{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-08_4_StR_346_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-08","aktenzeichen":"4 StR 346/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 027\n\n4_StR 346/56\n\nim Namen de3 volkes\n\nIn der Strafsazhe\n\ngegeu\n\nde Zivilingenisur Franz N CB =: DB\n‚geboren em HER :595 in cp ER: .\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\ns Vorsitzender,\nBundssrichter Krumme\nBundesrıchter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiefels\neis beisitzende Richter;\n\nBundesanwali in der Verhand.ung,\nÜberstaatsanwa beı der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter\n\nals ee der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land»\ngerichts in Dortmund vom 6. März '956 wırd verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFü\n\nGründe\n\n}\n.\n_ vn\n\nDer Angeklaete st wegen Beirid:gung zu vıer Usnaten\nGefängnis - unter Straflausselzung zur Bewährung - verurtelii worden.\n\nSeine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachteschwerde. Das RechtsmitLe] kann keinen Erfuülg haben-\n\nie am 27. Oktober 1938 geborene Deris Sb. deren\nEltern geschieden sind, war seit dem 20. Aprıl 1955 Hausgehiifin im ehelichen Haushalt des Angeklagten. Sie hatte\ndort ein eigenes Zimmer. Während dieser Zeıt kam es zu\nfolgenden Verkommnissen:s Eines Abends im Mai 1955 griff der\nAngeklagte dem Mädchen plötzlich unter den Rock. Da Doris\nseine Hand wegzog, gelangte er nicht unter üen Schlüpfer-Einrige Wochen später zog er Doris auf das Sofa und srielie\nan ihrem Geschlechtsvwell. Eines Ahends im Juli desselben\nJahres girg der Beschwerdeführer zu Doris ins Zımmer, ıegte sich enikicidet zu ihr ‘ne Bett, betastete sıe und versuchte, mit ihr geschiechtlich zu verkehren. Dies gelang\nihm nicht, wel er dazu nicht ın der Lage war, Er führte jedoch dıe Hand des Mädchens an sein Glıed und gelangte so\nzur Befriedigung.\n\nDie Strafkammer hat diesen Sachverhalt entgegen dem Bestreiten des Angeklagten festgestellt. Die Voraussetzungen\ndes § 174 Nr i StGB hat das Landgericht nicht als erwiesen\nangesehen. Dagegen hat es die erwähnten verschiedentlichen\nVorkommnisse als fortgesetzte tätliche Beleidigung des Nädchens gewürdigt.\n\nDie Rüge einer Verietzung der Aufklärungspflicht durch\n\nSe\n\nNichterkörung eines weiteren Sachverständigen ist offensichs-\n\niich unbegründes. Die Strafkarmer befand sıch mıS ihrer An-\n\nnahme. Doris sei glaubwürdig, in völliger Übsreinstimnung mı%\n\ndem als tesonders erfahrsn bekannten psy>üslaogısther Sach-\n\n- 3.\n\nverständigen Dem Landgerx.n‘ tyrausais gas elza nenn die\nNotwendigksnt au?sadräuger., dir von dev Vertazd/ Su. an\nder Schursschrift vom 6. Jammar 9506 zusätzlich benamntaa\nZeugen zu Lören., Die Ladurg dıessr waiseren Zeugen narva\nder Vorsitzende bereits var den Termin engselehrs (Bi 79;\n80 d. A.i. In der Hauptverhandlung nat Jıs Verteidigung\nzeitsrıai Beweieartvräge gesteillb,\n\nAuch der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angsklagter\" 1350\nnicht verletzt. In seinen Vortrag vor dem Senat ha: zwar\nder Verteidiger einige Stellen des Urteils herausgegrılfen,\nwies \"keineswegs sicher\" — \"nicht zwingend\" (S i6, 22 UA)-\n\niese Wendungen eines sehr ausführlichen und sorgfältig '\nbegründeten Urteils ergeben inies, ım Zusammenhang gelesen\nund im Endergebnis, keiner-ei Anzeichen für Zweifel des Tatrıchters an der Schuld des Angeklagten. Vielmehr nat das\nTendgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht. daß