{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-16_4_StR_129_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 129/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| hschli kerk ! r\nBun Amtliche Sammlung ! 2256 012\n\nmn an an un mern an man de nn une man\n\nGesetz: StGB § 42 b; Unterbringungsgesetz NRW\nvom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 300).\n\nRechtssatzs Ist jemand bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtskräftig untergebracht, so\nist eine entsprechende strafgerichtliche\nMaßnahme nach § 42 b StGB nicht erforderli.ch.\n\nAktenzeichen 4 StR 129/58. . »\nUrteil des BGH vom 3. Juli 1958 ° \"16 Siegen\n\n4 StR 129/58 [A\n\nIm Narren Ges Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nSorbert K O iD aus WO (Kreis Sup), sort\n\ngeboren an. iD EB; zur Zeit in äer Lendesheilanstalt\nve (WED: ),\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Rinrichsen\nals beisitzende Richter, j\nLandgerichtaret Dr. GRES in acer Verhandlung, .\nOberstaatsanwalt EUER dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschefi, -\n\nd ustizengestellter g on rn\nals‘ Urkundebsemter der Geschäftestelte,“ b\nfür Recht erkäannts - . Bu n\n\nn . .2.\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil:\ndes Landgerichts in Siegen vom 28. Januar 1958\naufgehoben. \"\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung una Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechismittels, un das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn tn\n\nDer Beschuldiste leidet seit früher Kindhei; an epilepiischen Anfällen. Sein Leiden Laut sich seit 1954 zunehmend\nverschlirmert und insbesondere eine krankhafte Steigerung\nseiner Affekte mit explosiver Gereiziheit bewirkt. Er\nneigt dazu, in jedem Menschen seinen Feind zu sehen und\nhat das Bedürfnis, sich gegen vermeintliche Angriffe zu\nwehren oder sich dieserhalb zu rächen. Dies war auch die\nUrsache der Handlungen des Beschuldigten, die den Gegensiand dieses Sicherungsverfahrens bilden.\n\nSo hat er im Frühjanr 1956 die Windschutzscheibe des\nKraftwagens eines Kaufmanns zertrümmert. — Im November 1956\nwarf der Beschuldigte mit einen großen Felästein ein\nFenster im Haus einer Frau Jg ein. An selben Abend beschädigte er die Tür dieses Hauses durch Messerschnitte. -\nAn 12. Dezember 1956 zerkratzte er in gleicher Weise die\nHaustür des Schweissers Richord KB. Schließlich\nzertrümnertie er am 25. Januar 1957 ein Fenster jun Haus\nKGB nit einem großen Felästein: In den beiden letzigenennten Fällen ist’ vom Verletzten Strafantrag gestellt\n(S. 5 UA). Der Beschuldigte ist seit April 1957 in die\nLandesheilanstalt Vai eingewiesen. Dort ist er zu\nTätlichkeiten übergegangen und hat wiederholt sowohl\nPflager wie auch Kranke brutal angegriffen.\n\nDis Strafkammer hat nunmehr .im Sicherungsverfehren\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angsoränet.\n\nHiergegen wendet sich die Kevision des Beschuldigten\nwit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat es, unter Berufung auf 36HSt 5,\n140 If rechtlich für bedsutungslos erklärt, daß, von den\nbeiden letzten Fällen abgesehen, kein Strafantrag gestellt‘\nworden ist. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.\nDas verständliche Bestreben der Geschädigten, gegen eitien\nGeisteskranken - mitunter aus Furcht vor diesem — nichts\nzu unternehmen, muß zurücktreten gegenüber dem gewichligeren\nIntoresse der Allgemeinheit, vor drohenden weiteren Ausschreitungen solcher \"Täter\" geschützt zu werden. Der\n1. Strafsenat hat auf Anfrege am 24. Juni 1958 mitgeteilt,\ndaß er seine in 1 SiR 2/53 vom 21. April 1953 - übrigens\nnur beiläufig - vertretene gegenteilige Ansicht nicht mehr\naufrecht erhält.