{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_372_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 372/56","doktyp":null,"leitsatz":"Fahrlässig handelt, wer sein Fahrzeug\njemanden, der die erforderliche Fahrerjaubnis nicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen\nnach dessen Fahrerlaubnis zur Führung\nüberläßt.","text_plain":"[9-\nFür das Nachschlagewerk ! 2245 084\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n.—— —an Ann nam me mn mm nn en\n\nGesetz: StGB §§ 222, Stvo 8 ı\n\nRechtssatz: Fahrlässig handelt, wer sein Fahrzeug\njemanden, der die erforderliche Fahrerjaubnis nicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen\nnach dessen Fahrerlaubnis zur Führung\nüberläßt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 372/56\nUrteil des BGH vom 15. November 1956 LG Darmstadt\n\n4 StR 372/58\n\nIm Namen des vo Ilkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Philipp % EEE zus (EB: zeboren\ncn EEE 1922 1 TEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung u-a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Hovember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n“ Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12, März\n1956 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs 1 Nr 1 StVG) verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen mit Ausnahme der wegen fahrlässiger\nTötung verhängten Einzelstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung j\nund Entscheidung. auch über die Kosten des Hecht:\nmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen\n\nIm übrigen wird die Revision verworfer.\n\nj Von Rechts wegen\nl\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, Verkehrsunfallflucht, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nie Die für den Tod der aus entgegengesetzter Richtung auf\neinem oped fahrenden Margit TW nmitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem Verhalten:\n\nEr üreriieß dem - in dieser Sache rechtskräftig verurteilten - Hitangeklagten Pl, der keine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besaß, die Steuerung seines Kombi-Lieferwagens Ford-Taunus, ohne sich vergewissert zu haben, ob\nTo die erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Außerdem\nwußte er, daß sein Begleiter angetrunken war (sein Alkoholgehalt betrug zur Unfallzeit 1,6 %o). Schließlich unterließ\nes der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, auf die\nFahrweise PO: zu achten und sie erforderlichenfalls\nzu \"korrigieren\". sondern beschäftigte sich mit seinem\nbinten’im Wagen sitzenden Sohn.\n\n2) Die Pflicht zur Erkundigung nach der Fahrerlaubnis\nTO bejaht die Strafkammer auf Grund der Erwägung,\nJeder Fahrzeughalter müsse sich, bevor er seinen Wagen einen\nandern zum Fahren überläßt, über dessen Fahrerlaubnis vergewissern. Für den Angeklagten gelte das umso mehr, als ihm\nbekannt gewesen sei, daß Ph nur einen Dreiradvagen\nder Klasse 4 fuhr und ihm, dem Angeklagten, gelegentlich\neiner Unterhaltung gesagt hatte, daß er den Führerschein\nder Klasse 3 noch erwerben wolle.\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten macht geltend, die Annahme der Strafkammer, \"daß diese Unterhaltung erst vor\nkurzer Zeit stattgefunden hätte\", sei ein \"Trugschiuß\",\nsie liege vielmehr Jahre zurück.\n\nLer Beschwerdeführer übersieht, daß das Landgericht\nnichts über den Zeitpunkt jener Unterhaltung festgestellt\nhat. Außerdem verkennt er offenbar den Sinn der Ausführungen des Urteils. Er geht dahin, daß: jeder Kraftfahrzeughailter,\nder einem anderen die Führung seines Wagens überläßt, ohne\non dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, sich\nerst darüber vergewissern müsse. Da dies der Angeklagte\nunterlassen habe, sei er für die fahrlässige Tötung, die\nTEE Vesing:; mitverantwortlich. Eine sichere Kenntnis\nvon dessen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 hatte\ner nach der Jberzeugung der Strafkammer umso weniger, als\ner aus einem Gespräch mit ihm nur von seiner Absicht zum\nErwerb des Führerscheins der Klasse 3. wußte.