{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-25_4_StR_306_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-25","aktenzeichen":"4 StR 306/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"inNamen des Volkes\nn der Strafsache\ngeger\n\nden Lardwirt Josef |] aus TOD\ndort gebcren am EB + Zs24to In Untersushungs-\n\nhaft,\nwegen Blutschande U.§ 0\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sivzurg\nvom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen\n\nBundssrichter Dr.Wiefeis\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt Dr.Dro\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter ER\nals Drkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Faderborn vom 15. Mai 1956\nmit den Feststeilungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismitiels, an\ndas Landgerich‘ in Bielefel& zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen Blutschande in Tateinheit mit\nUnzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen und wegen eines\nweiteren Falles der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer\nGesamistrafe von zwei. Jahren Zuchthaus verurteiit worden.\n\"Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte\n\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Untersuchungsnaft angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision angelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-\n\niichen Rechts gerügt.\nSeine Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Revision macht mit der Aufklärungsrüge geltend,\ndas Landgericht habe angesichts der Bedenken gegen die Aussagen der Hauptbelastungszeugin Maria iM einen .\nSashverständigen über die Frage ihrer Giaubwürdigkeit hören\nmüssen.\n\nDiese Rüge greift durch,\n\nDer Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht, wenn\ner die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr\n\" zuwiderhandelt, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur\nBenutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens\nnahelegt (BGH 1 StR 73/50 vom 27.2.1951 = IM Nr i Fu § 244\nAbs 2 StPO).\n\nDie Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahne ist\nzwar die eigentliche Aufgabe des Tatrichters, Aufgabe des\nSachverständigen ist es, als Gehilfe des Gerichts dessen\nfehlende Sachkunde auf einzelnen besonderen Gebieten dena\nWissens und der menschlichen Tävigkeit zu ersetzen. 0b das\nGericht eiues sulchen Gehiifen bedarf, hat es selbst nach\n\npfiichigemäßem Ermessen zu entscheiden, Nur dann, wenn der\nTatzishter die seinem Ermessen gesevzten rechtlicher Schran.\nken überschri“sen nat. kann das Revisionsgericht seine Enischeidung beanstanden. Tas ist hier der Fall,\n\nZur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf de: Natrichter zwar in der Regei auch dann nicht des\nFachwissens eines Sachverständigen. wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Cpfer eines an ihm hegangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Wenn aber ein solche: .\nzeuge besondere, aus dem normalen Erscheirungsbilä üss Jugendaiters hervorstechende Züge und Eigentimlickkeiten auf.-\nweist. kann für das Gericht Anlaß bestellen, eiuen Sachverständigen zu hören (BGHSt ?, 52).\n\nDie Häufung von Bedenken, die sich im vorliegenden\nFeail gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin\nergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Ausnahme-Talles,\n\nMarie SC var zur Zeit der Hauptverhandiung\n16 Jahre alt; zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten stand sie im Entwicklungsalter, Die Richtigkeit ihrer ®\nAussage ist schon deshalb schwer zu beurteilen, weil sie in\n‚den wesentlichsten Punkten im laufe des Ermittlungsverfahrens\nund der Hauptverhandlung ihre Aussagen geändert hat. Während\nsie anfangs nur einen Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater ar -\ngegeben hatte, hat sie ihn später in zwei Fällen bezichtigt,\nAuch gegenüber ihrer Mutter hat sie nur von einem Tall gesprechen, in dem ihr Vater mit ihr den Gesshlechtisrerkekr\nausgeübt Labs. Geschieckhtliche Beziehungen zu dem Lanäwirt\nHugo The: sie im Ermittlungsverfahren zunächst überhaup; abgestritten, später jedoch auf Vorheit zugsgeten, Auch\n-bre dann gemachten Angaben hält: das Lenägerich selbst aber\nfür crjeksiv unrich‘yig, weil es nach den {rm glaubwürdig\nerscheinenden eiälichen Angaben des Lanäviriz I ü:e\n\nÜberzeugung gewonnen hat, daß es nicht zu einem vollendeten\nGeschlechtsverkehr zwischen ihm und Maria JB :<-\nkommen ist, den diese zugegeben hatte. Diese Unstimmigkeiten - soweit sie das Urteil überhaupt erörtert — erklärt\n\ndas Landgericht zum Teil damit, daß Marie Ju eine\nfalsche Vorstellung vom Wesen des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. War dies aber der Fall, so erscheint es bedenklich, daß die Strafkammer ohne Mitwirkung eines Sachverständigen allein auf Grund der Angaben der Maria Jh\nGE zur Annahme eines vollendeten Verbrechens der Blutschande im ersten Fall kommt. In diesem Zusammenhang hätte\nder Tatrichter auch weiter berücksichtigen müssen, daß nach\nseinen eigenen Feststellungen zum zweiten Fall der Blutschende Marie m nach diesem zweiten Verkehr geblutet\n\nund der Angeklagte nach ihren Angaben geäußert hat, jetzt\nhabe er ihr die Unschuld genommen. Auch aus diesen Feststellungen könnten sich weitere Bedenken gegen die Richtigkeit\nder Beschuldigung im ersten Fall ergeben. Bei diesen schwerwiegenden Zweifein an der Glaubwürdigkeit der Marie sw |\nEB muste sich der Tatrichter der Hilfe eines psycholo- . .:ä\ngischen Sachverständigen auch dann bedienen, wenn dies nicht 2\nausdrücklich vom Angeklagten oder seinem Verteidiger bean- Y\ntragt wurde, Gerade in einem Fall, in dem wie hier geschlecht,.,, _\nliche Erlebnisse einer genauen Erörterung in allen Einzel- Du\nheiten bedürfen, wird ein psychologischer Sachverständiger\nbei der Rücksprache mit dem Mädchen viel leichter ein gewisses Vertrauensverhältnis schaffen können, das zu einer\noffenen Rücksprache über diese heiklen Fragen führen kann.\nJedenfalls wird dies in der Regel eher möglich sein als\nunter den wesen;lich ungünstigeren Bedingungen in der Haupt - .\nverhandlung (vgl BGHSt 3, 27 3075 7, 82). E\n\nNach allem mußte sich daher wegen der erheblichen\nSchwierigkeiten bei der Beurteilung der Giaubwüräigkeit\n\nder Marie IB den Landgericht eine weitere Sarhaufklärung durch Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen.\n\n2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen Gsr Re-\n\nverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei der gsgebenen Sachlage die Vernehmung der früheren Dienstherrsche”;\nder Maria GER denn geboten erscheint, wenn unter Beweis gestellt werden sollte, daß sie falsche Beschuläiginger y\nerhoben hat, die das geschlechtliche Gebiet betreffen.\n\n3. Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm\nin § 354 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen,\n\nRotberg Krumme - Dr.Sauer\nLang-Hinrichsen Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-306-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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