{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_364_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 364/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wer auf Anregung eines anderen in dessen Gegenwart\nunzüchtige Handlungen vornimmt, treibt \"mit ihm\" Unzucht. Er benutzt dessen Körper als Mittel, Wollust\nzu erregen oder’ sie zu befriedigen, ebenso, wie wenn\ner den anderen zum Zusehen aufgefordert hätte.","text_plain":"2245 082\n\nfür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nne bp m m mtr u mn eb Bi ss Gt m mn mb Dh a ns nn a an a a m Te\n\nGesetz: 88 175, 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n\nRechtssatz:Wer auf Anregung eines anderen in dessen Gegenwart\nunzüchtige Handlungen vornimmt, treibt \"mit ihm\" Unzucht. Er benutzt dessen Körper als Mittel, Wollust\nzu erregen oder’ sie zu befriedigen, ebenso, wie wenn\ner den anderen zum Zusehen aufgefordert hätte.\n\nAktenzeichen: 4 StR 364/56\nUrt. des EGH vom 15. November 1956 IG Detmold\n\n-2_\n\neründe:\n\n“=\n_ —\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier\nFällen (§ 176 Abs 1 Nr 3, 74 StGB), teilweise in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175, 73 SteB),\nsowie wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 15 aNrıl\nStGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt; auch ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angeordnet worden-\n\nHit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Unbegründet ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\nder Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand des\nAngeklagten hätte seine Beobachtung in einer Heil- oder\nFflegeanstalt vorangehen müssen.\n\nEs ist 'zwar zutreffend, daß der Sachverständige in\nseinem schriftlichen Gutachten (B1 37 ff, 46 der Akten\n4 KLs 2/56) erklärt hat, die Grenzfrage, ob der Angeklagte\nderartig psychopathisch verformt sei, daß es ihm auch bei\nausreichender Willensaufbietung nicht mehr möglich gewesen\nsei, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu\nhandeln, vermöge er erst in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beweisaufnahme endgültig zu entscheiden; die An- .\nwendung des § 51 Abs 1 StGB dürfte auszuschließen sein.\nIn der Hauptverhandlung haben die Vernehmung des Engeklagten und die Beweisaufnahme, wie die Sitzungsniederschrift (B1 116-118) ergibt, in ununterbrochener Gegenwart des Sachverständigen Dr. R@B; der Facharzt für\nNerven- und Gemütskrankheiten ist, stattgefunden. Erst\nnachdem die Beweisaufnahme - mit Ausnahme der Vernehmung\ndes Lehrers SW als Zeugen und des Dr: Pgn:ıs\npsychologischen Sachverständigen für die Frage der Gliaubwürdigkeit der Kinderaussagen-beendet war, erstattete Dr. Ri\n\nsein Gutachten dahin, daß die Voraussetzungen des § 51\nAbs 1 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien, wohl aber\nverminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. Unter diesen\nUmständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, den Angeklagten zur Prüfung seines\nGeisteszustandes in einer Nervenanstalt beobachten zu\nlassen, zumal er bereits im Jahre 1953 in dem Strafverfahren 4 KLs 13/53 StA Detmold in einer solchen mit\n\ndem Ergebnis beobachtet worden war, daß er lediglich\n\nfür vermindert zurechnungsfähig, dagegen nicht für zurechnungsunfähig befunden wurde. Allerdings hatte der damalige Sachverständige, Provinzial-Obermedizinalrat\nDr. FEED in seinem schriftlichen Gutachten geäußert,\nman könne die Frage aufwerfen, ob bei dem Angeklagten\nnicht ein schleichender schizophrener Prozeß vorliege. Im\nHinblick hierauf meint die Revision, seit dem Abschluß\nder damaligen Peobachtung, am 28. April 19553, bis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten - Sormer\n1954 bis Herbst 1955 - habe sich der damalige Zustand\nmöglicherweise verschlechtert, was sich nur durch längere\nBeobachtung in einer Anstalt werde feststellen lassen.\nWie jedoch das schriftliche Gutachten des Dr. Rgbergibt, war ülesem das Gutachten des Dr. FOR bekannt\n(BL 44 d.A.). Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter\ndavon ausgehen, daß der Sachverständige auch die vom Vorgutachter erwähnte Möglichkeit berücksichtigt hat und\neine weitere Beobachtung in der Anstalt angeregt haben\nwürde, wenn er eine solche für notwendig gehalten hätte.\nGerade im Hinblick darauf, daß er erklärte, die Vorauszuschließen, ist das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß kein Anlaß zu weiteren Untersuchungen in einer Anstalt bestand. Es hat daher die ihm nach\n\n§ 81 3tPO zustehende Ermessensfreiheit nicht mißbraucht-\n\nAuch wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet,\nin der Hauptverhandlung von Dr. RW auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht worden ist, brauchte das Gericht\nnicht daran zu zweifeln, daß die Fähigkeit des Angeklagten.\nseinen Willen entsprechend seiner Eirsicht in das Unerlaubte\nder Tat zu bestimmen, lediglich vermindert war. Abgesehen\ndavon, daß etwaige Bedenken gegen die Verlmandlungsfähig--\nkeit, die übrigens hier offensichtlich vom Gericht nicht\nfür durchgreifend erachtet worden sind, noch keine Schlüsse\nauf eine Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten zulassen,\nkonnte das Landgericht davon ausgehen, daß Dr: RB Unstände, die für die Beurteilung des Geisteszustandes\ndes Angeklagten bei Begehung der Straftaten von Bedeutung gewesen wären, in seinem Gutachten berücksichtigt.