{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-11-08_4_StR_303_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-11-08","aktenzeichen":"4 StR 303/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 085\n\n4_SUR 303/36\n\nrm Namen des Vorikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerkermeister Kurt W GB u:\ndort geboren am EEE 193°;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt Dr.Dr B in der Verhandlung,\nüberstaatsanwalt GEENEEEEER.: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Landau vom 23. März 1956\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n- .—.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam der Postfacharbeiter SGB in den frühen Morgenstunden des 31. Juli\n1955 auf der Iandstraße von Beliheim nach Germersheim in\nbetrunkenem Zustand mit seinem Fahrrad so zu Fali, daß er\nquer über die Straße lag, mit dem Kopf etwa in Straßenmitte,\nmit den Füßen und dem Fahrraäi in der Nähe des linken Fahrbatrandes, etwa 50 cm von diesem entfernt, Dort fand ihn der\nMotorradfahrer B@B, der einen weiteren Motorradfahrer namens\nFO annielt. Dieser blieb bei SB stehen, während\nBB zur Gendarmerie fuhr, weil beide einen Verkehrsunfall\nvermuteten. Aus diesem Grunde ließen sie auch Shauf der\nFahrbahn liegen.\n\nDer Angeklagte, der in der Nacht zum 50. Juli nur vier\nStunden geschlafen und an diesem Tage die Meisterprüfung\nim Kraftfahrzeughandwerk bestanden hatte, hat sich dann\nin einigen Wirtschaften aufgehalten und Alkohol zu sich\ngenommen. Er befuhr gegen zwei Uhr die Straße von Germersheim in Richtung Bellheim mit einem Porsche-PKW mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 80 km/st. Die Fahrbahn der Straße,\n'- welche asphaltiert ist und sich in gutem Zustand befand, war\ntrocken. Sie verläuft nach den Feststellungen des Landgerichts 800 m vor der Stelle, an der SM !ag, geradlinig.\n\nAls Rp das Fahrzeug des Angeklagten kommen\nhörte, stellte er sich etwa 6 - 8 m hinter SB auf die\nandere Straßenseite. Nachdem der Angeklagte auf 800 m herangekommen war, blendete FEB das Licht seines Motorra-\n\n: des immer auf und ab, wobei er auch zweimal sein Licht gans\nlöschte. Da der Angeklagte diese Lichtsignale wahrgenommen\nhatte, blendete auch er ab und drosselte ca, 100 m vor\nRO seine Geschwindigkeit auf ca. 60 - 55 km/st.\nRO! 23 zun sein Abblendlicht ständig brennen. das\n\netwas schräg zur Fahrbahn ieuchtete, so daß nur etwa der\nKopf des Sfproch von dem Lichtschein erfaßt wurde\n\nAls der Angeklagte sich etwa auf 15 m dem Posifacharbeiter SB genähert hatte, sah er diesen auf der Straße\nliegen. Er fuhr SB an. schleifte ihn etwa 25 m weit urter\nseinem Wagen mit und überfuhr ihn, Dann erreichte der Wagen\ndes Angeklagten eine geringere Geschwindigkeit. Der Ange--\nklagte hielt jedoch nicht an, sondernführ bis zum Bahnübergang weiter und kehrte von dort zum Unfallort zurück: ®\n\nno NEN durch den Unfall eine Anzahl schwerster Verletzungen erlitten, die seinen Tod herbeiführten, Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,23 %0, SGB einen solchen von 2,28 %o.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist. Den Tatbestand eines Vergehens der fahrlässigen Verkehrsgefährdung hat das Landgericht nicht für erwiesen angesehen, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der Angeklagte infolge des Ge- y\nnusses geistiger Getränke fahruntüchtig gewesen ist. '\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI: Die Verfahrensrügen.\n\nl. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die\n§§ 261. 