{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-11_4_StR_292_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-11","aktenzeichen":"4 StR 292/56","doktyp":null,"leitsatz":"Zur wirksamen Stellung eines Strafantrages genügt es, wenn ein Elternteil\nden Antrag in der Form des § 158 Abs 2\nStPO stellt und der andere mündlich zu-\n.stimmt oder den Handelnden zur Stellung\ndes Strafantrags ermächtigt.","text_plain":"2245 091\nFür das Nachschlagewerk ! S\nNicht für die Amtliche Sammlung! . J\n\n—— — iu.\n\n1.) Gesetz; StGB 8 185\n\nRechtssatzs Eine Beleidigung kann auch darin bestehen, daß der Täter die Aufmerksankeit eines anderen auf Vorgänge im\ntierischen Bereich hinlenkt, wenn eine\nVorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschlechtsleben nahe liegt. Wann\nin solchen Fällen eine Achtungsverletzung\ngegeben ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach Alter und\nGeschlecht sowie der Anschauungsweise\nund den Gewohnheiten der Beteiligten.\n\n2.) Gesetz: StPO § 158 Abs 2\n\nRechtssatz: Zur wirksamen Stellung eines Strafantrages genügt es, wenn ein Elternteil\nden Antrag in der Form des § 158 Abs 2\nStPO stellt und der andere mündlich zu-\n.stimmt oder den Handelnden zur Stellung\ndes Strafantrags ermächtigt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 292/56\nUrteil des BGH vam 11. Oktober 1956 LG Bochum\n\n4 StR_ 292/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Graphiker Heinrich 5 GB us end dort\ngeboren am 'EEEEEEEER. 9:2,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n Oberstaatsarwalt EM rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 24. April 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Argeklagte hat als Kind eine Hirnhautentzündung\ndurchgemacht und war in der russischen Kriegsgefangenschaft\n‘an Hungerdystrophie erkrankt.\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1955 wurde er wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde bis 1958 zur Bewährung\nausgesetzt. In dem damaligen Verfahren stellte das Gericht\nauf Grund eines psychiatrischen Gutachtens fest, daß der Angeklagte die strafbare Handlung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt habe.\n\nEinige Wochen nach dieser Verurteilung beging der Angeklagte die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden\nTaten.\n\nEr ist wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB und wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zu einer\nGesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nDas Gericht hat auch hier angenommen, daß der Täter zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig gewesen seis\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Rechtsmittel: ist unbegründet.\n\n1.) Der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der\nAngeklagte sprach Mitte Oktober 1955 in Bochum die 5 jährige\nGabriele Kb an. Durch ihren Anblick war er geschlechtlich erregt. In der Absicht, dem Kind aus dieser Erregung\nheraus seinen entblößten Geschlechtsteil zu zeigen, sagte\n\n-3.\n\ner zu dem Mädchen, er habe einen schönen \"PiB\", ob es ihn\nmal senen wolle. Das Kind lie? jedoch fort. Das Landgericht\nhat sngenommen, daß der Angeklagte versucht habe, Gabriele\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.\n\na2) Die Aufklärungsrüäge ist unbeachtlich, da der Beschwerde- '\nführer keine Beweismittel angegeben hat, durch die seine\ninnere Einstellung bei Begehung der Tat näher hätte erforscht\nwerden können.\n\nb) Zur Verwirklichung des versuchten Verbrechens nach 8 175\nAbs 1 Nr 3 StGB ist erforderlich, daß der Täter das Kind zum\ngeflissentlichen Betrachten seines Gliedes verleiten wollte.