{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_396_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 396/56","doktyp":null,"leitsatz":"Der Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahn ein\nHindernis wahrnimmt, ohne Gewißheit über dessen Beschaffenheit zu haben, muß — jedenfalls\nauf einer auch dem Fußgängerverkehr dienenden\nStraße — damit rechnen, daß der Gegenstand ein\nlebender Mensch sein kann, und sein Verhalten\nrechtzeitig darauf einrichten.","text_plain":"‚2245 082\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\niO\n\nGesetz: StGB § 222, Stvo$\n\nRechtssatz: Der Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahn ein\nHindernis wahrnimmt, ohne Gewißheit über dessen Beschaffenheit zu haben, muß — jedenfalls\nauf einer auch dem Fußgängerverkehr dienenden\nStraße — damit rechnen, daß der Gegenstand ein\nlebender Mensch sein kann, und sein Verhalten\nrechtzeitig darauf einrichten.\n\nAktenzeichens 4 StR 396/56\n\nUrteil des BGH vom i5. November 1956 —- IG Zweibrücken\n\n4_StR 396/56\n\nnm Nauen des Yalkes\n\nın der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann EB aus Te. dort\ngeborer. an EEE : 90:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1956, an der teilgenommer haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seiberi\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisiszende Richter\nBundesanwalt am in der Verhandlung,\nüberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 7, Juni 1956\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI. Die Strafkammer hat den Argeklagier weger Fahrerfiu:cht\n\nverurteilt, ihr dagegen von dem Vorwurf freigesprochen, er\nkabe durch eine weitere selbständige, vor der Fahrerfiucht\nliegende Handiung sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar\ngemacht. Gegen diesen Freispruch richtet sich die v-m Cberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Rüge, das sachliche Recht sei verietzt, Das Rechtsmittel\nmuß zur Aufhebung des Freispruchs führen. °\n\nWie das Landgericht feststellt, lenkte der Angeklagte\nam 17.12.7955 gegen 5 Uhr morgens auf der 6.20 m breiten\nLandstraße i. Ordnung zwischen Pirmasens und Rodalben einen\nmit Arbeitern besetzten Omnibus. Bei einer Geschwindigkeit\nvon etwa 60 km/h sah er im Schein seines Fernlichts etwa\n20 - 25 m vor sich etwas auf der Mitte der Fahrbahn liegen.\nEr hielt es für einen Sack oder Pappkarvon, jedenfaiis für\nein ungefäkrliches Hindernis und fuhr deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Ais er sich auf etwa5 -6 m\ngenähert hatte, erkannte er, daß es eir Mensch war, der ix\nLängsrichtung auf der Straße lag. Er konnte sein Fahrzeug\nnicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr über den am Boden\nLiegenden hinweg. Es war der Kaufmann Bruno. TB aus rn\nEB, ider auf dem Heimweg von Rodalben infolge erheblichen\nAlkoholgenusses auf der Straße liegengeblieben war. Er wurde\nvon dem ihn überrollenden Omnibus auf der Stelle getötet.\n\nDie Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten aus\nfoigenden Gründen nich für fahrlässig:\n\nAus der Geschwindigkeit von 60 km/h dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er mit Fernlicht gefahren sei. Damit, daß auf der viel befahrenen Strecke, noch dazu außerhalb\neiner Ortschaft urd bei Dunkelheit, ein Fußgänger iieger könne,\n\nhabe er nicht zu rechnen brauchen, umso weniger, ais auf\nder einen Seite der Straße eine ais Gehweg benutzbare und\nvon Fußgängern üblicherweise benutzte flache Gehrinne vcerhanden sei. insbesondere habe der Angeklagte nicht voraussehen können, \"daß sich ein Betrunkener zu dieser Zeit und\nabseits jeder menschlichen Siedlung mitten auf die Fahr-\n.behn legs\", Deshaib dürfe es dem Angekıagten auch nich“ zun\nVorwurf gereichen, daß er das \"auf größere Enifernung wahrgenommene Hindernis\" nicht ais Menscher erkanzte, zumal es\nhäufig vorkomme, \"daß Papier, Säcke, Kleidungsstücke „der\ndergleichen auch außerhalb von Ortschaften auf einer Fahrbahn liegen\". An dieser Beurteilung hält die Strafkammer\ntrotz der Tatsache fest, daß bei einem nachträglich an der\nUnfailstelle durchgeführter Versuch mit einer auf die Straße\ngelegten Holzpuppe nur einer von etwa 12 Kraftfahrern sein\nFahrzeug nicht vor der Puppe zum Stehen brachte. Denn der\nLenker eines Personenwagens reagiere angesichts eines Hindernisses auf der Fahrbahn schon deshalb anders ais der\nFührer eines schweren Fahrzeugs, weil er eher Beschädigungen seines Wagens befürchten müsse; dagegen habe der Ange-\n\nlagte in dem Hindernis auf seiner Fahrbahn \"keine Gefahr\nfür seinen Omnibus\" gesehen.\n\nıI. Diese Ausführungen der Strafkammer unterliegen in mehr-\n\"flacher Beziehung sachlichrechtlichen. Bedenken.\n\n1.