{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-15_4_StR_260_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-15","aktenzeichen":"4 StR 260/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 093\n\n4_S:R 260/\n\nhy\nto%\n\nInNancı dos Vuke3\nji. der Sirafsa:rhe\ngegen\n\nden. Bauunsernehmer Günther K 213 DEREN\ngeboren ar: m i929 :- BoZt. N Unver-\n\nsushungsha ft,\n\nwegen Meinsids u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Burdesgerichishofs in der Sivzun\nvom 15. November 1956, an der veilgencmmen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof,.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nala beisitzende Richter.\n\nObers;aatsanwalt ame\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDis Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Dortmund vom 6, Januar 1956 wird\nverwurfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Re:hismitvels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in diese: Sache seit dem\n7. Januar 19556 erlittene Untersuchungshafi, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.\n\nVon Rechis wegen\n\nünds:\n\nIm\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides, wegen Betrugs in\nsechs Fälien, darunter in zwei Fälien wege: eines besonders\nsokweren Fallas, wegen versuchten Beirugs und wegen Untreve\nin zwei Fälien zu einer Gesamistrafe von fün? jahren Zuch*-\nheus und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Landge-.\nricht hat ihm die Unversuchungshaft angerechnet: es hat dem\nAngeklagten weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon acht Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd\nunfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. '\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eıngelegt unä die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts gerügt.\n\nDas Reehtzmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrige ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):\n\nII. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nA) Soweit der Angeklagte wegen Meineides und wegen\nvollendeten und versuchten Betrugs bestraft worden ist, ist\nseine Revision offensichtlich unbegründet.\n\nb) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nUntreue in zwei Fällen zeigt keinen Rechtsfehler zu seinen\n\nNachteil,\n1. Untreue zum Nachteil der. HOW Bergwerks-AG.\n\na) Zu diesem Fall hat die Strafkammer folgende vatsächliche Feststellungen getroffen:\n\nDer Architekt N@®hatte in Jahre 1951 das Ru’inengrund-\n\nstück IgPBstraße @ir Di gekauft und dessen Wıederaufbau im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues: — Bergairbeiterwohnungsprogramm 1952 — in Angriff genommen. Er erlangte\nhierzu auf Grunä entsprechender Förderungsbescheide der\nAußensielie des Wisderaufbauministeriums in Essen im Zusammenwirken mit dem Wohnungsbauförderungsamt der Stadt\nDortmund öffentliche Mittel aus der Kohlenabgabe, die durrä\ndie Landesbank für WestZalen ausgezahlt wurden. Sie wurden.\nhypothekarisch gesichert, außerdem wurde in Abt, II eine\nbeschränkt persöxliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetrags:@\ndaß die zu erstellenden Wohnungen nur ari Bergarbeiter vermietet werden dürfen, Neben diesen Landesmitteln gab die\n\n' HB Bergwerks-AG, für deren Betriebsangehörige die Wohnungen bestimmt waren, eine Zusage über ein zinsloses Baudarlehn von 10 500 DM, von dem zunächst 7 000 IM an N\nfreigegeben wurden. Nachdem die Finanzierung sichergestell‘\nerschien, begann N@Bmit den Bauarbeiten ‚Unregelmäßigkeite:n\n-des Architekten WB bei Bezahlung des Bauunternehmers ?\nten zur Versagung. eines weiteren von der. Rheinischen Hypothekenbank in Aussicht gestellten Darlehns von 25 000 DM. Das\nHaus blieb im Rohbau liegen, da die gewährten Miite ver-\n\nwirtschaftet waren. @ .\n\nAm 1. Juli 1953 schlossen N@®, der Angeklagte und sein\n\nBruder Werner einen notariellen Kaufvertrag über das Grund-\n. stück und nahmen dabei die Auflassung an den Angeklagten\nund seinen Bruder als Miteigentümer zu je 1/2 vor, Die\nBelastungen wurden übernommen, insbesondere auch die oben\nerwähnte beschränkt persöniishe Dienstbarkeit. Durch note\nriellen Zusatzvertrag vom 24. September 1957 übertrug der\nBruder des Angeklagten diesem seinen zukünftigen Mitsigentumsamteil. Der Eigentumswechsel wurde am 30. September\n1953 im Grundbuch eingeiregen.\n\n-1-\n\nAisbaid nach Avdschiuß des Kaufverirages wurde Jer Besitz übergeben. Der Angeklagis trat mit sämtlishen Geid--\ngeber: in Verbindung und erreichte, deß diese sit mit\neinem späteren Feriigstellungsteruin einverstanden erklärten.