Rer-Begr v2\n1403:195€). deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Riß\nohne das Spiel nicht eingetreten wäre.\n\nDer Tatrichter iet zu dieser Feststellung im wesentlichen\nauf Grund der von dem Sachverständigen Sch@®. unter Überwachung\nSurch den Sachverständigen DEE, vorgenommenen Versüche\ngelangt. Diese Erprobungen wurden mit dem Hauptbremszylinder\ndes Unglückswagens und Versuchsmanschetten, unter verschiedenen\nDruckverhältnissen (40 bis 120 Atü) durchgeführt, Die Revision\ngreift insoweit die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des\nTatrichters in unzulässiger Weise an (5 1 ff Ger ergänzenden\nRevisionsbegründung). Die Verteidigung hat in der ersten Be\ngründungsschrift ($S 11) selbst darauf hingewiesen, daß der\nSachverständige Schanz als Spezialist bei der Hersteller--Firma\nTe@WWBtätig ist und infolgedessen ganz besondere Kenntnisse\nüber Gummi. -Manschetten besitzt. Bei ihren weiteren Ausführungen berücksichtigt die Revision nicht, daß die Versuche auf\ndem Prüfstand jedenfalls ergaben, daß die verwendeten Probe -\nHaupibremszylinder regelmäßig ca. 300.000 Hübe aushalten, auf\nden nicht mehr einwandfreien Zylinder des Unfallwagens aufgesetzt, vorzeitig verschlissen,\n\nDaß der Unfall--Omnibus nach der letzten Untersuchung '\ndurch den Beschwerdeführer TB bis zum 1. Juni 1955\nverhältnismäßig wenig in Betrieb war, hat der Tatrichter\nfestgestellt (UA 5 7 oben u. unten uf845). Einerseits beachtet\ndie Revision bei ihren Angriffen nicht, daß die Möglichkeit\nunterstellt wurde, daß die von Hans SB eingesetzte Tichtungsmanschette schon an sich mangelhaft, sowie weiter, daß\nsie bei der von Elisabeth Sp vorgenommenen Nosbremsung\neiner besonderen Beanspruchung ausgesetzt war. Anderseits\nbehauptet die Revision (§ 14 der ersten Rechtfertigungsschrifi).\nin einem gewissen ‚®gensatz zu späteren Darlegungen. daß der\nYmnibus nach der letzten Untersuchung durch den Beschwerde-Zührer bis zum Unfalitag, unter schwersten Belastungen, bereits\nwieder etwa 13.000 km gelaufen sei, Darüber ergeben äle Ur-\n\nteiisfeststellungen nichts, Zudem steht das der Annahne\n\ndes Tstrichters nicht entgegen, daß eben doch der funktionsgefährdende Verschleiß des Hauptzylinders letztlich die Trsache des Bremsausfalls am 1. Juni 1955 gewesen ist, ais\n\nder vollbesetzte Wagen im Gefälle ganz besondere Beausprü:rkongen aushalten mußte,\n\n4.) Des fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers ha; das\nLandgericht in foigendem gesehens Der Angeklagte wußte, daß\nder Omnibus der Fa. SC bereits eine 1ange Laufzeit\n\n. hinter sich hatte, Er hatte ferner bei der ersten Untersuchung eine solche Verminderung der Bremswirkung festgestellt,\ndaß er die Abnahme des Fahrzeugs ablehnte, Er mußte als\nFachmann wissen, daß die Minderleistung der Bremsen möglicherweise auf den Zustand des Hauptbremszylinders zurückzuführen\nwar. Darüber konnte er sich nur dann ein zuverlässiges Urteil\nbilden, wenn er den weiteren Verlauf der — hier durch Hans\nSC -- vorgenommenen Prüfung der Ursache der geringen\nBremswirkung durch Auseinandernehmen der Bremsanlage überwachte. Schon bei entsprechender Befragung von Hans I]\nhätte er erkannt, daß die von diesem festgestellten starken\nVerschleißerscheinungen der alten Manschette die Folge eines\nzu großen Spiels zwischen Kolben