\nE3 ist nun zwar zutreffend, daß der Tatrichter diese Feststallung im Urteil nicht ausärücklich getroffen hst. Die Urteilsgründe lassen jedoch klar erkennen, daß er die Überzeugung hatte, der Angeklagte habe das Mädchen zu einem geflissentlichen Hinsehen bewegen wollen. Dies ergibt sich deutlich aus dem Satz: \"Wäre es zur Durchführung des vom Täter\nins Auge gafaßten Planes gekommen, hätte das geflissentliche\nBetrachten des entblößten Geschlechtsteils durch das Kind als\neine das Scham- und Sittliechkeitsgefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletzende Handlung des Kindes und die diesen Erfolg bewußt und gewollt herbei führende Frage des Angeklagten\nals Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung angssehen werden müssen\".\n\n2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung beruht auf folgenden\nFeststellungen: Am 18. November 1955 hielt sich der Angeklagte\nam Imbuschplatz in Bochum auf. Dort stand ein Brauereiwagen,\nvor den zwei Pferde gespannt waren. Bei dem einen hing der\nGeschlechtsteil lang heraus. Dieser Anblick versetzte den\nAngeklagten in geschlechtliche Erregung. In diesem Augenblick\nbegegnete er der ihm unbekannten 10 jährigen Karin HB\n\nTa\n\nEn\n\nSr empfand einen gewissen Reiz, üem Kind den Geschlechtsteil\ndes Pferdes zu zeigen. Deshalb lenkte er mit den an Karin\ngerichtsten Worten \"Guck, was das Tier unter dem Bauch hat\"\ndie Aufmerksamkeit des Kindes auf diesen. Das Mädchen entfernte sich daraufhin.\n\nDas Gericht hat hierin kein Verbrechen nach § 176 Abs 1\nUr 3 StGB gesehen. Dieser Vorgang verletze zwar das allgemeine Anstandegefühl, nicht aber das das menschlich-sexuslie\nGebiet berührende Scham- und Sittlichkeitsgefühl, wie es\nfür die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich sei.\n\nDagegen hat es den Tatbestand der Beleidigung gemäß\n§ 1§ 5 StGB für verwirklicht erachtet:\n\na) Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen zu\nprüfen. ob der Strefantrag wirksam ist. Dierer ist (nach\n\n31 16 der Akten des Landgerichts in Bochum 7 KLs 27/755)\n\nnur vom Vater und nicht auch von der Mutter gestellt worden.\nWie von dem Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist;\nist der inArt 3 Abs 2 GG ausgesprochene Grundsatz der Gleichbereohtigung von Mann und Frau seit dem 1. April 1953 unmittelbar geltendes Recht (BVerG E 3, 225 2): Die ihm entgegenstehenden Vorschriften sind durch Art 117 Abs 1 GG mit\nder Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft gesetzt, Die rechtliche Stellung der Mutter gegenüber dem gemeinsamen Kinde\n\nist sonach vom 1. April 1953 an kraft Gesetzes die gleiche\n\nwie die des Vaters, Daraus hat das Bayerische Oberste Landesgericht gefolgert. die elterliche Gewalt, die die Personen- und die Vermögensfürsorge umfaßt, stehe auch hinsichtlich der Vertretung in beiden Angelegenheiten seit dem\nsenannten Zeitpunkt dem Vater und der Nutter gemeinsam zu\n(BayObL6Z 1953, 372 Nr 68; ebenso Palandt, BGB, 15. Aufl\n\n1956 Vorbenm A zu § 1627,. In weiteren öntscheidungen ha\n\n-5_\n\nes sodann den Schluß gezogen, daß auch der ötrafantrag des\ngesetzlichen Vertreters wirksam nur von beiden Eltern als\nGesamtvertretungsberechtigten gestellt werden könne (NJW\n1956, 521, Nr 255 MDR 1956, 628 Nr 612). Einer abschließenden\n;tellungnehme zu diesen Fragen bedarf es im vorliegenden\nFalle nicht. Denn jener Satz würde nicht bedeuten, daß bei\njeder Entscheidung beide Eltern auch nach aussen mitwirken,\ninsbesondere beim Strafantrag beide die vom Gesetz vorgeschriebene Form des § 158 Abs 2 StPO wahren müßten. Das zur\nErfüllung des Gleichberechtigungsgrundsatzes Wesentliche ist\näie gemeinsame Entschließung , nicht die gemeinsame Ausführung\n(Palandt aa0 § 1630 Vorbem). Daher würde es genügen, wenn\neiner der beiden Gesamtvertreter den Strafantrag in der Form\ndes 7 158 Abs 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt\noder den Handelnden zurStellung des Strafantrags ermächtigt\n(so auch BayObL6 NJW 