{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-18_4_StR_166_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-18","aktenzeichen":"4 StR 166/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 166/56 2245 088 :\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Dr. Albert Y EEE =\n\ngeboren am EEE 1904 ir azmuuuuuuuup nn.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nÖÜberstaatsanwalt Dr. Dr. EM in äer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen von 31. Oktober 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer in eigener Sache wegen fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer in\nTateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von\n\nNotopfer Berlin verurteilt ist. und im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war in den Jahren 1947 bis 1952 als\ngteuerlelfer für mehrere Unternehmen tätig. Von der Währungfsunstellung ab übernahm er auch die Buchführung der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt Otto Sg ir Tip.\naje ihm unbeschränkte Bankvollmacht erteilte. Er ist weger\nUntreue zum Nachteil dieser Firma und wegen drei Vergeken\nder versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung der Abgabe Notopfer Berlin zugunsten der Firme Sn\nder Gestwirtin Bl und des Oberingenieurs JB sowie\nin eigener Sache wegen fortgesetzter Hinterziehung von Kinkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung\nson Nlotovfer Berlin zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und fünf Geldstrafen in Gesamtbetrage von 5 600 DM verurteilt worden, Außerdem hat das Landgericht die Bekanntmachung der Bestrafung in den Fällen der Steuerhinterziehung\nauf Kosten des Angeklagten angeoränet, Dieser rügt mit der\nRevision Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\nI. Untreue_zum Nachteil der Firma Sum\n\nDieser Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte mißbrauchte seine Bankvollmacht, indem\ner in den Jahren 1948 bis 1950 von den Bankkonten seiner\nArbeitgeberin insgesamt 35 000 DM abhob und für sich selbst\nverbrauchte. Er ließ diese Beträge zwar als Kasseneingänge\n(Bank an Kasse) in den Büchern der Firma SB verbuchen,\nführte sie aber weder an die Kasse ab, noch ließ er sie dem\nFirmenvermögen in irgendeiner anderen Form zufließen. Er\n\nwußte, daß er keinen Anspruch auf dieses Geld hatte. seine\nVerfügungsbefugnis mißbrauchte und der Firma dadurch einen\nNachteil zufügte.\n\nDen Urteilsausführungen ist auch die Überzeugung des\nTatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte schon bei der\nAbhebung der Beträge beabsichtigte, diese für sich zu rerbrauchen. Er behandelte \"das Konto wie sein eigenes\" und\nbezahlte mehrmals sogar das Gehalt seines eigenen Angestellten mit Schecks der Firma Sb. die er selbst\nausgesteilt hatte, Die Verbuchung als Kasseneinnahmen\ndieser Firma ließ er nur zur Tarnung seiner \"unberechtigten\"\nAbhebungen vornehmen, Daraus ergibt sich, daß er das Geld\nschon für seine eigenen Zwecke abhob, wozu er im Innenverhältnis nicht befugt war. diermit sind die äußeren und\ninneren Tatbestandsmerkmale der Untreue durch Mißbrauch\neiner Verfügungsbefugnis ausreichend nachgewiesen (vgl\nBGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 - IM Nr 11 zu § 266 StGB).\n\nDie Angriffe der Revision richten sich ausschließlich\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die\nweder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung\nerkennen läßt. Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nicht verletzt, weil die Strafkammer von der\nSchuld des Angeklagten voll überzeugt ist. Auch ein Verstoß gegen § 267 StPO ist nicht ersichtlich, weil der Tatrichter nur verpflichtet ist, diejenigen Tatsachen anzugeben, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erblickt; weitere Beweistatsachen braucht\ner im Urteil nicht mitzuteilen (BGH NJW 1951, 5353 Nr 23).\n\nDas Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten,\ner habe das Geld zum Teil in die Kasse gezahlt, auf jeden\nFall aber für die Firma Sg verwandt, für widerlegt,\n\n]\n\nA -:\n\nweil er weder Belege über diese Einzahlungen noch Quittungen über die Schuldentilgungen vorlegen und keinen einzigen\nGläubiger nennen kann, den er auf diese Weise befriedigt\nhat, weil er ferner den über Kasse verbuchten Betrag nicht\nwieder als Kasrenausgang verbuchen ließ und schließlich soger eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 28 800 DM\nsegenüber seiner Arbeitgeberin anerkannte. Sämtliche Schulden\nder Firma Sb sind auch nach dem Ergebnis der Buchprüfung durch ordnungsmäßig belegte und verbuchte Zahlungen\nunmittelbar von der Firma, nicht vom Büro des Ängeklagten\ngetilgt worden, so daß für weitere Zahlungen des Angeklagten\nselbst an Firmengläubiger kein Raum mehr bleibt.