{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-11_4_StR_316_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-11","aktenzeichen":"4 StR 316/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 316/56 2245 0°0\n\nIıa Vamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Günther H EB aus Ei, dort geboren\nor 1925, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhsx der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 25. April\n1956 wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Anrechnung der nach dem\n14. Dezember 1955 erlittenen Uutersuchungshaft\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat,\n\nIs übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 14. Dezember 1955, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Rückfsalldiebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. weil er in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1955\naus dem kereits erbrochen vorgefundenen Schaukasten einer\nDrogerie einige Gegenstände weggenomuen hatte. Bereits damals war ihm ferner zur last gelegt, in derselben Nacht\neinen Einbruchsdiebstahl in eine Konditorei versucht zu\nhaben. Der Angeklagte leugnete jedoch die Tat und behauptete,\ner habe die Schaufensterscheibe schon zertrümmert vorgefunden. Darauf wurde das Verfahren insoweit zwecks Einholung\neines schriftlichen daktyloskopischen Gutachtens über die\nam Tatort vorgefundenen Fingerspuren abgetrennt (Bl 52 R\nd.A.). Der Beschwerdeführer verblieb in Untersuchungshaft.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung ist er dann wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall -— unter Einbeziehung der oben erwähnten, rechtskräftig verhängten Ge-.\nfängnisstrafe - zu einer Gesamtstrafs von einen Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Lediglich die\nbis zum 14. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wurde\nangerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine\nSachrüge erhoben wird, hat nur Erfolg, soweit ihm die Anrechnung der Untersuchungshaft versagt worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat in der fraglichen Nacht die\nLadenscheibe einer Konditorei eingeschlagen. Er wollte,\nwie die Strafkammer annimmt, im Schaufenster ausgestellte\nwaren entwenden, soviel er davon erreichen und tragen konnte.\nEr wurde jedoch bei seiner Tätigkeit von Bewohnern eines\n\nun\n\nbenrschbarten Hauses beobachtet und entfernte sich dann,\nohne etwas mitzunehmen.\n\nDie rechtliche Würäigung dieses Tuns als versuchter\nschwerer Diebstahl im Rickfall ist nicht angreifbar. Dasselbe gilt von der Strafzumessung-\n\nNur zu § 60 StGB ergeben sich rechtliche Bedenken: Die\nStrafkammer hat dem Beschwerdeführer die seit dem 15, Dezember 1955 bis zum 25. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft von über vier Monaten nicht angerechnet. Das\nLandgericht begründet dies damit, er habe sich diese weitere\n. Freineitsentziehung \"durch sein uneinsichtiges Verhalten\nund durch seine Verschieppungstaktik selbst zuzuschreiben.\nHätte der Angeklagte am 14. Dezember 1955 nicht versuchi,\ndie Sache dadurch zu verschleppen, daß er auf Einholung\neines schriftlichen Gutachtens bestand, wäre die heute zur\nAburteilung gekommene Straftat nicht abgetrennt worden und\näie Untersuchungshaft des Angeklagten wäre beendet gewesen\".\n\nSit der letzten Darlegung wollte die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, der Angeklagte hätte, un sich die\nvolle Anrechnung der Untersuchungshaft zu verdienen, vor\nder vollständigen Erhebung aller Beweismittel ein Geständnis\nablegen müssen, sodaß sich die Einholung des Gutachtens\nerübrigte. Diese Auffassung wäre rechtlich bedenklich.\n\nDie Anrechnung ist kein Gnadenerweis für den Geständigen,\nihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe für den Leugnenden sein (BGH NJW 1956, 879 Nr 19). Kein Angeklagter\nist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern\n(2418 5, 238, 2395 4 StR 212/55 vom 21. Juli 1955).\n\nIndem der Angeklagte auf Einholung eines Fingerabdruck-Gutachtens bestand, hat er nur von seinem Recht Gebrauch\n\ngemacht, das Gericht zur Führung des vollen Schuldbeweises zu veranlassen. Dazu war der Tatrichter ohnehin\nnach § 244 Abs 2 in Verbindung mit 9261 StPO verpflichtet.\nEinen Beweisamtrag hat der Beschwerdeführer ausweislich\nder Sitzungsniederschrift (B1 52 d.A.) nicht gestellt.\nWenn aber das Verhalten des Angeklagten nach Auffassung\ndes Landgerichts nur auf Verfahrensverschleppung abzielte, so ist nicht verständlich, warum die Strafkammer nicht schon in der früheren Verhandlung auf Grund\nder ihr damals zur Verfügung stehenden Beweismittel zur\nVerurteilung gelangt ist. Der zuletzt als Sachverständige\ngehörte Kriminalbeamte Rp war bereits in jener Verhandlung erschienen und wurde damals als Zeuge vernommen.\n\nAuch der Hinweis auf uneinsichtiges Verhalten (BGH\nNW 1955, 1158 Nr 155 1956, 1164 Nr 19) ist nicht geeigist, einen Ermessensfehler des Tatrichters auszuschließen.\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar das hartnäckige Leugnen des Angeklagten, das \"einen erheblichen\nCharaktermangel\" offenbare, erwähnt, diesen Umstand jedoch nicht strafschärfend verwertet. Die Strafkamier hat\nauch möglicherweise nicht berücksichtigt, daß das Bestreiten des Schuldvorwurfs in aller Regel auf dem Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe beruht (OGHSt 2,\n219, 220; BGH 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in DRiZ 1955,\n288 angeführt).\n\nDas Landgericht wird daher die Frage der Anrechnung\nfür die Zeit nach dem 14. Dezember 1955 erneut zu prüfen\nund auch über die Anrechnung der etwa nach dem letzten\nUrteil erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden\nhaben.\n\nIm übrigen ist die kevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrunme Dr. Sauer Seibert\nLang-iWinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-316-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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