264 und.267 StPO dadurch verletzt, daß es nich;\nnach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden und in den Urteilsgründen\n\n„A -\n\nnicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben habe,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handluırg\ngefunden werden. Es habe der Verurteilung lediglich die\nAusführungen des Sachverständigen HB zugrunde gelegi, ohne\neigene Erwägungen zur Überzeugungskraft dieser Ausführungen\nanzustellen.\n\nInwiefern § 264 StPO verletzt sein soll, ist nach den\nAusführungen der Revision nicht ersichtlich,\n\nAber auch gegen die anderen beiden genannten Verfahrensbestimmungen hat die Strafkammer nicht verstoßen.\n\nZatreffend geht die Revision zwar in Übereinstimmung\n\nstellten Grundsätzen (vgl BGHSt 7, 238; 8, 113 /I187) davon aus, daß der Tatrichter auch in schwierigen Fachfragen\ndes Sachverständigen ist, ihm bei dieser Entscheidung zu\nhelfen und die Kenntnisse auf besonderen Wissensgebieten\n\nzu vermitteln, deren der Tatrichter zu seiner Entscheidung\nbedarf. Mit der nach § 261 StPO dem Richter obliegenden\nAufgabe einerseits und der Stellung des Sachverständigen\nandererseits wäre es daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht\nohne eigene Prüfung dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens folgen würde, ohne darzulegen. ob das Gericht sich\nüleses Ergebnis des Gutachtens überhaupt zu eigen macht,\nund weshalb.\n\nEs ergeben sich aus dem Urteil aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer ihre Pflicht verkannt\nhat, selbst das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen\nund daß sie den Ausführungen des Sachverständigen ohne eigene Steilungnahme kritiklos gefolgt ist.\n\nEin solcher Schluß kann nicht aus dem Umstand gezogen\nwerden, daß sie sich an einer Stelle des Urteils auf das\nGutachten des Sachverständigen H@B beruft, \"dem sich das\nGericht in vollem Umfang anschließt\". Das Urteil legi vielmehr an anderer Stelle dar, daß die Strafkammer selbst zur\nNachtzeit eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, bei. der\nmit dem vom Angeklagten gefahrenen Porschwagen Brems- und\nBeleuchtungsversuche und mit dem Motorrad des Zeugen Reicr.-\nling Beleuchtungsversuche gemacht worden sind.\n\nUnter diesen Umständen erscheint der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe sich keine eigene Meinung über den\nGeschehensablauf gebildet, den er der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt habe, als haltlos.\n\nDas Urteil gibt entgegen der Ansicht der Revision auch\ndiejenigen Tatsachen an, auf Grund derer die Strafkamner\nden Tatbestand der fahrlässigen Tötung als verwirklicht\nansieht. Das wird bei der Erörterung der Sachrüge näher\ndargelegt werden.\n\n2. Was die Revision weiter als formellen Verstoß unter Nr 2 der Revisionsbegründung dafür geltend macht, daß\ndas angefochtene Urteil wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme schlechthin ausser acht gelassen habe, kann im\nRevisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Insoweit\nmacht die Revision teils neue Tatsachen geltend, die sich\nnicht aus dem Urteil ergeben, teils setzt sie sich mit den\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch\ndie ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend sind.\n\nu —\n\nPe\n\nII: Die, Sachrüge.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\n1, Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb für\nschulöigbefunden, weil er sich als Teilnehmer am öffenvlichen\nStraßenverkehr nicht so verhalten hat, daß kein anderer geschädigt wurde (§ 1 StVO), und er seine Fahrgeschwindigkeit\nnicht so eingerichtet hat, daß er jederzeit in der Lage war,\nseinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und sein\nFahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten (§ 9 Abs 1 StVO).