\n\nDie Revision hat aber aus einem anderen Grund Erfolg:\n\nDie Anordnung einer Unterbringung nach § 42 b StCB ist\nnicht die einzig mögliche Ari der Sicherung der Allgemeinheit (R6St 69 S. 12, 13). Diese Maßregel ist vielmehr nur\nzulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.\n\nIn diesem Zusammenhang kann beachtlich sein, daß der Beschuldigte bereits in eine Heilanstalt eingewiesen ist.\nÜber die rechtlichen Grundlagen dieses Anstaltsaufenihalts\nergeben die Urteilsgründe nichts. Es heißt. nur, er befinde sich seit dem 14. April 1957 \"in der Heil- und\nPflegesnstalt Vogge' (S. 2 UA). Im Urteilskopf ist\nvermerkt: \"2.24. in der Lendesheilanstalt in Veigme\".\nDies könnte auf eine nach § 126 a StPO angeoränete\neinstweilige Unterbringung hindeuten. Es kann aber auch\nsein, daß der Beschuldigte auf Grund des Gesetzes über\ndie Unterbringung Geisteskranker, geistesschwacher und\nsuchtkranker Personen des Landes Nordrkein-Westfelen vom\n\n-A.-\n\n16. Oktober 1956 (EVBl. S. 300) in dis Anstalt singewiesen worden ist. Diese Möglichkeit muß das Revisionsgericht zu Gunsten des Beschuldigten als nicht ausschlie@bar berücksichtigen. Das führt auf Grund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn\ndessen insoweit nicht ausreichende Feststellungen setzen\nden Senat außer Stande, abschließend zu enischeiden, ob\ndie Strafkammer bei Prürung der krforderlichkeit 6er Haßnahme gemäß § 42 b StGB von zutreffenden rechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist.\n\nDie entsprechenden Feststellungen wird der patrichter\nnachzuholen haben. Dabei ist zu berücksichtigen; Ist der\nBeschuldigte bereits auf Grund des erwähnten Landesgesetzes\nformell rechtskräftig urd somit wirksem untergebracht\n(§ 11 dieses Gesetzes), so ist eine Kaßregel nach § 42 b StGB\nnicht erforderlich. Das landesgese tzl.iche Unterbri ngungSsverfahren ist dem nach 88 429 a StPO, 42 b StGB nicht\nnachgeoränet. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage\nvon derjenigen, die dem 1. Strafsenat' in BEHSt 78 61 ff,\n63 unterbreitet. wer. Dort kandelte es sich um dan \"Bayerische\nVerwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bay. GVBl. 5. 165),\ndas gegenüber den’ genannten bundesrechtlichen Vorschriften\nzum Teil nur hilfsweise in Betracht kommt (vgl. den Hinweis des Art. “5 Ads: 1 des Bayer. Gesatzes auf 8'126 a StPO).\nDergleichen ist im Verhältnis des Unterbringungsgesetzes\nNRW zum strafrechtlichen Sicherungsverfahren 188429 a StPO,\n42 d StGB) nicht der Fall. Weder jenes Gesetz selbst noch\ndie dazu erlassene Allg. Verfügung des JM ıIRW vom 19. Dezember 1956 (JMBl. 1957 $. 2) enthalten irgendeine Andeutung in dieser Richtung. Daher greifen auch Vergloiche\nmit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach s$Sa2m StEB\n\n'\n\n‚Sicherung der Allgemeinheit im Einzelfall genligte, gleich-\n\n-5-\n\nund Jen verwaltungsrechatlichen Entziehungsverfahrsn (346.5 10\n5. 94, 97) hier nicht üurch.