\nEr begann das Bauvorhaben fortzuführen, wozu ihm di.e Hestpbeträge des Lenäesdarlehne und der zinelosen Baudarieins der\nHa Bergwerks-AG freigegeben wurden, Er erreichte außerdem. daß ihm die Hl Bergwerks. AG ein weiteres zinsioses\nBaudarlehn in Höhe von 3 500 DM gewährte, das im Oktober\n1953 ausgezahlt wurde.\n\nDie vorgenannten Mittel der HB Bergwerks-AG waren\nin den Schuldurkunden einer strengen Zweckbindung unterwor.-\nfen; sie mußten ausschließlich für den Wiederaufbau des\nGrundstücks verwendet werden. Um die Gewähr für dis zwerkbestimmte Verwendung dieses Darlehns zu schaffen, wurde die\nDariehnesumme auf ein Sperrkonto eingezahlt, das der Verwealtung des Wohnungsbauförderungsamtes unterstand. Dem Angeklagte war die Zweckbindung dieser Geider bekanny. Trotzdem handelte er dieser von ihm übernommenen Verpflichtung\nin Bezug auf den freigegebenen Restbetrag des Hab Varlehns zuwider. Obwohl er wußte, daß er im Falle anderweltiger Verwendung bei seinen Einkommensverhältnissen keinen\nErsatz leisten konnte, gab er seiner damaligen Braut für\neinen Ferisenaufenthalt in Borkum 1 000 IM von diesem Geld,\nHierdurch wurde zwar die Ausführung des Bauvorhabens insge--\nsam; noch nicht ausgeschlossen aber erheblich gefährdet,\nzum mindesten war eine Verzögerung der Fertigstellung unvermeidlich,\n\nb) Auf Grund dieser Feststellungen hat die Sirafkammer\nmit Recht den Angeklagten wegen Untreue bestraft.\n\nZwer verpfiichtes nicht jeder Larlehnsrerirag den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensintersssen des Giäubiıger3\n\n(RG HRR 1441 Nr 98.1. Der Verstoß gegen Vertragspflirhten\nist daher nich‘ ohne weiteres eine Untreue i.S- des § 266\nStGB, sondern nur dann, wenn die Verpflichtung, fremde Ver.\nmögensintere3sen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des\nRechtsgeschäfts bildet, durch das sis begründss wird (RGST\n71, 90 /91/; BGHSt 1, 186 /189/). Das ist aber bei sar- '\nlehneweiser Hingabe von Geldern als Baukostenzuschuß der\nFali, Der Empfänger solcher Baukostenzuschüsse überaımmi,\n&leichviei wie die Vertragsbestimmungen im einzelnen bürger.\n\nichrechtlich auszuiegen sind, keineswege nur die üblichen\nP£iichten eines Darlehnsschuldners oder Vermieters, sondem:\nverpflichte: sich vor ällem dazu, dem Vertragspartner mit\nHilfe der empfangenen Geidmittei eine Wohnung zu erstellen.\nDiese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages; sie gibt ihm einen auftragsmäßigen Inhalt (vgl BGH\n1 StR 565/53 vom 14.4.1954 -- MDR 1954, 4953 BGHSt 8, 271 £).\nDer Tatbestand der Untreue ist daher in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs stets dann als gegeben angesehen\nworden, wenn ein Bauherr zweckgebundene Baukostenzuschüsse\neines künftigen Mieters vertragswidrig für eigene Bedürfnisse verwendet hat,\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von 1er\nsen Fällen insofern, als die HB Bergwerks-AG nicht selbst\ndie Mieträume beziehen wollte, sondem die Baudarlehn gegeben hat, damit ihre Belegschaftsmitglieder Wohnungen erhiel.\nten. Mit Rech“ hat das Landgericht aber diesen Fall den vorerwähnten gleichgestellt.\n\nEs hat ausdrilsklich festgestellt, daß nach der Schuläurkunde das Dariehn ausschiießlich zum Aufbau des Hauses\nIEBstraRe @ bestimmt wer und daß der Angeklagie nach üer\nÜbernahme der Verpflichtungen aus diesem Darlehnsvertrag\nbeim Erwerb des Grundstii2ks in gleicher Weise wie sein\nRechtsvorgänger N@® zur Wahrung der Vermögenzinteressen der\n\nlich, weil die Rheinische Hypothekenbank dem Angeklagten\n\ndas Darlehn aus sonstigen Bankgeldern nicht gewähren wollis. |\nAls er jedoch den Förderungsbescheid des Wiederaufbaumin:-\nsteriums vorlegte, sah üle Bank keinen Grund, die ihr zur\nVerfügung gestellten öffentlichen Mittel dem Angeklagten\nnicht zu gewähren. Ihm war, da er die Verhandlungen mit\n\nGem Wiederaufbauministerium führte und durch die Eriaugung\ndes Fördemuigsbescheides tatsächlich die Darlehnszusage\nerhielt, klar, daß dieses in Aussicht gesteilte Dariehn\ndieselbe enge Beziehung zwischen dem Land Nordrhein-West?elen und ihm schaffte, die bei dem früher gewährten Baudarlehn begründet worden war. Dies kommt in der Schuldurkunrde.\nbesonders dadurch zum Ausdruck, daß das Darlehn grundsätzlich von den G1äubigefhBindbar ist, daß&ber andererseits\neine fristlose Kündigung dann möglich ist, wenn der Wiederaufbau nicht innerhalb der im Darlehnsamtrag festgesetzten\nFrist planmäßig ausgeführt wird. Die erste Rate dieser\nHypothek in Höhe von 18 500 IM wurde am 27. November i953\nauf ein Privatkonto des Angeklagten ausgezahlt. Der Ange-\n\nklagte, der diese Zahlung zu Ende November 1953 erwartet u.