{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-18_4_StR_367_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"4 StR 367/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Na\n\n2245 033\n\nIm Mamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kiempner Fritz W un . ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am ih 929 in sen\n\n«un (CE ; zur Zeit in äieser Sache in Un-\n\ntersuchungshaft,\n2.) den Kraftfahrer Heinz Ln aus Ku (Kreis\n\nWE ‚ sevoren ar GE 1930 in Tue (Kreis u;\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VE vi 7 das\nUrteil des Landgerichts in Siegen vom 13. Juni 1956,\nauch hinsichtlich des Mitangeklagten Heinz Ip; im\nStrafausspruch aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision des Angeklagten WEB\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte hatte sich i951, nachdem er irn Thüringer\nzur Arbeit im Erzbergwerk verpfiichtet worden war, in die Bundesrepubiik begeben. Dort gelang es ihm nicht, festen Fuß zu.\nfassen, Er wurde mehrfach geringfügig verurteilt, und zwar\neinmal wegen Fahrens ohne Führerschein und Übertretung der lieldeoränung. Ferner ist er wegen Betruges in drei Fällen und\nwegen Diebstahls zu einer Gesamtstrale von drei \\fochen Geflängsnis verurteiit worden (2 Ds 26/56 AG Hilchenbach, Urteil vom\n7. Mai 1956). Bis auf den Diebstahl (Tatzeit 26. März 1956)\nliegen alle Handiungen vor der jetzt abgeurteiiten Tat. Zu\ndieser ist folgendes festgestelltz3 \"\n\nAm 21. März 1956 nahm der Beschwerdeführer zusammen mit\nden Mitangeklagten Igpund Wu 2b 11 Uhr vormittags\nzerschiedentlich alkoholische Getränke (aber auch Nahrung)\nzu sich. Als sie gegen 23 Uhr die letzte Gastwirtschaft; ver-\nıießen, hatte der Beschwerdeführer 20 kieine Glas Bier (je\n5/20 1) und einen Steinhäger getrunken, Während ihres Zusanmenseins fassten sie, von Iggpangeregt, schon zwischen i5\nund 16 Uhr den Plan, die Bahnhofskasse in ZB (Sirecke\nHagen - Giessen) an sich zu bringen. Beim Ausknobeln fiel\ndas Los auf Io, VE iem unterdessen Bedenken kamen,\nging nach Hause. -Nach Erkundung der Lage beschiossen Lg vn.d\nTEE sodann, üen Bahnbeamten aus der Station zu locken\nund durch Gewalt unschädlich zu machen. Es war inzwischen\n1,15 Uhr geworden. Als der Beamte (durch absichtlich erzeugten Lärm aufmerksam geworden) vor die Tür des Bahnhofgebäudes\ntrat, versetzte ihm Wh nit einer Latte einen wuchtigen Schlag gegen die Stirn. Dem Überfallenen gelang es indes, THE Gie Latte zu entreissen und sich im Gebäude\neinzuschließen. Die beiden maskierten Täter versuchten nunmehr, nach Zerschlagen einer Fensterscheibe in den Raum einzuäringen. Sie entflonen jedoch unverrichteter Sache, ais\nder Beamte telefonisch Hilfe herbeirief.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Be.\nschwerdeführer wegen versuchten schweren Raubes in Tayssirheit\nmis gefähriicher Körperverletzung — unter Einbeziehurg der bereits erwähnten Gefängnisstrafe von drei Wochen, nach Aufissung dieser Gesamtistrafe in ihre Einzelstrafen - zu (einer Gesamistrafe von) zwei Jahren und drei Monaten Zuchtkaus verurteilt; Einsaizstrafe zwei Jahre, zwei Monate und 20 Tage\nZuchthaus (S 18 UA).