und Zylinder waren, Er nätt\ndann den Hauptbremszylinder selbst untersuchen und nachprüfen können, ob Kolben und Zylinder die vorgeschriebenen\nAbmessungen aufwiesen. Wenn er nicht die erforderlichen Neß-Instrumente zur Feststellung des Spiels besaß, .so mußte er\nentweder die Untersuchung ablehnen oder dafür sorgen, daß\n\ndie Überprüfung des Zylinders in einer besser ausgerüsteten\nWerkstatt erfolgte. Bei der langen Laufzeit des Wagens durfte\ner sich nicht damit zufrieden geben, daß beim zweiten Hei\n\ndie Probebremsungen die vorgeschriebene Verzögerung zeigten»\nSelbst wenn er über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum\nwar, so beruhte dies auf Fahrlässigkeit, Er hätte sich notfalls entsprechend beraten lassen müssen. Auch durfte er\n\n“mm nn un ı 80 nen men an un 5:\n\nsich nicht darauf verlassen, irgendweiche von ihm überzehsne\nFehler würden bei der anschließenden Hauptuntersuchung beim\nmMechnischen ‚Überwachungs Verein offenbar werden, Seine Verantwertlichkeit wird, wie das Landgericht weiter ausführt,\nauch dadurch nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen die\nPrüfer des Technischen Überwachungs--Vereins gleichfalls\nnicht pflichtgemäß gehandelt haben.\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Darlegungen grei--\nfen nicht dureh. Der Angeklagte ist Meister des Kraftfahrzeughandwerks, unter dessen Verantwortung die Zweimonats-Untersuchung des Omnibusses vorzunehmen war (§ 85, § 84\nAbs 1 BOKraft). Die Untersuchung hat sich in erster Linie\n\"auf den Zustand und die Wirkungsweise der Bremsen\" zu erstrecken (§ 83 Abs 1 Satz 1 der VO). Der Abs 2 dieser Vorschrift gibt nur bescnders herausgestellte Hinweise (\"insbesondere\") für Verschleißteile.\n\nEs ist also ohne rechtliche Bedeutung, daß diese Vorschrift der teilweise veralteten Verordnung (vgl Einleitung\ndes Erlasses der. Verwaltung für Verkehr im VerkBl 1949, 21)\nFlüssigkeitsbremsen und Hauptzylinder nicht ausdrücklich\nerwähnt. In welchem Umfang die Untersuchung durch den Meistser vorzunehmen ist, kann sich immer nur aus dem jeweiligen\nEntwicklungsstand der Technik, den Erfahrungen der Praxis\nzu § 4i StV20, der jetzt im wesentlichen an die Stelle\ndes § 43 BOKraft getreten ist (VerkBl 1949. 23 und 101),\nbetrifft nicht die Untersuchungen durch Kraftfahrzeugmeister.\n\nEs mag allerdings zweifelhaft sein, ob der angeklagte\nMeister verpflichtet war, den Hauptbremszylinder selbst auszubauen oder in seinem Betrieb ausbauen zu lassen. Es kommt\naber auf diese Frage nicht an, Entscheidend ist die hier gegebene besondere Sachlage: Die Bremsen hatten bei der\n\nersten Verführung des Wagens nich: die vorgeschriebene wirkung\ngezeigü. Ter Angeklagte hatte es zugelassen, daß Hans Sn\nseltst die Bremsen nachsah, Er erfuhr aus dessen späterem Be.\nricht, daß dieser junge Mann sich sogar mit dem Ausbau des\nHauptzylinders befaßt und die Primär-Manschette ausgewechselt\nhatte, Hierbei hatte Hans SB seine Fähigkeiten überschätzt (5 49 UA). Der Beschwerdeführer TB hätte sich\nsagen müssen, daß Hans Sg nicht erfahren genug war, um\naus seinen Feststellungen die richtigen technischen Schiüsse\nzu ziehen, Mit Rücksicht darauf und in Anbetracht der langen\nLaufzeit des Tahrzeugs mußte er auf den Gedanken kommen, daß\nmit dem Hauptzylinder etwas nicht in Ordnung war. Dies hätte 