{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-11_4_StR_127_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-11","aktenzeichen":"4 StR 127/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 127/56 2245 038\n\nim Namen des Voikes\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\n1.) den Regierungsamtmann Walter TER zus To:\ndort geboren an un : 905;\n\n2.) den ehemaligen Verwaltungsangestellten Alfons S au\n\n5 DEE. geboren am GEM :000 :r (Eu\n\nwegen Untreue u. &:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwslt Dr- Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeam\n\namter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 7. Oktober 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte S im Falle III (Abhebung\nvon Studienbeihilfen durch Tingierte Rechnungen der Mensa freigesprochen worden ist,\n.) im Falle IV bei beiden Angeklagten (Verurteilung\nwegen Einzahlung amtlicher Gelder auf Privatkonto),\n7 im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich jedes Angeklagten.\n\nDie weitergehende Revision der Stastsenwalischat; wird vewrfen,\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n. lung und Entscheidung, auch Über die Kosten Äaes Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\nIII. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder\nvon ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nT. Die Revision der Staatsanwaitschaft:\n\n1.} Sie bekämpft aus sachlichrechtlichen Gründen den\nFreispruch der bsiden Angeklagten im Falle III äss landgerichtlichen Urteils.\n\na.) Den Feststellungen der Strafkammer zufoige hatte das\nnorädrhein-westfälische Kultusministerium aus überschüssigen Haushaltsmitteln 2 995.50 DM dem Haushalt der Kusikakademie in DEM Ende des Wintersemesters 1951/52 für\ndie Gewährung von Studienbeihilfen noch. für das abgelaufene Semerter bei der Regierungshaupikasse in DER ZU-\ngeteilt. Um diesen Betrag von dort zu erhalten, veranlaßten die Angeklagten, und zwar DR ais Verwaltungsleiter\nund Sg eis Angestellter der Akademie. die Pächterin der\nStudentenmensa, eine angebiich noch zu begleichende Rechnung in Höhe jener Summe zu fertigen, weicke auf die - in\nWirklichkeit nicht geschehene — Ausgabe verbilligter Ahendessen an Studenten während des verflossenen Wintersemesters\nlautete. Sp versah, wie es ihm auch sonst vor der Bezahlung wahrer, auf.die Akademie als Schulänerin -ausgestellter Rechnungen obiag, die fingierte Rechnung in Kenntnis\n\n‘ ihrer Unrichtigkeit mit dem Vermerk ihrer \"sachiichen Richtigkeit\". Drifte unterzeichnete im Rahmen, aber unter MiB-\nbrauch seiner ihm auch sonst eingeräumten Befugnis eine an\ndie Regierungshaupskasse gerichtete Auszeahiungsancrdnung,\ndie von Sg auf der Rechnung gefertigt war. So erreichten\ndie Angeklagten, wie beabsichtigt, daß die Regierungshaup;;-\nkasse 2 993,50 DM der Mensapächterin auszahite. Von ihr\nließ sich Sg - vas Th nicht wußte - den Betrag aushändigen. verwahrtie ihn zunächst in der fxademie und zahlte dann einen Teiı auf sein Gehaltskonto bei de” Rheinisch-Westfälischen Bank in Tem ein.