{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-25_4_StR_342_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-25","aktenzeichen":"4 StR 342/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"245 086\nFür das Nachschlagewerk ! 2245\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n_ — —\n\nGesetz: StGB § 222\n\nRechtssatzs Ein Schrankenwärter an einem verkehrsreichen Eisenbahnübergang darf das wegen\nAnnäherung eines Zuges gebotene Schließen\nder- Schranken nicht unterbrechen, um ein\nsich langsam näherndes Fahrzeug hinädurchzulassen. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß es ihm noch gelingen werde\ndie unmittelbar folgende Fahrzeugkette\ndurch weiteres Herablassen der Schranken\nven dem Übergqueren des Übergangs zurückzuhalten.\n\nAktenzeichen: 4 StR 342/56\nUrteil des BGE vom 25. Oktober 1956 LG Bochum\n\n4_StE_542/56\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrankenwärter Werner W EEE au: VG.\ndort geboren an EEE 1931,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1956. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nCherstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum von\n\n27. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_.\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte ist seit September 1953 als Schrankenwärter der Deutschen Bundesbahn an einem straßengleichen\nBahnübergang auf der Gelsenkirchener Straße !n Wanne-Zicksl\ntätig. Am 50. Juli 1955 um 12.18 Uhr erfaöte ein von Hauptbshnhof Tanne kommender Zug an diesem Übergang einen auf der\nGelsenkirchener Straße fahrenden Radfahrer, der auf der\nötelle getötet wurde.\n\nDer Angeklagte hatte, wie seine Dienstaänweisung vorschreibt, auf das erste bei der Abfahrt des Zuges vom Hauptbahnho7 Wanne gegebene Läutezeichen die Fußgängerschranken\nsofort geschlossen. Nach Erhalt des weiteren, vom Befehlsstellwerk ausgehenden und über einen Zwischenposten vermittelten Vorwecksignals begann er, die Fahrbahnschranken\nzu schließen. Als diese sich um etwa 10 ° gesenkt hatten,\nhielt$ er inne, um einen schweren Lastzug nit Anhänger hindurchzulassen, der noch etwa 20 m von den Schranken entfernt\nwar und sich — unbekümmert um die Glockenzeichen und die Bewegüng der Schranken - mit einer Geschwindigkeit von 15 .km/st\nnäherte. Auch einen unmittelbar folgenden Personenkraftwagen\nund einen Omnibus ließ er noch vorüberfahren. Als dieses\nletzte Fahrzeug über die Eisenkahnschienen fuhr, sah er auf\neine Entfernung von etwa 100 m die Rauchwolke des nahenden\nZuges; er ärehie die Schranken nunmehr räsch weiter herunter.\nDer Omnibusfahrer konnte sein Fahrzeug noch im letzten Augen-\n‚blick in Sicherheit bringen. Der ihm in einen Abstand von\n5 m folgende Radfahrer wollte den Bahnübergang ebenfalls\nnoch vor dem Zuge überaueren, was ihm aber nicht merr gelang.\nEr wurde von der Lokomotive zu Boden geschleudert, wobei er\ntödlicke Verletzungen erlitt:\n\n-3-—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung und der fehrlässigen Transportgefährdung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nmuß Erfolg haben.\n\ni. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Beeidigung des Zeugen GB verstößt nicht gegen\n§ 60 Nr 3 StPO. G@WPD war dem Angeklagten als Hilfsschrankenwärter zur Ausbildung zugeteiit. Er weilte während des Unfalles in der Kanzel des Schrankenwärterhauses, war aber\nan dem Bediener. der Schranken nicht beteiligt, da der Angeklagte diese Verrichtungen allein ausführte. Für eine\nstrafbare KHitwirkung des Zeugen an dem Verkehrsunfall liegt\nnach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt. vor. Es ist\nmithin auch nickt ersichtlich, inwiefern Gas Landgericht\ndie Köglichkeit einer solchen Beteiligung bei äer Beschlußfassung Über die Vereidigung des Zeugen übersehen haben\nkönnte. Zuden hat der Tatrichter über die Verdackhtsgründe\nnach’ pflichtmäßigem Ermessen selbständig zu entscheiden\n(RGSt 59, 168). -Daß er die dabei anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt habe, hat die Revision nicht dergetan.\n\n\"Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig gerechtfertigt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.