{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-08_4_StR_350_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-08","aktenzeichen":"4 StR 350/56","doktyp":null,"leitsatz":"Bei unbestimmter Verurteilung hat der Jugendrichter die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der\nJugendstrafe zu verteilen oder auf das Mindest-\n\n* maß allein anzurechnen. Im Fall der Verteilung\ndürfen die Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Haft nicht überschreiten.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 27\nFür die Amtliche Sammlung! 45 07 5\n\nGesetz: JaG § 19, § 52 Abs 3, § 89\n\nRechtssatz: Bei unbestimmter Verurteilung hat der Jugendrichter die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der\nJugendstrafe zu verteilen oder auf das Mindest-\n\n* maß allein anzurechnen. Im Fall der Verteilung\ndürfen die Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Haft nicht überschreiten.\n\nAktenzeichen: ° 4 StR 350/56\nUrt.d.BGH vom 29.11.56 16 Detmolä _\n\n4 StR 350/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Walter Dip zu: TEE “ort\n\ngeboren am EEE 1937, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 8. November 1956 in der Sitzung vom\n29. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Vaters des Angeklagten\ngegen das Urteil des landgerichts in\nDetmold vom 9. Mai 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache\nseit dem 10. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft\ngleichfalls je zur Hälfte auf das Mindest- und\ndas Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen ‘\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Zi ist von der Jugendkammer, wie\nfolgt verurteilt worden: Wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls und wegen versuchten schweren Raubes\nin Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahre). Die erlittene Untersuchungshaft ist dem\nBeschwerdeführer je zur Hälfte auf die Höchst- und Mindeststrafe angerechnet worden. Im übrigen ist er freigesprochen\n(Fall V des Urteils),\n\nDie beschlagnahmte SchuBwaffe wurde eingezogen.\n\nHiergegen hat der Vater des noch minderjährigen Angeklagten, im Einverständnis mit dessen Mutter (Erklärung\nvom 10. &ktober 1956), Revision eingelegt (§ 298 StPO) und\nVerletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. In den Fällen II 1) - 3), III und IV des Urteils\ngeben die Darlegungen des Landgerichts keinen Anlaß zu\nrechtlichen Erörterungen. Die Revision hat denn auch inscoweit keine besonderen Angriffe erhoben, -\n\nII. Im Fall der Witwe Mb (VI des Urteils, BI 33 £\nUA) ist im wesentlichen folgendes festgestellt: Walther\n\nDO hatte erfahren, daß in dem Anwesen TM@straße Nr\nGin DD esgüterte Leute wohnten. Er erwog daher\n\nbereits seit einiger Zeit, ob nicht aus diesem Haus Geld\nzu holen sei. Eines Abends im November 1955 ging er zusammen\n\nmit seinem Freund Wolfgang SC auf das fragliche\nHaus zu. Vor der Tür gab er Sl seinen Trommelrevolver,\nden die beiden kurz zuvor aus einem Gewässer gefischt hatten (S 27 UA). Anderseits überließ Sl seinen Schlagring dem Angeklagten DEE Sie begaben sich nun zu\ndem Aufgang des Hauses Nr @. DEE klingelte an der\nWohnung des von Frau Mb bewohnten Erägeschosses und\n\ntrat dann etwas zurück. Er nahm an, daß die Frau auf das\nKlingeln hin die Tür