\n\n».) Das Vorbringen der Angeklagten, der ganze Hetrag sei\nsräter für die kensa oder für sonstige StudienSsihiifen\nverwendet werden, hat die Strafkammer für nicht nlcker widerlegi gehalten. öle sieht zwar einen Vermögensiachteil\ndes Staetes in der Gefährdung des Geldbetrages, der er so\nlenge ausgssetzt gewesen sei, ais er nicht dem vom Ministwerium vorgesehenen Zweck zugeflossen war, Sie verneint |\njeärnh bei beiden Angeklagten die innere Tayseite der nasıı\nihrer Weinung verwirklichten äußeren Tatbestänie des Bete:za f\nurd der Untreus, weil der Beweggrund dsr Tat darir. zeilegsen\nhabe, die Haushaltsmittel in das nächste Keshnungsjakr hin-\n‘über zu retten. Dabei hält es die Strafksmmer für möglich,\ndaR TB devon ausging, das Geld befinde sich bei der Uensapächterin \"als einer vertrauenswürdigen Person . . . in\nsicherer Obhut\" und deshalb sei die Aussicht auf künftige\nLeistung gesichert.\n\nDem Angeklagten sa hält sie die bei ihm möglicherweise\nbestehende Überzeugung zugute, \"daß das Geld bei ihm gesichert sei und später seinem Zweck zugeführt werden würde\".\nAißeriem se\\ beider nicht zu wideriegen, geg.aubt zu haben,\ndas Ministerium sei wegen der späten Zuteilung des Geldes\nmit seiner Verwendung erst im nächsten Haushaltsjahr einverstanden; damit entfalle bei beiden \"das Bewußtsein der\nErlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorseils oder der\nZufügung eines Nachteile\",\n\nc.) Daß bei diesem Beweisergebnis die Strafkammer sich s0owohl bei. Tip vie bei Sp gehindert; sah, den inneren Tutbestand des Betrugs zu bejahen, 15ß8t sich aus Rechtsgrüräen\nnicht beanstanden. Dies tut die Revision der Siaatsanwal+-\nschaft auch nicht. Sie wendet sich muir üagegen, daß die\nStrafkammer es, ebenfalls aus vermeintlishen Mangel am inneren Tatbestand, abgeiehnt hat, die Angeklagten wegen Untreue\nzu verurteilen. Diesem Angriff karn der Erfcig nich; versag?\nbleiben, soweit er si:h gegen die Freispreshung des Angeklagten Sp richtet.\n\nde) Die Strafkammer nimmt mit zuisreffender Begründung en-RA der Staat eine wirtschaftliche Einbüuße sriist. weil die\nVerwendung des Geldes mit der Auszahlung an die Pächterin\nis” kensa seiner Kontrolle entzogen und ssin Anspruch au\n\nber)\nAr}\n\nkünftige Leistwwug in Höhe der gewährten WisTel gefänrdet war,\nzumal keine hirreichends Sicherung dafür bestand, deß äie\nGegenleistung euch erbrach* werden konnie. Dieser Vernögensnach;eil wurde, wie die Strafkammer eber?a_is mit Recht evsführ“. üurch dis Weitergabe des Geldes von dar Pächterin an\nden Angeklagten STR vertieft, weil er einen großen Teil davon\n“f sein privates Bankkonto einzahlte und damit gegenüber der\nBank die alleinige Verfügungsgewalt darüber erlangte. Kit\nRücksicht darauf, daß Sp: wie festgestellt, diese auch für\nie Beurteilung der inneren Tatseite bedeutsamen Umstände\nkannte, ferner in Verwaltungs- und Geldgeschäften erfahren\nwar, hätte die Strafkammer bei ihm den inneren Tatbes;and\nnisht ohne weiteres mit der Erwägung verneinen dürfen, er\nmöge geglaubt haben, das Geld sei \"bei ihm gesichst\". Insoweit hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob diesem Ingekiagten\nauf seinem Konto jeweiis genügend Geiämittel zur Verfügung\nstandeh; mit denen er den Anspruch des