{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-18_4_StR_261_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"4 StR 261/56","doktyp":null,"leitsatz":"1) Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage in der Hauptverhandlung, so dürfen\nNiederschriften über frühere Bekundungen\ndes Weigernden auch nicht im Wege des\nVorhalts gegenüber dem Angeklagten in\n\ndie Verhandlung eingeführt werden.\n\n2) Zulässig ist dagegen die Vernehmung von\nVerhörspersonen über die Tatsache, daß\nder Zeuge bei der Polizei um Schutz gegen\nden Angeklagten gebeten hatte (im Anschluß\nan RG JW 1935, 2979; BayObLG6St 1. 605).","text_plain":"Eu\n.\nDun\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2245 089\n\nee en mm cn m —\n\nGesetz: StPO § 252\n\nRechtssatz: 1) Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage in der Hauptverhandlung, so dürfen\nNiederschriften über frühere Bekundungen\ndes Weigernden auch nicht im Wege des\nVorhalts gegenüber dem Angeklagten in\n\ndie Verhandlung eingeführt werden.\n\n2) Zulässig ist dagegen die Vernehmung von\nVerhörspersonen über die Tatsache, daß\nder Zeuge bei der Polizei um Schutz gegen\nden Angeklagten gebeten hatte (im Anschluß\nan RG JW 1935, 2979; BayObLG6St 1. 605).\n\nAktenzeichen: 4 StR 261/56.\nUrteil des BGH vom 18} Oktober 1956 LG Bielefeld\n\n€\n\n4 StR 261/56\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Walter M iR zus Su dort geboren\n\nam EEE 1316: zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunässrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaetsanwal: ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 20. März 1956\n\nim Fall Hadmut und im ganzen Strafausspruch\nwit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe stammen\nArei Kinder, darunter die im Juli 1940 geborene Tochter Hadmut.\n\nDie Strafkammer (Jugendkammer) hat ihn, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhänrgigzen\nund zugleich - in teilweiser Tateinheit - wegen Unzucht mit\neinem Kind (Fall Hadmut sn sowie wegen Unzucht mit Kindern\nin weiteren drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer die Kinder Ursula Viib. Dorothea vgl un\nBarbara Hp unzüchtig berührt, wenn sie zu ihm kamen.\n\nFerner hat die Jugendkammer für erwiesen erachtet, daß der\nAngeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis Ende 1955 seine\nTochter Hadmut (geb. am EEEER 1940) fortgesetzt unsittlich betastet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen an Hadmut erstrecke sich auch \"auf die Jahre 1949 und 1950\", ohne daß\n\ner auf die Erstreckung der Verhandlung und Entscheidung hingewiesen worden sei,\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß sprechen allerdings von\nstrafbaren Handlungen \"von 1951 bis Anfang Dezeuber 1955\"\n(B1 53, 80 d.A.). Anderseits erwähnt das Urteil bei Erörterung des Falles Hadmut Mb mehrfach \"Vorgänge aus\nden Jahren 1949/50\" (S 8, 14, 15 UA). Gegenstand der Ver-\n\n-3-\n\nUrteilung war aber ein von Ende 195C bis Ende 1955 fortgesetztes Verbrechen an diesem Kind (S 11 TA). Die von der\nRevision herangezogene Wendung \"auch in der Zwischenzeit\"\n\n(S 15 UA) bezieht sich ersichtlich auf die Zeit zwischen\nden genannten Anfangs- und Endpunkten. Die Vorfälle des\nJakres 1950 gehörten zu demselben geschichtlichen Vorgang.\nwie er sich in der Hauptverhandlung ergeben hat (§ 264 Abs 1\nund 2 StPO) und wurden dadurch in das Verfahren mit einbe-\n\nzogen. Zin besonderer Hinweis, wie ihn § 265 StPO für den\nFall einer Änderung der Rechtslage oder der Richtung der Anklage (BGHSt 2, 371 f) vorsieht, war nicht erforderlich.