\n\nNur VO hat die Revision durchgeführt. Er rüg;\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straf-,\nrechts und beantragt, soweit er verurteilt ist, Aufhebung des\nUrteils:\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfoig-\n\n4) Die Revision gibt bei der Aufklärungsrüge nicht an, welsher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte hedi.enen\nsollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen wirä zu diesem\nVorbringen bei der Erörterung der Sachrüge Steilung genommen. N\n\n2) Diese wendet sich mit besonderen Angriffen nur gegen\ndie Strafzumessung. Es wird Verletzung des § 51 Abs 2 StGB geltend gemacht. Ein Rechtsfehler tritt indes. insoweit'nicht zu\n\nDas Landgericht ist auf Grund eingehender Beweisaufnahme\nund Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen vom Institut\nfür gerichtliche Medizin der Universität WED (chenisches\nund psychiatrisches Gutachten) zu folgendem Ergebnis gelangt:\nDer Beschwerdeführer sei zwar möglicherweise durch die Menge\ndes vor der Tat genossenen Alkohois bis zu einem gewissen Grade, aber nicht im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich, en}-\nhemmt gewesen. Gegen diese, ausführlich begründeten Dariegungen wendet sich die Revision vergeblich. Es ist nichts dafür\nersichtlich, daß der Sachverständige und die Strafkammer dıe\nvon der Verveidigung hervorgehobenen,für eine solche Beurtei-\n\niung mit zu berücksichtigenden Umstände (Aiter, Gewichi,\nkörperliche Verfassung, Aikohcigewöhnung oder Unverträgiichkeit) außer Betracht gelassen hätte. Zu dieser Anrahme bssteht um so weniger Veranlassung, als sich das Landgericht\nzit einem Teil des einschlägigen Schrifttuns in dem auf diese Gesichtspunkte hingewiesen wird, ausdrücklich auseinandersetzt, Entgegen dem Vorbringen der Revision hat dis Strafkanmer durchaus berücksichtigt, daß der Angeklagte mehr Alkohol\nzu sich genommen hatte als seine Gefährten (S 12 UA). Sein\nBlutalkoholgehalt zur Tatzeit ist indes auf erheblich unver\n2,4 %o angenommen worden, nicht \"bis zu 3,8 %0\", wie die Ver-.\nteidigung behauptet (S 10,12 UA). Zudem hat der Tatrichter\nersichtlich berücksichtigt, daß der Tatplan im wesentlichen\nbereits in den Nachmittagsstunden entstand, als noch keine\nsehr erheblichen Alkoholmengen getrunken waren.\n\nDas Landgericht hat hinzugefügt: Die Tat siehe zuden\nnicht in auffälligem Widerspruch zu der Persönlichkeit des\nschon wegen Diebstahls bestraften Beschwerdeführers, es nalidele sich somit nicht um das persönlichkeitsfremde Verhalten\neines sonst Unbescholtenen,\n\nDaran ist zunächst richtig, daß der Angeklagte zur Zeit\nder Entscheidung der Strafkammer schon wegen Diebstahls bestraft worden war. Daß dieser Diebstahl aber nach dem Raubversuch begangen war, hebt das Landgericht eingangs des Urteils ausdrückiich hervor (S 3 UA). Der Tatrichter hat also\nersichtlich aus dem späteren Tun des Angeklagten Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zur Zeit des 21./22. März 1956\ngezogen. Das war zulässig (§ 261 StPO). Nun besteht allerdings\nzwischen einem, unter Anwendung von Gewalt begangenen versuchten schweren Raub und einem offenbar kleinen Diebstahl\n(Gesamistrafc drei Wochen Gefängnis für drei Betrugställe\nund den Diebstahl) ein erheblicher Gradunterschied. Anderseits war äsr Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung des Raubversuchs keineswegs mehr unbeschoiten. Er war, wie enfruent,\n\nl\nyı\n1\n\nbereits mshrfach, wenn auch geringfügig, TrerurteiıT wurden,\nhatte in drei Fäiien Betrug begangen und, wie er seihst\ngab, sich das zu dem Trinkgelage verwendete Geid durch den\nVerkauf von gestohienem Schrott verschafft (S 4 UA). Weiter\nhat der Tatrichier auch bei der fraglichen ürw&gung ersirhri1ick verwertet, daß der unstet lebende und durch den Alkoholgenuß leicht enthemmte Beschwerdeführer dem Einfiuß des\nels brutal geschilderten, wiederholt vorbestraften Witangeklagten TB erlegen ist. So betrachtei, ist diese Dariegung des Landgerichts rechtlich nicht angreifbar.