\nEs ist der Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch die überhöhte Geschwindigkeit und seine ungenügende -Aufmerksamkei.t\nden Tod des Postfacharbeiters SEE verschuldet habe-\n\na) Mit Recht hat die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten den Vorwurf erhoben, er habe dadurch den Tod des Postfacharbeiters S@EMB schuldhaft verursacht, daß er infolge\nungenügender Beobachtung seiner Fahrbahn diesen erst so spät\nerblickt habe, daß er nicht mehr rechtzeitig vor ihm sein\nFahrzeug zum Stehen bringen konnte. Das ist deshalb nicht\nzu beanstanden, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat,\ndaß er den Betrunkenen erst auf .der Straße habe liegen sehen,\nals er nur noch 15 m von ihm entfernt war. Die Strafkammer\nhat demgegenüber bei den Beleuchtungs- und Fahrversuchen\nanläßlich der Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Angeklagte den Postfacharbeiter SB im Abblendlicht seiner\nScheinwerfer trotz des vom Motorrad des Rei ausgehei:-\nden Lichtscheins auf eine Entfernung von 25 m hätte erkennen\nkönnen.\n\nGegenüber dieser tatsächlichen Feststellung des Landgerichtzs, die für das Revisionsgericht bindend ist. karın\n\ndie Revisicen mit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht durchdringen, das Erkennen des SB sei deshalb erschwert gewesen. weil er im Kernschatten des Lichtkegels des Motcrrades\ngelegen habe,\n\nEs kann den Angeklagten auch nicht entschuldigen. daß\nim vorliegenden Fall die Sicherung des auf der Fahrbahn liegenden Postfacharbeiters SW durch die Lichtsignale des\nFEB mit dem Scheinwerfer seines auf der anderen Straßenseite stehenden Motorrades unzweckmäßig und sachwidrig war. ®\nZutreffend geht nämlich der Tatrichter davon aus, daß der\nBeschwerdeführer das abwechselnde Auf- und Abblenden und\ndas zwischenzeitliche Löschen des Scheinwerfers des Motorrades des Reim - das nach den Urteilsfeststellungen\nschon auf eine Entfernung von 800 m von dem Angeklagten bemerkt wurde - seiner Art nach nicht für die übliche Aufforderung an den entgegenkommenden Kraftfahrer halten konnte,\nauch seinerseits abzublenden, sondern daß der Angeklagte damit rechnen mußte, daß sich ein Unfall ereignet haben oder\nein Hindernis auf der Fahrbahn befinden würde. Diese Schlußfolgerung des Landgerichts ist umso weniger zu beanstanden,\nals das Scheinwerferlicht des Motorrades nicht, wie dies\nbei begegnenden Fahrzeugen auf gerader Straße der Fall ist,\ndem Angeklagten entgegenleuchtete, vielmehr quer über die\nFahrbahn fiel. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer\nvon dem Angeklagten verlangen, daß er mit einem Hindernis\nauf seiner Fahrbahn rechnete, Er durfte sich durch die Licht.\nzeichen nicht dazu verleiten lassen, nur das auf der linken\nStraßenseite befindliche Motorrad zu beachten; er mußte viel-\n: mehr seine gesamte Fahrbahn beobachten, zumal er bei der\ngeringen Breite der Straße, auf der er fuhr, darauf gefaßt\nsein mußte, daß sich das Hindernis möglicherweise auch auf\nseine Fahrbahn erstrecken könnte,\n\nUnter diesen Umständen war der Tod des Betrunkenen für\nden Angeklagten auch vorhersehbar. Ein Kraftfahrer, der seine\nFahrbahn ungenügend beobachtet, muß stets damit rechnen, daß\ner infoige seiner Unaufmerksamkeit einen anderen Menschen\ntödlich verletzt.\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Blendwirkung des Scheinwerfers des\nMctorrades bei seiner Annäherung deshalb als unerheblich bezeichnet, weil sie für ihn voraussehbar war, so daß er sich\nin seiner Fahrweise auf sie habe einstellen müssen.