1956, 521, Nr 25), Diese Voraussetzungen\nsind hier gegeben. Aus den genannten Strafakten ergibt sich,\ndaß der Polizeibeamte der Kutter des Kindes ein Strafantragsformular ausgehändigt hat, damit sie es ihrem Ehemann übergebe und der Kriminalpolizei ausgefüllt wieder zustelle (BLTR\nder Akten). Das ist offensichtlich geschehen. Hiermit hat\n\ndie Mutter deutlich zum Ausdruck gebracht, daß auch sie die\nStrafverfolgung begehre unä mit dem Strafantrag des Vaters\neinverstanden war:\n\nb) Zu der vom Landgericht vertretenen Auffassung, daß 8 176\nAbs 1 Nr 3 StGB auf dem vorliegenden Falle nicht anwendbar\nsei, braucht nicht Stellung genommen zu werden, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.\n\nDie Merkmale der Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB sind jedenfalls mit Recht bejaht worden.\n\n-6 -\n\nEine Beleidigung des Kindes setzt voraus, daß der Angeklagte einen Angriff auf das Schamgefühl des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht verübte und sich dadurch über den\nsitstlichen Wert des Kindes hinwegsetzte (vgl BGHSt 1, 288,\n289). Grundsätzlich ist davon auszugehen, da3 die Verletzung\ndes geschlechtlichen Schamgefühls auch einen Angriff auf\ndie geschlechtliche Ehre bildet. Sie ist nicht nur bei Handlungen möglich, die sich auf das menschlich- geschlechtliche\nGebiet beziehen, vielmehr kann sie Auch darin bestehen, daß\nauf entsprechende Vorgänge im tierischen Bereich hingewiesen\nwird, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen\nGeschiechtsleben nahe liegt. Ob in Fällen letzterer Art eine\nAchtungsverletzung gegeben ist, richtet sich wie bei der\nBeleidigung überhaupt (vgl LK Band 2, 1951, § 185 II S 130)\nnsch den Umständen, wobei das Alter und das Geschlecht des\nBetroffenen sowie die Anschauungsweise der Beteiligten und\nihre Gewohnheiten zu berücksichtigen sind. Insbesondere können\nder Zusammenhang, in welchem der Hinweis auf solche Vorgänge\ngeschieht, sowie die innere Einstellung und die verfolgten\nZwecke (z.B. Aufklärung der Eltern gegenüber ihren Kindern,\nernste Belehrung durch einen hierzu Berufenen) eine Beleidigung ausschließen. Von solchen besonderen Fällen abgesehen,\nwird eine Achtungsverletzung jedoch immer dann vorliegen,\nwenn der Hinweis durch einen Mann gegenüber einer Frau oder\nsinem Mädchen erfolgt. Gerade darin, daß diesen zugemutet\nwird, den Vorgang in Anwesenheit eines Mannes zu betrachten,\nbesteht der das Schamgefühl verletzende Umstand. Diese Zumutung ist ein Ausdruck der Nißachtung, da sie die Auffassung\nzu erkennen gibt, die Frau oder das Kind besässen so wenig\nSchamgefühl, daß man ihnen zutrauen könne, einen solchen An-\n\niick in Gegenwart eines Mannes in sich aufzunehmen (vgl\nBGHSt 1, 288, 291). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\nGründe die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten,\nliegen nicht vor. Das Landgericht hat daher den Tatbestand\nder Beleidigung mit Recht als erfüllt angesehen,\n\n-J\n\nAuch der Versatz ist nit der Feststellung, daß es sick un\neine bewuäste Kundgebung der Nichtachtung des kindlicken Schanwud Sittlichkeitsgefühls handele, ausreichend dargelegt. Das\nGericht konnte bereits aus der Tatsache, daß der Angeklagte\nin geschlechtliche Erregung geraten war und einen Reiz empfand,\ndas Kind auf den Vorgang hinzuweisen, nach allgemeinen Er-Tehrungen den Schluß ziehen, daß der Angeklagte seine eigenen\nGelüste bewußt über das Schamgefühl des Kindes stellte und so\nvorsätzlich dessen Ehre verletzte. Die Annahme, daß der Angeklagte. vermindert zurechnungsfähig sei, stand dem nicht ent-\n\ngegen.\nKrumme Dr. Sauer Seibert\n.Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-292-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-292-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.955928+00:00"}}