aufmachen werde. Wider Erwarten öffnete Frau WB jedoch nur ein kleines Gitterfenster neben\nder Haustür und fragte die beiden nach ihrem Begehr. BED\nED erkundigte sich daraufhin - zum Schein - danach, ob\nhier ein Dr. Me@ß® wohne. Als dies verneint wurde, gingen\nDOG ur SCENE wieder fort und stießen nach einigen Minuten auf zwei ihrer Bekannten, die sich in einer\ngewissen Entfernung von dem fraglichen Haus aufgehalten\n\nhatten. Später. sagte DB zu SEN \"Die Alte\n\nhat Glück gehabt, daß sie nicht an die Tür gekommen ist.\"\n\nDie Jugendkammer hat diesen Vorgang bei BEREHER\n(und SG) als gemeinschaftlichen versuchten schweren\nRaub in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz gewürdigt.\n\nDie Revision bekämpft die Annahne versuchten schweren\nReubes vergeblich. Das Landgericht legt dar, DEEEEEED uni\nSun häften nach einem kurz vorher gefaßten gemeinsamen\nPlanr.gehandett. Sie hätten beabsichtigt, dem Opfer das bei\ndiesem vermutete Geld entweder mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben wegzunehmen. Dabei\nseien sie entschlossen gewesen, ge,ebenenfalls von den mit-\n\ngeführten Waffen, sei es auch nur aı;s Schreckmittel, Gebrauch zu machen. Es habe sich nicht um ein bloßes Auskundschaften einer etwaigen Gelegenheit oder einen Gang zum\n\nTatort (RGSt 53, 336, 339) gehandelt. Sie hätten durch die\nunmittelbare Gefährdung der Frau MB bereits mit der Ausführung des geplanten Raubes begonnen.\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Die\nvon der Jugendkammer gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich\nmöglich. Von bloßen \"Vermutungen\", wie sie die Revision behauptet, kann keine Rede sein. Der Tatrichter konnte sowohl\ndas Mitführen von Revolver und Schlagring wie den Inhalt\nder später zwischen DB una SEEEEEER gzewechselten\nKassiber als Beweisanzeichen für einen geplanten Raub verwerten. Die Revision versucht, an Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das ist nicht\nzulässig (§ 261 StPO).\n\nEingehende Verabredung und sorgfältige Vorbereitung\nwaren, entgegen der Auffassung der Verteidigung, für die Bejahung eines Raubversuchs nicht begriffswesentlich. Wenn diese Ausdrücke im Leitsatz der - vom Landgericht angeführten -\nEntscheidung des Senats vom 20. Dezember 1951 (NJW 1952,\n\n514 Nr 24 = IM Nr 6 zu § 43 StGB) verwendet sind, so lag\ndas an der besonderen Gestaltung des damaligen Sachverhalts.\nDort war nämlich das in Aussicht genommene Opfer am Tatort\n\ngarnicht erschienen.\n\nEs braucht auch nicht auf gewisse Bedenken eingegangen\nzu werden, die vom 2. Strafsenat - NJW 1954, 567 Nr 24 - gegen jene Entscheidung geäußert worden sind. Im Gegensatz zu\ndem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall befanden sich hier\ndie Täter schon in unmittelbarer Nähe des in Aussicht genommenen, durch Klingeln herbeigelockten Opfers. Frau Mb\nbrauchte - wie festgestellt -— nur noch die Tür aufzumachen,\num einem Überfall der angriffsbereiten Täter ausgesetzt zu\nsein. Die Bejahung unmittelbarer Gefährdung der Frau liegt\n\nauf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt dabei\nnicht zutage. Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung\nvielleicht anders wäre, wenn sich Frau MOB beispielsweise\nin einem oberen Stockwerk am Fenster gezeigt hätte. So war\ndie Sachlage aber hier nicht. Ein Anfang der Ausführung des\ngeplanten Raubes ließ sich vorliegend schon nach der sogerannten objektiven Lehre rechtfertigen (vgl Jagusch im\nIK, 8. Aufl, Anm II, S 213 £ zu § 43 StGB; RGSt 69, 5327 #;\nBGH in MDR 1952, 16 /Dallinger/).\n\nZur Frage eines versuchten schweren Raubes nach § 250\nAbs 1 Nr 1 StGB ist zu bemerken: Die Täter haben, wie schon\nerörtert, einen Trommeirevolver und einen Schlagring bei\nsich geführt, also Gegenstände, die ihrer Natur nach für\nAngriff oder Verteidigung bestimmt waren (RGSt eg, 238, 239)\nDo er SCEEEEE haben diese Gegenstände bewußt bei\nsich gehabt. Sie waren, wie die Jugendkammer darlegt, auch\ndurchaus entschlossen, von ihnen gegebenenfalls bei Ausführung der Tat Gebrauch zu machen, sei es auch nur als Schreckmittel (8 41, 43 UA). Die weiteren Urteilsausführungen lassen die Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß beide Täter sich der Gebrauchsmöglichkeit jedenfalls des Schlagrings\nals Waffe bewußt waren. Eine Gebrauchsabsicht setzt § 250\nAbs 1 Nr 1 StGB nicht voraus. Damit ist den Anforderungen\nder Vorschrift genügt. Die Revision erhebt denn auch in\ndieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.\n\nDas Landgericht hat ferner dargelegt: DB una\nSHätten - in Tateinheit mit dem Raubversuch (R6St\n66, 117 25 BGH 1 StR 204/54 vom 13. Juli 1954, 5 5) - \"durch\ndas Führen der Waffen\" auch ein Vergehen gegen das wieder in\nGeltung befindliche Waffengesetz (§ 14 Abs 1, § 26 Abs 1 Nr 2)\nbegangen.\n\n—\n\n2\n\nAuch hiergegen bestehen keine durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken: Das deutsche Waffengesetz vom 18. März 1938\n\n(RGBl I 265) ist durch Art 2 des Gesetzes Nr A - 58 vom\n5.:Mai 1955 (ABl AHK S 3271) mit dem 6. Mai 1955 von der\nbesatzungsrechtlichen Überlagerung wieder frei geworden\n(Manthey, Das Waffenrecht der länder, 1955 S 4).Der Bundesgerichtshof ist bereits verschiedentlich, so in dem\nUrteil vom 26. Apr. 1956 - 3 StR 66/56 -, stillschweigend\nvon der Anwendbarkeit des deutschen Waffengesetzes ausgegangen.\n\nDer Tatrichter spricht vom Führen \"der Waffen\". Der\nSchlagring war aber damit offenbar nicht gemeint. Er ist\nzwar eine Hiebwaffe im Sinne von § 2 des Waffengesetzes\n(WG). Um einen Anwendungsfall des § 26 Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit §§ 3, 7, 9 bis 11, 13, 22 bis 25 WG hat es\nsich jedoch hier nicht gehandelt. Vielmehr hatte das Landgericht nur den Revolver gemeint. Das ergibt der Hinweis\nauf § 14 Abs 1 dieses Gesetzes. Danach muß einen Waffenschein bei sich tragen, wer außerhalb gewisser Räume \"eine\nSchußwaffe führt\".. Das Vorliegen dieser-WVoraussetzungen ist\nvom Landgericht zwar knapp, aber ausreichend dargetan.\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte weder Borgstedt noch Siekmann einen Waffenschein. Aus dem Urteil\ngeht weiter hervor, daß der Revolver gebrauchsbereit war\n(vgl auch S 27 UA). Zur inneren Tatseite des § 26 Abs 1\nNr 2 WG hat’ das Landgericht ersichtlich vorsätzliches Handeln angenommen, \\\n\nAuch die auf § 40 StGB, § 26 Abs 2 WG gegründete Einziehung der beschlagnahmten Schußwaffe ist. rechtlich unbedenklich.\n\nIII. Die Strafzumessung als solche enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Borgstedt.