\n\nEs kann endlich auch dahingestellt bleiben, ob der Revision darin gefolgt werden kann, daß der Angeklagte darauf\nhade vertrauen können, daß sich das etwaige, durch den Lichtschein des Motorrades gesicherte Hindernis erst hinter dem\nWarnlicht befinden würde, da nach den Feststellungen des\nTatrichters der Beschwerdeführer seinen Wagen erst weit hinter dem Motarrad zum Stehen bringen konnte. Er hätte also\nden Postfacharbeiter SB auch dann überfahren, wenn er\nerst dort in seiner Fahrbahn gelegen haben würde.\n\nNach allem hat die Strafkammer zutreffend das ursächliche Verschulden des Angeklagten für den Tod des Betrunkenen\nin der ungenügenden Beobachtung seiner Fahrbahn gesehen.\n\nb) Ob neben der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn\nauch die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den\nUnfall ursächlich war, könnte an sich dahingestellt bleiben.\nDas verspätete Erblicken des Betrunkenen infolge Unauf-:\nmerksamkeit enthält nämlich keine geringere Pflichtwidrigkeit\nals das überschnelle Fahren (vgi BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.\n1952 in VRS 4, 423).\n\nTa jedech nicht ausgeschlossen werden kann, daß die\n\nStrafkammer bei der Strafzumessung auch das überschns,ie\nFahren des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtig:v\nhat, erscheint es angezeigt, darzulegen, daß auch diese\nAusführungen des Tatrichters keinen Rechtsfehler zum Nashteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein\nKraftfahrer bei Behinderung der Sicht durch Dunkelheit ode\nsonstige Umstände nur so schnell fahren darf, daß er sein\nFahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf\nseiner Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls\nanhalten kann. Kraftfahrer auf öffentlicher Straße haben\nimmer mit für sie plötzlich auftauchenden Hindernissen\naller Art zu rechnen (vgl RGSt 76, 71 /737); denn es ist\neine Erfahrungstatsache, daß sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld jederzeit Hindernisse der\nverschiedensten Art dort befinden können (vgl BGHSt 2, 188;\nBGH 5 StR 379/52 vom 8.5.1952 in VRS 4, 359). Dies gilt\njedenfalls insoweit, als es sich um Hindernisse im nicht\neinsehbaren Teil der Fahrbahn handelt, Das bedeutet, daß\njede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg\nerfordert, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke\nder Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.1952 in VRS 4, 423;\n5 StR 74/52 vom 20.11.1952 in VRS 5 44; 4 StR 681/53 vom\n21.1.1954).\n\nDiese Forderung hat daher die Strafkammer zu Recht an\nden Angeklagten gestellt. Nachdem sie weiter auf Grund ihrer\nVersuche bei der Ortsbesichtigung festgestellt hatte, daß\nder auf der Straße liegende Postfacharbeiter SED auf etwa\n25 m Entfernung von dem mit Abblendlicht fahrenden Angeklagten erkannt werden konnte, durfte sie von diesem verlangen, daß er nur eine soiche Geschwindigkeit fuhr, die\nes ihm erlaubte, sein Fahrzeug auf diese Entfernung zum\nStehen zu bringen. Sie meint, daß dies möglicherweise den\n\nAngeklagten schon bei einer Geschwindigkeit von 45 km/st\nnoch hätte gelingen können. Eine weitere Bedeutung hat die\nvon ihr auf S 5 UA aufgestellte Berechnung nicht, abgesehen\ndavon, daß diese keine gedanklichen Fehler erkennen 1äßt und\ndaher für das Revisionsgericht bindend wäre, wenn es überhaupt auf sie entscheidend ankommen würde.\n\nDemgegenüber kann die Revision nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen. daß der Angeklagte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 55 km/st noch rechtzeitig habe\nanhalten können. im übrigen ist schon nach der eigenen Berechnung der Revision der Anhalteweg einige Meter länger\nals die vom Landgericht festgestellte - Reichweite des Ab-.