{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-25_4_StR_308_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-25","aktenzeichen":"4 StR 308/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 308,56 2245 01€\n\nm 0 Dr 7 27 007\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Einzelhändlerin Annemarie D EB zu: DEE\nWED. geboren an u 1915 in Du: in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs U:4.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenätspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Februar 1956 wird verworfen. |\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie in dieser Sache seit dem 24, Februar 1956 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Kechts wegen\n\nIo Zu den verfahrensrechtlichen Angriffen der Revision:\n\nie An einigen Tagen der etwa zehnwöchigen Hauptverhandlung\nwurden Briefe verlesen, von denen ein Teil von der Angeklagten\nstammte und ein anderer Teil an sie gerichtet war. Sis rügt\nals vermeintlichen Verstoß gegen § 257 StPO, daß sie nicht\nnach der Verlesung eines jeden Briefes befragt worden sei.\nob sie etwas dazu zu erklären habe.\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß an dem\nVerhandlungstag, an dem zum zweiten Male Briefe verlesen\nworden waren, die Angeklagte und ihr Verteidiger zu dem verlesenen Schriftwechsel eingehend Stellung nahmen. Inwiefern\nbei dieser Verfahrensgestaltung die Angeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.\nMochte der Vorsitzende auch nicht sofort nach der Verlesung\neines jeden Briefes, dem Wortlaut des § 257 StPO entsprechend,\ndie dort vorgesehene Frage an die Angeklagte gerichtet haben,\nso blieb es ihr doch unbenommen, dann, wenn der Vorsitzende\nihre sofortige Stellungnahme nicht gestattet haben würde,\neine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs 2\nStPO), Erst eine solche Entscheidung könnte Grundlage eines\nbeachtlichen Verfahrensangriffs vilden (§ 338 Nr 8 StPO).\n\n2. Die in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommenen drei ärztlichen Sachverständigen nahmen nicht an allen Sitzungstagen teil. Darin\nund in der Höglichkeit, daß die Sachverständigen die Strafekten vor der Hauptverhandlung nicht eingesehen haben,\nsieht die Revision einen Verfahrensversto3, weil die Gutachter nicht in der lage gewesen seien, die Frage der\nZurechnungsfähigkeit der Angeklagten zutrefferä zu beurteilen,\n\nWie dem Grundgedanken des § § 0 StPO zu entnehmen ist.\nertspricht es der Stellung und der Aufgabe eines Sarchıverständigen. daß es seinem vernünftigen und pflichtgemäßen Ermesser\nüberlassen bleiben muß, welche Unterlagen er zur Erstattung\nseines Gutachtens benötigt und ob hierfür der ihm zur Verfügung stehende Stoff ausreicht. An diesem Grundsatz hat die\nRechtsprechung des Reichsgerichts und, ihr folgend, die des\nBundesgerichtshofs stets festgehalten. Dafür, daß im vorliegenden Fall die Sachverständigen etwa deshalb unzulänglich für die Erfüllung ihrer Aufgabe unterrichtet waren, weil\nsie nicht an allen Sitzungstagen teilnahmen, fehlt es an je- v\ndem vernünftigen Grund. Ihn vermag auch die Revision nicht.\nanzugeben:\n\n3. In der Hauptverhandlung wurde aus Alcten der Staats-.