13\nals Fachmann mit langjähriger Praxis, besenders für Magirus-Amnibusse, erkennen müssen und können (vgl 5 54 UA). Er mußie\nalso entsprechende Maßnahmen treffen, um dem Mangel an der\nBremsanlage auf den Grund zu gehen, Dies gebot ihm seine verantwortliche Stellung als prüfender Meister im Interesse der\nVerkehrssicherheit, Er mußte also entweder seine Verantwortung\nablehnen oder dem Vorführenden die weitere Überprüfung des\n\n“ Wagens durch eine Spezialwerkstätte, z.B. einen amtlich anerkannten Bremsendienst, aufgeben. Jedenfalls durfte er sich\nnicht mit den Angaben von Hans SB und einer äußerlichen\n\nNachschau und Nachprüfung der Bremswirkung begnügen und alsden:\nden Omnibus als angeblich betriebssicher wieder für den Ver-@\nkehr freigeben (vgl auch § 87 BOKraft).\n\nNur eine solche Auffassung, wie sie hier das Lanägericht\nnach Anhörung von Sachverständigen ‚vertreten hat, wirä dem\nInteresse der Verkehrssicherheit und den dementsprechend an\neinen Kraftfahrzeugmeister zu stellenden hohen Anforderungen\ngerecht, Eine unzulässige Überspanrung des Begriffs der Sorgfaltspflicht liegt hierin nicht.\n\nSogar der Inhaber einer Reparatur-Verkstatt, der keine\nUntersuchung nach § 83, 84 BOKraft, sondern eine ihm aufgetragene Schönheits-Ausbesserung vornimmt, ist verpflichtet, den\nKunden auf Mängel. des Wagens aufmerksam zu machen, die mit\nseinem Auftrag nicht in Zusarmenhang stehen (Verk-Räschau\n\n— mn.\n\n1956, 565)» Entsprechend größer sind die Pflichten eines als\nPrüfer verantwortlich tätigen Kraftfahrzeug-Jleis“ers.\n\nDiese Pflickt zu genauer Untersuchung des vorgeführten 'Onnibusses besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, unabhängig von der Jahres--Haupt-Untersuchung durch den Techrischen Überwachungs-Verein -TÜV -.. Die gegenteilige Auffassung\nder Verteidigung läuft darauf hinaus, der Kraftifahrzeug-WHei.ster\ndürfe sich letzten Endes darauf verlaxsen, daß etwaige weitere\nMängel. bei der Jahres-Untersuchung entdeckt würden. Dies würde\ndie verantwortliche Zweimonats-Untersuchung durch den Meister\ntatsächlich überflüssig machen und die Verkehrssicherheit ungemein gefährden.\n\nBestehen bleibt allerdings die auf den ersten Blick überraschende Tatsache, daß auch die anschließende Jahres-Hauptun--\ntersuchung durch den Technischen Überwachungs-Verein nickt zur\nEntdeckung des funktionsgefährdenden Spiels im Haupt-Bremszy:i”-\nder geführt hat, obwohl aus dem Prüfbuch die Auswechslung der\nPrimär-Manschette ersichtlich war. Dies rechtfertigt jedoch\nnicht die Annahme, daß dem Angeklagten die pflichtwidrig unterlassene Nachprüfung der letzten Ursache, die den Manschettenwechsel notwendig machte, nieht zum Vorwurf zu machen sei, Vielmehr hat die Strafkammer das etwaige Versagen der Prüfer des pt\nmit Recht als für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten TB bedeutungslos erklärt. Dem Kraftfahrzeugmeister\nwird seine Verantwortung (§ 84 Abs 1 BOKraft) durch die — mehr\ndem Bau und der Ausrüstung (§ 80 Abs 1 BOKraft) gewidmete -\nJahresuntersuchung des TÜV nicht abgenommen. Dessen Prüfer\nstanden zudem hier der Sache ferner als Meister TB: Die-:\nser kannte den Hmnibus genauer, und zwar von seinen mehrfachen\nUntersuchungen her, auf Grund seiner ursprünglichen Beanstandung und der späteren Unterhaltung mit Hans SB über den\nBefund