\n\nAuch die bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft von der Jugendkammer getroffenen Anordnungen sind rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat es für vertretbar erklärt, dem Angeklagten PB (unä auch Sg)\ndie erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe\nanzurechnen (§ 60 StGB; § 52 Abs 2 JGG). Weiter erschien\nes dem Landgericht \"angemessen, zu bestimmen, daß die Anrechnung bei den Angeklagten DD un: SEE je zur\nHälfte auf das Mindest- und auf das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter ‚Dauer erfolgt (§ 52 Abs 3 JGG).\"\n\nHiernach hat -die Jugendkammer dem Angeklagten BB\nEB iie ganze von ihm erlittene Untersuchungshaft angerechnet (§ 52 Abs 2 JGG). Ferner hat der Tatrichter gemäß\n\n§ 52 Abs 3 JGG bestimmt, daß sich die Anrechnung je zur Hälfte auf das Mindestmaß und auf das Höchstmaß der Jugenästrafe\nvon unbestimmter Dauer auswirken soll. Damit ist, wie noch\ndarzulegen sein wird, die gesamte angerechnete Untersuchungshaft in zulässiger Weise verteilt worden.\n\nDas Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 hatte für die\nAnreehnung von Untersuchungshaft auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nur in den Richtlinien zu den §§ 36 und\n59 einige Hinweise enthalten (vgl im übrigen RGSt 76, 217,\n218). In der Folgezeit pflegten manche Jugendgerichte im\nFall unbestimmter Verurteilung die Untersuchungshaft nur\nauf das Höchstmaß anzurechnen, um eine erzieherisch unerwünschte Abkürzung der Mindeststrafe zu verhindern (AG\nSiegburg vom 28.9.1951, Entsch. aus dem Jugend- und Familienrecht Bd. 1 S 44/45). Dieser Übung, die weite Verbreitung\nfard (Potrykus, MDR 1955, 321), hat das Bundes-Jugendgerichts-\n\n#7\n\nGesetz v. 1953 entgegentreten wollen. Das geht aus dem\nBericht des Bundestagsausschußes (mitgeteilt von Krauß\n\nin NJW 1955, 580, Note 1) hervor, wo es heißt: \"In der\nRechtsprechung herrscht Streit darüber, ob sich die Anrechnung auf das Mindest- oder das Höchstmaß auswirkt.\n\nDer Ausschuß hat die Frage in der Weise geklärt, daß der\nRichter im Urteil zu bestimmen hat, ob die Anrechnung\n\ndas Mindest- oder das Höchstmaß der Strafe beeinflußt.\nDabei soll es allerdings nicht möglich sein, daß eine\nAnrechnung ausschließlich auf das Höchstmaß erfolgt. Mindestens ein Viertel der erlittenen Untersuchungshaft\n\nsoll vielmehr im Fall der Anrechnung. das Mindestmaß ermässigen.\" Der Ausschuß einigte sich dabei unter einem gewissen\nZeitdruck auf einen Ausgleich widerstreitender Meinungen im\nSinne des jetzigen § 52 Abs 3 JGG (Dallinger, NJW 1955, 981\nzu II 3)\n\nDem Jugendrichter ist jetzt durch § 52 Abs 3 Satz 2 JGG\nuntersagt, die Erstreckung der angerechneten Untersuchungshaft nur auf das Höchstmaß anzuordnen. Er hat vielmehr \"mindesters ein Viertel der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß\nanzurechnen\". Es ist also dem Jugendrichter im Einzelfall\nunbenommen, die Anrechnung ausschließlich auf das Mindestmaß zu beschränken, sofern dann noch ein erzieherisch beachtlicher Rest der Mindeststrafe verbleibt (vgl. dazu:\nMüller,. Recht der Jugend 1956 S. 74).\n\nDer Richter kann auch die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das Höchstmaß verteilen, also\netwa zu 1/4 auf das Mindestmaß und den Rest auf das Höchstmaß. oder, wie hier geschehen, auf beides je zur Hälfte.