\nanwaltschaft, die ein anderes Verfahren zum Gegenstand hatten,\nein staatsanwaltschaftliches Schreiben an den Vorsitzenden\neiner anderen Strafkammer verlesen, Darin waren Bedenken gegen\nden Antrag eines Rechtsanwalts WB, ihm jene Akten zur\nEinsicht in seinem Büro zu überlassen ‚und die Anregung enthalten, die Einsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts\nzu gestatten. Ihre Bedenken leitete die Staatsanwaltschaft\ndaraus her, daß \"Frau DEE .... sich in letzter Zeit ®\nangeblich mehrfach gerühmt\" habe, \"daß sie einen langen\nArm und Akten, die ihr nicht zugänglich gewesen sein dürften, eingesehen bzw. auch in ihrer Wohnung gehabt habe\". Die\nStaatsanwaltschaft teilte ferner mit, daß sich \"der Verdacht,\nder Di die betreffenden Akten zugänglich gemacht zu haben, gegen Richter, Justizbeamte oder Angestellte richte\";\n\nDie Revision hält die Verlesung des Schreibens der\nStaatsanwaltschaft für einen Verfahrensfehler, der das Urteil\nzuungunsten der Angeklagten beeinflußt habe. Indes fehlv es\n\nfür die Richtigkeit dieser Vermutung an jedem begründet:en\nAnhalt: das Urteil gegen die Angeklagte hat andere Vorgänge\n\nzum Gegenstand als die in dem Schreiben erwähnten; die Urtsilsgründe befassen sich mit keinem Wort mit jenem Schreiben;\ndagegen, daß die Strafkammer seinen Inhalt zum Nachteil der\nAngeklagten verwertet haben sollte, spricht schon die Tat--\nsache, daß darin nur Vermutungen geäußert wurden, äie keine\nsichere Grundlage für tatsächliche, der Angeklagten ungünstige\nFeststellungen bilden konnten.\n\n4, a) In der Hauptverhandlung wurden am 10., 11. und\n13. Februar 1956 mehrere dem Landgericht 'erst während der\nHauptverhandlung zugänglich gewordene Briefe der Angeklagten\nan den als Zeugen vernommenen verheirateten Weinhändler\nBiermann verlesen, zu dem die Angeklagte früher in intimen\nBeziehungen gestanden hatte. Den Inhalt verschiedener Briefe.\ndenen das Landgericht \"erpresserischen, mindestens Nötigungscharakter gegenüber Bund seiner Ehefrau\" beimißt,\nhat es wörtlich in den Urteilsgründen wiedergegeben, weil\nsie'\"für die Einstellung der Angeklagten, wenn es sich um die\nWahrnehmung ihrer Interessen handelt, sehr aufschlußreich\"\nseien (UA S 5). In den Strafzumessungserwägungen berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend die Skrupellosigkeit\nder Angeklagten, die sich - wie in den abgeurteilten Straftaten - so schon in ihrem Vorleben gezeigt habe, nämlich\nu.a, in ihrem Verhalten gegenüber Be und seiner Ehefrau;\nihm habe sie \"um finanzieller Vorteile willen mit Enthüllungen\ngedroht und sich nicht einmal gescheut, seine Shefrau in\ndieses böse Spiel mit einzubeziehen und auch sie unter Druck\nzu setzen\",\n\nNach Verlesung der Briefe beantragte der Verteidiger,\ndie Hauptverhandiung gemäß § 246 Abs 2 StPO für einige\nTage auszusetzen, damit er die einzelnen Schriftstücke der\n\nAngeklagten auf ihre Bedeutung für das Verfahren prüfen könne,\nDas Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die persönlichen Beziehungen zwischen der Angeklagten und\nBiermann schon seit dem 2. Februar 1956 vom Gericht eingehend\nerörtert worden seien; Erkundigungen über diese Beziehungen,\ndie der Angeklagten am besten bekannt seien, bedürfe es nicht.\n\nDie Revision sieht in diesem Beschluß einen die\nVerteidigung der Angeklagten beschränkenden Verfahrensverstoß.\nAuch diesem Angriff kann kein Erfolg beschieden sein. Offen- „\nsichtlich ist die Strafkammer nicht davon ausgegangen, sie\ndürfe den Antrag schon deshalb ablehnen, weil § 246 Abs 2 StPO\nzur die verspätete Benennung von Zeugen und Sachverständigen,\nnicht aber auch die Benennung von Urkunden im Auge habe. Denn\nsonst hätte sie nicht die Begründung zu geben brauchen, mit der\nsie den Antrag ablehnte. Diese Begründung aber hält sich im\nkahmen des dem Tatrichter in Abs 4 des § 246 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, Aus ihr wird ersichtlich, daß\ndie Angeklagte durch den Inhalt der verlesenen Briefe nicht\nüberrascht wurde, weil ihre daraus ersichtlichen Beziehungen\nzu DEM schon, wie die Strafkammer in ihren Beschluß betont,\nvorher Gegenstand von Erörterungen waren und gerade die Ange-&\nklagte jene Beziehungen aus eigenem Wissen kannte. Überdies\nstanden der Angeklagten und ihrem Verteidiger bis zum Ende der\nHauptverhandlung noch viele Tage zur Verfügung, während der\nsle den Inhalt der Briefe hätten prüfen und die Verteidigung\ndarnach einrichten können.