\n\n‚ 2. Der Freispruch ist nach den bisherigen Feststellun-\n.gen nicht rechtsirrtumsfrei begründet,\n\nDas Landgericht meint, ein fahrlässiges Verhalten könne\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Er habe nicht\nzu spät mit dem Schließen der Schranken begonnen, obwohl\nhierfür nach der Dienstvorschrift der Fahrplan maßgebend\nsei; denr die strenge Durchführung dieses Gekots würde zu\nuntragbaren Verkehrsstockungen führen, Den Sicherheiisbe-Gürfnissen des Straßenverkehrs genüge schon das Vorweck-\n\nan nn un nn en en\n\nBi\n\n-k-\n\neysten. das dem Schrarnkenwärter den in aller Regel ausreichenden Zeitraum von 30 Sekunden zam Schließen der Schranke\nlasse. Darauf habe sich der Angeklagte auf Grund seiner\n\nfast zweijährigen Erfahrungen an der Unfallstelle verlassen\nkönnen. Er habe die Schranken auch nicht vollständig schließen\ndürfen, weil er damit rechnen mußte, daß der überraschte\nLastkraftwagernführer und die beiden. ihm im Abstand von je\n\n15 ı folgenden Kraftwagen die Schranke durchbrechen und dann\nauf den Schienen stehen bleiben würden. Untsr diesen Unständen habe er die geringere Gefahr gewählt; er habe darauf\nvertrauen dürfen. daß auch der Gmnibus die Schienen noch vor\ndem. Zug überquerenwerde. Ein weiteres, nur teilweises Senken\nder Schrankenbäume über 10 ° hinaus sei nicht ohne Gefährdung\nder Fahrzeuge möglich gewesen, weil sonst bei der Enge der\nFahrbahn und der Stellung der Schrankenböcke sogar bei dem\nPersonenkraftwagen das Dach beschädigt worden wäre. SchlieB-\nlich habe der Angeklagte auch nicht mit der Möglichkeit zu\nrechnen brauchen, daß der Radfahrer in.den Schienenbereich\nZahren werde, obwohi die Fußgängerschranke dicht neber. ihm\ngeschlassen war, die Fahrbahnschranken sich jetzt erkennbar\nschnell und mit Glockenzeichen senkten und der Zug bereits\nzu sehen war.\n\n1. Die Bedeutung der Dienstvorschrift, nach der für\ndas’ Schließen der Schranken in erster Linie der Fahrplan\nmaßgebend ist, kann unerörtert bleiben, weil der Vorweckruf vom Posten 1 so frühzeitig - 30 Sekunden vor dem Zintreffen des Zuges - beim Angeklagten eintraf, daß er die\nSchranken rechtzeitig hätte schließen können, wenn er diese\nVerrichtung nicht unterbrochen hätte.\n\nDer Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte den\nsastzug noch hinäurchlassen durfte, vermag der Senat nicht\n\n-5-\n\nzu folgen. Allerdings hätte der Angeklagte die Schranken vor\nden nur noch 20 m entfernten Lastzug nicht mehr völlig\nschiie3en können, weil er dazu nach den Urteilsfeststellungen noch 5 Sekunden benötigte, während der Lastzug bei\ngleichbieibender ‚Geschwindigkeit von 15 km/st. die Strecke\nvon 20 m in 4,8 -Sekunden ‚zurückgelegt hätte. Jedoch brauchte\ner sie sngerichts der Enge der Fahrbatkn und der besonderen\nAufstellung der Schrankenböcke auck nur etwas weiter — etwa\nbis auf 40 ® _ herunterzulassen, um äie. Straße für einen\nLastkraftwagen.mit seinem erhöhten Aufbau zu sperren. Dazu\nhätte er höchstens 2 Sekunden gebraucht, in dieser Zeit wäre\nder Lastzug nur 8,32 m weitergefahren. Alsdann hätte der\nLastwagenführer immer noch rechtzeitig vor den Schranken\nanhalten können, weil der.Brernsweg bei der gesetzlich vorgeschriebenen Xindestbremsverzögerung von 2,5 n/see nur\n\n3,45 m, der Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich des während der\nXeaktions- -und Bremsansprechzeit von 0,06 bis 1 Sekunde\nzurückgelegten Weges) höchstens 7.61 m betrug.\n\nNach dem bisher fesigestellten Sachverhalt hatte der\nAngeklagte keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, daß der\nLastwägenführer durch das Schließen der Schranken überrascht\nund sie durchbrechen werde. Da der Lastzug sich sehr langsam\nnäherte. - er erreichte noch nicht einmal die an dieser Stelle\nzugelassene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st -, war vielmehr mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen,\ndaß der Fahrer sich auch weiterhin verkehrsgemäß verhalten\nwerde, daß er also auch das 2 m vor den Schranken aufge-\n\"stellte Warnkreuz beachten, mindestens aber das beschleunigte\nweitere Herablassen der Schranken rechtzeitig bemerken und\nvor diesen anhalten werde. Ein weiteres Abbremsen des Fahrzseugs konnte