\nhatte, verfügte bereits ab Mitte November 1953 zum Teil N\nmittels vordatierter Schecks in überwiegend zweckentfrem- y\n\ndender Weise über den gesamten Darlehnsteilbetrag. Von ihm\nverwendete er lediglich 683,32 IM zur Bezahlung von Hand-\n\n- werkerforderungen, den Rest für eigene Zwecke. Infolgedessen wurden weitere Raten nicht ausgezahlt; da der Angeklagte\nkeine anderen Mittel hatte, kamen die Bauarbeiten zum Ruhen.\nDas Grundstück wurde später zwangsversteigeri.\n\nb) Diese Feststeliungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue zum Nachteii des Landes Ncerdrhein-\n\nWestfaien:\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die wesentliche Voraussetzung für dia Hingabe des Darienns der\n\nFörderungsbescheid des Wiederaufbeuministeriums war, durch\nden das Land Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck brachte, daß\nes gewiliv sei, das in das Bergarbeiterwohnuigsprogramn aurgencmmene Bauobjekt IWMBs;rase Bnit öffentlichen Mitteln\ndie der Rheinischen Hypothekenbank zur Verwaltung und Bae.-\nleilung zur Verfügung gestellt waren, zu finsnzleren. Sie\nfclger: hieraus, daß der Förderungsbesche:.d bereits die\nmaßgetiiche Rechtsbeziehung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Angeklagten geschaffen Aste; in diesm\nZusemmenhang komme der Rheinischen Bypoihekenbank nur die\nuntergeordnete Stellung einer Verwalterin Gffenilicher Wttei zu. Diese rechtliche Bindung zwischen dem Land und dem\nAngeklagten sei als Treueverhältnis anzusehen, auf Grund\ndessen dem Angeklagten die Wahrung von Vermögensinteressen\ndes Landes anvertraut werden sei, dem an Jer fristigerechten\nFertigstellung der Bergmarnswohnungen gelegen gewesen. zei.\nDiese Interessen habe der Angeklagte durch die zweckwidrige\nVerwendung des Dariehns verletzt und dem Land Norädrheir-\n\"Westfalen hierdurch einen Vermögensschaden zugerüg;.'\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken, Schon das Reichsgericht hat dıe Ansicht vertreten, daß in der Fehlleitung zweckbestimmier\nöffentlicher Gelder Untreue liegen kann, weil das Interesse\ndes Staates an der zweckgerechten Verwendung seiner Haushaltsmittel als ein Vermögensinteresse angesehen werden\nkann (vgl RG HRR 1958 Nr 864). Allerdings wird es sich in\nder Regel um Untreue solcher Perscnen hardein, denen der\nStaat die Zuteilung der Haushaltsmittel Übertragen hat. Für\nden (letzten) Enfpänger staailicher Geläer, der diese für\nseine Zwecke erhält, wird üagegen im aligemeinen einc engs\nBeziehung zu den staaslishen Vermögensinteressen fehlen,\nda ihre Wahrung für Zinn keine wesentlishe Verpfiichumg isv\ndie ibm aus seinem mis dem Syvaat abgeschlossenen Rechrage-\n\nschäft erwächst, wenn nicht besondere Umstände vorlieger\n(30 BGH 1 StR 565/55 vom 14.4.1954 unter Hinweis auf BGHSt\n3, 289 /2937 und 4, 170 ‚Z72/)e\n\n‘ Ein derartiger Ausualımefaii liegt aber hier vor. Zutret.\nfend geht das Landgericht davon aus, daß zwischen der Laiud\nNorärhein-Westfalen und äem Angeklagten durch den Füräsrungsbescheiä unmittelbare vertragliche Beziehungen entstanden, die dem Angeklagte: die durch die spätere Darı.ehrsgewährung bedingte Treupfiicht auferlegten, durch die zweok\nmäßige Verwendung der Baugelder die Vermögensinteressen äes\nLandes Nordrhein-Westfalen an der fristgerechten Fertigstei--\nlung der Bergarbeiterwohnungen zu wahren. Es ist richt einzusehen, inwiefern zwischen den von privater Seite und den\nvon der Öffentl‘chen Hand gegebenen Baudarlehn ein Unterschied. bestehen könnte,\n\nEs sind auch keine Bedenken gegen die Annahme des\n‚bendgerichts zu erheben, daß das Land Norärhein-Westfalen\neinen Vermögensschaden erlitten habe, obwohl die zur Siche-\n: rung des Baudarlehns besteilte Hypothek später im Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt worder ist. Dieser spätere Ausgleich ist hier unerheblich, weil bereits in der\n\n|\n\n10 -\n\nzweckwiärigen Verwendung der Ööffentiichen Mittel aus der\nKohlenabgabe, die der Erfüllung wichtiger. im eilgemeinen\nInteresse liegender Fürsorgepllichten des Landes Zu dienen\nvdestimmt sind, ein Vermögensschaden liegt.\n\nKrumme r,Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen m Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-260-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-15/4-str-260-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.605965+00:00"}}