\n\nDiese Schuldentilgung war nach der Überzeugung des Tatrichters ohne Rückgriff auf die von den Bankkonten abgehobenen 35 000 DM möglich, weil die Firma damals große Gewinne\ndurch sog. Ohne-Rechnung-Geschäfte (für die keine Rechnungen erteilt und die auch nicht verbucht wurden) mit Benzin\nund Dieselkraftstoff erzielte, die in die Kasse flossen. Der\nvon der Revision vermißten Feststellung, daß diese Schwarzgeschäfte gerade den Betrag von 35 000 DM ausmachten, bedurfte es nicht. Nach der Beweisannahme des Landgerichts\nwaren sie jedenfalls erheblich. Wenn die Ehefrau Sn\nim Steuerfahndungsverfahren andere Angaben über den Umfang\ndieser Geschäfte gemacht haben sollte, wie die Revision vortrögt, so hinderte dies den Tatrichter jedenfalls nicht,\nbei der Urteilsfindung ihre in der Hauptverhandlung erstattete\nAussage zu Grunde zu legen (§ 261 StPO). Nach den Bekundungen der eigenen Angestellten des Angeklagten sind von seinem\nBüro überdies \"kaum einmal Gläubiger der firma SB vezahlt worden\". Auch ließen sich trotz sorgfältigster Nachforschungen keine Gläubiger finden, \"die zwar ihr Geld erhalten haben, aber nicht verbucht worden sind\". Die auf\n\n1\n\ndıese Tatsachen gestützte Überzeugung der Strafkammer von\nder Schuld des Argeklagten ist mit Rechtsgründen nicht ansreifbar. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Verschwinden der Scheckleisten, durch die er die Verwendung\ndes Geldes hätte nachweisen können- und seine Erklärung,\n\ner habe die Rückzahlungspflicht gegenüber der Arbeilgeberin\nnur deshalb anerkannt, weil er sich für die ihr durch seine\nunordentliche Buchführung entstandenen zusätzlichen Steuerveroflichtungen verantwortlich fühlte, hat das Landgericht\nmit rechtlich einwandfreier Begründung als unzutreffende\nSchutzbehauptungen zurückgewiesen.\n\nII. Versuchte Steuerhinterziehung zugunsten der\nFirma Sum\n\nAls Steuerhelfer reichte der Angeklagte am 50. November\n1950 für seine Arbeitgeberin die ven ihm selbst angefertigten\nBilanzen zum 31. Dezember 1948 und 31. Dezember 1949 sowie\ndie Zinkommensteuer- und Gererbesteuererklärungen für des\nzweite Halbjahr 1948 (II 48) und das Jahr 1949 ein, ebenso\nam 31. Oktober 1951 die Bilanz sowie die Einkommensteuerund Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1950. Sowohl die\nBilanzen als auch die Steuererklärungen waren unrichtig,\nweil er Vermögenswerte der Firma Su verschwieg, die\nhätten aktiviert werden müssen, da der Gewinn nach § 4 Abs 1\nEinkStG im Wege des Betriebsvermögensvergleichs errechnet\nwurde»\n\nIn den Bilanzen fehlten die durch seine Veruntreuungen\ngegen ihn selbst begründeten Schadensersatzforderungen in\nHöhe von 35 000 DI, von denen auf II 48 6405,80 DEN, auf\n1949 16 538,27 DE und auf 1950 12 055,93 DM entfallen.\nAußerdem gab der Angeklagte in der Bilanz 1949 Forderungen\nder Firma, für die sie die Gegenleistungen erbracht und\n\nRechnungen ausgeschrieben hatte, im Betrage von 2023 DM, in\nder Bilanz 1950 ebenfalls solche Außenstände in Höhe von\n\nf 163 DM nicht an, sondern wies sie erst in der Bilanz des\nfolgerden Steuerjahres aus. Von dem für 1949 errechneten\n\nGewinn schrieb er einen Betrag von 1 282 DM für die Beschaffung\n\nvon Werkzeugen gemäß § 7 EinkSiDVO 1949 (Bewertungsfreiheit\nfür geringwertige Anlagegüter) ab, obwohl er wußte, daß die\ngesetzliche Voraussetzung für eine solche Abschreibung nicht\nerfüllt war, weil die Buchführung der Firma für 1949 - wie\n2ür die vorhergehenden und folgenden Jahre - äußerst mangeihaft und sachlich unrichtig war. Ebenso nahm er trotz der\nfehlerhaften Buchführung für das Jahr 1950 die Vergünstisung für den im Jahre 1949 nicht entnommenen Gewinn gemäß\n\n3 10 Abs 1 Ir 3 ZinkStG 1949 in Anspruch und setzte von dem\nfür 1950 errechasten Gewinn 1 605 DM ab.\n\nUm seine Yeruntreuungen wenigstens teilweise zu verschleiern, erhöhte der Angeklagte die Kassenbestände der\nFirme SC für üäie Janre 1949 und 1950 buchungs- und\nbilanzmäßig willkürlich um 10 106,55 DM. Dadurch wurde auch\ndie Gewinnberechnung entsprechend erhöht und die Steuerverkürzung teilweise wieder ausgeglichen. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen hätten die nach den unrichtigen\nSteuererklärungen des Angeklagten errechneten Verkürzungen\nder Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Notopferabgabe\n- ohne Berücksichtigung der Steuerprogression (Stufenfolge\ndes Stenertarifs) - noch insgesamt 4 869,40 DM betragen.