{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-18_4_StR_329_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"4 StR 329/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«£\nun\n\nch\n\na 329/56 2245 035\n\nIm Namen dades Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrmann Hermann C HB zu: Au geboren\nam GE 19:5 1: ET\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt e er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustiizangestellier\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelie,\n\nfür Rech erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Lenägerichts in Münster vom 25. April 1956 hinsichtlich des Angeklagten Hermann ih in Strafausspruch\ninsoweit aufgehoben, als der Ausspruch über den Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision ües Angeklagten Hermann CB iräü verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegsn\n\n- 2.\nGründe ®\n\nDer Angeklagte Hermann Ch ist wegen schwere:\nKuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJebr und acht Monaten Zuchthaus verurtelit worden,\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie nüge der Verletzung der Aufsichtspfiicht greiTt\nnicht durck. Die Vernehmung des Schlossers SC trauchte\nsich dem GerichS nicht aufzudrängen, da der Besckwerdefühver, wie das Urteil ergibt, zugegeben hat, bewußt geduldet\nzu. haben, daß seine Tochter Frieda mit SEE zuscmner.-\nschiief usd zwar auch mindestens einmal vor der Verlobung-Was den Londwirtschaftsgehilfen Kheantangi, so führt äle\nRevisior selbst aus, daß dieser vom Lanägericoht nicht Ternommen werden konnte, da seine Anschrift nichts zu ermi;telin\nwar. Daher hat der Tatrishter seine Aufkliärungspflicht nicht\nverletzt Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß Kg\njetzt in Haft genommen sein soll, ist neu und daher für das\nRevisionsgericht unbeachtlich.\n\nSoweit der Angeklagte die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist die Revision unbegründet. Die Angriffe richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Lanägerichts. Das Revisionsgericht ist jedoch an diese gebunden,\nda sie ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind.\n\nDie Bewilligung oder Versagung mildernder Umstände lag\nim Ermessen des Tatrichters. Aus den Ausführungen zur Strafzufessung hinsichtiich der Ehefrau CB ersib: sich, das\nder Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Tatrichters\ndie treibende Kraft bei der Verfehlungen wer und seine Frei\nweitgehend vom Willen ihres Mannes abhängig wa. Ein WiR-\n\n4\n\nbrauch des tatrichterlichen Ermessens i2sgt deher richt vor.\n\nDie Revision der Staatsanwaitschaft rügt mit Erfolg\ndie Verletzung sachlichrechtiicher Vorschriften vwnä bsamtragt, das Urteil im Strafausspruch insoweit aufzuheben,\nals die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrech’s unterbiie-\n\nben ist.\n\nIn § 181 Abs 2 StGB ist zwingend vorgeschrieben, daß\nneben der Zuchthausstrafe auf Verlust der bürgeriichen\nEhrenrschte zu erkennen ist.\n\nZur Nachholung dieses Ausspruches mußte daher das\nUrteil im Strafausspruch insoweit aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-329-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-329-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.226926+00:00"}}