der Bremsanlage. Die Prüfer des TÜV dagegen kennten\nersichtlich nicht erkennen, daß die Menschette nicht von dem\n\nrfahrenen Meister, sondern von dem nicht völlig fachkundigen\nKans SCHE us gewechselt worden war (vgl 5 6 JA unten‘. ..2.n\n\ndem Prüfbuch sah es so aus. als wenn der Meister die Aus-\n'wechslung vorgenommen hätte,\n\nLie Revision kann daher nicht geltend machen, dem Angeklagten dürfe das Nichterkennen etwaiger Mängel äes Haup;-\nbremszylinders nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil nicht\neinmal beim TÜV dergleichen erkannt worden sei. Das Landgericht hätte zwar die Nichtentdeckung des Mangels bei der\nJahresuntersuchung strafmildernä gegenüber dem Angeklagten\nT EEE verwerten können, Verpflichtet war es jedoch\nnicht dazu (vgl. im übrigen die Ausführungen zu Nr 5 dieses\nUrteils).\n\nDer Tatrichter hat nun bei dem Angeklagten eine irrtünliche Auslegung des § 83 Abs 2 BOKraft und sogar eine Überschätzung des Begriffs \"Hauptuntersuchung\" ($$ § 0 -82 der vo)\n. ale möglich unterstellt, obwohl er sich auf einen Irrtum\nin letzter Richtung ausweislich seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht berufen hatte (S 19, 20 UA). Die\nStrafkammer hat jedoch diese irrigen Auffassungen rechtlich\nunangreifbar als auf Fahrlässigkeit beruhend bezeichnet. Was\ndie Revision hiergegen anführt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Strafkgammer sagt zwar nicht ausdrücklich, bei\nwem sich der Beschwerdeführer hätte \"entsprechend beraten\nlassen\" sollen, Ersichtlich waren der Obermeister der Innung\noder der Zentralverband des Kraftfahrzeug-Handwerks gemeint.\nDaß er von diesen Stellen falsche Auskünfte erhalten haben\nwürde, ist nicht . ersichtlich. Die Revision beruft sich unter\nanderem auf eine nach dem Urteil der Strafkammer im \"Kraftfahrzeug-Betrieb\" veröffentlichte Äußerurg. Die Stellungnahne\ndes Herausgebers dieser Zeitschrift (1956 5 69/70) erwähnt\nsie jedoch nicht.\n\nie der Revision zuzugeben ist, sind die bezüglich des\nBeschwerdeführers gemachten Ausführungen des Landgerichts\nüber die Voraugsehbarkeit recht knapp und wenig zweckmäßig\ngefaßt. Die Strafkammer sagt lediglich, daß \"auch hier eoc:\nassselbe zu gelten hat, was bereits bei dem Angeklagten Hans\nSEE ausgeführt worden ist\" (5 56 UA). Bei Hans sh\nwird insoweit dargeleg;: Er hätte bei Anwendung der nötigen\nSorgfalt auch voraussehen können, welche Folgen sein Verhalten\nverursachen konnte. Diese Voraussehbarkeit entfalle nicht\ndadurch, daß auch seine Schwester sich nach dem Ausfall der\nBetriebsbremse nicht richtig verhalten habe, \"Daß es beim\nplötziichen Ausfall der Betrieb5sbremse zu Fehihandlungen des\nbetreffenden Fahrers kommen kann, liegt durchaus im Bereich\nder lebenserfahrung\" (3 51 UA).\n\nHiermit hat das Landgericht ersichtlich sagen woilensy\nEs war allgemein und besonders für den Angeklagten TEEN\nals Fachmann vcraussehbar, daß bei mangelhafter Untersuchung\ndes Hauptbremszylinders bei diesem vorhandene Fehler möglicherweise zu einem Ausfall der Betriebsbrense führten, Weiter war für den Beschwerdeführer voraussehbar, daß es in\neinem solchen Fall zu Fehlmaßnahmen des Fahrers und schweren\nFolgen für die Omnibusinsassen kommen konnte, Derartige Ereignisse lagen, besonders bei einem Verkehrs-Omnibus, durchaus im Bereich des Möglichen und keinesfalls außerhalb jeder\nErfahrung, So verstanden sind die Darlegungen des Tatrichters\nrechtlich nicht angreifbar.