\nhätte-\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht könnte die Annahme, der Angeklagte sei \"bei seinem Intelligenzgrad\"\nin der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\nfür sich betrachtet, zu dem Bedenken Anlaß geben, das Landgericht sei der unzutreffenden Auffassung gewesen, daß\nder Grad der Intelligenz ein ausreichender Maßstab für\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten sei. In unmittelbarem\nAnschluß hieran hebt der Tatrichter jedoch hervor, daß\nder Angeklagte durch seine kurze Zeit vorher erfolgte\nBestrafung eindringlich belehrt worden sei. Darin kommt\nSeine Überzeugung zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch\ndie Erinnerung an die einschlägige, zum größten Teil verbüßte Vorstrafe die notwendigen Hemmungen gegenüber weiteren Versuchungen hätte aufbringen können.\n\n3.) Die §§ 176, Abs 1, Nr 3 und 175 StGB sind in\nallen Fällen zutreffend angewandt worden.\n\npi\n5\n\nIm Fall 6 stellt der Tatrichter fest: Im Herbst 1955\nbesuchten Dieter WB und jürgen Rah den Angeklagten\nin seiner Wiohnung. Nachdem dieser Filme entwickelt hatte,\nforderte Dieter WWßihn und Jürgen Rap auf, zusammen\nzu onanieren. Dies taten Dieter und der Angeklagte sogleich, während Jürgen zunächst zögerte: Als ihn beide\nals Feigling bezeichneten, onanierte auch er.\n\nIn dem gemeinsamen - gleichzeitigen - Onanieren erblickt das Landgericht gegenüber Dieter vu ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und zugleich ein €\nVergehen gegen § 175 StGB. Soweit der damals 14 Jahre\nalte Jürgen Rapp beteiligt war, besteht die Unzucht\nim Sinne des § 175 nach Ansicht der Strafkamnmer darin,\ndaß der Angeklagte in Gemeinschaft mit Dieter WB au?\nihn eingewirkt hat, gemeinsam mit ihm zu onanieren.\n\nDieser rechtlichen Würdigung ist im Ergebnis beizutreten. Wer sich in Gegenwart eines anderen Menschen\nselbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgeneine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig (BGHSt Bd 4, 323 f). Die\nFrage, ob der Täter mit dem anderen Unzucht treibt, ist ®\nvon der Rechtsprechung (BGHSt aa0; NJW 1953, 710 Nr 16)\ndahin entschieden worden, bei einem Kinde genüge es schon,\nwenn dessen Körper als Mittel benutzt werde, um Kollust\nzu erregen oder zu befriedigen; dazu sei eine Berührung\ndes Kindes nicht erforderlich. Zur Anwendung des’ § 176 Abs 1\nNr 3 StGB und ebenso zur Verwirklichung der Tatbestände\nder §§ 175, 175 a StGB wird allgemein nur vorausgesetzt,\ndaß der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafi't und ihn\nauf diese Weise an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben läßt\nund so in kitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323. 325; 5, 88;\n8, 1). Die gleichen Grundsätze sind von der Rechtsprechung\nauch für das Tatbestandsmerkmal des Hißbrauchs zur Unzucht\nim § 174 StGB entwickelt worden (EGHSt 7. 48).\n\nnn nn nn\n\nIn diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle,\nin denen der Täter selbst das Opfer veranlaßte, den Körper zu entblößen, sich selbst vor seinen Augen zu befriedigen oder eine andere unzüchtige Handlung vorzunehmen oder seinem eigenen unsittlichen Treiben zuzusehen.\nDemgemäß hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der\nTäter eine solche Beziehung jedenfalls dann schafft, wenn\ner den andern zu einer der genannten Handlungen veranlaßt. Damit sollten andere Muglichkeiten, den Körper\ndes Opfers an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben zu lassen,\nfür die Erfüllung jener Tatbestände ersichtlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Dieser Begehungsweise\nsteht es gleich, wenn der Täter auf Grund eines gegenseitigen Einvernehmens mit dem anderen Unzucht treibt (§ 175\nStGB) oder unzüchtige Handlungen vornimmt (§ 176 Ziff 3\nStGB). Der auf Grund dieses Einvernehmens handelnde Täter\nbedient sich in gleicher Weise des. Körpers des Opfers,\nwie es im Falle seiner eigenen Aufforderung nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen werden\nmuß. Es kann keinen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung begründen, von welcher Seite die Anregung zu\nden Unzuchtshandlungen ausgeht. Der Unrechtsgehalt der\nTat ist im wesentlichen gleich groß.\n\nHinzu kommt noch, daß der Angeklagte sich vorher\nbereits mehrfach ohne Aufforderung der Kinder in deren\nGegenwart befriedigt hatte. Hieraus hat der Tatrichter\nersichtlich den Schluß gezogen, daß die Handlung des\nAngeklagten auch in diesem Falle darauf gerichtet war, die\nKinder an seinem eigenen unzüchtigen Treiben teilhaben\nzu lassen. Den Vorsatz und die wollüstige Absicht ‘hat\ndas Landgericht auch für diesen Fall ausdrücklich festgestellt.\n\nSoweit es sich um die Beteiligung des Jürgen Kagp\nan diesen Vorgängen handelt, hat der Tatrichter festgestellt, daß neben Dieter WB auch der Angeklagte\nden Jugendlichen zu dem unzüchtigen Treiben veranlaßt\nhat. Hithin sind auch insoweit rechtliche Bedenken gegen\ndie Verurteilung aus § 175 StGB nicht zu erheben. Gemäß\n§ 42 » StGB konnte nur die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet werden. In diesem Sinne\nist der Urteilsausspruch auszulegen.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-364-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-364-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.630715+00:00"}}