\n\nb) Die Revision vermißt außerdem eine Aufklärung der\nStrafkammer darüber, ob die verlesenen Briefe der Angeklagten\n\nzur Kenntnis BE: gelangten: Ale Briefe seien nämlich\ngrößtenteils Originalurkunden gewesen, seien also offenbar nicht\n\nvon ihr abgeschickt worden, weil sie sich sonst nicht mehr\n\nin ihrem Besitz hätten befinden und dort beschlagnahmt werden\nkönnen.\n\nEe ist allerdings richtig, daß sich aus dem Urteil.\nnicht ergibt, ob die verlesenen Briefe in Urschrift oder in\nAbschrift der Strafkammer vorlagen. Aber selbst wenn es Ürschriften gewesen sein sollten, so konnten sie doch dem Zeugen\nBiermann zur Kenntnis gelangt und danach von ihm wieder der\nAngeklagten überlassen worden sein. Jedenfalls hatte die\nStrafkammer keinen Grund zur Annahme, die an Bpadressie:-\nten Briefe könnten nicht zu seiner Kenntnis gelangt sein.\n\nc) Entgegen der Meinung der Revision gebot § 267\nAbs 3.StPO der Strafkammer nicht, die Gründe anzugeben, warum\nsie entgegen dem Antrag des Verteidigers der Angeklagten\nnicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Denn\nzur Angabe von Gründen wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn die gegen die Angeklagte erkannte Gefängnisstrafe\nneun Monate nicht Überstiegen hätte.\n\nII. Eine Erörterung der Sachrüge hält der Senat nur\ninsoweit für angezeigt, als sie näher ausgeführt ist. Denn\nim übrigen ist sie offensichtiich unbegründet.\n\n1. Im Falle TB hat die Strafkammer den Vertragsteil, der sich auf die vermeintliche Sicherungsübereignung\nbezog, in rechtlich unangreifbarer Weise dahin ausgelegt,\nbeide Vertragsteile, also auch die Angeklagte, hätten eine\nsofort, nicht erst künftig wirksam werdende Sicherung Tg\nWEB gewollt. Die Einwände der Revision hiergegen enthalten\nunzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkemmer.\n\n2. Im Falle W@WBist Aie Angeklagte wegen versuchten\nBetruges verurteilt. Sie wollte, wie festgesteilt ist. Frau\nVOM un vorzeitigen Auszug aus einem ihr von der Angckiagten\n\nvermieteten unä überlassenen Zimmer durch das nicht ernst gemeinte Versprechen veranlassen, sie werde ihr die lietvorauszahlung in Höhe von 2,000 DM zurückerstatten. Die Angeklagte\nerreichte ihren Zweck nic:t, da Frau We zwar auszog, in\ndem Zimmer aber Sschen zurückließ und ihren Sohn beauftragte.\nes. für sie bis zur Rückzahlung der 2,000 DM \"zu halten\",\n\nDie Revision hält die Verurteilung wegen versuchten i\nBetruges für bedenklich, weil nicht festgestellt sei, daß\nFreu WB infolge des Rückzahlungsversprechens dem Spedi- I\nteur Umzugsauftrag erteilte; dies habe Frau WB vielmehr schon vorher getan.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Urteil die vermißte Feststellung nicht ausdrücklich enthält. Dennoch ist die\nAngeklagte zu Recht wegen Betrugsversuchs verurteilt worden.\nDenn aus dem auf S 169 UA wiedergegebenen Schreiben der Angeklagten an Frau WB von 18. Juni 1951 geht hervor, daß\ndie Angeklagte damals von einer etwa schon früher durch |\nFrau WB geschehenen Bestellung eines Spediteurs nichts\nwußte. Sie forderte nämlich in dem Schreiben Frau WED\nauf, \"für morgen früh den Möbelwagen zu bestellen, damit es\ndann für morgen den kompletten Auszug Ihrerseits geben\nkann\". Die Angeklagte glaubte also, sie würde durch ihr\nnicht ehrlich gemeintes Rückzahlungsversprechen Frau We\nerst zur Bestellung eines Spediteurs bewegen müssen. In ihren\nVorgehen lag auch dann versuchter Betrug, wenn Frau VB\nden Spediteur in Wirklichkeit schon vorher bestellt haben\nsollte, Denn dann stellte sich die Angeklagte einen Sachverhalt vor, der, hätte er bestanden, die geeignete Grundlage für einen vollendeten Betrug gebildet haben würde.