} Nicht gebiiligt werden kann die Auffassung, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, daß es sich bei dem Hindernis um einen Sack oder einen anderen ähniichen Gegenstand\nhanüle. Jeder Krafvfahrer ist dann, wenn auf seiner Fahrbahn ein in seiner Beschaffenheit für ihn richt sicher erkennbares Hindernis auftaucht, zu besonderer Vorsicht verpfiichtet. An dem für eine sichere Erkenntnis erforderlichen\nGrad von Gewißheit, der eine Sinnestäuschung auszuschiießer\nvermag, wird es in alier Rege:. bei Nach; fenien Besonders\ndeshaib hätte der Angeklagte nich‘ darauf vertrauen dürfen,\n\ndaß ein lebloser Gegenstand auf der Straße liege. Er\nmußte vielmehr, weil und solange er nicht den für die\nmenschliche Erkenntnisfähigkeit überhaupt erreichbaren\nGred an Sickerheit über. die Besshaffenheit des Hindernisses erlangt hatte, damit rechnen, daß er sich täuschen\nkönne und daß es sich um einen Menscher hanäls-\n\nZwar darf, wceran der Bundesgerichtshof in stänä!ger\nRechtsprechurg festhält, jeder Verkehrsteilnehmer, der\nselbst äie Verkehrsvorschriften befoigi, darauf vertrauen,\ndaß auch jeder andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgemäß\nverhäit. Dies gilt aber von Gem Augenblick an nicht mehr,\nin welchem sich dem Kraftfahrer.eine Verkehrslage darb!etet,\ndie jenes Vertrauen aus irgendeinem Grund nicht mehr völlig\nrechtfertigt. Von dieser Art war die Situation, der sich\nder Angeklagte gegenübersah, als er das Hindernis auf der\nFahrbahn bemerkte. Von dem Augenblick dieser Wahrnehmung an\nhätte er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß das Hindernis ein lebender Mensch sei-' Dies lag auch auf einer viel\nbenutzten Landstraße, die mehrere Ortschaften miteinander\nverbindet, nicht so außerhaib aller lLebenserfahrung, daß\nein gewissenhafter Fahrer nicht damit hätte rechnen müssen.\nJedenfalis muß dies für Straßen geiten, die’ auch dem Fuß-.\ngängerverkehr. dienen. Es ist durchaus voraussehbar, daß ein\nMensch, sei es als Opfer eines Verkehrsunfalls, sei es infolge eines anderen verschuldeten oder unverschuldeten Ungiücksfails hilflos auf einer solchen Straße iiegt: Dies\nbraucht nicht gerade in einer Trunkenheit des Hilfiosen\nseine Ursache zu’ haben. .Deshalb hätte die Straikammer die\nFrage nach der Voraussehbarkeit eines soichen Ereignisses\nnicht allein im Hinblick auf diese eine mögliche Ursache\nprüfen dürfen. Für die Voraussehbarkeit eines salchen Ereignisses war es ferner beianglos, wie der Füßgänger ir diese hilficse Lage geraten sein mochte. Die Strafkammer hätte\n\nJ„\n\ndaher bei Beurteilung der Frage nach der Fahriässigkei; des\n\nAngeklagten außer Betracht lassen müssen, oh und auf weıcher\nStraßenseite Uhrig ging, bevor er auf die Fahrbahn gerier\nund dort iiegen biieb:\n\nBedenkiich ist auch die Erwägung, der Angeklagte habe in\ndem Hindernis keine Gefahr für sein eiger.es s.hweres Fahrzeug\nzu sehen brauchen. Denn nicht aliein darauf kam es an, ob das\n\"Hindernis\" ihn oder seinen Omnibus und dessen Insassen gefährdete, sondern auch darauf, ob er durch sein Panrzeug\neinen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr brach‘e, dern er\nbei Anwendung der gebotenen Sorgfait mögiicherweise resht- U) ;\nzeitig auf der Fahrbahn hätte erkennen körnen:\n\nDie Strafkammer hat ferner richt geprüft, ob den Angeklagten schon deshalb der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens\ntrifft, weil er das Hindernis, wie der hinter ihm sitzende\nFahrgas; Barakofsky (UA S 5), auf größere Entfernung ais\naus 20 bis 25 Metern hätte wahrnehmen können. Dann hätte ihm\nnämlich eine längere Zeit der Beobachtung zur Verfügung gestanden, innerhaib deren er das Hindernis ais Menschen vieileicht hätte erkenner können. Da der Angeklagte, wie das\nLanägericht für erwiesen hält, mit aufgebliendeten Scheirwerfern fuhr, hätte es der Feststellung bedurft, wie weit seine\nSicht reichte- Außerdem ist bisher ungeklärt geblieben, ob CS;\ner die Geschwindigkeit des Omnibusses dieser Sichtweite angepasst hatie, ob also die Sirecke, die ihm als Anhaliteweg\n(unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde, einer Reaktionsund Bremsansprechzeit5) vor dem Hindernis zur Verfügung stand,\ninnerha!b seiner Sichtweite lag.\n\nSchiießlich hätte die Strafkammer nicht unterlassen\ndürfen zu prüfen, sb der Angeklagte, der das Hindernis erst\nauf 20 - 25 Meter sah und es erst auf 5 - & Meter ais Menschen erkannte, diese Erkenntnis bei genügender Aufmerksankeit nicht früher häste eriangen und dann den tödlichen Unrail vermeiden können.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch 4°e-\nısgenneit: haben, zweife.sfreie FTeststeliungen über die inS-\nfernung zu sreffen, aus der der Angeklagte das Hindernis\nerstmals wahrnahm. Bei der Sachverhaltsschiiderung giht es\nsie der Einlassung des Angeklagten folgend mit 20 — 25 Wesern an. Nach einer anderen Stelle des Urteils hatte der Angeklagte vorgebracht, er habe das Hindernis \"auf weite Entfernung\" für einen Sack oder Pappkarton gehalten. Bei der\nrechtiichen Würdigung führt das Landgericht aus, er habe\nnicht vorauszusehen brauchen, daß es sich bei dem \"auf größere Entfernung\" wahrgenommenen Hindernis um einen Menschen\nhandelte.. Dieser auffällige Wechsel in der Ausdrucksweise\nberuht möglicherweise auf einer mangelhaften Aufklärung der\nEnt?ernung.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-396-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-396-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.704401+00:00"}}