Staates in Höhe des\nauf das Konto eingezahlten Teils jederzeit sofort hätte erfüllen können. Außerdem läßt das Urteil jede Feststellung darüber vermissen, welches Schicksal der Teii des Geldes bis\nzu Seiner endgültigen Verwendung für Studienbeihilfen hatte,\nden Spricht auf sein Konto einzahlte. Diese Mängel irn den\nFeststeliungen, die für die richtige Beurteilung des Saehrerhalts erfcrderiich gewesen wären, sind sachiichrechtliche\nFehler des Urteils, die insoweit zu seiner Aufhebung führen\n\nmüssen.\n\nIr der Meinung des Angeklagten Sg das Ministerium\nsei mit einer Übertragung der Gelämittel Zus nächste Haushaltsjahr eirverstanden, hat die Strafkamner zu Unrecrhs ein\nHindernis Tür das Bewußtsein \"es Angeklagten geselen, das\ner durch sein Verhsltex das Vermögen des StTaa;es gelänräe.\n\nZar\n\nEbensowenig wie ein sclches Eirverstärdnis äje !’r anderen\n\nUms*änden liegende Vermögensgefährädung des Strates hät\nausschalten können, vermochte der Giaube des Ange klagten\ner si. derartiges Einverständnis das etwaige Bawußtzein\nder Vermögeurgefährdung zu meeinträchtigen-\n\n} Bei der Prüfung des Betrugs- und Untireuetatbestenies B\nzieh; als Sirsfkamner mit Recht auch die Tatsache in den &\nKreis ihrer Betrachtung, daß Sg \"sinen großen Teil des i\nGeldes auf sein Privatkon-c bei der Rheirisch-Westfäiischen\nBank einzahite\" (UA S 17). An anderer Steiie ihres Urteiis\n(TA S 20), führt sie dagegen aus, sie hahe nicht darüber zu\nentscheiden, cb sg etwa dadurch eine Amtsunterschiagung\nsder eine Untreue begangen habe, daß er \"einen Teil des\nGeides auf sein Gehaitskonto bei der Rheinisch-Westfälischen\nBenk eingezahlt hat\". Denn diese Handiung sei nicht Gegenstand der Angeklage, vielmehr erstrecke sich der auf Amtisunterschlagung lautende und aus der Einzahlung amtlicher\nGelder auf sein Privatkonto hergeleitete Vorwurf der Anklage nur auf sein Konto bei der Kreissparkasse.\n\nu\n\n_ Diese Ausführungen sind insofern unverständlich und |:\nin sich nicht widerspruchsfrei, ais die Strafkammer - ailer-. ..[:\ndings nur bei der Prüfung des Einiritts eines Vermögensschader\n- geraäe üle Tatsache der Einzahlung eines Teils des Geiäes FE\nauf das Privatkonto bei der Bank ausdrücklich berücksichtigt \"|:\nhat. Sie durfte das, ja mußte es. Ebensowenig aber hätte sie LT\nsich daran gehindert sehen dürfen, jenes Tatsache auch unter\ndem rechtiichen Gesichtspunkt der Unterschlagung zu würdigen:\nDenn die Einzahlung des Geldes auf üas Benkkonto war ein\nTeil des einheitlichen Geschehens, des dis Anklage Sg zur\nlast legte, gehörte also zı ur Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nDie unterbiiebene Würdigung jener Tatsacke wird die Strafkammer nachzuhoien haben.\n\nDer Umstend, daß Sgpdas Geld nicht enäglüitig für sich\nbehsiten wollte, schiiesst es nicht aus, daß er ss, wenn zu\n\nau vorlübergehen], sizh zueignete und zueignenr wollisse.