der Angeklagte zumal, wenn er die Schlagbäune\nzu einer Schrägstellung von nur 10 © anhieli, dei der geringen\n\nPESREBEr |\n\n@\n\n-6-\n\nGeschwindigkeit und der Entfernung von 260 m roch nicht erwarten, weil das Fahrzeug bis zu dem Warnkreuz durchfahren\näurfte (§ 53 a Abs 5 StVO) und der kurze Breusweg ihm gestattete, noch mindestens 10 m nit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren. j\n\nBei dieser Sachlage mußte der Angeklagte die Schranken\nso -schneli wie möglich weiter schließen. Solange er sie\nin der nur schwer erkennbaren Schrägstellung von 16 ° peließ, erweckte er nicht nur in dem sich als ersten nähernden\nlastwagenführer, sondern auch in den nachfolgenden Fahrern _\n\n‚den Eindruck, sie könnten den Übergang noch rechtzeitig\n\nvor Ankunft des Zuges überqueren. Von seinem erhöhten Sitz\naus konnte der Angeklagte auch erkennen, daß dem Lastzug\n\n- wie 68 zudem der täglichen Erfahrung des Straßenverkehrs\nan Bahnübergängen entspricht - noch weitere Fahrzeuge in\ngeringer Entfernung folgten, die ebenfalls versuchen würden,\nnoch vor dem Zuge durchzufahren. Er durfte sich nicht darauf\nverlassen, da3 es ihm gelingen werde, die Schranken sogleich\n\n. kinter ‘dem Lastzug zu schließen oder wenigstens die Reihe\n‘der dicht aufgeschlossenen Fahrzeuge an irgendeiner anderen\n\"Stelle rechtzeitig zum Stehen zu bringen; äenn ob dies ge-\n\nlingen würde, war infolge des geringen Abstandes der nach-\n\n\"folgenden Fahrzeuge und namentlich deshalb ungewiß, weil\n\nsich deren Fahrer durch das bisherige Offenhalten der\nSchranken ermutigt fühlen konnten, ebenfalls noch die Gleise\nzu überqueren, und auch damit zu rechnen war, daß die nachfolgenden Fahrer infolge ihrer zunächst größeren Entfernung\nvom Übergang das Läuten der Warnglocken und die geringe Bewegung der Schlagbäume (bis zu 10 °) garnicht wahrgenommen\n\nhaben könnten. Außerdem hatte der Angeklagte zum Schließen der\n\nSchranken. nur noch höchstens 24 Sekunden Zeit, nachdem er,\nwie sich aus den Berechnungen des Tatrichters ergibt, bis\n\n—J]\n\nzum hHerablassen der Schranken um 10 ° schon mindestens\n\n6 Sekunden gebraucht hatte, während er noch weitere 5 Sekunden zum schleunigen Schließen der Schranken benötigte.\n\nDa er den Zug, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa\n60 kn/st näherte, erst auf 100 u Entfernung sehen konnte\n\nund ihm dann nur noch 6 Sekunden bis zu dessen Ankunft zur\nVerfügung standen, durfte er auch nicht darauf: vertrauen,\ndaß es ihm schließlich noch möglich sein werde, bei der\nsichtbaren Annäherung des Zuges die inzwischen angesammelten\nFahrzeuge an der Überquerung des 3ahnüberganges zu hindern.\n\n2. Der innere Tatbestand muß von der erörterten Rechtsgrundlage aus erneut geprüft werden; denn es hängt von der\nPersönlichkeit des Angeklagten ab, ob er nach seinen Xenninissen und Erfahrungen in der Lage war, die Gefährlichkeit\nseines Verhaltens zu erkennen und die schweren Folgen, die\naus der unvorschriftsmäßigen Bedienung der Schranken erwachsen konnten, wenigstens allgemein vorauszuseben.\n\nWenn der Angeklagte, wie er behauptet, die Geschwindig-\n'keit des Lastzuges auf 40 km/st geschätzt und deshalb angenommen haben sollte, der Lastwagenführer werde nicht rechtzeitig vor der Schranke anhalten können, so’ könnte in einer\nsolchen groben Fehlschätzung ein auf mangelnder Aufmerksankeit beruhendes Verschulden erblickt werden, weil’der Ange-\n‚klagte während seiner zweijährigen Dienstzeit als Schrankenwärter auf einer der verkehrsreichsten Hauptstraßen des In-Austriegebietes genügend Erfahrung sammeln konnte, um zu\nerkennen, daß das Fahrzeug besonders langsam fuhr: j\n\nDas angefochtene Urteil muß nach alleden aufgehoben\nund die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen en die Vorinstanz zurlickverwiesen werden. Den\n\nIE\n\n-8-\n\nRevisionsgericht erschien es zweckmäßig, die Zurückverweisung\nan ein benachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\nauszusprechen.\n\ne\nCherkbundesanwalts.\n\nRotberg Krumne Dr. Sauer\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-342-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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