\n\nIm übrigen wurde der im Beistand eines rechtskundigen Verteidigers erschienene Angeklagte schon dadurch auf die nögliche Einbeziehung der Vorgänge aus 1950 hingewiesen, daß\ndiese ersichtlich in der Eauptverhandlung ebenfalls erörtert\nworden sind (vgl insbesondere S 7 UA: Erste Anzeige im Januar\n1950). Da indes das Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben\nwerden muß, hat die Strafkamner Gelegenheit, im neuen Urteil\nden Schuldumfang eindeutiger abzugrenzen. Dies um so mehr,\nals bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mädchens von\n\"einschneidenden Erlebnissen, die sich über 6 bis 7 Jahre\nhinziehen\", die Rede ist (S 14 oben UA).\n\n2, Zu den weiteren Verfahrensrügen (III und - teilweise -\nIV der Revisionsrechtfertigung) ist zu bemerken:\n\n&. Im Januar 1950 erstattete die Schwiegermutter des Angeklagten gegen ihn Strafanzeige wegen unzüchtiger Handlungen,\ndie er an Hadmut vorgenommen habe (Bl 1 d»A. 6 Kis 2/50;\n\nS 7 UA). In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden\nder Angeklagte, seine Tochter und Ehefrau von der Kriminalpolizei vernommen. Mit Eingabe vom 30. Januar 1950 erklärte\ndie Ehefrau des Angeklagten, es sei möglich, daß Yadmut\n\nsich getäuscht habe. Sie ziehe die Anzeige zurück, Darauf\n\nleinte die Strafkammer die Anordnung der Hauptverhandlung\nab (Bi 31, 32 jener Beiakten).\n\nAu 2. Dezember 1955 erschien die inzwischen 15 Jahre\nalt gewordene Tochter Hadmut von sich aus und ohne Wissen\nihrer Angehörigen bei der Kriminalpolizei. Sie bat dort\num Schutz gegen die unsittlichen Belästigungen, denen sie\nseit Jahren durch ihren Vater ausgesetzt sei. Das, was er\nschon 1949/50 getan, habe sich in der letzten Zeit noch\ngesteigert. Dies könne sie nicht mehr ertragen. Die weiblichen Kriminalbeanten entschlossen sich darauf, Hadmut\nzu vernehmen. Diese Vernehmung ist, wie es im Urteil heißt.\nnicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Durch dieses Vorgehen Hadmuts kam es zum jetzigen Verfahren. Die\nEhefrau des Angeklagten erhob Ehescheidungsklage, die sie\nim Januar 1956 wieder zurlicknahm.\n\nYor dem Antsrichter und in der Hauptverhandlung hat\nfadmut die Aussage verweigert (Bl 51 R, 103 d.A.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dagegen, nach anfänzlicher\nAussageweigerung, ausgesagt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Wil nat erklärt, sich von Hadmut kein\npersönliches Bild machen zu können. Seiner Aufforderung,\nzu ihm zu kommen, hatte das Mädchen keine Folge geleistet.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 10. März 1956 wurden nun\ndem Angeklagten im Rahmen seiner Befragung verschiedene\nVorhaltungen gemacht, soweit es sich um Verfehlungen zum\nNachteil seiner Tochter handelte (B1 102 R d.A.). Vorgehalten wurde ihm aus den Akten 6 KlLs 2/50 ein Vermerk des\nKriminalbeamten | über die erste Strafanzeige, die\n‘ort als vertrauliche Mitteilung bezeichnet wird. Ferner\n. wurden vorgehalten Bl 5, 5R: Aussage Hadmuts vor der weiblichen Polizei und ein Vermerk der Polizeibeantin N:\n\nBl 7, 7 Rz Aussage der Ehefrau UiWB, zufgenormen durch den\nErininsibeanten SB 21 5: Teil einer Vernehmung des\nAngeklagten; Bl 21 - 22: Ankiageschrift; Bl 23: 3rie? der\nEhefrau Hb von 30. Januar 1950; B1 32: Abschrift des\n\näie Anordnung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschlusses.\nWeiter wurden dem Angeklagten vorgehalten: Bl 1, 2 und I0\nder Ehescheidungsakten 4 R 255/55, d.h. die Klageschrift\n\nund die Klagerücknahme. Schließlich ist in der Sitzungseniederschrift der Strafkammer vermerkt, daß dem Beschwerdeführer\naus den Akten dieses Strafverfahrene \"die Anzeige seiner\nTochter\", BL 2-3 R, 8 und 51 R d.A., vorgehalten worden\nsei; BL 2-3 KR ist eine Niederschrift der weibl. Kriminalnolizei vom 2. Dezember 1955; BI 8 ein Aktenvermerk; B1 51R\nenthält die spätere (1.) Aussageweigerung \"Hadmuts vor dem\nRichter:\n\nD. Die Revision rügt diese Verfahrenshandhabung als unzu-\n\nDie Angriffe sind im wesentlichen gerechtfertigt. Es\nhat sich nicht um eine Verlesung von Urkunden nach § 249\nStPO zum Zweck des Urkundenbeweises gehandelt, sondern um\nVorhalte zu dem Zweck, Erklärungen des Angeklagten herbeizuführen (RGSt 69, 88 - 90; BGUSt 6, 141 /1437). Der Angeklagte hat jegliche Einlassung hierzu verweigert. Er war\nnicht verpflichtet, Erklärungen abzugeben (§ 243 Abs 3,\n§ 136 Abs 1 S 2 StPO). Da er solche ablehnte, erwiesen sich\ndie YVorhalte als ergebnisios, Denn im Falle des Vorhalts\ndarf nicht das Vorgehaltene, sondern nur das verwertet werden,\nwas die Auskunftsperson dazu erklärt (RGSt 69, 90). Jedenfalls war der Vorhalt der Aussage Hadmuts vom 5. Jamuar 1950\nbei der weiblichen Polizei (Bl 5, 5 R d.A. 6 Kls 2/50) unstatthaft, Hadmut hat, wie schon erwähnt, in der Haupiverhandlung die Aussage verweigert. Ihre frühere, vor der Polizei\n\n-6-\n\ngemachte Bekundung zur Sache durfte also nach § 252 StPO nicht\nverwehrt werden (BGHSt 2, 99 ?; BGH NJW 1956, 1528 Nr 17),\nauch ein Vorhalt war unzulässig (KMR 3. Aufl, Anm 1 zu § 252\nStPO; Schneidewin, JR 1951, 487 zu D). Dasselbe gilt für die\nNiederschrift der weiblichen Kriminalpolizei vom 2. Dezember\n1355 {Bi 2-3 2 d.A.) über Angaben Hadmuts gegen ihren Vater.\nHierbei handelte es sich nicht um private Äußerungen des\nkädchens (BGHSt 1, 373). Ebensowenig war es lediglich eine\nvos der Polizei nach § 158 Abs 1 Satz 2 StPO aufgenommene\nStrafanzeige, wie etwa in dem vom Landgericht angezogenen\nFall KG JW 1935, 2979 Sr 57. Hadmut hatte zwar von sich aus\nie Polizei aufgesucht. Sie ist aber regelrecht vernommen\nworden (vgl auch den Vermerk Bl 4 d:A.). Die Angaben Hadmuis\nstellten auch nicht nur ein Angehen um Hilfe dar, wie in\ndem vom Landgericht ebenfalls erwähnten Fall BayObL6St 1949/51\nS 605 f. Hadmut hat übrigens schon etwa einen Monat später,\nals sie vom Richter vernommen werden sollte, ihre Aussage\nverweigert (Bl 51 R d.A.). Der § 252 StPO will aber gerade\nverhindern, daß eine vielleicht voreilig gemachte Aussage\neines Zeugen, der sie später verweigert, Einfluß auf die\nEntscheidung haben kann (BGH NJW 1956, 1528).\n\nDie Strafkemmer erklärt zwar, \"die polizeilichen Vernehnungen in dem Vorverfahren\" seien gemäß § 252 StPO nicht\nverweribar und richt Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen\n(5 8, 9, 12 YA). Sie betont weiter, die Kriminalsekretärin\nTO - welche die Niederschrift vom 2. Dezember 1955 aufgenommen hatte - habe in der Hauptverhandlung, nach Beilehrung über Gen Unterschied zwischen Anzeige und Vernehmung,\nlediglich bekundet, was das Kind vor der Vernehmung von sich\naus angegeben habe (S 12, 15 UA). Insoweit stand allerdings\n€ 252 StPO einer Verwertung der Aussage der Kriminalbeamtin\nnicht entgegen. Insofern gelten die Grundsätze der bereits\n\nevgelührten Rechtaprechung (RG JW 1935, 2979; BayObL6St Ba l.