\nDas Wesen der Zueignung i.sgt derin, daß der Täter eine\nSache dem eigenen Vermögen einverisibs. Ras i3%, wenn es\nsich um Geis handelt, möglich, auch wenn der Täter bereit\nı2t, es später wieder zu ersetzen. Denn !n Ger Eigenart\nJes GeLäes liegt es begründet, daß schon durch seinen Gerauch dem Eigentümer dev wirtschaftliche Wert entzogen\nwerder. kann (RG in HRR !937 Nr 533). Die Ansicht der ingeklagten, das Geld später dem eigentlichen Zweck zuzuführen. steht deshalb nicht unter allen Umständen dem Ver-\n\n\"satz der inzwischen verwirklichten Zueignung entgegen. Anders könnte es liegen, wenn der Täter. einen: gleichhohen\n\neigenen Geidbetrag zur jederzeitigen Verfügung bereit hält,\nmit dem er den einem anderen entzagenen Vermögensnachteil\nwieder ersetzen kann (RG in HRR 1940, 257).\n\n£.} Dagegen muß die Revision der Staatsanwulischaft erfoigics bleiben, soweit sie den Freisprucn des Angeklagten\nDE in Falle III bekämpft. Die Strafkammer hat bei ihm\nden inneren Tatbestand der §§ 257, 266 StGB mit der Erwäsung verneint, er möge geglaubt haben, das Geld, von dessen\nAushändigung an Sp er unwiderlagt nichts wußte, befinde\nsich bei der Pächterin \"ais einer verirauenswüriigen Person\nin sicherer Obhut\". Was die Revision gegen diese Feststellung\ngeitend macht, richtet sich im Ergebnis gegen die denkge-\n\n. sewzlich mögliche Folgerung der Strafkammer; weder unter\n\nsachlishrechtlichen noch unter verfahrensrechtiichen Gesichtspunkten bedurfte es der Darlegung der Umstände, aus denen\ndes Landgericht jenen Schluß gezogen hai.\n\na.) Nach den Feststellungen der Strafksmer zu IV ikrer Ur-\n\nteilsgründe nahm sm :!: Angestellter der Akademie on Studenten laufend Einschreibe- und Prüfungsgebühren, ferner Beträge, die sie ihm zur Aufpawahrung übergaben, und schiieß-\n\nıich Spenden vcn Freunden und Fürderain. der Akademie entgegen:\nGbwohl er wusste, da die Gerükren als staatliche Einnahmen\n\nan die zuständige Regierungshauptkasse sbgeführ“ und als\n\nVerwahr- und Spenaenbeträge selbständig und gesrennt au\nberrahri werier mussyen:. führts = eiia diese ıma 13 amr\\icher Eigenschaf; ausgehändigten Beträge seiner eigenen\nprivaten Konto bei der Kreissparkasse zu. Er wılive rie dadurch sowohi der staatiichen Konsroiie ensziehen, wie auch\nvermeiden, über sle abrechnen zu müssen. Davon, daß er das\nGeld für eigene Zwecke verbrauchte, glaubte sich die Strafkemmer ailerdings nicht überzsugen su können, weil sis sein\nYnarbringen, er habe es später wieder staatlichen Zwecken ziführen woilen und zugeführt, nicht für widerliegs hlels. Wei:\naber Ger Angekiegte das fremde Geld mit eigenem untrennbar\n\nvermischte, über das Konso auch private Zahlungen abwickel- ni“\n\nte, über dis fremden Gelder richt Buch führte, scdaß er nicht\nsagen konnte, aus welchen Teilen sich das Sparkassenguthaben\nzusammensetzte, und weil er das fremde Geid bewußt der staatlichen Kontrolle entzog, hält die Strafkammer ihn der Untreue\nfür schuldig. Er habe nämlich unter bewusster Verletzung seiner Treupflicht gegenüber dem Staat dessen Vermögen vorsätziich gefährdet, zumaı sein Konto von persönlicher Gläubigern\nhätte gepfändet werden können. Damit habe er weger. seines\nSchuldenstandes in Höhe ven 500.- IM gerechnet nd es billigend in Kauf genommen,\n\nDie Strafkammer hat es dagegen abgelehnt, ihn auch wegen\nAmtsunterschlagung zu verurteilen, weil er möglicherweise die N\nBeträge für den Staat verwahren und später staatiichen Zwecken\nwieder zuführen und nicht für stch behalten woilte; daher\nzehle es am Nachweis der bewiesten rechtswidrigen Zueignung:\n\nb.) Hiergegen wendet sich aie Staatsanwaitschaft mit Recht.