\n\n5.) Zur Strafzumessung führt das Landgericht im wesentlichen\nfcigendes auss Bei.den drei Angeklagten - den Geschwistern\nSCEEEB unüa dem Beschwerdeführer - sei weitgehend strafmildernd zu berücksichtigen, des sie unbescholtene Zenschen\nmivy gutem Ruf seien. Demgegenüber müßten aber die schweren\n\n.13 —\n\nUnfalifoigen strafschärfend berücksichtigt werden. Das\nVerschulden der drei Angeklagten sei zwar an sich nick“\nsehr grcß. Sie hätten aber gewußt, daß von der Ausführung\nihrer Arbeiten die Sicherheit und das Leben der mit dem\nOmnibus beförderten Menschen abhing, Eine Geldstrafe könne\ndaher in Anbetracht der schweren. Folgen des Unfalls den \".\nStrafzweck nicht erfüllen. Trotz der Unbescholtenheit 3er\nAngeklagten könne in Anbetracht der Folgen nur eine Frei.-\nheitsstrafe die Tat ausreichend sühnen. Während für Hans und\nElisabeth Sm Gefängnisstrafen von 5 Monaten ausreichend erschienen, sei bei dem Angeklagten Terhoeven »\neine solche von vier Monaten angemessen. nBei ihm mußte\nbesonders berücksichtigt werden, daß er die ihm vom Gesetzgeber übertragene Verpflichtung. trotz seiner langjährigen Erfahrung als Kraftfahrzeug-Handwerker, nicht\nerfüllt hat\",\n\nAuch hiergegen lassen sich durchgreifende rechtliche\nBedenken nicht erheben, Die Strafkammer hätte zwar strafmildermäd berücksichtigen können, daß der Angeklagte TEE\nbei der ersten Untersuchung vorschriftsmäßig Beanstandungen\nerhoben hatte, er also nicht etwa zu oberflächlichen Prüfungen neigte, Weiter hätte, wie schon unter Nr 4 dieses ®;\nUrteils erörtert, mildernd gewertet werden können, deß auch !\ndie Jahres-Haupt--Untersuchung durch den TÜV den vorhandenen\nMangel der Bremsanlage nicht offenbart hat. Das Landgericht\nwar jedoch nicht genötigt, diese Umstände strafmildernd\nheranzuziehen, Die für die Strafbemessung bestimmenden\nGesichtspunkte hat sie angeführt (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO).\nDies beachtet die Revision nicht. wenn sie geltend macht,\nder Tatrichter habe nicht alle strafmildernden Umstände\nherangezogen,\n\nMit der - zurer wörtlich angeführten — Erwägung des\nIJlanägerichts hat dieses nicht etwa ein Tatbestandsmerkmal\n\n- 14 -\n\nnochmals strafschärfend verwertet. Es hat vielmehr dartun\nwollen. daß der Angeklagte TEE schwerer zu bestraien\nsei als die Geschwister SB. Der Grund zu dieser\nStrafschärfung liegt bei richtiger Deutung jener Urteilswendung darin, daß Tom nach Ansicht der Strafkammer\nkraft Gewerbes, gesetzlicher Vertrauensstellung und lang-Jähriger Erfahrung zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war,\ndiese jedoch — wenn auch nicht in erheblichem Maß - außer\nacht gelassen hat. Die Verwertung solcher Gesichtspunkte,\nwie sie in dem früheren § 222 Abs 2 StGB Ausdruck gefunden\nhatten,ist rechtlich nicht angreifbar. Insoweit hat denn\nauch die Eevision keine besonderen Beanstandungen erhoben.\n\n6.) Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu ver-\n\n‘\n\nwerfen.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nJang -— Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-457-56","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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