\nSie hätte dann ebenfalls wegen (untauglichen) Versuchs\nschuldig gesprochen werden müssen. Auf die Strafhöhe ist\ndie Abweichung in der rechtlichen Begründung des mit Recht\n\nangenommenen Betrugsversuchs offensichtlich ohne Einfiu3,\n\nDen Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen,\ndaß die Angeklagte Ihren‘ Tatentschluß nie aufgegeben hat-\n\n\"Was die kevision über einen angeblichen Rücktritt vom Ver-\n\nsuch geltend macht, richtet sich unzulässigerweise gegen die\ntatrichterlichen Feststellungen.\n\n3. Im Falle EB war es, wie die Feststellungen\nder Strafkammer zweifelsfrei ergeben, der von der Angeklsgten\nerkannte Sinn ihrer Besprechungen mit Ein daß sie\ndessen Verrechnungsscheck über 5.000 DM dazu verwenden\nwolle, die Forderung des Vormieters in Höhe von 4.000 DU\nzu befriedigen. weil dieser sonst auf seine Ansprüche auf\nseine Wohnung nicht verzichtet haben würde. Die Angeklagte\nhatte sogar ausdrücklich versprochen, mit dem Verrechnungsscheck den Vormieter abzufinden. Diese Zusage dauerte, wie\nsie erkannte,fort, als sie durch eine Angestellte den Scheck\nbei TEE arno1en 1ieß ünd dabei beabsichtigte, ihn,\nwie später geschehen, für sich zu verwerten.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision im Urteil die Festssellung, daß die Täuschung der Angeklagten noch andauerte,\nals ED ihrer Angestellten den Verrechnungsscheck aushändigte. Einer ausdrücklichen Wiederholung des ursprünglichen\nVersprechens bedurfte es nicht, da, wie die Angeklagte\nerkannte, EEE gerade Aavon ausging, der Scheck würde zu\ndem versprochenen Zweck verwendet werden. Daß er unvorsichtig handelte, in dem er der Angeklagten vertraute, steht\nder Tatsache, daß er getäuscht und betrogen wurde, nicht\nentgegen.\n\n4. Die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei den\neinzelnen Straftaten um rechtlich selbständige Fälle gehandelt habe. obwohl die Angeklagte, wie das Urteil ausführt,\n\neinen regeirechten \"Baukostenschwindei\" betrieben hats.\nentspricht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 1, 313 /3157):\n\n5, Die Angeklagte befand sich vom 20. bis 25. Februar\n195% und befindet sich wieder seit dem B.. Februar 1956\n(Urteil vom 23. Februar 1956) in Untersuchungshaft.\n\nDie -Strafkammer hat \"angesichts des (im Urteil näher\ngeschilderten) Gesamtverhaltens\" der Angeklagten \"bewuß; ie) ®\ndavon abgesehen\", ihr die Untersuchungshaft anzurechnen,\nInsbesondere habe die Angeklagte die am 8. Februar 1956\nangeordnete Untersuchungshaft durch eigenes Verschulden\nherbeigeführt.\n\nDie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ergeben, daß sie die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nicht anrechnete, weil\ndie Angeklagte ihre Straftaten leugnete, vielmehr enthalten die Feststellungen über ihr Verhalten in der\nHauptverhandlung so bedeutsame zusätzliche Gesichtspunkte, n\ndaß ihre Persönlichkeit in ungünstigem Licht ®\n\n-109 -\n\nerscheinen lassen, daß die brmessensentscheidung der Strafkammer nach § 60 StG@B rechtlich bedenkenfrei ist,\n\nRotberg Krumnme Dr. Sauer\n\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-308-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-308-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.628226+00:00"}}