\nSie meint, die Folgerung der Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten finde in ihren Feststellungen keire Stütze; denn SB\nhabe such private Geider auf demselben Xortc orre Arernurg vn\nden Aksäüemiegeldern geführt, er habe, wie die Strafkamner überiss feststeil?,. jem Mitangeklagten DEE 2; eimal Schecks gegeben, die auf das Konvo gezogen \"waren, und sämtliche Kon-oauszüge in seiner Wohnung verwahrs, un sie nach gewisser Zeit\n\n4\n\nzu srenichven Alle diese Umstände zwänger, so mein; die\nRevision, zu der Annahme, daß MBsich der rechtswiädr!-\ngen Zueignung der auf sein Konto ‚einbezaniter Gs-ädsr kewußt war.\n\nc.) Dieses Vorbringen richtet sich allerdings erfolglos\n\ngegen die satsächlishen Feststei;ungen der Srrefksmnuer. Sihat jedoch, was auf die Sachrüge der Staatsanwaitschaf+ kin\nzu berücksichtigen ist, fehlerhaft unterlassen, die Gesichtspunkte zu beachten, auf die bereits unter I1e hingewiesen\nworden ist. Überdies hätte die Strafkammer, ebenfails unter\n\n. sachiichrechtlichen Gesichtspunkten, prüfen müsser, „b aer\n\nAngeklagte, zu dessen Gunsten sie annahm, er hahe die Geider für den Staat verwahren wollen,. sie denn wirklich rerwehrt nat, d;h. ob sein Konto immer eir. Guthaben aufwies,\nmit dem er jederzeit ale Rückzahlungsforderungen der Gläubiger, sei es des Staates oder der Studenten befriedigen konnte. In diesem Zusammenhang kommt der Feststellung des Landgerichts besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte eigenem\n\n‚Gestänänis zufolge Schuiden hatte und sie selbst auf ewwa\n\n500.-. IM bezifferte, sodgß.er mis der Möglichkeit_rcn Pfärdungen rechnete.'\n\nDen Angeklagten DW het die. Strafkammer im Falle IV\n\n\"nach § 357 iVm § 266 StGB verurteilt, weil er als Vor-\n\ngesetzter Sb bewusst dessen Untreuehandlungen hat geschehen lassen. Die Strafkammer. wird in der :neuen Verhandlung, falls sie den Angeklagten Spider Anisunterschlagung\nfür schuldig halten sollte, prüfen müssen,..ob. etwa Di\nauch deshalb zu verurteilen ist, weil er die etwaige Amtsurterschlagung Ss bewusst geschehen ileß. Sie wird insoweit besonders zu berücksichtigen haben, deß DM der :rn\nuntersteliter Sg zweimal veranlaßt net, ihm Darlehen von\n300.-- und 506.-- DM aus dem Konto zu gewähren. -\n\nII. Revision des Angeklagten Sg:\n\nIII.\n\nzu neun Wonaten Gefängn!e und zu zwei Geldstrafen von je\n:00.- IM verurteilt; außerdem hat sie 4009.-- IM, die er als\n\n\" ilichen Urieiis (bewussies Veschelenisssen dar fortgesetzien f\n\nihn kat dis Syrafkamner, saweis sie Ihn nichr Treigespro.\nchen hat, wegen fortgesetzier Untreue !m FTalie IV (Einzahlung\nvslicher Gelder auf Privaiken;a bei der Kreissnsckarzs\nel sven I 2 a7); wegen einer wsiveren seihständigen Tutreua\n(Paii VIII: und wegen einfacher Bestechlichkeit (Fall vIr)\n\nBestechungsgeiäd erhalten hatte, dem Staat für verfallen erkilärs;.\n\nMit seiner Revision erhebt er die allgemeine, nicht ki\nnäher ausgeführte Sachrüge. Die Prüfung der Schuld- und Straf-Irage hat keinen Mangel des Urteile zu seinen Lasten ergeben.