es ihn für\nschuldig hält, Auch zu dem besonders schwerwiegenden Vorfall\nvom ii. Juli i955 hat die Strafkammer durchaus sichere Feststellungen getroffen. Es hat sich lediglich nicht klären lassen, ob der Angeklagte schon vorher die Gaststätte aufge--\nsucht hatte, in der er später Skat spieltey eine Frage. die\nersichtlich ohne wesentliche Bedeutung war,\n\nDie Voraussetzungen einer fortgesetzten tEtiıchen Beleidigung sind einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat es\nfür bedeutungslos erkiärt, daß Doris mit dem Vorgehen: des\nAngeklagten einverstanden war. Zwar mochte das sechzehu]Jänrige Mädchen \"das Unzüchtige eines solcher Tuns erkamit haben; sie war aber äuf Grund ihres Entwickiungsstandes - nach\ndem Eindruck der Kammer - noch nicht imstande, die volle Bedeutung und Tragweite inres Verhaltens zu erfassen, so namentiich zu erkennen, daß die Dildung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgere ihrer\nGeschlachtsehre in sich schließen würde\". Dre schr: ?Tii.,sne\n\n9’\n\n’\n\n[zes\n\nRevisis.ıshbegründung führt zwar hierzu zus: Yen Doris den\nvoller Unzuchtsgehalt erkannt habs, sei sıe such ır. aa:\nlLags gewesen, die Tragweite ihres Verhaltens entsprechend\nzu würdigen. Dies kann allerdings im Einzelfall so sein\n(BGH in Goltd. Archiv 1956, 317. 318). Der Tatrıchter hat\nabe: hier, zumal in Anbetracht des Entwicklungsgrades der\nJugendiichen eine solche Folgerung abgelehnt. Diese Würdigung war zwar nicht sehr naheliegend, aber immerhin recht-Zich möglich Auch der vor dem Revisionsgericht aufgetretene Verteidiger hat eıngeräumt, daß diese Annahme des ITandgerichis rechtlioh nicht angreifbar sei. .\n\nEr hat dagegen auf einen anderen Gesichtspunkt hıngewiesen: Das Urteil enthält in der Tat keine ausdrücklichen\nAusführungen darüber, wie der Angeklagte das -- von der Strafkammer angenommene — Einverständnis des Mädchens nit den\nUnzuchtshardlungen bewertet, ob er etwa, seı es auch ırrtümlich, angerommen hat, Doris sei imstande, ihr Verhalten ale\nPreisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen (gl Busch in\nIM Nr 7 zu § 1§ 5 StGB). Nun hatte aber der Angeklagte, wıs\nädle Urteilsgründe erkennen iassen, derartiges selbst nicht\ngeltenä gemacht. Dies besagt allerdings nichts Entscheiden-\n\n. des; denn der Angeklagte hatte bis zuletzt jegliche Schuld\n\ngejeugnet. Auf jeden Fall ergeben der Urteilszusammenhang\nund die ganze Sachlage die Überzeugung des Tatrichters, daß\nder Angeklagte unter Ausnutzung seiner überlegenen sozialen\nStellung gegenüber den wirtsche’tlich von ihm abnängıgen jungen Mädchen gehandelt und derartige Betrachtungen, wıe sıe\ndie Verteidigung jetzt ins Feld führt, garnicht angestellt\nhat. Es handelte sich um grobe geschlechtliche Übergrıffe\neines älterer Mannes und keineswegs - wie ım Fall NJW 1954,\n847 Nr 25 - um die Anbahnung eines Liebesverhältnisses\nzwischen jungen Menschen. Der Angeklagte war sıch, wie dan\nLandgericht ausführt, ohne weiteres darüber im Kiarsı., daß\n\neeii: Verualien die Geschiechtsehre üss Mädcererr hersheetzi:.\n\nDer Strafantrag isi von dem dazı befugten Sırgerachtyspfleger rechtzeitıg gestellt warden.\n\nNach aLiedem ıst die Revision als unbegründet zu verwerfen.\nRatberg Krunnme Dr Sauer\nSelber; Dr. Wwiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-08/4-str-346-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-08/4-str-346-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.186078+00:00"}}