\nAuf eine solche Verteilung deutet das Gesetz in § 52 Abs 3\nSatz 2 JGG geradezu hin. Es ist denn auch in diesem Sinne\n\nbereits in der Erläuterung des Jugendgerichtsgesetzes\ndurch Becker im Dt. Bundesrecht (II @ 75 S 42 zu § 19)\ngedeutet worden (vgl. ferner Heinen, MDR 1954, 263 und\nKrauß, NJW 1955, 579 £). Trifft: der Jugendrichter eine\nsolche Bestimmung, so verfügt er in zulässiger Weise\nüber die genze, für anrechnungsfähig erklärte Untersuchurgshaft. Weiter kann er nicht gehen,\n\nIm vorliegenden Falle beträgt das Mindestmaß der\nunbestimmten Jugendstrafe (§ 18 Abs 1, § 19 Abs 2 5 2\nJ6GG) zwei Jahre, das Höchstmaß (§ 19 Abs 2 S 1 JGG) vier\nJahre.. Die vom Angeklagten DB erlittene und ihm\nangerechnete Untersuchungshaft beläuft sich auf etwa sechs\nMonate. Im folgenden wird zum Zweck beispielhafter Verdeutlichung angenommen, sie betrage genau sechs Monate. Die\nvom Landgericht vorgenommene Anrechnung und Verteilung\nhat einmal zur Folge, daß die Mindeststrafe nur ein Jahr\nund neun Monate ausmacht. Den Zeitpunkt erstmals möglicher Entlassung (§ 89 Abs 1 JGG) erreicht der Verurteilte also um drei Monate früher, .als es bei Nichtanrechnung\nder Fall wäre. Der nicht häufige. Fall so früher Entlassung\nbietet keine Besonderheiten (vgl. im übrigen § 89 Abs 3\nJ66).\n\n‘ In der Regel wird aber der Verurteilte zwischen dem\nfrühesten und dem spätesten Zeitpunkt zur Bewährung entlassen. Auch hier greift § 89 JGG, insbesondere dessen\nAbsatz 3 ein (§ 19 Abs 3). Nach § 89 Abs 3 Satz 2 Jce.\nbeträgt die vom Vollstreckungsleiter festzusetzende Reststrafe mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. Sie\ndarf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe\ndas Höchstmaß nicht überschreiten (§ 89 Abs 3 Satz 3 JGG).\nHierbei müssen dem Verurteilten sowohl die auf die Mindeststrafe als auch die auf die Höchststrafe angerechneten\n\nTeile der Untersuchungshaft von je drei Monaten zugute\nkommen. Hatte er 2.B. im Entlassungszeitpunkt zwei Jahre\nneun Monate Jugendstrafe verbüßt, so sind dem die auf die\nMindeststrafe angerechneten drei Monate als mitverbüßt\nhirzuzurechnen. Denn auch die unbestimmte Jugendstrafe ist\nnur eine einheitliche Strafe. Infolge dessen ist mit der\nbis zur bedingten Entlassung verbüßten Strafe zugleich\n\nihr - um den 'darau? angerechneten Haftteil gekürztes -\nMindestmaß vollstreckt. Der bereits verbüßte Teil der\nStrafe beträgt also im Beispielsfall ärei Jahre. Das\nHöchstmaß ist durch die bei diesem angerechneten weiteren\ndrei Monate Untersuchungshaft auf drei Jahre neun Monate\nherabgesetzt. Die Reststrafe darf also hier neun Monate\nnicht überschreiten (§ 89 Abs 3 Satz 3 JGG). Der - für den\nFall der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft - in Abs 3\nSatz 2 für die Reststrafe gesetzte Rahmen wird demgemäß\neingeschränkt. Die auf Mindest- und Höchstmaß erfolgte Anrechnung je zur Hälfte bewirkt auf diese Weise, daß dem\nVerurteilten die ganze angerechnete Untersuchungshaft zugute\nkommt. Diese systemgerechte und eindeutige Lösung entspricht\ndem Gesetz und bestätigt die Verteilungslehre. Dabei bleibt\nes dem Vollstreckungsleiter unbenommen, im Rahmen des ihm\ndurch § 89 Abs 3 Satz 2 JGG gewährten Ermessens dem Verurteilten noch weiter entgegenzukommen.