\nSeire Revision ist offensichtiich unbegründet.\n\nRevision des Angeklagten Dm-\n\n1.} Gegen seine Verurteilung im Falle IV des iandgericht-\n\nUntreue Sg) wendet er sich mit verfahrensrechtlichen und |\nsachlichrechtlichen Angriffen, Sie sind sämtiich unbegründet. fi\n\na.) Bei Prüfung der rechtlichen Stellung der Akademie komm: Ali\ndie Strafkammer auf Grund der Akademiesatzung und der Bekundungen verschiedener Zeugen zu dem Ergebris, daß ihr nicht\ndie Eigenschaft einer juristischen Perscn des öffentlichen\nRechts, scndern äle einer staatiichen Anstalt ohne eigene\nRechtspersönlichkeit eignete.\n\nZwar seien der Akademie, bevor die frühere Provinz\nwestfaien und das ehemalige Land Lippe in das Bundesland\nNorädrhein-Westfaien eingegliedert wurden, die Rechte einer\njuristischen Person des öffentlichen Rechts veriishen worden. Diese Stsilung habe sich jedcch später geändert, sls\n\n1947 äs» Land Ncerärhein-West£falen die Alradenie, wie dis\nSatsung susdrüczl.ch bevons, als Mlanässeiger;s Einrieinmg\"\n\nUnerunmmer hebs um” \"wegen Aleser Veränderung der wali:larusu wi\nrecktlichen Verhäitnisse\" Ale Satzung reu gefasst woräsn sei:\n\nDie Revision macht geltend, zur reurteilung der Rechtsstellung Aser Akademie hätte die Strafkammer das Gutachten\nseines juristischen Sachverständigen einholen müssen, Dies\nsei sowohl wager. der dem Gericht vcn Amis wegen obı2egenden\nAufkiärungspflicht wie auch deshalb erforderlich gewesen,\nweil der Verteidiger es beantragt habe.\n\nAuf diese Rügen braucht nicht eingegangen zu werden,\nebensowenig auf die Darlegungen der Strafkammer über die\nrechtliche Eigenschaft der Akademie; denn für die sirafrechtliche Beurteilung der Taten des Angeklagten ist es einerlei,\nob sie eine staatliche Einrichtung ohne eigena Rechtsper-\n\n' sönlichkeit oder eine unter Staatsaufsicht stehende juristische Person des Öffentlichen Rechts war. Im ersten Fall\nstand DER im unmittelbaren, im zweiten im mittelbaren\n\n- Dienste des Staates, In beiden Fällen war er Beamter im\n\n“ strefrechtligcken Sinn.\n\nb.) Die Rechtsstellung der Akademie - sei es als einer\n\njuristischen Person, sei es als einer staatlichen Anstalt\nohne eigene Rechtspersönlichkeit - war auch für die Frage\nbedeutungslos,' ob DEM Autsvorgesetzter Ss im Sinne\n\n:' des § 357 StGB war. Unter diesen Begriff fällt nicht nur\n\nder Dienstvorgesetzte im Sinne des Beamtenrechts, sondern _\njeder Beamte, der die Befugnis zu sachlichen Weisungen für\näle dienstiiche Tätigkeit eines anderen Beamten .ı:al. Eine\nderartige Befugnis stand, wie die Feststellungen der\nStrafkammer ergeben, dem Angeklagten Da gegenüber dem\nAngeklagten Sp zu. Dies hat sie der von DEE >::08: als\nVerwaltungsleiter der Akademie gefertigten Geschäftsordnung\nentnommen. Diese wer zwar nicnt wie Jie Satzung, Ale sie\nergänzen sollte, vom Kuitusministerirm genenmigt. Sie war\n\naber vom Akademicedirektör in Ausübung seines satzungemäßigen\nRechts zur Führung der Verwaltung unterzeichnet, dem zur My\nwirkung bei der Verwaltung berufener Kurator vorgeleg; und\nver ihm nicht beanstandet worden und leitete demgemäß, wie\ndie Strafkammer zutreffend ausführt, ihre Gültigkeit wit--\n+eibar aus der vom Ministeriüm genshmigten Satzuig her.