\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Für\ndie Frage, ob der Angeklagte den Toä der Margit Tg\netwa schon deshalb fahrlässigerweise mitverursacht hat,\nweil er PB sein Fahrzeug in der auf keiner sicheren\ntatsächlichen Grundlage beruhenden Annahme von dessen Fahrerlaubnis überließ, war es bedeutungslos, wann ihn Pin ®\ndie Absicht, er wolle den Führerschein der Klasse 3 erwerben,\nmitgeteilt hatte, Denn diese Mitteilung konnte ihn, einerlei wann sie geschah, keine sichere Gewähr dafür bieten,\ndaß Po inzwischen die erforderliche Fahrerlaubnis\nwerde erworben haben. Selbst wenn er es, wie er in seiner\nRevision vorbringt, angenommen haben sollte, bliebe der\nVorwurf der Fahrlässigkeit zu Recht bestehen. Ein Kraftfahrzeughalter darf sein Fahrzeug einem andern nicht schon dann\n\n-4-\n\nzur Führung überlassen. wenn sr dessen Fahrerlaubris nur annimmt, ohne sich insoweit Gewißheit verschafft zu haben.\n\nAuf welche Weise im einzelnen er - » wm 2. un.\nsich vergewissern: muß, um nicht eines Vergehens nach § 24\nwerden; denn der Angeklagte ist wegen eines solchen Vergehens\nnicht verurteilt worden. Der fahrlässigen Tötung aber durfte\nihn die Strafkanmer für schuldig erkennen. Dadurch, daß er\nN die Steuerung gestattete, ohne von dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, handelte er fahrlässig.\nDiese Fahrlässigkeit war, wie der Urteilszurammenhang ebenfalls ergibt,’ für den tödlichen Unfall mitursächlich, weil\ndie Fahruntüchtigkeit Ps mindestens auch auf dem\nWargel der erforderlichen Fahrerlaubnis beruhte.\n\nb) Außerdem hat die Strafkammer mit Recht eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten auch darin\ngesehen, daß er Pi +änrenä der Fahrt nicht überwachte,\nobwohl er wußte, daß er angetrunken war und bei Nacht und\nRegen den Wagen lenkte.\n\n2. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die\nÜberzeugung der Strafkammer geltend macht, der Angeklagte\nhabe von dem Unfall Kenntnis erlangt, weil er den Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gemerkt und die Splitterung seiner\nWindschutzscheibe gesehen hatte.\n\nDie Unfaliflucht war bereits vollendet, als er es bewußt geschehen ließ, daß Pi sich vom Unfallort so\nweit entfernte, daß er nicht mehr ohne weiteres für die Polizeibehörde erreichbar war. Das war spätestens der Fall, als\nbeide mit dem Wagen zur Wohnung PB: zelangt waren,\nnicht aber erst, als der Angeklagte später die Rückfahrt von\nDarmstadt, dem Wohnort Pb: una aen Ort des Unfalls,\nnach “iesbaden antrat.\n\n3. Auf dieser Rückfahrt stand der Angeklagte noch unter\nerheblichem Alkokoleinfluß (2,5 #0). Mit Recht hat schon\ndeshalb die Strafkammer seine Fahruntüchtigkeit bejaht und\nangenommen, daß er durch die Lenkung seines Wagens, in dem\nsein Stiefvater und sein Sohn mitfuhren, eine Gemeingefahr\nherbeiführte.\n\nIm Zeitpunkt des vorausgegangenen Zusammenstoßes mit\nEargit TB betrug, wie die Strafkammer feststellt, sein\nBlutalkoholgehalt 2,9 %0. Zu diesem Ergebnis ist Sie = —- -\n„-- =. in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen gelangt, weil der Angeklagte kurze Zeit vorher ®\n9 Flaschen Bier getrunken hatte. Daß dem Landgericht nicht\ndas Ergebnis einer Blutprobe des Angeklagten zur Verfügung\nstand, weil ihm am nächsten Tag, vermutlich wegen zu erwar--\ntender Ergebnislosigkeit, keine Blutprobe entnommen wurde,\nbildete kein rechtliches Hindernis für die tatrichterliche\nÜberzeugung von seiner Fahruntüchtigkeit, ebensowenig die\nTatsache. daß das Landgericht ihn noch für fähig hielt, zur\nZeit des Unfalls die Fahrweise Ps zu überwachen und\nzu \"korrigieren\". Daß er hierzu imstande war, entnimmt das\nLandgericht in rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung dem\nUmstand, daß er, als TOR nach dem Zusammenstoß weiter\nauf der linken Seite fuhr und deshalb einen weiteren entgegen- ®\nkommenden Kradfahrer erheblich gefährdete, ins Steuer griff\nund dadurch im letzten Augenblick einen zweiten Unfall verhütete.