{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-11_4_StR_354_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-11","aktenzeichen":"4 StR 354/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 030\n\n4 StR 354/56\n\nInu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kiempner und Vertreter Walter 0 EEE aus\n\nVE. zeboren am GE 1925 in roh,\n\nwegen Meineides in Tateinheit mit Prozeßbetrug\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter ' Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanw 1der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeam\n\ner der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 12. Juni 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Vater des Angeklagten betreibt ein Klempner- und\nInstallationsgeschäft.\n\nSowohl der Angeklagte als auch sein Bruder stehen sehr\nstark unter dem Einfluß ihres Vaters. Sie haben vor ihm\nc?fenbar Angst. Er besitzt sowohl gegenüber seiner Ehefrau\nals auch gegenüber seinen erwachsenen Söhnen eine uneingeschränkte Autorität. Er ist eine willensstarke und leicht\nerregbare Persönlichkeit. Da seine Wutausbrüche infolge\neines Herzleidens bei ihm lebensgefährliche Herzanfälle\nauslösen, wagt keines seiner Familienmitglieder ihm zu widersprechen oder sonst etwas zu tun, was sein Mißfallen erregen könnte.\n\nOhne Wissen seines Vaters gab der Angeklagte im Januar\n1954 der Firma SllBsche Buchädruckerei und Verlagsanstalt\nden Auftrag, eine Firmenanzeige des väterlichen Geschäfts in\ndas Branchenverzeichnis aufzunehmen, und unterschrieb den\nAuftragsschein. Im Mai 1954 erschien dementsprechend die Anzeige. Als kurze Zeit darauf die Verlagsanstalt der Firma\nog eine Rechnung über 36 IM für die Anzeige zusandte,\nlehnte der Vater des Angeklagten die Zahlung ab, weil er keinen Auftrag erteilt habe.\n\nIn dem anschließenden Rechtsstreit auf Zahlung der\nIasertionsgebühren gegen seinen Vater beschloß das Amtsgericht, den Angeklagten darüber zu vernehmen, ob der Beklagte\noder seine Söhne den Auftragsschein unterschrieben habe.\n\nIm Beweistermin vom 31. Januar 1955 wurde den Angeklagten der Auftragsschein. mit seiner Unterschrift vorgelegt.Er\nentsann sich zwar des Vorgangs vom Januar 1954 nicht mehr,\nzweilelte aber, als er seinen unverkennbaren Namenszug seh.\nob er den Schein nicht doch unterschrieben haben könnte. Er\nrechnete andererseits auch mit der Möglichkeit, daß die Un-\n\n- 3 -\n\nterschrift von demjenigen herrühren könnte, der den Schein\nin übrigen ausgefüllt hatte, weil dessen Schrift ähniich\nerschien Seine Zweifel verschwieg er bei seiner Vernehmung\nund bekundete, die Unterschrift stamme weder von ihm, noch\nwisse er, wer sie geleistet habe. Sie stamme auch nicht\n\nvon seinem Vater, da dieser anders zu unterschreiben pfleg- |\nte. Dabei war er sich bewußt, daß er verpflichtet war, seine\nZweifel zum Ausdruck zu bringen und darauf hinzuweisen. daß\ndie Unterschrift möglicherweise doch von ihm geleistet sei.\n\n. Nach seiner Vernehmung fiel ihm die Auftragserteilung -\nan die Firma Sg wieder ein, insbesondere daß er selbet 9\nden Auftragsschein unterschrieben hatte. Dennoch beschwor\ner im Verhandlungstermin vom 17. August 1955 vor dem Amtsgericht in Herford seine Aussage nach Belehrung über die Bedeutung des Eides. Er dachte daran, daß er sich durch die\nuneidliche falsche Aussage bereits strafbar gemacht katte,\nund glaubte nicht, durch einen Widerruf Straffreiheit oder\nmildere Bestrafung erlangen zu können. Auch hatte er Angst\nvor seinem Vater und befürchtete, daß die Mitteilung des wahren Sachverhalts bei diesem einen seiner von der ganzen Familie gefürchteten Wutausbrüche mit einem lebensgefährlichen\nHerzanfall hervorrufen könnte. Er rechnete auch damit, daß\nihm sein halsstarriger Vater alsdenn das Betreten des eiterlichen Hauses verbieten würde. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in\nTateinheit mit Prozeßbetrug zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von |\nzwei Jahren aberkannt, ihn auch für dauernd unfähig erklärt,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden:\n\nMit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.\nSie ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Meineides\n\noo.\nIT\nEu me\n\n-4 -\nund des Betrugs rechtsirrtumsfrei dargelegt\n\nAllerdings fehli eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Voraussetzungen des Notstandes gemäß § 54 StGB\noder des Putativnotstandes erfüllt seien. Aus den Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich jedoch, daß diese\nnach der Überzeugung des Tatrichiers nicht gegeben sind.\ngr Zührt nämlich aus, daß die von dem Angeklagten gesehene \"Zwangslage\" keineswegs auswegslos gewesen sei. Er hätte\ndie Rechnung bei aller Rücksichtnahme auf den Vater hinter\ndessen Rücken bezahlen können, um die Gläubigerin zu einer\nKlagerücknahme zu bewegen. Er hätte auch seine Mutter ins\nVertrauen ziehen können, die in der Hauptverhandlung erklärt habe, sie würde einen Ausweg gefunden, evtl- die Zahlung der geringen Summe von 36 DM veranlaßt haben. Statt\ndiesen leichten Ausweg zu wählen, habe er es vorgezogen,\ndem erkannten Unrecht: zum Siege zu verhelfen, da es ihm darauf angekommen sei, seinem Vater durch einen ungerschtfertigten Prozeßsieg zufrieden zu stellen. Er habe also ein\nwiderrechtliches Interesse des Vaters fördern wollen.\n\nHieraus’ ergibt sich, daß die Konfliktslage, in die der\nAngeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge gekommen war,\nnicht unvermeidlich war, sondern daß sich vorher Auswege\ngeboten hatten, dieser zu entgehen. Das Urteil enthält\nallerdings keine ausdrückliche Feststellung, daß sich der Angeklagte der sich ihm bietenden Auswege auch rechtzeitig bewußt gewesen ist. Nur in diesem Falle wäre die Notlage, in\ndie er gekommen war,. eine verschuldete. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch eindeutig als Überzeugung des Tatrichters\nzu entnehmen, daß der Angeklagte diese Möglichkeit gesehen\nhatte und die Zwangslage daher vermeiden konnte; denn der Beschwerdeführer hatte, statt den leichten Ausweg zu wählen,\nes vorgezogen, dem erkannten Unrecht zum Siege zu verhelfen.\nDemnach war seine Notlage verschuldet. Aus der Feststellung,\ndaR er ein widerrechtliches Interesse des Vaters fördern\n\n-5-\n\nwollte, daß es ihm darauf ankam, durch einen ungerechtfertigten Prozeßsieg den Vater zufrieden zu stellen, foigt\nweiter, daß der Richter auch einen vermeintlichen Norstand\noder einen rechtlich beachtlichen Irrtum des Angeklagten\n.für den Zeitpunkt der Eidesleistung verneint hat. Rechtiiche\nBedenken sind hiergegen nicht zu erheben.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nKrunme : Dr. Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen | Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-354-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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