{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-28_4_StR_416_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"4 StR 416/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 416/60\n2153 035\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n1. die Hausfrau Anneliese R geb. M aus\nKB, geboren an @. ib in B ,\n\n2. den Kellner Arnold H EEE aus KW, geboren\nen @. ED WEB ir CB, zur Zeit in Untersuchungehaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 19560, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 10. Mai 1960 werden verworien.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 11. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten Heussen wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf seine Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte RE ist wegen Meineids zu einem\nJahr Gefängnis, der Angeklagte Hs wegen Beihilfe\nzum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.\nDen Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Sie sind\nfür dauernd unfähig erklärt worden, als Zeugeh oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen das Urteil hat die Angeklagte RB in vollen\nUmfang, der Angeklagte Hi nur im Strafausspruch Te-\n\nvision eingelegt.\n\nI. Revision der Angeklagten RB\n\n1. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch\nnur die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\n2. Im übrigen macht sie geltend, das Landgericht\nhabe zu Unrecht § 157 StGB nicht angewandt. Das Urteil\nführt zur Begründung aus,die Kammer habe von der Anwendung des § 157 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil die\nMöglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs sehr fern\ngelegen und keinen ins Gewicht fallenden Grund für den\nMeineid abgegeben habe. Diese Ausführungen sind ersichtlich nicht dahin auszulegen, daß das Landgericht die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben erachtet hat, vielmehr sollte hiermit, wie aus den Worten\n\"keinen Gebrauch gemacht hat\" zu schließen ist, nur zun\nAusdruck gebracht werden, daß das Landgericht im Rahmen\nseines pflichtmäßigen Ermessens eine Milderung der Strafe\nauf Grund dieser Vorschrift nicht habe eintreten lassen\nwollen. 0b die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs\n\nbe,\n\nür die Leistung des Meineids eine ins Gewicht fallende 3edeutung hatte, lag im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung.\nEin nechtsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts ist\nnicht ersichtlich. Es lag ferner im pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer, ob sie es für angemessen hielt, unter\ndiesen Umständen die Strafe zu mildern. Eine Ermessensverletzung ist nicht erkennbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es unterlassen,\näurch Befragen der äÄngeklagten Feststellungen insbesondere\ndarüber zu treffen, \"ob und daß\" die Angeklagte davon aussegangen sei, sie könne wegen Ehebruchs sofort nach dessen\nBegehung bestraft werden, ist unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen das Landgericht\nan die Angeklagte gerichtet hat.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer bei der Strafzumessung\nausdrücklich ausgeführt, die Angeklagte RED sei in ihren\nVorhaben von dem Angeklagten Hp in erheblichem Umfang\nbestärkt worden und habe bei ihm jede Unterstützung bei der\nDurchführung der Tat gefunden. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang nicht erklärt, daß die Einlassung der Angeklagten,\nsie sei von HB zu dem Meineid angestiftet worden, nicht\nwiderlegt worden ist. Ersichtlich hat sie aber diesen Gesichtspunkt nicht übersehen und ihm durch die eben wiedergegebene Erwägung Rechnung getragen. Auf jeden Fall würde aber\ndas Strafmaß nicht beeinflußt sein, da der Tatrichter den\nEinfluß des Angeklagten He in weitgehenden Umfang berücksichtigt hat. Die rechtliche Einstufung dieser Beeinflussung als Anstiftung oder Beihilfe brauchte hierfür nicht\nvon entscheidender Bedeutung zu sein, zumal die Angeklagte\nselbst \"in kaltem Vorbedacht\" nach entsprechender Absprache\nnit Hg falsch geschworen hat (UA S. 7).\n\nil, Revision des Angeklagten Ho\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesserichtshofs ist § 157 StGB auf den Gehilfen nicht anwendbar. Der Senat sieht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer den etwa bestehenden\ninteressenkonflikt des Angeklagten HB nicht strafnildernd berücksichtigt. Wie die im Revisionsrechtszug bindenden Feststellungen ergeben, hat er den Ehescheidungsrechtsstreit selbst eingeleitet und sich auf die Mitangeklagte REED als Zeugin verufen. Da er tatsächlich mit\nihr Ehebruch getrieben und ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, hat er den Widerstreit der Interessen\nselbst schuldhaft herbeigeführt. Unter diesen Umständen\nkann es für ihn kein mildernder Umstand sein, wenn er,\num den Rechtsstreit zu gewinnen, zu einem Meineid Beihilfe leistete. Das gleiche würde auch gelten, wenn für\nihn die Erwägung maßgebend gewesen wäre, eine Bestrafung\nwegen Ehebruchs von sich abzuwenden. Seine weitere Einlassung, er habe bewirken wollen, daß der Ehebruch vor\ndem Ehemann RW geheim bliebe, also im Interesse der\nFrau R@B handeln wollen, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Denn es führt ausdrücklich aus, das Verhalten des Angeklagten zeige eine eigennützige und rücksichtslose Gesinnung. Hiermit hat es ersichtlich verneinen wollen, er habe aus dem Beweggrunäd, der Angeklagten\nRB zu helfen, gehandelt.\n\nauch im übrigen haben sich rechtliche Bedenken nicht\nergeben,\n\nInsbesondere war das Landgericht nicht gehindert,\nzu berücksichtigen, daß der Angeklagte mehrfach, wenn\n\nauch nicht einschlägig, vorbestraft ist.\n\nDie Revisionen waren däher zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/4-str-416-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/4-str-416-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.803089+00:00"}}