\n\nDa es indes nicht mehr zu einer endgültigen Steuerfestsetzung gekommen ist, wurde der Angeklagte nur wegen fortgesetzter versuchter Abgabenhinterziehung verurteilt.\n\nEr unterließ die Aktivierung der gegen ihn selbst gerichteten Forderungen nicht nur in eigenen Interesse, sondern\nauch zur Vorteil der Firma Sb. Durch die Verlagerung\nösr übrigen Forderungen in die Bilanzen von 1950 und 1951\nwollte er die Gewinne für 1949 und 1950 niedrig halten, um\ndadurch die Steuern für diese Jahre unrechtmäßig zu verklirzen. Zu demselben Zweck beanspruchte er die Vergünstigungen aus § 7 EinkStDVO '1949 und § 10 Abs 1 Nr 3 EinkStG\n1549, obwohl er wuöte, daß die dadurch erstrebte Steuerverküörzung nicht gerechtfertigt war. Er rechnete damit, daß\ndas Finanzamt im Vertrauen auf seinen Ruf als Steuerhelfer\nund auf die Versicherung der Steuerpflichtigen, daß sie\nihre Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen richtig\nund vollständig abgegeben habe, die Gewinnberechnung und\ndie Berechtigung der beanspruchten Vergünstigungen nicht\nnacaprüfen werde. Er handelte in allen Geschäftsjahren auf\nGrund eines von vornherein gefaßten einheitlichen Vorsatzes.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen den Schuidspruch.\nDie hiergegen erhobenen Revisionsangriffe gehen Tehl.\n\nWie unter I erörtert worden ist, hat das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei dargelegt, daß der Angeklagte in den Jahren\n1943 bis 1950 insgesaunt 35 000 DM aus dem Vermögen der Firma\nSER veruntreut hat. Dieser standen deshalb Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe gegen ihn zu, die als\nVernögensbestandteile (Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4\nAbs 1 EinkStG) in ihren Bilanzen in Erscheinung treten\nmußten. Der Angeklagte hätte sie deshalb in den zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EinkStG dem Finanzamt vorgelegten\nBilanzen unter die Außenstände aufnehmen oder wenigstens als\nKassenfenlbestände ersichtlich machen müssen. Die ihm dadurch drohende Gefahr der Entdeckung entband ihn kiervon\n\nnn 0m on an min ne Hut an:\n.. B Bu :\n\n. ’ Pa us\n\n- a®f,\n\n-8 -\n\nricht. Wenn ihm auch nicht zuzumuten war, sich selbst einer\nstrafbaren Handlung zu bezichtigen, so kann darum doch eine\nzu ikrer Verdeckung verübte weitere Straftat nicht straflos\nnleiben (RGHSt 2, 5375 3187). Eine so weitgehende Ver;!instigung wäre gegenüber einem Rechtsbrecher, der durch eigenes\nVerschulden in eine Zwangslage geraten ist, aus der er sich\nnur durch eine neue erhebliche Verletzung der Rechtsordnung\nbefreien zu können glaubt, selbst'nach den Grundsätzen der\nGüter- und Pflichtenabwägung schon aus rechtsstaatlichen\nErwägungen nicht zu verantworten. Eine sog. straflose Nachtat scheidet ebenfalls aus, weil durch das Steuervergehen\ndem durch die Vortat eingetretenen Nachteil ein weiterer\n\n‚Rechtsschaden hinzugefügt worden ist (BGHSt. 6, 67; IM Nr 34\n.. zu § 263).,\n\nDie in der Revisionsverhandlung vorgetragene Ansicht\ndes Verteidigers, die unterbliebene Aktivierung der Schadensersatzforderungen sei steuerrechtlich bedeutungslos, weil\näie entnommenen Beträge auf der Passivseite der Bilanz ebenfalls hätten in Erscheinung treten müssen, wird dadurch\nwiderlegt, daß die Entnahmen bei einer Gewinnermittlung\ndurch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EinkStG\ndem Vermögensbestand hinzuzurechnen sind (Blümich-Falk,\nkinkStG 7. Aufl Anm 23 zu § 4).\n\nNach den Urteilsfeststellungen war es dem Angeklagten\nklar, daß die Nichtangabe der gegen ihn bestehenden Forderungen zu einer Verkürzung der Zinkommen- und Gewerbesteuer\nsowie der Notopferabgabe führte; er billigte diesen Erfolg.\nDamit ist auch der zur Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung erforderliche - bedingte - Vorsatz ausreichend\nnachgewiesen.\n\nZu Unrscht erblickt die Revision einen “iderspruch\ndarin. daß das Landgericht bezüglich der in der Bilanz II 48\n\nn’cht zusgewieseren Außenstände von 14 505 DE kein Stauervergehen angenommen hat, weil der Angeklagte insoweit 1öglicherweise keine Steuerverkürzung gewollt habe, während\n\nes für nachgewiesen erachtet hat, daß er sich durch Verla:erung der in der Bilanz 1949 nicht aktivierten Forderungen in die Bilanz des folgenden Geschäftsjahres einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Diese\nUnterscheiäung beruht nämlich nach den Urteilsgründen darauf,\ndaß der Angeklagte auf Grunä des Gesetzes vom 23. März 1950\n(B6R1 I, 45) für den Bilanzzeitraum II 48/1949 eine gemein- })\nsame Gewinnermittlung beantragt und die Forderungen aus\n\n1948 in der Bilanz für 1949 ausgewiesen hat, so daß bei\neiner Zusammenrechnung der Gewinne keine Steuerverkürzung\neintreten konnte, Das war dem Angeklagten schon bei der\näinrechnung der Bilanzen und Steuererklärungen für diese\nvdeıden Steuerabschritte, am 30. November 1950, bekannt.