{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-18_4_StR_278_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"4 StR 278/56","doktyp":null,"leitsatz":"l. Wer in einem Strafverfahren Beschuldigter ist, kann\nnicht zugleich Zeuge sein. Wird er dennoch als Zeuge\nvernommen und vereidigt, so darf er, wenn er bewußt\ndie Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen vollendeten\nMeineids bestraft werden; denn der vernehmende Richter\nwar zu seiner Vereidigung nicht befugt.\n\n2. Nicht Zeuge, sondern Beschuldigter - mit der Folge\nseiner Ungeeignetheit als Zeuge und der Unzulässigkeit\nseiner Vereidigung — ist jemand nur dann, wenn das\nStrafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in seinem\njeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn\ngerade als Beschuldigten betreibt.\n\n3. Die Meinung eines in einem Strafverfahren eidlich vernommenen, der Richter sei zu seiner Vereidigung nicht\nbefugt, kann je nach dem Inhalt seiner Vorstellungen\nüber seine Stellung im Verfahren Tatbestands- oder Ver- .\nbotsirrtum sein.","text_plain":"2245 087\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n— —— —\n\nGesetz: StPO vor §§ 48 ff; StGB § 154\n\nRechtssatz:\n\nl. Wer in einem Strafverfahren Beschuldigter ist, kann\nnicht zugleich Zeuge sein. Wird er dennoch als Zeuge\nvernommen und vereidigt, so darf er, wenn er bewußt\ndie Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen vollendeten\nMeineids bestraft werden; denn der vernehmende Richter\nwar zu seiner Vereidigung nicht befugt.\n\n2. Nicht Zeuge, sondern Beschuldigter - mit der Folge\nseiner Ungeeignetheit als Zeuge und der Unzulässigkeit\nseiner Vereidigung — ist jemand nur dann, wenn das\nStrafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in seinem\njeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn\ngerade als Beschuldigten betreibt.\n\n3. Die Meinung eines in einem Strafverfahren eidlich vernommenen, der Richter sei zu seiner Vereidigung nicht\nbefugt, kann je nach dem Inhalt seiner Vorstellungen\nüber seine Stellung im Verfahren Tatbestands- oder Ver- .\nbotsirrtum sein.\n\nAktenzeichen: 4 StR 278/56\nUrteil des BGH vom 18. Oktober 1956 LG Paderborn\n\n4 StR 278/56\n\nIm Naaen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Vertreter Eberhard A (un :u: Pe:\ndort geboren an iR 1315;\n\nwegen Keineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 4. Oktober 1956 in der Sitzung vom 18. Oktober 1956. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Gl Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. !ärz\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Ermittlungsverfahren\n\"gegen Unbekannt\" wegen Geheimnisbruchs und Beleidigung eingeleitet, weil der in einem Strafverfahren gegen den Autsdirektor a.D. SM er!assene Eröffnungsbeschluß durch\neinen Unbefugten mittels Matrizen vervielfältigt und zahlreichen Personen zugesandt worden war. Verdacht, den Eröffnungsbeschluß aus dem dienstlichen Gewahrsam entfernt\nzu haben, schöpfte die Staatsanwaltschaft u.a. gegen den\nAngeklagten. Auf ihren Antrag wurde er vom Ermittlungsrichter eidlich vernommen. Da der Täter unbekannt blieb,\nstellte die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren ein.\n\nAls der Angeklagte später verdächtig erschien, vor dem\nsrmittlungsrichter die Unwahrheit beschworen zu haben,\nleitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids ein. Außerdem nahm sie wegen neuer\nVerdachtsgründe das Ermittlungsverfahren \"gegen Unbekannt\"\nwieder auf, Ihrem Antrag gemäß wurde der Angeklagte in dem\nletztgenannten Verfahren nochmals vom Ermittlungsrichter\nvernommen. Dabei verschwieg er unter Berufung auf den schon\nfrüher geleisteten Eid bewußt, daß er es war, der den Eröffnungsbeschluß vervielfältigt und versandt hatte.\n\nDiese bewußt unrichtige eidliche Aussage ist Gegenstand\ndes vorliegenden Strafverfahrens. Von der Anklage des Meineids hat ihn die Strafkammer freigesprochen: er sei, als\ner vom Ermittliungsrichter vernommen wurde und sich für die\nRichtigkeit seiner Aussage auf seinen früheren Eid berief.