\n\nMuß der Verurteilte, was verhältnismäßig selten vorkonmen wird, infolge seines Verhaltens im Jugendstrafvollzug\ndie volle Höchststrafe verbüßen, so greift zwar der § 89 JGG\nnicht ein. Im Fall verteilter Untersuchungshaft kommt dem\nVerurteilten diese aber auch hier voll zustatten. Die Auswirkung der Teilanrechnung auf das Höchstmaß bedarf keiner\nweiteren Darlegung. Infolge der Anrechnung auch auf das Mindestmaß gilt wegen der Einheitlichkeit der Strafe aber auch\n\ndieser Teil als verbüßt. Im vorliegenden Fall würde daher\ndas Höchstmaß nicht vier, sondern drei Jahre sechs Monate\nbetragen.\n\nDagegen läßt sich nicht einwenden, in solchen Fällen\nwerde die Mindeststrafe und die Anrechnung auf diese gegenstandslos, der Verurteilte habe sich letzteres selbst zuzuschreiben; denn er habe die ihm durch die Teilanrechnung\nauf das Mindestmaß. gewährten Möglichkeiten nicht wahrgenonmen. Für eine solche Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe. Dem Verurteilten darf der Vorteil der\nnun einmal mit Verbüßungswirkung auf das Mindestmaß erfolgten Teilanrechnung auch bei Vollstreckung des Höchstmaßes nicht verloren gehen. Das ist ein Gebot der Gerechtigkeit, Dies geht vor allem aus folgender Erwägung hervor: Zugleich mit dem Angeklagten ist auch ein erwachsener\nTäter abgeurteilt, auch diesem ist die ganze Untersuchungshaft angerechnet worden. Bei dem Beschwerdeführer Borgstedt\nwurde die Anrechnung damit begründet, die Nichtanrechnung\nwäre eine unbillige Härte$ denn die Dauer der Haft habe\nsich aus Gründen verzögert, die nicht ausschließlich in\nseiner Person lägen.. Sollte er die Jugendstrafe bis zum\nHöchstmaß verbüßen müssen, so d:rf er hinsichtlich der\nAuswirkung der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht\nschlechter gestellt werden als ein erwachsener Mitangeklagter oder ein zu bestimmter Strafe verurteilter Nichterwachsener (§ 18 JGG). Deren Verhalten im Strafvollzug ist gleichfalls bei Vollverbüßung auf die volle Auswirkung der Haftanrechnung ohne Einfluß.\n\nEs wäre im übrigen aber auch unbillig und damit ein\nklarer Verstoß gegen den hier zu Tage liegenden Sinn der\nAnrechnung,, wenn der als Ausfleich für - mindestens teilweise — unverschuldeten Zeitverlust bei der Durchführung\n\ndes Verfahrens gedachte Vorteil der Vollanrechnung der\nUntersuchungshaft mit dem Verhalten in der nachfolgenden\nStrafhaft in Verbindung gebracht würde, obwohl der Anrechnungsgrund offenbar überwiegend nicht in der Person des\nVerurteilten gegeben ist. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei jedoch hervorgehoben, daß die Rechtswohltat\n\nder Vollanrechnung einem zu unbestimter Jugendstrafe\nVerurteilten allerdings auch dann nicht durch Nichtberücksichtigung des auf die Mindeststrafe angerechneten Haftteils gekürzt werden darf, wenn die gesamte Untersuchungshaft nur deshalb angerechnet worden ist, weil sich. ihr Vollzug bereits erzieherisch günstig ausgewirkt hatte (§ 52\n\nAbs 2 Satzteil 1). Auch hier verlangt es der Sinn der vom\nerkennenden Richter angeordneten Anrechnung, daß der Vollstreckungsrichter sie sogar bei Vollverbüßung beachtet,\nindem er gemäß dem Urteil, das insoweit keinen Ermessensspielraum läßt, davon ausgeht,daß der Vollzug der Untersuchungshaft, im gesamten sich aus der Zusammenrechnung\n\nder. Teile ergebenden. Umfang, schon der erzieherischen\nEinwirkung auf den Yerurteilten gedient hat.