\nDeshalb hat sich die Strafkammer insoweit von der Schuld\n\nGes Angeklagten \"nicht restlos überzeugen\" können. Die\nVerlagerung der Außenstände aus 1949 und 1950 in die Bilanzen der folgenden Geschäftsjahre hätte dagegen zu Steuerverkürzungen für 1949 und 1950 geführt, wenn es zur enögültigen Steuerveranlagung gekommen wäre. Insoweit bot ©\nalso der Sachverhalt keinen Anlaß, an der Schuld des Angeklagten zu zweifeln. Die Aufnahme dieser Außenstände in\n\ndie Bilanzen der folgenden Jahre hätte die Steuerverkürzung\nnicht rückwirkend beseitigen können. Auch ging der “ille\n\ndes Angeklagten nach den Feststellungen nicht dahin; er\nwollte ersichtlich mit Rücksicht auf die verschiedenartige\nSteuerprogression gerade die Steuern für die Bilanzzeiträume 1949 und 1950 verkürzen.\n\n- 10 -\n\nZin strafbefreiender Rücktritt durch Selbstanzeige necı\n410 Abe kommt hier nach dem Sachverhalt nicht in Betrackt;\n46 Nr 2 StGB findet neben dieser Vorschrift keine Anwendung\n(Tartung Steuerstrefrecht 2:A. Anm VIII zu den §§ 410,411 apgO).\n\nwm m\n\nEbenso unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen\ndie tatrichterliche Würdigung der Nachbuchungen, die keinen\nVerstoß gegen die Denkgesetze erkennen läßt. Auf Grund der\nübereinstimmenden Aussagen der Steuerbeamten Dressen und\nschnap» hat das Landgericht festgestellt, daß diesen Buchungen keine Geschäftsvorgänge zugrunde lagen, der Angeklagte die kassenbestände also \"willkürlich\" erhöht hat.\nDaraus hat es den denkgesetzlich möglichen Schluß gezogen,\ndaß er die Verwendung der von ihm selbst verbrauchten Gelder\nwenigstens teilweise tarnen wollte. Diese Beweisannahme ist\nmit Rechtsgründen nicht anfechtbar. Die Vorgänge in der\nAauptverhandlung entziehen sich überdies der Kenntnis des\nRevisionsgerichts, das die Richtigkeit der tatrichterlichen\nFeststellungen nicht nachprüfen darf. Die durch die Nachbuchungen eingetretene Erhöhung der Gewinnberechnung hat\ndas Landgericht bei der Feststellung des Umfangs der erstrebten Steuerverkürzung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nAuch im übrigen lassen die Urteilssausführungen im Falle\nSchneider keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Voraussetzung ordnungsmäßiger Buchführung für die beanspruchten Steuervergünstizungen nach § 7 EinkStDVO 1949 und § 10 Abs 1 Nr 3 Einkste\n1949 nicht erfüllt war. weil die im Büro des Angeklagten\nnach seinen Weisungen geführten Bücher der Tirma wesentliche\n„ängel aufwiesen. Es war nämlich kein Kassabuch vorhanden,\n\n1-4\ntm\n!\n\nauch das Kassakonto war nicht täglich geführt worder; im Ab--\nschlußbogen waren Nachbuchungen vorgenommen. Hinzu kamen noch\ndie erörterten bewußt unrichtigen Eintragungen und Änderungen von Belegen (vgl BFH - BStBl 1954 III, 82). Liese Mängel.\nwaren dem Angeklagten als Fachmann bekannt. Gleichwohl hat\n\ner die Absetzungen vorgenommen, weil er die Sleuern zugunsten\nseiner Arbeitgeberin unberechtigt kürzen wollte.\n\nDie Vorschrift des § 468 AbgO steht der Entscheidung\ndes Revisionsgerichts in diesem Falle schon deshalb nicht\nentgegen, weil keine Steuerverkürzung eingetreten ist. Überdies ist der Beschwerdeführer nicht selbst Steuerschuläner;\ner würde vielmehr nur als Steuerhinterzieher nach: 8 112 AbgO\nfür einen Steuerausfall haften (RG JW 1937, 405 Nr ı1).\n\nIII. Versuchte Steuerhinterziehung zugunsten der Gast-\n“irtin Bgm\n\nAm 1. Dezember 1949 übernahm der Angeklagte die Betriebsund Steuerberatung der Gastwirtin Ds Pächterin der\nGastwirtschaft \"Zu ir: Ep Ham. Fr fand\ndort eine völlig unbrauchbare Buchführung vor. Ein Kassabuch\nfehlte; die Einnahmekladde wies Radierungen, Verbesserungen,\nÄnderungen und Nachbuchungen auf. Über die Entnahmen war\nüberhaupt nicht Buch geführt. Das Wareneingangsbuch enthielt\nkeine laufenden Eintragungen. Der Angeklagte wies deshalb\nsein Büro zum Wiederaufbau der Buchführung an und schrieb\nan 9. Dezember 1949 an das Finanzamt, daß die bisherigen zZinkommensteuererklärungen der Frau BB unrichtig seieı:,\ndaß er alle Angaben überprüfen und die Buchhaltung ordnungsmäßig aufbauen lassen werde. Im Januar 1952 reichte er die\nvon ihm selbst gefertigte Bilanz zum 31. Dezember 1959 nebst\nGewinn- und Verlustrechnung unä die »inkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 1950 bei dem Finanzamt ein. In diesen\n\n- 12 -\n\nsetzte er von dem ausgewiesenen Gewinn von 1 764,24 Dil einen\nfür iI 1948 errechneten Verlust von 1 581,97 DM gemäß § 10\n&os 1 Er 4 EinkStG 1950 ab, obwohl er wußte, daß die gesetziiche Voraussetzung für einen solchen Verlustabzug\n- eine ordnungsmäßige Buchführung für diesen Steuerabschnitt -\nsicht voriag: Er wollte auf diese Weise den Gewinn für 1950\nheransetzen, um die Steuer niedrigzuhalten, und sich daäurch\nais Steuerhelfer in ein gutes Licht setzen. Er vertraute\ndarauf, deß das Finanzamt die Voraussetzungen für den Verlustabzug nicht nachprüfen und antragsgemäß veranlagen werde.