{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-25_4_StR_237_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-25","aktenzeichen":"4 StR 237/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n2245 029 53\n\n[nd\n\n4 StR 237/56\n\nim Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtssnwalt und Notar Georg NM EEE u:\nSEE, dort geboren am GEM 1504,\n\nwegen Untreue\n\nbat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Reviäion des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster\nbei dem Amtsgericht in Bocholt vom 13. März 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nder Angeklagte ist wegen Untreue in drei Tällen zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Gelästrafen von 240 DM,\n200 DM und 60 DM verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n1) Mit der verfahrensrechtlichen Rüge macht er geltend,\ndaß seinen Gesuch; mit dem er den Vorsitzenden der Strafkammer,\nAntsgerichtsdirektor Wi vwegsn Besorgnis der Befangenheit ablehnte, zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.\n\nEr hatte das Gesuch damit gerechtfertigt, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber feindlich eingestellt sei. Weitere\nörklärungen hat er nicht abgegeben. Grundsätzlich bedarf es der\nAugabe der Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen (§ 26\nStPO). In diesem besonderen Falle war es jedoch für den abgelennten Riohter erkennbar, auf welche Vorgänge der Angeklagte\nsein Gesuch stützte. Aus der Äußerung des Richters ist zu\nschließen, daß ihm dies von vornherein klar war. Ersichtlich\nhat sich auch der Angeklagte, ohne es ausdrücklich zu erklären,\nzur Glaubhaftmachtung auf dessen Zeugnis berufen. Unter diesen\nUmständen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des\nGesuchs. Auch die Strafkammer hatte solche angesichts der besonderen Lage des Falles nicht.\n\nDas Gesuch ist auch begründet.\n\nWie sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelelinten\nRickters u.a. ergibt, hat sich dieser im Jahre 1949 in seiner\nEigenschaft als Aufsichtsrichter gegen die Wiederzulassung des\nAngekiagıen als Rechtsanwalt in Bl ausgeprochen und angeregt, den Angeklagten bei einem anderen Amtsgericht als Rechts-\n\nanwalt zuzulassen. Dies sei aber nicht aus persönticher Feirdschaft. sondern deshalb geschehen, weil er die Tätigkeit des\nAngeklagten als Rechtsanwalt in Bp \"aus politischen\nGründen nicht für im Interesse der Rechtspflege liegend\"\nengssehen habe.\n\nAmtsgerichtsdirektor Wlililnat zuar jene Äußerung\nim Jahre 1949 in Erfüllung seiner Amtspflicht abgegeben.\nEs ist auch davon auszugehen, daß er sich bei dieser von\nrein sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und daß er\nebenfalls im anhängigen Strafverfahren ohne Voreingenomnen- ®\nheit gegenübsr der Person des Angeklagten sein Amt ausgeübt hat, Es kann jedoch nicht in Abrede gestellt werden,\ndaß in dem Angeklagten in einem Falle wie dem vorliegenden. in welchem die frühere Stellungnahme des Richters\neine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers\neis solcher und seines früheren Gesamtverhaltens zum Gegenstand hatte, von seinem Standpunkt aus bei verständiger\nWürdigung der Umstände die Auffassung aufkommen konnte,\nder Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere\nHaltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne,\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden. ®\n\n2) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt die angefochtene\nEntscheidung insofern zu Bedenken Anlaß, als die bisherigen\nFeststellungen zur Frage, ob § 3 StFG 1954 auf die beiden\nFälle der Untreue Anwendung zu finden hat, die der Angeklagte\nnach dem Urteil vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat, nicht\nausreichen.\n\nWie das Urteil ergibt, mußte sich der Angeklagte nach\ndem Kriege einem langwierigen Entnazifizierungsverfahren\n\n-A-.\n\nunterziehen, in dessen Verlauf er 1946 den Bescheid zrhieit,\ndaß er seinen Anwaltsperuf nicht mehr ausüben dürfe. Auf\nGrund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Münster\nwurde er 1946 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen.\nDurch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten wurde ar\n1950 wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zur Wiederaufnahme der Praxis wurden er und seine Familie von. Verwandten\nunterstützt. Er verschaffte sich Barmittel durch Veräußerung\nvon Vermögensgegenständen. Die wiederaufgenommene Praxis\nlief nur langsam an. Sie erbrachte erst seit 1952 wieder\n\ndie zur Bestreitung des notdürftigen Lebensunterhalts erfordserlichen Einnahmen Der Angeklagte hat seit 1952 aus\nseinsr Anwaltstätigkeit monatliche Reineinnahmen in Höhe\n\nvon 400 bis 600 DM erzielt. Seit dem Jahre 1952 befindet\n\ner sich ständig in Zahlungsschwierigkeiten, die nach den\nAusführungen des Landgerichts u,a, darauf beruhen mögen, dai\nseine Familie infolge des damals bestehenden großen Wohnrauubedarfs in BR von ihm getrennt leben mußte.\n\nDer Tatrichter führt aus, daß sich der Angeklagte nicht\ninfolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Der Begriff der Hotlage\nsei in diesem Falle streng zu fassen. Es genüge nicht die\nallgemeine wirtschaftliche Not; vielmehr sei eine Sondernot\ndes Täters erforderlich. Zwar habe sich der Angeklagte unzweifelhaft in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden. Bei\neinem Reinverdienst von 400 bis 600 DM könne aber auch unter\nBerücksichtigung der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung\nvon einer Notlage im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen\nwerden,\n\nHiernach hat der Tatrichter die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes im Wesentlichen im Hinblick auf den monatlichen\nVerdienst des Angeklagten versagt. Unter den gegebenen Um-\n\n-5 _-\n\nrn\n\ntänien wer diese Begründung jedoch zur Verneiaung der Vorausselzungen ües § 3 StFG 1954 nicht ausreichend. Es ist\n\nswar zutrefiend, daß es nicht auf die allgemeine Hotlage,\nsondern auf üle des Täters ankommt, Bei der Frage, ob der\nSeschwerdeführer durch die Nachkriegsverhältnisse in sine\nunvsrschuldete Notlage gekommen ist, war jedoch seine ge-\n\nsamts wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, insbesondere\n\ndaß er mehrere Jahre seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht\nausüben konnte, nach seiner Zulassung die Praxis nur langsan\nanl’s2 und er ferner Aurch das Getrenntleben von seiner\n\nFemilie einen srhöhten Aufwand hatte. Unter diesen Umständen\ngenügte es nicht, allein seinen Verdienst seit dem Jahre 1952\nin Betracht zu ziehen. Es mußte vielmehr geprüft werden, ob\nseins Verschuldung auf jene Umstände zurückzuführen ist, wie\nxroß sein notwendiger Aufwand unter den gegebenen Verhältnissen\nfür eich und seine Familie war, ob die ihm zur Verfügung stehenden Kittel etwa durch Abzahlung von Schulden gekürzt waren unä\naierdurch eine Notlage entstanden ist, die Anlaß für die ihm\nzur Last gelegten Taten wurde.\n\n“\n\nDer Senat hat von der Befugnis aus § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\n\nGebrauch gemacht.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nLang-Hinriohsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-237-56","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-25/4-str-237-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.586860+00:00"}}