\nnicht Zeuge, sondern Beschuldigter gewesen. Denn er habe\n\"die Stellung ».. eines Beschuldigten gehabt\", der \"in dem\nVerdacht der Täter- oder .Mittäterschaft stand\". Der Antrag\n\n-_ 3.\n\nder Staatsanwaltschaft, ihn als Zeugen zu vernehmen, sei\ndeshalb unzulässig gewesen. Demgemäß habe der Ermittlungsrickter ihn weder als Zeugen vereidigen noch ihm die Versicherung nach § 67 StPO abnehmen dürfen. Da der Angeklagte\ngeglaubt habe, der Ermittlungsrichter sei zu seiner Vereidigung nicht befugt gewesen, dürfe er auch nicht wegen\nversuchten Meineides bestraft werden.\n\nIi. Das freisprechende Urteil kann, wie die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nl, Von der Regel,daß an sich jedermann tauglich ist,\nals Zeuge vor Gericht vernommen zu werden, gilt allerdings\ndie grundlegende, aus dem Wesen des deutschen Strafverfahrens\nfolgende Ausnahme, daß ein Beschuldigter in dem gegen ihn\ngerichteten Strafverfahren nicht die einem Zeugen obliegendsn Aufgaben erfüllen kann. Der Beschuldigte soll in keinem\nZbschnitt des gegen ihn geführten Strafverfahrens in den\nZwiespalt zwischen Aussagepflicht, die - von Ausnahmen abgesehen - dureh kideszwang erhöhtes Gewicht erlangt, und\nseinem Recht zur Aussageverweigerung oder Verteidigung\n(§ 136 StPO) gedrängt werden. Ihm soll und darf die Rolle\neines Beweismittels gegen sich selbst nicht zufallen. Geschieht es doch, so ist jedenfalls seine Vereidigung unter\nallen Umständen unzulässig. #Fürde er trotzdem vereidigt und\nunter Eid die Unwahrheit bekunden, so dürfte er nicht wegen\nMeineides bestraft werden (RGSt 57, 53, /54/).\n\nOb jemand in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Strafverfahren die Stellung\neines Beschuldigten mit der notwendigen Folge seiner Unfähigkeit, Zeuge zu sein, inne hat oder nicht. kann nicht\nallein danach beurteilt werden, ob er als Täter der den\n\n——ı.\n\n- 4A -\n\nGegenstand des Verfahrens bildenden Straftat oder als Teilnehmer daran verdächtig ist oder nicht. Dem § 60 Nr 3 StPO.\nGer die Vereidigung einer solchen Person in einem gegen\neinen anderen Angeklagten gerichteten Strafverfahren untersagt, wird nur im Hinblick auf die rechtliche Möglichkeit\nverständlich und anwendhar, daß ein so Verdächtiger als\nZeuge vernommen werden kann und wird. Es muß also zu einem\nso gearteten Verdacht — mag er auch noch so groß sein —\neine weitere Voraussetzung hinzukommen, die dem Verdächtigen die mit der Rolle eines Zeugen unverträgliche Stellung\ncines Beschuldigten verleiht (vgl RGSt 6. 279, /2807)»\n\nAufschlußreich ist insoweit die Rechtsprechung des\nReichsgerichts zu der Frage, wann jemand Hitbeschuldigter\nin einem gegen einen anderen laufenden Strafverfahren ist.\nDenn auch für einen Mitbeschuldigten gilt der Grundsatz,\ndaß er, weil und solange er dies ist, nicht Zeuge sein kann.\nund zwar weder gegen sich selbst noch gegen einen anderen\nNitbeschuldigten. Er hat ohne weiteres die Fähigkeit verloren, in dem Verfahren Zeuge im Sinne der StrafprozeB-\nordnung zu sein, sei es gegen sich selbst, sei es gegen\neinen Nitbeschuldigten (RGSt 6, 260). In der letztgenannten\nEntscheidung hat das Reichsgericht mit zutreffender Begründung\ndie Auffassung vertreten, daß der Verlust der Zeugeneignung\nin einem solchen Falle sich sogar auf selbständige Strafiaten eines anderen Mitbeschuldigten erstreckt. hinsichtlich deren er selbst nicht beschuldigt. ja nicht einmal\nvsrdächtig ist. Dem Aufbau des Strafverfahrens würde es,\nwie das Reichegericht aa0 darlegt, widerstreiten. einzelne\nMitbeschuldigte bald als solche zu behandeln, bald als\nZeugen anzusehen und sie in dieser Eigenschaft wegen der\nihre Nitbeschuldigten betreffenden Anklagepunkte zu vernehmen.