\n\nauch das genannte landesrechtliche Unterbringunssverfahren ist ein gerichtliches (§ 5). Seine Voraussetzungen\n(3 2) umfassen auch den hier gegebenen Fall, da3 jemand\nmit Strafe bedrohte Handluugen im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Die Dauer der Unterbringung ist\ndem § 42 £ StGB zwar nicht genau gleich, aber ähnlich gestaltet. Daß bei § 42 b die Strafkanmmer, dagegen nach dem\nUnterbringungsgesetz NRW der Amtsrichter der freiwilligen\nGerichtsbarkeit zu entscheiden hat, ist hinsichtlich der\nSicherungswirkung kein wesentlicher Unterschied. Der für\nden Bereich strafrechtlichsr Sicherungsmaßnahmen gelvende\nGrundsatz, daß die stärker beschränkende Kaßnakme nur ausuoränen ist, sofern kein zulässiges milderes Mittel ausreicht, würde hier auch dann ein Absehen von strafrichterlicher Unterbringung gebieten, wenn man der Meinung sein\nsollte, die Unterbringung durch den Richter der freiwilligen\nGerichtsbarkeit nach Landesrecht greife weniger stark in\ndie Rechte des Untergebrachten ein. Im übrigen wäre letztere\neiner vormundschaftsgerichtlichen, also ebenfalls. nach\nden Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ‚vorgenommenen Anordnung vergleichbar, die, falls sis zür\n\nfalls einer strafgerichtlichen Unterbringung entgegenstünde. Eine solche Wirkung kann dem weit stärkeren Mittel\nder Unterbringung durch den Richter der freiwilligen\nGerichtsbarkeit folgerichtiger Weise nicht abgesprochen\nwerden. Die gegenteilige Auffassung führt — abgesehen\n\nvon der vermeidbaren Mehrbelastung des Betroffenen - zu\neiner höchst unerwünschten Häufung ähnlicher Verfahren,\n\n6.5\n\ndic wenig sinnvoll und unnötig kosispiulig erscheint. da\nder Sicherungszweck gewöhnlich ausreichenä schon Jurch\ndas gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht\nerreicht zu werden pflegt.\n\nDie Zulässigkeit mehrfacher Anordnung der Sicherungsverwahrung (RGSt 70 S. 201, 204; Fränkel in IM Nr. 11 zu\n§ 42 db StGB) beruht auf? anderen Voraussetzungen. Dort setzt\ndie nochmalige Anordnung der Maßregel gemäß § 42 e St@B\nvoraus, daß sich der zu Verwahrende nach Erlaß der früheren\n“ Maßnahme erneut strafbar betätigt hat und er auf Grund\ndessen wiederum als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecher\nverurteilt worden ist. Dasselbe gilt von der in BGH DR 1956;\n525, 526 behandelten Möglichkeit mehrfacher Unterbringungsenoränungen auf Grund des _§ 42 _b_ StGB. Die Ausführungen\ndes 1. Sirsfsenats in BEHSt 7S. 64 stehen gleichfalls hier\nnicht entgegen. Denn sie befassen sich, wie schon gesagt,\nmit dem erwähnten Bayerischen lLandesgesetz, nicht mit dem\ndes Landes Nordrhein-Westfalen. Kine Verpflichtung zur\nVorlegung an den-Großen Senat (§ 136 Abs. 1 eve) ist also\nnicht gegeben. . on. -\n\nDie Strafkaimer wird den Sachverhalt unter den dargelegten Gesichtspunkten rechtlich zu prüfen haben. Nicht\nAurchgreifen kann. ‚allerdings der Hinweis der Revision,\ndaß der Vater des“ Beschuldigten diesen unterbringen könnte\n(BGHZ 17, 108 £f;.BGHSt 9,- 262 ?f). Bei dem gefährlichen\nZustand des Untergebrachten würde diese vom.Belieben des\nVaters und Vormundes abhängende Maßnahme nicht geeignet\nsein, die Öffentliche Sicherheit ausreichend zu schützen\n(RaSt 76, 134 ff). Sollte indes das Amtsgericht mit Rücksicht auf das Urteil der sStrafkammer von üer anordıung\nder Fortdauer der Unterbringung abgesehen (§ 12 des Unter-\n\n- T-\n\nbringungs-Geseizes NRW) oder seine Entscheidung bereits\nwach 8 13 dieses Landesscsetzes aufgchoben haben, so würds\ndic Anordnung auf Grund des § 42 db StGB allerdings gerechtfertigt sein. Denn sie wird nicht dadurch überflüssig, daß\ndie blosse Möglichkeit einer erneuten landesgeseizlichen\nEinweisung besteht.\n\nDer General.bundesanwalt hatte beantragt, die Revision\n\nzu verwerten.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert -Lang-Hinrichsen\n. \\ Be\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-129-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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