\nAlsdann wären Einkommensteuer und Notopferabgabe - ‚ohne .\nProgression —- um 37,60 DM verkürzt. 'Worden. Dieser Erfolg\ntrat aber nicht ein, weil .eB nicht zu einer endgültigen\nVeraniagung auf Grund der ünrichtigen Steuererklärungen gekKomlen ist.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter Abgabenhinterziehung\nist auch in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Steuerermäßigung des § 10 Abs 1 Nr 4 Eink$tG 1950\nsetzt voraus, daß der Verlust der vorangegangenen Veranlagungszeiträume auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden kann. Daran fehlt es, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine ausreichenden laufenden Aufzeichnungen\nfür die Darstellung der Geschäftsvorgänge (Tagebuch. Kassabuch. Memorial) vorhanden sind. Spätere Berichtigungen können\ndie Mängel nur dann heilen, wenn der Tatbestand, für den die\nVergünstigung gewährt wird. in den Geschäftsbüchern noch zuverlässig verfolgt. wenn also der Verlust für II 48 aus ihnen\nmit Sicherheit festgestellt werden kann (Blümich-Falk, inkommensteuergesetz, 7. Aufi S 244; Brockhoff, &inkommensteuerrecht, EinkStG § 5 Ri 53 1, 25 § 10 a Rspr 11, 12;\n\nBEH - BStBl 1952 III, 122; 1953 III, 106; 1954 III, 59, 82).\n\n. 13 -\n\nDies trifft kier schor deshalb nicht zu, weil der Wiedsrsaufbau der Buchführung mangels ausreichender schriftiicher\nUnterlagen weitgehend nach üen mündlichen, aus der Gedächtnis\ngemachten Angaben der Frau DB durchgeführt werd\nmußte. Die festgestellten Mängel konnten also überhaupt\nnicht zeheitt werden. Die Buchführung wurde deshaib auch\n\nnach der Betriebsprüfung vom Juni 1952 vom Finanzant verworfen; der spätere Steuerberater der Frau Bm steilte\nevenfalls noch erhebliche Mängel fest. Sie konnie also der\nVeranlagung nicht zugrunde gelegt werden und deshalb auch\ndie Gewährung der beanspruchten Steuervergünstigung nicht\nrechtfertigen (BFH aa0).\n\nen\n2\n\nNach den bindenden Urteilsfeststellungen kannte der\nangeklagte die Buchungsmängel schon bei der Einreichung\nder Bilenz genau und wußte, daß die Voraussetzungen für\nüen Veriustabzug und damit für die von ihm beanspruchie\nSteuervergüinstigung nicht erfüllt waren; denn er nahm richt\nnur an dem Beginn der Aufbauarbeiten teil. sondern er wurde\nauch während dieser Arbeiten von seinem Hitarbeiter, Diploukaufmann Ten mehrfach über älle Mängel der Buchführung\nunterrichtet. Er hat sie auch selbst nicht ernstlich für\ngeheilt angesehen, wenn er auch nicht sicher voraussehen\nkonnte, daß das Finanzamt die Bilanz später verwerfen werde. ®\nEr hat mithin vorsätziich in Kenntnis sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gehandelt. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und ist\ndaher unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann insbesondere\nnicht prüfen, welche Bekundungen der Zeuge EB in üer\nHauptverhandluns gemacht und ob der Tatrichter sie zutreifend gewürdigt hat.\n\n[®\n\n- 14 -\n\nIV. Versuchte Abgabenhinterziehung zugunsten des\n\nÜberingenieurs, IM\n\nDer Gberingerieur IWW, der zahlreiche Patente auf\ndem Gebiet des ürubenwesens erworben hat, gründete in Jahrs\n1948 die \"GB Gesellschaft\" in Hgg. Sie wurde am\n18. Februar 1949 in die \"B ER bi\" umgewandelt,\nderen alleiniger Geschäftsführer ID wurde. Während in\nder Bilanz vom 31. Dezember 1946 und in der Schlußbilenz\nder ersten Gesellschaft erhebliche Rückstellungen für Risiken enthalten waren und infolgedessen kein Gewinn errechnet\nworden war, wurde die Rückstellung in der Sröffnungsbilanz\nier mbH, die sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft\nüberuahm, um 20 000 DM geringer angesetzt, defür aber der\ngleiche Betrag dem Stammanteilkonto des Gesellschafters Jasper\ngutgeschrieben, weil in Wirklichkeit kein Grund für eine so\nhohe Risikorückstellung gegeben war. Gleichwohl blieb dieser\nStenmanteil in der von der Ehefrau JB gefertigten und am\n30. Dezember 1950 bei dem Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung des Gesellschafters gb für II 48 und 1949\nunberücksichtigt, so daß dieser nach der Bilanz keinen gewerblichen Gewinn erzielte.