{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_378_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 378/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ia Namen dee Volkes.\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ernährungsphysiologen Theodor Franz (Thilo) K REED\naus EB, dort geboren am ii 1913,\n\nwegen Betruges u.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanw bei der Verkündung\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 28. Juni 1956\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in\nTateinheit sowohl mit Verieitung zur Ableistung einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt als auch mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt\nist,\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nII. Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIII: Die weitergehende Revision wird verworfen:\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheıt mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides\nStatt sowie wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides\nStatt zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefänguis» verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der\nVerietzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die erkennende\nStrafkammer sei zur Aburteilung der dem Angeklagten zur Last\ngelegten Straftaten sachlich nicht zuständig gewesen, Die\nSache war von der Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Abs 1 Nr 2\nGVG bei der Strafkammer angeklagt worden, Indem diese das\nHauptverfahren vor der Großen Strefkammer und nicht vor dem\nSchöffengericht eröffnete (Bl 65 d.A.), hat sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse (§ 209 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO)\ngehandelt. Ihre sachliche Zuständigkeit beruhte auf § 74 Abs i\nSatz 2 GVG. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht wer-.\nden, daß ein Fall von besonderer Bedeutung 1 S des § 24 Abs 1\nNr 2 GVG nicht gegeben: gewesen sei (§ 269 StPO; BGH 4 StR\n294/56 v. 4. Oktober 1956).\n\nWeiter behauptet die Revision, der Angeklagte sei durch\ndie erwähnte Verfahrenshandhabung seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, Art 101 Satz 2 GG. Dieser Angriff . geht\ngleichfalls fehl, Es kann auch hierzu auf das vorerwähnte\nUrteil des Senats vom 4. Oktober 1956 verwiesen werden, das\nzur Veröffentlichung bestimmt ist.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer pflegte seine Diätpräparate bei\nVorträgen anzupreisen, die er an verschiedenen Orten hielt-\n\nun\n\n- 3.\n\nIn einigen dieser Fälle, so auch im März i954 in Hannover,\nerklärte er, Zucker werde durch Blausäure gebleicht und sei\nnichts anderes als konzentrierte Blausäure. Wegen dieser\nletzten Äußerung erwirkte eine Zuckerfabrik im Juni 1954 gegen den Angeklagten eine einstweilige Verfügung auf Untersagung Aleser Behauptung. Im anschließenden Widerspruchsverfahren ließ er durch seinen Anwalt drei eidesstattliche Versichesungen seiner Mitarbeiter und Angestellten (vom 11. Juli,\n\n4. und 11. August i954) im Termin vor dem Landgericht überreichen. Diese Versicherungen hatten im wesentlichen den Inhalt, daß der Angeklagte die Äußerung über die Eigenschaften U)\nvon Zucker in Hannover nicht getan habe- Diese Erklärungen,\ndie der Angeklagte veranlaßt hatß,waren falsch. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil vom\n3. September 1954. Der Angeklagte legte Berufung ein und ließ\ndurch seinen Prozeßbevollmächtigten im November 1954 eine von\nihm selbst stammende Versicherung an Eides Statt vom 30. Oktober 1954 bei dem Oberlandesgericht einreichen. In dieser erklärte er, die eidesstattlichen Versicherungen der Gegenparwei seien unrichtig. Er habe niemals behauptet, der weiße\nZucker sei durch Blausäure gebleicht.\n\nIn der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ließ der\nAngeklagte erklären, er werde künftig nicht die Behauptung ®\naufstellen, Zucker sei nichts.anderes als konzentrierte Blau- .\nsäure und weißer Zucker sei mit Blausäure gebleicht. Beide\nParteien erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache\nfür erledigt. Das Oberlandesgericht hob die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander auf, de nach der Aktenlage die\nAussichten beider Parteien, den Rechtsstreit zu gewinnen,\nals etwa gleich zu beurteilen seien.»\n\nDie Strafkammer hat das Tun des Angeklagten als Vergehen\ngegen § 156 StGB, als Verleitung zur Abgabe einer falschen\nVersisherung an Eides Statt (§ 160 StGB) und als - fcr+gesetzten — Prozeßbetrug (§ 263 StGB) gewürdigt. Insoweit bestehen\n\n-4-\n\nkeine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht sciche\nalchl geitenä. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwer‘;,\ndaß die Strafkammer im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich im Fall der Verleitung um drei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen gegen § 160 StGB handelte (vgi übrigens § 260 Abs 4 Satz 4 StPO):\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die - nicht weiter begründete - Annahme des Landgerichts, das Vergehen gegen\n§ 156 StGB stehe zum Betrug im Verhältnis der Tatmehrheit\n(§ 74 StGB). Die falsche eidesstattliche Versicherung des\nBeschwerdeführers vom 30. Oktober 1954 wurde gemäß dem Willen\ndes Angeklagten dem Oberiandesgericht. zugeleitet. Diese Erklärung hat zwar für dessen Entscheidung offenbar keine Rolle\ngespielt.- Sie wird in den von der Strafkammer auszugsweise\nwiedergegebenen Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht erwähnt. Der Irrtum dieser Richter wurde durch\ndie drei falschen eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten des Beschwerdeführers hervorgerufen. Anderseits hat\nder Tatrichter fortgesetzten Betrug angenommen: Von Anfang\n\n‘en sei der Angeklagte \"darauf ausgegangen, ‘das Gericht über\n\nden wahren Sachverhalt zu täuschen, und zwar durch alle Instanzen hindurch\" (S 10 UA). In dem Einreichen der Versicherungen (der drei Angestellten) lag, wie die Strafkamner weiter zutreffend darlegt, der Beginn der Täuschungshandlung.\nDieser fortgesetzte Betrug dauerte nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters bis zum 9. Dezember 1954, dem Termin\nvor dem Oberlandesgericht, an. Die in diesem Verfahren erfolgve Einreichung der eigenen falschen Versicherung war somit\nzugleich eine Einzelhandlung des fortgesetzten Betruges,\nmochte sie auch, unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB und\nfür sich allein betrachtet, nur versuchten Betrug darstellen:\n\nTateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und dem Vergehen gegen $ i60 StGB hat das Landgericht mit Recht angenonmen. Denn die vom Angeklagten veranlaßten eidesstattlichen\n\nVersicherungen sind erst mit ihrer Einreichung bei dem\nPrszeßgericht abgegeben worden. Die Straftat der Verleitung\nwar aiso ebenfalls erst in diesem Zeitpunkt vollendev, in\ndem auch der Betrug begann. Daher trafen alle ärei Vergehen\ntateinheitlich zusammen (§ 73 StGB; vgl auch BGHSt 6,\n\n81 - 82). Darauf weist auch die Revision zutreffend hin.\n\n‚ Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vom Senat richtiggesteilt werden:\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den\nFeststellungen. Die Strafe ist nunmehr nach § 73 StGB festzusetzen.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-378-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-378-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.678679+00:00"}}