\nblendlichtes, Außerdem geht die Revision im Gegensatz zum\nTatrichter, der bei dem Beschwerdeführer eine Ansprechzeit\nvon einer Sekunde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, nur von einer solchen von 1/2 Sekunde\naus. Bei der Übernächtigung des Angeklagten und dem nicht\nunerheblichen Alkoholgenuß — wenn auch nicht Fahruntüchtigkeit — war eine Sekunde sicher nicht zu viel.\n\nAbgesehen davon, daß der Angeklagte selbst zugegeben\nhat, mit 55 bis 60 km/st gefahren zu sein, also einer Geschwindigkeit, bei der er nach der Überzeugung des Landgerichts sein Fahrzeug nicht auf 25 m anhalten konnte, konnte\ndie Strafkammer auch aus dem weiteren tatsächlichen Geschehensablauf den Schluß ziehen, daß der Angeklagte zu schnell\ngefahren ist. Den Urteilsfeststellungen ist eindeutig (Widersprüche sind insoweit entgegen der Ansicht der Revision\nnicht erkennbar) zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer,\nnachdem er SED erblickt hatte, noch 15 m bis zu diesem\nzurückgelegt und ihn dann 25 m weit mitgeschlei?t hat,\nbevor er die Fahrweise verlangsamen konnte. Selbst wenn\nman nur diese Strecke zugrunde legt, ergibt sich schon ein\n\n- 11 --\n\nAnhalteweg von 40 Mm.\n\nHält man mit dem Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit allein für verpflichtet, diese\nseiner Sichtweite von 25 m bei Abblendlicht anzupassen. so\nwürde im vorliegenden Fell die überhöhte Geschwindigkeit für\nden Toä des Postfacharbeiters SED nur dann mitursächlich\ngewesei sein, wenn dieser — was das Urteil offenläßt — ersi\nbei dem weiten Mitschleifen durch den Wagen des Beschwerdeführers die tödlichen Verletzungen erlitten hat: Das ursächliche Verschulden des Beschwerdeführers würde dann allein\nin der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn liegen; er würde nämlich SB auch dann angefahren haben, wenn er in dem\nAugenblick,in dem er diesen infolge seiner Unaufmerksamkeit\nerst auf eine Entfernung von 15 m erblickte, den Wagen nur\nauf 25 m hätte zum Stehen bringen können.\n\nUnter den gegebenen Umständen liegt es allerdings nahe,\n\nanzunehmen, daß der Angeklagte darüber hinaus noch zu einer\n\nweiteren Herabsetzung der Geschwindigkeit, die ihm notfalls\nein sofortiges Anhalten des Wagens ermöglichte, deshalb verpflichtet war, weil er sich in einer völlig unklaren Verkehrslage befand. Das Landgericht hat diese Frage nicht eindeutig\nentschieden; sie bedarf hier deshalb keiner Entscheidung,\nweil.- wie schon oben dargelegt ist — das verspätete Erblicken\ndes Betrunkenen infolge Unaufmerksamkeit keine geringere\nPflichtwidrigkeit enthält als das überschnelle Fahren. Der\nbegründete Vorwurf der Unfaufmerksanmkeit trägt daher für sich |\nallein den Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung. Die überhöhte Geschwindigkeit, die nach der zutreffenden Ansicht des\nLandgerichts schon deshalb vorliegt, weil der Angeklagte\n\nsein Fahrzeug nicht auf Sichtweite zum Stehen bringen konnte,\ndurfte das Landgericht aber auch dann strafschärfenä berücksichtigen, wenn sie für den tödlichen Unfall nizht ursächiich\n\nwar; jedenfalls war sie verkehrswidrig (§ 9 StVü).\n\n2. Auch die Strafzumessung läßt daher keinen Rechtisftehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, sc daß sein Rerhtsmittel keinen Erfolg haben konnte,\n\nRoiberg Krumme Dr.Saver\n\nSeibert Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-08/4-str-303-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-08/4-str-303-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.158249+00:00"}}