\n\nAls der Angeklagte im Jahre 1951 die Steuerberatung von\nSEM übernehn, befaßte er sich auch mit dieser Einkommensteuererklärung 'und den erwähnten Bilanzen. Er stellte fest,\ndaß die Steuererklärung falsch war, weil der IB zuze--\nflossene Gewinnanteil (genau 19 590 DM) nicht angegeben\nworden war. Am 19. Januar 1952 reichte er eine berichtigte\nEinkommensteuererklärung für denselben Bilanzzeitraum ein,\nin der er einen Baukostenzuschuß von fast 12 000 DM von dem\nGehalt des Steuerpflichtigen als Geschäftsführer der GmbH\nabsetzte, den ihm aus der aufgelösten Risikorückstellung\n\n- 15 -\n\nzugeflossenen Gewinn aber unberücksichtigt ließ. Er wußte\nschon vei der Abgabe der berichtigten Steuererklärung, daß\n\ner dienen Betrag aktivieren mußte, unterließ dies aber, m\neine nieärigere Steuerveranlagung für seinen Auftraggeber\n\nzu erreichen und sich dadurch dessen Gunst zu erwerben. Die\nsrstrebte Verkürzung der Einkommensteuer und der Notogferabgabe würde - ohne Berücksichtigung der Steuerprogsression -\n5 27] Di betragen haben. Bei üer Steuerfahndungsprüfung wurde\ndie Unrichtigkeit der Angaben aufgedeckt, so daß eine endgültige Steuerveranlagung auf Grund der berichtigten Einkommenstevererklärung unterblieb,\n\nDer Schuldspruch ist hier ebenfalls rechtsirrtumsfrei\nbegründet.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich ausschließlich\ngegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, die sich der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht entziehen. Dieses darf\ninsbesondere nicht prüfen, ob der Tatrichter die Zeugenaussagen richtig verstanden und vollständig verwertet hat.\n\nDer Hinweis des Verteidigers in der Revisionsverhandlung.\nder Angeklagte habe den dem Steuerschuläner aus der Auflösung\nder Risikorückstellung zugeflossenen und erst im Februar 1949\nauf seinem Stammanteilkonto gutgeschriebenen Betrag nicht in\nder Bilanz II 48 angeben können, geht schon deshalb fehl, weil\nder Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1952\neine \"berichtigte Einkommensteuererklärung für II 48/1949\",\nalso für beide Steuerabschnitte Zusammen - offensichtlich zur\ngeneinsamen Gewinnermittlung — einreichte. Die Behauptung des\nVerteidigers, der Angeklagte habe das auf dem Stammanteilkonto\nverbuchte Kapital von 19 590 DM in dieser berichtigten Steuer-\n\nerklärung als \"Gehalt\" für 1949 angegeben, findet in den Urteils-\n\ngründen keine Stütze.\n\n- 16 -\n\nY, Verurteilung wegen Steuerbinterziehung in eigener Seche.\n\nder Angeklagte errechnete seinen Gewinn als Steuerhelfer\nnach § 4 Abs 1 EinkStG durch Betriebsvermögensvergleich. In\nseinen am 1. Dezember 1950 und 27. Oktober 1952 eingereichten\nZinkommensteuererklärungen für II 48/1949 und 1951 sowie den\nihnen zugrunde liegenden, dem Finanzamt gleichzeitig vorgelegten Bilanzen gab er seine Forderungen nicht vollständig\nan. In der Bilanz zum 31. Dezember 1949 verschwieg er Forderungen von 4 588,92 DM, in der Bilanz vom 31. Dezember 1951\nweitere Forderungen im Betrage von 7 045,96 DM. Außerden\nnehm er in der Bilanz für 1949 eine Rückstellung für Büronöbei von 1 800 DM vor, die er im Jahre 1949 bestellt und\nfür die er im Dezember 1949 schon eine Teilrechnung über 926 DM\nerhalten hatte; diese Teilverbindlichkeit führte er außerdem\nnter den Passi:en auf, olıne seine Gegenforderung auf Lieferung\nder Möbel zu aktivieren. Dadurch erreichte er für II 48/1949\neine Verkürzung der Zinkommensteuer und der Notopferabgabe\num 917 DM (ohne Berücksichtigung der Steuerprogression). Für\n1951 würde die Verkürzung 759 DM betragen haben. Infolge der\nin November 1952 bei dem Angeklagten durchgeführten Steuerfakndung kam es jedoch nicht mehr zu einer endgültigen Steuerveranlagung auf dieser Grundlage. Der Angeklagte entschloß\nsich daher, die bisher nicht angegebenen Forderungen in der\nBilanz zum 51. Dezember 1952 nachzuaktivieren. In diesem Gesamtverhalten des Angeklagten hat das Landgericht eine fortgesetzte vorsätzliche Abgabenhinterziehung erblickt.\n\nDer Schuldvorwurf wird von den bisherigen Feststellungen\nnicht in vollem Umfang getragen.\n\nl. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die 3eurteilung der Rückstellung von 1 800 DM in der Bilanz für 1949.\nzZine solche Rückstellung ist —- abgesehen von einigen hier\n\n- 17 -\n\nnicht vorliegenden Ausnahmen - grundsätziich nur für unzenisse Schulden zulässig. wenn es also nicht sicher ist,\nst eine Schuld besteht oder wie hoch sie ist (Blümich-Fal:\naad 5 272). Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. da\nes sich um eine schon bestehende, bestimmte Kaufpreisschuid\nhandelte, die der Angeklagte noch dazu zum Teil in den\nPassiven ausgewiesen hat, ohne die Gegenforderung zu aktivieren. Seine zinlassung, es habe sich um ein Versehen ge-\n\ncandelt, hat das Landgericht als unzutreifenä zurückgewiesen.\n\nNach der mit Recktsgründen nicht angreifbaren Überzeugung\ndes Tatrichters hat der Angeklagte eine berechtigte Rückstellung vortäuschen wollen, um seinen Gewinn zu mindern\nund die Einkommensteuer zu verkürzen. Er vertraute darauf,\näsß das Finanzamt seine Angaben nicht nachprüfen werde,\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\nsreift nicht durch. Da der Angeklagte sich nur mit einen\nVersehen entschuldigte, brauchte sich dem Tatrichter die\nBotwenäigkeit nicht aufzudrängen, den mit dem Finanzant\ngeführten Briefwechsel des Angeklagten beizuziehen. Ein\nsolcher hat der Strafkammer auch ausweislich der Sitzungsniederschrift sowie nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Die in dem Schreiben des Angeklagten an das Finanz-\n\natmi.vom 2. Juni 1951 enthaltene Erklärung, bei der Rückstellung\n\nhandele es sich um Büromöbel, die geliefert, aber noch nicht\nbezahlt seien, enthält übrigens keinen Einweis darauf, daß\naufsr dieser Rückstellung auch schon eine Teilverbinälichkeit in die Passiven aufgenommen, der Anspruch auf Lieferung\naber nicht aktiviert worden ist.\n\n2. Möglicherweise hat das Landgericht aber den Zeit-\n\npunkt der Aktivierungspflicht hinsichtlich der in den Bilanzen\n\nnicht angegebenen Kundenforde.ungen verkannt.\n\ne\n\n- 13 -\n\nAls Angehöriger eines freien Berufes hatte der Arngekia«te\ndie Wahl, ob er seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 kinkStG durch\nBetriebsvermögensvergleich oder nach Abe: 3 aus dem Überschus\nder Einnahmen über die Ausgaben berechnen wollte (BFH-BS+31\n1954 III, 314 Nr 243). Da er den ersten Weg wählte, mußte\ner allerdings auch seine Außenstände aktivieren. Nsch dem\nallgemeinen Grundsatz, daß nur verwirklichte Gewinne als\n#Zinkommen zu versteuern sind, ist jedoch bei Forderungen\naus schwebenden Geschäften der Zeitpunkt der Rechnungserteilung von wesentlicher Bedeutung. Der Angeklagte war als\nSteuerheifer ebenso wie ein Arzt oder Rechtsanwalt nicht verp£lichtet, Kundenforderungen, für die er noch keine Liquidation erteilt hatte, in seinen Büchern und in der Bilanz\nauszuweisen (Blümich-Falk aaO S 151; Brockhoff aa0, EZinkStG 6\nRspr 54 Nr 11; RFH-StuW 1931 Nr 891, 956). Das ist, soweit\nersichtlich, auch die Auffassung des Bundesfinanzhofs, der\nsich für die Revisionsforderungen eines Handelsvertreters\nbereits in diesem Sinne ausgesprochen (BStBl 1954 III, 157)\nund die Entscheidung des Reichsfinanzhofs in StuW 1931 Nr 891\nnur insoweit mißbilligt hat, als sie die \"erfolgsneutrale\nBehandlung von Vorschüssen\" zuläßt (BStBl 1954 III, 314\nNr 243). Allerdings darf der Steuerpflichtige bei der Aktivierung seiner Kundenforderungen nicht ungleichmäßig verfahren. Er darf sie also nicht bloß teilweise in den nächsten\nBilanzzeitraum verlagern, etwa nur insoweit, als er sich dadurch Steuervorteile durch Ausweichen gegenüber der Progression\ndes Steuertarifs erhofft. Auch muß er in verschiedenen 3ilanzzeiträumen einheitlich vorgehen, damit nach und nach\nsämtliche Forderungen aktiviert werden.\n\nWie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, schrieb\nder Angeklagte die Rechnungen für die nicht aktivierten\n\n- 19 -\n\nFcräerungen aus II 48/1949 erst kurz nach dem Bilanzstichtag - 31. Dezember 1949 - aus, wozu er grundsätzlich bersechtigt war. Hinsichtlich der nicht ausgewiesenen Forderungen\nsus 1951 fehlt bisher jede Angabe über den Zeitpunkt der\nRechnungserteilung. Aus den Urteilsgründen ist auch entgegen\ndsr Arnnshne der Mebenklägers nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte bei der Aktivierung äer Kundenforderungen ungleichmäßig verfahren ist. Die Beweisannanme\nder Ütrafkammer, daß er der Höhe nach bestimmte Forderungen\n\"zu wenig\" bzw. \"nicht in vollem Umfang\" ausgewiesen habe,\ngibt hierüber keine Alarheit, weil nicht ersichtlich ist,\n\nob sie zwischen berechneten und nicht berechneten Forderungen\nunterschieden hat. Nach den Urteilszründen ist es auch nicht\nsuszuschließen, daß der Angeklagte nur solche nicht berechneven Forderungen aktivierte, für die er schon Vorauszahlungen\nvon seiner. Funden erhalten hatte. Da der Bundesfinanzhof\n\n- wis erwähnt - dis \"erfolgsneutrale Behandlung\" von Vorschüssen auch bei der Gewinnermittlung durch Setriebsvernögensvergleich nach § 4 Abs 1 Eink$tG ablehnt, war der Ängeklagte berechtigt, solche Vorauszahlungen ([nsch den Grundsätzen der Entscheidung vom 2. September 1954 - BStBl 1954\nIIT, 314) zu aktivieren. Wenn er dabei bilanztechnisch unrichtig verfahren sein sollte, könnte ihn dies allein steuerrechtlich nicht belasten. Ob er beabsichtigte, die nicht angegebenen Forderungen im nächsten Bilanzzeitraum auszuweisen,\nhat das Landgericht ausdrücklich offengelassen.