\n605 f) denen der Senat sich anschließt. Auch Eb. Schmidt,\nauf den sie die Revision beruft, erhebt gegen die letztgenannte Ertscheidung keine Bedenken, obwohl er an sich sehr\nentschieden für eine weite Auslegung des § 252 StPO eintritt (vgl Lehrkommentar II, Anm II 8 zu § 252),\n\nNach der Sitzungsniederschrift Bl 102 R d.A. ist aber\ndavon auszugehen, daß das ganze Protokoll von 2. Dezember\n1955 durch Vorhalt in die Hauptverhandiung eingeführt worden\nist. Der Vorsitzende ist in seiner dienstiichen Äußeruns\nauf diesen, von der Revision besonders hervorgehobenen Ge-\n\nsichtsepunkt nicht eingegangen. Die erwähnte Stelle der Sitzungs-\n\nniederschrift der Strafkammer spricht zwar von der \"Anzeige\"\nHadmuts. Als vorgekalten wird aber der gesamte protokollierte\nVorgang bezeichnet. \"\n\nAuf diesem Verfahrensfehler wie auch dem unzulässigen\nYorhalt jer Aussaga Hadmuts vom 5. Januar 1950 kann das Urteil in diesem Fail beruhen. Es muß daher insoweit und im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Die Zumesrungserwägungen lassen erkennen, daß sich der Schuldvorwurf im Fall\nder Tochter auf die Strafbemessung der afideren Taten ausgewirkt hat,\n\nc, Nicht zu beanstanden ist die Verwertung der Strafanzeige der Schwiegermutter des Angeklagten, auch soweit ihr\neine Befragung der Enkelin vorausgegangen war. Diese Anzeige\nist dem Tatrichter durch den als Zeugen vernommenen Kriminalbeanten SB vermittelt worden (S 12 UA). Die Strafkammer\n\nkonnte sowohl die Tatsache dieser Strafanzeige wie des Filfeersuchens des Kindes verwerten und daraus ihre Schlüsse ziehen\n\n(§ 26i StPO). Daß die Schwiegermutter selbst nicht gehört\nworden ist, hst die Revision nicht beanstandet. Nach den\nUrteilsfeststellungen (S 7 UA) beruhte übrigens die Anzeige der Schwiegermutter auf den Angaben ihrer Tochter\nund ihrer Enkelin Hadmut.\n\nd. Nicht berechtigt ist ferner der Angriff der Revision\n(S 12 der Begründung) gegen die Verwertung des Inhalts der\nScheidungsklage der Ehefrau Mg (5 9, 13 UA). Er ist\ndem Tatrichter ersichtlich in erster Linie durch die Aussage der Frau in der Hauptverhandlung bekannt geworden.\nDie Behauptungen der Klageschrift beruhten auf ihren Angaben (\"Sie ließ dort vortragen ...\").\n\n1\n\n. Eines Eingehehs auf die weiteren Verfahrensrügen und\n\nie Sachrüge bezüglich der Strafzumessung bedarf es nicht.\nDurch die teilweise Urteilsaufhebung erhält das Landgericht\nGelegenheit, die nachträglichen tatsächlichen Angaben der\nVerteidigung (Verbringung Eadmuts in eine jugendpsychiatrische\nKlinik und anschließend in ein Erziehungsheim - Brief Hadmuts\naus dem Heim an den Staatsanwalt) mit zu würdigen. Ferner\nwird -die Strafkammer zu erwägen haben, ob zur Beurteilung\nHadmuts — mag sie weiterhin die Aussage verweigern oder\n\nnicht - auch ein Arzt der jugendpsychieatrischen Klinik unä\neine der Erzieherinnen des Mädchenheims als Sachverständige\noder sachkundige Zeugen zu hören sind.\n\nI Da\n\nk\n\n4. ‘ Dagegen unterliegt der Schuläspruch in den Fällen\nVE. VE und Thkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nkuch die Revision hat hier keine besonderen Angriffe erho-\n\n-9-\n\nben. Insoweit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-261-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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