\n\nDie zigenschaft einer Person als eines #itbeschuldigten\nin diesem Sinne beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, von\ndem an das Verfahren gegen ihn mit dem gegen einen anderen\nBeschuldigten von der Strafverfolgungsbehörde oder vom\nStrafgericht ausdrücklich oder stillschweigend für die\nganze Dauer des Straiverfahrens oder für einen bestimmten\nVerfahrensabschnitt verbunden ist. Jene Eigenschaft dauert\nnur so lange, als diese Verbindung selbst besteht (vgl . RGRspr 9,\n40% £f). Demgemäß hat es das Reichsgericht in seiner Entscheidung in RGRspr 5. 258 für zulässig erklärt, einen Mitbeschuldigten, gegen den das Hauptverfahren noch nicht er- ypi\nöffnet ist, in dem Hauptverfahren gegen einen anderen Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Ebenso hängt, wie das\nReichsgericht in seiner Entscheidung R6St 27. 312 /3147 darlegt, die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung ale\nZeuge oder Beschuldigter anzusehen ist, lediglich davon ab.\nob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist oder nicht.\nJede andere Person, mag sie der Teilnahme an der Tat, deretwegen das Hauptverfahren gegen einen anderen eröffnet ist.\nverdächtig sein oder mag deswegen gegen sie bereits ein Ermittlungsverfahren oder eine Voruntersuchung eingeleitet\nsein, kann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nZeuge sein (RG in JW 1912, 943 Nr 28). ®\n\nDiesen Entscheidungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde,\näaß jemand in einem Strafverfahren, einerlei wieweit es\ngediehen ist, die Stellung eines Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) mit der Folge seiner Ungeeignetheit\nals Zeuge nur dann inne hat, wenn das Strafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in seinem jeweiligen Abschnitt\nmaßgeblich gestaltet. es gegen ihn gerade als Beschuldigten\nbetreibt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft\ndas gegen einen unbekannten Täter eingeleitete und denn eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Vertrauensbruchs u.a.\n\n-6 -\n\nauch nach seiner Wiederaufnahme \"gegen Unbekannt\" fortgeführt, obwohl der Angeklagte in diesem Zeitpunkt wie\n\nauch noch bei seiner eidlichen Vernehmung nach wie vor\nverdächtig war, Täter oder Teilnehmer wenigstens des\nGeheimnisbruchs gewesen zu sein. der neben Beleidigung\nGegenstand des Ermittlungsverfahrens war.\n\n2. Es muß zwar grundsätzlich der pflichtgemäßen Beur\nteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen bleiben.\nob sie gegen jemanden einen solchen Grad des Verdachts\nauf eine strafbare Handlung für gegeben hält, daß sie\nihn als Beschuldigten verfolgt. Denn sie ist Herrin des\n£rmittlungsverfahrens. Würde sie aber einen als Täter\neiner Straftat oder als Teilnehmer an ihr Verdächtigen,\nden als Beschuldigten zu verfolgen, gute Gründe vorlägen,\naus sachfremden Erwägungen willkürlich in die Rolle eines\nZeugen drängen, etwa zu dem Zweck, ihn als solchen dem\nAussage- und womöglich dem Eideszwang auszusetzen, SO\nvermöchte ein solcher Mißbrauch des Ermessens ihm nicht\ndie Eigenschaft eines Zeugen zu verleihen,\n\nEs bleibt dem Landgericht aufgegeben, zu beurteilen,\nob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft dadurch,\ndaß sie ihr örmittlungsverfahren nicht gegen den Angeklagten als Beschuldigten führte, sondern \"gegen Unbekannt\" fortsetzte und die Vernehmung des Angeklagten als\nZeugen in diesem Verfahren beantragte, sich innerhalb der\nGrenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat und\nob dann der zrmittlungsrichter ihn als Zeugen vernehmen\nund vereidigen durfte. Bei Prüfung dieser Frage wird\nhauptsächlich zu beachten sein, daß, wie der Inhalt der\nin den Urteilsgründen wiedergegebenen Vernehmungsniederschrift. beweist, im Zeitpunkt der Vernehmung des Ange-\n\nklagten ir erster Linie die Frage zu klären war, wer die\nAtschrift des Eröffnungsbeschlusses gegen Schilling aus\ndem gerichtlichen Gewahrsam entfernt hatte, wer also Täter\ndes Geheimnisbruchs war; denn die in der Verbreitung des\nBeschlusses gelegene Beleidigung Schillings war nach Rück- |\nnahme des Strafantrags als Gegenstand des Ermittlungsver- j\nfahrens ausgeschieden.