\n\nUnter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten hat die\nStrafkammer den Sachverhalt offenbar bisher nicht geprüft.\nAlleräings war sie hinsichtlich der Frage, ob ein Steueranspruch für II 48/1949 objektiv verkürzt worden ist, zunächst gemäß § 468 AbgO an den rechtskräftigen Jinkomnensteusrdescheid für diesen Zeitraum - vorbehaltlich der Znt-\n\na\n\nol.\n\n- 20 -\n\nscheidung des Bundesfinsnzhofs - gebunden (RGSt 63, 64;\n\n65, 45 /517; IW 1937, 403 Nr 11; RIHE 42, 325). Nit Rücksicht auf die erürterten Bedenken gegen das Vorliegen einer\nobjektiven Steuserverkürzung hätte sie indes die Aussetzung\ndes Verfahrens zur Einholung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwägen müssen, Dasselbe gilt für die nicht ausgewiesenen Kundenforderungen aus 1951, weil insoweil noch\nkeine rechtskräftige Steuerveranlagung gegeben ist.\n\nVor der kinholung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs muß der Strafrichter aber zu den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit unter Berücksichtigung der erwähnten rechtlichen Gesichtspunkte Stellung nehmen, weil\ner hinsichtlich der Schuidfrage durch § 468 AbgO nicht gebunden ist und mithin die Notwendigkeit, den Bundesfinanzhof anzurufen, im Falle der Verneinung eines strafrechtiichen Verschuldens entfällt (RTHE 42, 325; RGSt 69, 195\n207)»\n\n. Die bisherige allgemeine Feststellung zur inneren Tatseite, der Angeklagte habe die Aktivierung der Forderungen\nbewußt unterlassen, um die Steuern zu verkürzen, reicht nicht\naus, weil bei dieser Würdigung die oben erörterten Gesichtspunkte offenbar unberücksichtigt geblieben sind. Um ein\nstrafrechtliches Verschulden des Angeklagten festzustellen, -\nmuß noch geklärt werden, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über den Zeitpunkt der Aktivierung von Honorarforderungen gemacht hat, gegebenenfalls aus welchen Gründen\ner einzelne noch nicht berechnete Forderungen in der Bllanz\nausgewiesen, bei anderen dagegen davon abgesehen hat, und\nob er etwa beabsichtigte, die noch nicht berechneten Forderungen ausnahmslos im nächsten Bilanzjahr auszuweisen.\n\n- 21 -\n\nDie erörterten Mängei nötigen zur Aufhebung des Urtells. soweit der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger\nverurteilt worden ist, in vollem Unfang, weil die Schuldfrage nur einheitlich für alle zugrunde liegenden vinzei-Zäile der angenommenen fortgesetzten Tiandiung beantworiet\n»erjen kann. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nsuch Gelegenheit haben, den in Bd IV der Steuerstrafakten\nbefindlichen Begleitbericht zu der Bilanz 1951 vom 10. September 1952 zu berücksichtigen, in dem der Angeklagte\nselbst darauf hingewiesen hat, daß es sich bei den als\nKechnungsabgrenzungsposten eingesetzten noch zu berechnenden Forderungen von 7 298,46 DH um Vorauszahlungen von\nKunden laut Liste handele.\n\nvI.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten\nbenschteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Worin\ndie Verletzuug des § 267 StPO liegen soll, hat die Revision\nebenfalls nicht vorgetragen. Diese Rüge ist daher ebenso\nunzulässig.\n\nEin offenbares Nißverhältnis zwischen der Strafe und\ndem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat tritt nirgends hervor. Im Falle DB ist die erstrebte Abgabenhinterziehung zwar nur auf 37,60 DM berechnet, dabei ist aber\ndie erhebliche Steuerprogression unberücksichtigt geblieben.\nDas Strafmaß hängt auch nicht allein von der Höhe der Steuerverkürzung ab, vielmehr hat die Strafkammer bei der Strafzumessung mit Recht die Intensität des strafbaren Verhaltens\ndes Beschwerdeführers als Steuerhelfers entscheidend. barlücksichtigt.,\n\n- 22 _\n\nNach alledem muß die Verurteilung des Beschwerdefülhre:s\nwegen Abgaberhinterziehung in eigener Sache aufgeuoben werä2u,\nferner der Gesanmtstrafenausspruch, Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerien. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet schon deshalb aus, weil die\nfür die Untreue verhängte Gefängnisstrafe von zehn Monaten\nbestehen bleibt.\n\nRotberg Krumne Seibert\nLang-Minrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-166-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-18/4-str-166-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:36.137550+00:00"}}