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer widerspreche ‘sich, wenn sie einerseits die Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten bejahe, aber andererseits von seiner Fähigkeit\nausgehe, die Fahrweise Ps zu \"korrigieren\" und dadurch schon den ersten Unfall zu vermeiden. Denn es ist nicht\nausgeschlossen, daß ein Verkehrsteilnehmer, selbst wenn er\n\n-6-\n\nerlieblich unter Alkoholeinfluß steht und deshalb im ailgemeinen als fahruntauglich zu erachten ist, in einer bsstimmten Augenblicks-und Gefahrenlage verkehrsgerecht reagiert.\n\n4s Die Strafkammer hat die fahrlässige Tötung und die\nFahrerflucht untereinander und im Verhältnis zu den beiden\nübrigen Straftaten des Angeklagten, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Fahren ohne Führerschein, als selbständige Handlungen gewertet. Das rechtliche\nVerhältnis der beiden letztgenannten Straftaten hat sie als\nteilweise Tateinheit beurteilt.\n\nDiese rechtliche Betrachtung ist insoweit bedenkenfrei,\nals die fahrlässige Tötung als selbständige Straftat und das\nVerhältnis der beiden letztgenannten Verfehlungen als solches\nder Tateinheit angenommen worden ist, Dagegen unterliegt die\nAnnahme der Strafkammer, auch bei dem Vergehen der Fahrerflucht handle es sich um eine selbständige Straftat i.S. des\n§ 74 StGB, rechtlichen Bedenken. Wie die Feststellungen des\nLandgerichts ergeben (UA S 8), war der Angeklagte sogleich\nnach dem Unfall entschlossen, den Angeklagten Pu\nnicht anhalten zu lassen und kurze Zeit später mit dem Wagen\nnach Wiesbaden zurückzufahren. Die Unfallflucht des Angeklagten war demnach von ihrem Beginn an bis zum Ende der\nFahrt in Wiesbaden von einem einheitlichen, bis zum Fahrtende fortdauernden Willen getragen. Sie war zwar schon in dem\nAugenblick rechtlich vollendet, als der Angeklagte sich so\nweit vom Unfallort entfernt hatte, daß er und sein Fahrzeug\nnicht ohne weiteres für die Polizeibehörde zwecks Aufklärung\ndes Unfallgeschehens erreichbar waren. Ihr tatsächliches „nde\naber hat sie nach dem killen des Angeklagten erst in \\iiesbaden\ngefunden. Sie war daher Dauerstraftat., “it ihr traf im letzten\nAbschnitt, nämlich während der Fahrt von Dermstadt nach Wiesbaden,\ndie fortgesetzte Straftat nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG zuramnmen.\nSeil andererseits auch zwischen dieser Fortsetzungstat und der\n\n-17-\n\nStraßenverkehrssefährdung Tateinheit besteht, muf der rechtliche Zusammenhang zwischen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung\n\nunä dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als solcher nack\n3 73 StGB beurteilt werden. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert\n\nDaraus ergab sich, 'da3 der Ausspruch über die Einzelstrafen\nder tateinheitlich begangenen Straftaten aufgehoben werden mußte;\nübrigens hätte die Strafkammer schon von ihrer Annahme aus, daß\ndie Verkehrsgefährdung und das Vergehen nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVa\ndurch dieselbe Handlung begangen seien, nicht zwei Einzelstrafen,\nsondern nur eine Strafe verhängen dürfen. Zur Aufhebung der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung\nhat der Senat keinen Anlaß gesehen. Dagegen wird die Strafkammer\n‚auch über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis neben der\nBildung der neuen Gesamtstrafe erneut zu entscheiden haben\n(vgi Beust 7, 180. 182). ü\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert a\nLang-Hinrichsen Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-372-56","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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