\n\nSollte die Prüfung des Landgerichts ergeben, daß die\nStaatsanwaltschaft ihre Ermessensgrenzen eingehalten hat,\nals sie das Ermittlungsverfahren \"gegen Unbekannt\" anstatt\ngegen den Angeklagten als Beschuldigten fortführte - möglicherweise, weil sie keine zu seiner Verfolgung wegen Ge-\n: heimnisbruchs hinreichenden Verdachtsgründe für gegeben\nhielt -, dann war ihr auf seine Vernehmung gerichteter Anirag an das Amtsgericht und seine Vernehmung und Vereidigung als Zeuge zulässig. Folgeweise war seine unter Eid\ngeschehene bewußt unrichtige Aussage tatbestandsmäßig und\nrechtswidrig in Sinne der Strafvorschrift wegen Meineid.\n\nIm entgegengesetzten Fall wäre er trotz seiner Vernehnung und Vereidigung in Wirklichkeit‘ Beschuldigter, deng-mäß seine Vereidigung unzulässig gewesen. Da er auch selbst,\nwie die Feststellungen der Strafkaumer ergeben, seine Vereidigung für unzulässig gehalten hat, könnte er dann weder\nwegen vollendeten noch wegen’ versuchten keineides bestraft\nwerden.\n\nFür: den Fall jedoch, daß er Zeuge und seine Vereidigung\ndemgemäß zulässig gewesen sein sollte. sieht sich der Senat\nfür die Beurteilung des inneren Tatbestandes zu folgenden\nAusführungen veranlaßt:\n\n-8 -\n\na) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den\nin der öntscheidung BGHSt 3, 248 ff beurteilten Fall, bei\ndem in einem Verfahren nach dem württembergisch-bedischen\nEntschädigungsgesetz vom 9. Juli 1947 zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts der antragstellende Verfolgte auf Ersuchen der iiedergutmachungsbehörde vom Amtsgericht vernommen und vereidigt worden war, dessen Zuständigkeit zur Abnahme des Eides verneint. Denn auch bei\neinem Gericht hänge diese Zuständigkeit davon ab, ob der\nEid in einem Verfahren geschworen werde, in dem ein Eid\ndieser Art gesetzlich zugelassen sei. Diese Voraussetzung\nhielt der 1. Strafsenat in dem von ihm zu beurteilenden\nFall nicht für gegeben. In der fehlenden Befugnis des\nGerichts zur Vereidigung sah er den Mangel der Zuständigkeit, bei der es sich im Rahmen des § 154 StGB um ein Tatbestandsmerkmal rechtlicher und wertender Art handle:\n\nDieser Auffassung hat sich der 5. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in einem in BGHSt 5, 111 ff entschiedenen Fall angeschlossen, bei dem er in einem Verfahren nach\ndem niedersächsischen Personenschadengesetz von 22. September 1948 die Zulässigkeit der Vereidigung des Antragstellers durch das hierum ersuchte Amtsgericht verneinte.\n\nIn beiden Fällen bejahten jedoch diese Senate für\nden Fall, daß der jeweils unzulässigerweise Vereidigte\ndas Amtsgericht zur Abnahme des Eides für zuständig gehalten haben sollte. die Möglichkeit des versuchten Keineids (BGHSt 3, 248 /253 127; 5, 111 /I7).\n\nb) Im vorliegenden Fall kommt — wenn die Prüfung der\nStrafkammer ergibt, daß der Angeklagte Zeuge war und deshalb vereidigt werden durfte - nach ihren bisherigen Fest-\n\n-9 -\n\nstellungen zum inneren Tatbestand in Betracht, daß er\n\n- anders als in den Fällen BGHSt 3, 248 ff und 5, 111 ff -\ndie Zulässigkeit seiner Vereidigung irrigerweise verneint\nhat, Sein Irrtum bezog sich auch nicht wie die Vorstellung\nder Angeklagten in jenen beiden anderen Fällen auf die\nZuständigkeit des vernehmenden Richters. Der erkennende\nSenat sieht deshalb keinen Anlaß, zu den Einwänden Stellung\nzu nehmen, die im Schrifttum, besonders von Welzel (J2 1953,\n119), gegen die Annahme des 1. und des 5. Strafsenats geltend gemacht worden sind, bei dem Merkmal der Zuständigkeit handle es sich um ein Tatbestandsmerkmal des § 154\nStGB. Denn im vorliegenden Fall hielt der Angeklagte\n\nseine Vereidigung nicht etwa deshalb für unzulässig, weil\ner nicht an die Zuständigkeit des ihn gerade vernehmenden\nRichters glaubte. Vielmehr hielt er seine Vereidigung für\nschlechthin unzulässig, einerlei durch welchen Richter\n\nsie erfolgen mochte.