\n\nUm\n\n3 Die Biidung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kam aller- Di\ndings schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 7. Mei\n1956 verhängte Gefängnisstrafe von dem damals erkennenden Gericht als durch die Untersuchungshsft verbüßt erklärt worden\nwar. Dieses vom Landgericht rachträglich bemerkte Versehen\nuötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch- Das Landgericht hatte bei Wil =15 Finsetzstrafe für die hıer\nabzuurteilende Tat, unter Berücksichtigung des § 44 Abs ı\nStGB, zwei Jahre, zwei Monate und zwanzig Tage Zuchthaus\nausgeworfen (S i8 UA). Auch die nach § 44 StGB ermässigte\nZuchthausstrafe war aber nicht lediglich eine Rechnungsgröße,\nsondern die \"verwirkte\" Strafe. Sie wäre daher gemäß § 19\nAbs 2 StGB nur nach Jahren und vollen Monaten zu bemessen ®\ngewesen (RGSt 60, 2895 69,30). Bei der Bildung der Gesemtstrafe nach §§ 74, 79 StGB deren Voraussetzungen die Strafkammer, wie schon erwähnt, irrig für gegeben hielt, bestand\ndagegen die Schranke des $ i9 Abs 2 StGB nicht. Der in den\n88 74, 79 StGB zutagetretende Verschärfungsgrunäsaiz darf ni.r+\nüber § 19 Abs 2 StGB zu Ergebnissen führen, die mit Recht\nund Gerechtigkeit unvereinbar sind (R6St 4, 161 2}. Den Tavrichter haben diese Gedanken wohl vorgeschwert, sie sind aber\nnicht richysig Gurchgeführt. Er hat, um hei der Gesamissrare\n\nzu voilen Honaten zu gelangen, die Einsatzssrefe unzulässig\nnech Zuchthaustager bemsssen. Yon seinem Ssandpunk; aus, Jans\n\nnachträgıiich eine Gesamistrate zu biidlen war, hEite er gerade\nungekehrs vorgehen müssen.\n\nDas Landgericht wird jetzt die Strafe - nicht Gesem:-.\nstrafe - gegen. den Beschwerdeführer unter Beachtung des $ !s\nAbs 2 StGB neu festsetzen müssen, aber dabei keinesfalls höher als auf zwei Jahre und zwsi Monate Zuchtkaus gehen Aürfen ( § 358 Abs 2 Satz 1 StPO). Auch über.die Anrechnung der\nursprünglicher und der nach dem 13. Juni 1956 ir dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft ist zu befinden.\n\nDer vorstehend erwähnte Berechnungsfehler lag auch der\nStrafbemessung für den Mitangeklagten Lg zu Grunde, der\nseine Revision zurückgenommen hat. Das Urteil war daher aus\nGründen der Gerechtigkeit auch ihm gegenüber im Strafaüsspruch\naufzuheben (§ 357 StPO). Bei ihm ist allerdings - anders ale\ndei VoggiEEEEE - wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, beı der\ndie oben erwähnten Grundsätze (RGSt 4, 161 £) zur Anwendung\ngelangen. Hier muß also eine Gesamtzuchthausstrafe auch von\nTagen in Betracht kommen, da die einzubeziehende unä umzuyrandeinde Gefängnisstrafe sich lediglich auf zehn Tage beiäufs.\nVer § 74 Abs 3 StGB ist zu berücksichtigen. Eine etwa auf\nGrund des Urteils vom 13. Juni 1956 erlittene Freiheitsentziehung ist anzurechnen (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Ann 7 zu\n§ 357 StPO).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Winterstein iss zu verwerfen, da der Schuidsprucn einen diesen\nbenachieiligenden Rechtsfehler nicht erkennen 18Bt:\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wieleis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-367-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-367-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.243496+00:00"}}