\n\nMit diesen Ausführungen ist dargetan, daß der Jugendrichter im Fall unbestimmter Verurteilung, wenn und soweit er\neine Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 52 Abs 2-06\nfür zulässig hält, diese entweder unter Beachtung des § 52\n- Abs 3 Satz 2 JGG, ‚auf Mindest- und Höchstmaß zu verteilen\noder sie auf das Mindestmaß zu beschränken hat.\n\nJedenfalls darf er zufolge der, wie dargelegt, .notwendigen Zusammenrechnung der auf Mindest- und Höchststrafe angerechneten Teile der Untersuchungshaft im Rahmen des § 52 Abs\n3 JG6 nicht mehr anrechnen, als die gesamte für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft ausmacht. Es darf also nicht\netwa ein Viertel auf das Mindestmaß und die ganze Untersuchugs-\n\nhaft auf das Höchstmaß oder gar jeweils auf Mindest- unä\nHöchstmaß die volle Untersuchungshaft anrechnen. Dafür, daß\nder Gesetzgeber die Möglichkeit einer \"Doppelanrechnung\" für\nselbstverständlich gehalten habe, ist nichts ersichtlich. Der\nerwähnte Ausschußbericht besagt nichts darüber. Dort ist sogar nur von der Anrechnung auf \"das Mindest- oder das Höchstmaß\" die Rede, und zwar an zwei Stellen.\n\nDie hier vertretene Auffassung bedeutet gegenüber dem\nbisherigen Recht keine Verschlechterung für die Angeklagten.\nSie ermöglicht in Übereinstimmung mit den Berechnungsvorschriften des § 89 JGG weitgehend die Berücksichtigung\nder Untersuchungshaft bis zu ihrer vollen Anrechnung sowohl in den Fällen der vorzeitigen bedingten Entlassung\nwie bei der Vollverbüßung und damit die Verwirklichung\ndes verbindlichen Anrechnungswillens des erkennenden Richters. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (NIW 1955,\n601/602 Nr 11) in einer Beschwerdeentscheidung (§§ 458,\n\n462 Abs 4 StPO) vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht\nkann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.\nSie berücksichtigt nicht, daß zur Erreichung der vollen\nAnrechnung der Untersuchungshaft die Zusammenrechnung der\nauf Mindest- und Höchstmaß verteilten Haftzeiten ausrecht.\n\nDie von der Jugendkammer vorliegend für angemessen erachtete Art der Anrechnung ist hiernach in sich klar und wird\nder Eigenart der unbestimmten Verurteilung gerecht. Einer\nweiteren Begründung bedurfte diese Ermessensentscheidung\nnach der Sachlage nicht. Hinsichtlich der noch ungewissen\nAuswirkung der Anrechnung im einzelnen konnte die Jugend-\n\nkammer naturgemäß keine Ausführungen machen. Dies alles ist\nwesentlich durch das Verhalten des Verurteilten im Jugendstrafvollzug bedingt.\n\nIv. Nach alledem ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen. Es erschien angemessen, die vom Angeklagten\nweiter erlittene Untersuchungshaft nach demselben Maßstab anzurechnen, wie ihn die Jugendkammer angewendet\n\nhat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1\n’ Satz 1 StPO..Zu einer entsprechenden Anwendung des § 74\ni.V. mit § 109 Abs 2 JGG bestand keine Veranlassung.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nSeibert Dr. Wiefels\n\nww","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-08/4-str-350-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"WG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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