\n\nc) \"Welche Vorstellungen freilich im einzelnen dieser Mei:-\nnung Zugrunde lagen, bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ungewiß. Möglicherweise hat es deshalb, weil es die Stellung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und demgemäß die Frage nach der Zulässigkeit\nseiner Vereidigung rechtlich ungenügend gewürdigt hat, ® 1\nauch nicht ausreichend geklärt, wie der Angeklagte als\njuristischer Laie die bei seiner Vernehmung ihm zugefallene Rolle bewertet hat.\n\nSollte er über diese Rolle etwa deshalb geirrt haben,\nweil die Umstände, unter denen es zu seiner Ladung, Vernehmung und Vereidigung kam, ihn zu der Meinung veranlaßten, er sei Beschuldigter, dann kam dieser Vorstellung\ndie Bedeutung eines Tatbestandsirrtums zu. Denn weil in\neinem Strafverfahren nur ein Zeuge. nicht aber der Be-\n\n- 10 -\n\nschuldiste, vereidigt werden darf, kann dieser kein geeigneter Täter in Sinne des § 154 StGB sein.\n\nDagegen würde Sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden baben, wenn er sich der Stellung eines\nZeugen, die er möglicherweise innehatte, bewußt geworden\nsein sollte, er aber trotzden - möglicherweise, weil er\nsich nach wie vor einem Tatverdacht ausgesetzt sah - gemeint haben sollte, er dürfe als Verdächtiger auch unter\nZeugeneid die Unwahrheit sagen.\n\nBei der Entscheidung der Frage, von welcher dieser\nbeiden Arten der Irrtum des Angeklagten war, wird die\nStrafkammer nicht außer Betracht lassen dürfen, daß der\nSrmittlungsrichter ihn vor der Vernehmung und Vereidigung\nüber die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen\neıner falschen eidlichen und uneidlichen Aussage und außerdem darüber belehrt hatte. daß er in dem laufenden Strafverfahren \"nicht mehr wegen der Verbreitung des Eröffnungsbeschlusses bestraft werden könne\", weil der gegen die\nTäter gestellte Strafantrag des Beleidigten inzwischen\nzurückgenommen war (UA S 8). Insoweit wird ferner zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte daraufhin zum Ausdruck\nbrachte, er sei sich darüber im Klaren, daß er mangels der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung die Aussage nicht mehr\nnit der Begründung verweigern könne, er habe den Eröffnungsbeschluß verbreitet, und daß sich seine unwahren Angaben\ngerade hierauf bezogen.\n\nAndererseits aber wird das Landgericht nicht übersehen\ndürfen, daß das \"Verfahren gegen Unbekannt\" trotz Rücknahme\ndes Strafantrages wegen Beleidigung - unter dem Gesichtspunkt des Geheinnisbruchs - fortgesetzt wurde und daß der\nAngeklagte möglicherweise einen sachlichen Zusammenhang\nzwischen dem früheren Ermittlungsverfahren wegen Meineids\ngegen ilın und dem Ermittlungsverfahren \"gegen Unbekannt\"\n\n- 11 -\n\nangenommen und vielleicht deshalb geglaubt hat. auch im letzstaenannten Verfahren Beschuläigter zu sein. Diese vermeintliche\nSachgleichheit beider Verfahren, des ersten Meineidsverfahrens\ngegen den Angeklagten und des Ermittlungsverfahrens \"gegen Unbekannt\", hat übrigens selbst die Strafkammer mit der Erwäzung bejaht, beide Verfahren ständen \"in untrennbarem Zusammenhang und betreffen die gleichen Vorgänge\" (UA S 15). Zwar ist\ndiese Beurteilung unrichtig. Denn Gegenstand schon des ersten\nErnittlungsverfahrens war der Geheimnisbruch und die Verbreitung des kröffnungsbeschlusses. Beide Verfahren betrafen\ndemnach durchaus verschiedene Vorgänge, mochten sie auch,\ngeschichtlich betrachtet, einer Wurzel entsprungen sein. Immerhin darf die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden. daß\nder Angeklagte gerade deshalb von einer ähnlichen falschen\nVorstellung wie die Strafkammer ausgegangen sein kann.\n\nRotberg j Krumme Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-278-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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