\nDie Auslegung der Satzung und der Geschäftscrdnung hElT\nsich im Rahmen des rechtlich Möglichen. Die Sarzung schileßt\ninsbesondere die Übertragung vor. Verwaltungsaufgahen euf\nurterstellte Akademieangestelite nicht aus, sie sieh; eine\nsoiche für das Haushaltwesen und die dazu erforderiichen\nWeisungen an die Kasse scgar ausdrücklich vor (§ 9). Durch\nie Entziehung von Einnahmen, die an die Regierungshauptkarse hätten abgeführt werden müssen, infoige der Einzahung auf ein Privatkonto wurde der Haushait der Akadenis\nvunmitteibar tetroffen. Das von Drifte geduidete strafpare\nVerhalten des Mitangek”agten Sn fEllt deher in den schen.\nnach der ausdrückiichen Satzungsbestimnung wirksam auf\nDrifte übertragenen Aufganenbereich, ir dem er Sieg Weisungen zu erteilen befugt, aiso sein Amtsvorgesetzter war.\n\" Soweit die tatsächliche Gestaltung des Geschäftsbetriebs\nder Akademie in Betracht kommt, liegt die Würdigung dei\n.‚Strafkammer auf dem ihr vorbehaltenen tatrichterlichen Gebiet. Auch insoweit sind ihre Darlegungen frei von Denkverstößen.\n\nFür die Beurteilung der Gültigkeit der Geschäftsordnung bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen; denn diese Frage hatte als eine Rechtsfrage\ndie Strafkammer selbst zu beurteilen. Da sie zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung von ihrer Gültigkeit gelangt war, brauchte sie keine weiteren Beweise\nzu erheben.\n\nc.) Die Prosckollierurg des Wortlautes verschiedener Zeiı-\ngen- und Sachverständigeraussagen, welcke die Vertelälgurng\n\n2.\n\n- 12 -\n\nwörtlich festgehalten habeu woilte, hai zunächs; der\nVmraitzende und Jenn des Gerickt hne Rechterers+-6 abgelehnt, Zu einer Festiegung des Wortlautes dsr Bekundungen hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn es\ngerade auf ihn angekommen wäre (§ 273 Abs 5 Satz ‘ S5PO).\nWarum dies der Fall gewesen sein sc)i3s, vermag auch 372.»\nRevision zicht darzutun.\n\nd.) In keinem einzigen der rieien Punkte dsr Beweiswürdigung in denen der Beschwerdeführer vermeintlich sachliche Widersprüche entdecken zu können giaubt, weist das\nUrteil’ einen Widerspruch auf. Was die Revision insoweit\nverbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\na.} Im Falle vI (fortgesetzte Verleitung des Angestellten 7 Y% zur Unterschlagung von Konzertgeldern) hielt die\nStrafkammer auf Grund der für glaubwürdig erachieten Aussage FM für erwiesen, daß jederzeit auch Geidbeträge,\ndie aus Einnahmen von Akademiekonzerten stammten, in der\n\n“von ihm verwalteten Konzertkasse enthalten waren. Um die-\n\nse Petsache festzustellen, durfte sis ch die Strafkammer mit\n\nder Zeugenbekundung Ts begnügen \"und. bedurfte nicht, wie\n\ndie Revision meint, des, Gutachtens eines Bue chsachverstän-\n\ndigen.\n\nb.) Zu dem Inhalt der die personellen und sachlichen Beziehungen zwischen Konzerten der Musikakademie und solchen\nder Singakademie e.V. betreffenden Tatsachen, ‚setzt sich\ndas Urteil in keinem Punkt in Widerspruch.\n\nc:) Ob FB berechtigt war, Konzerteinnahmebeträge der\nkusikakademie mit solchen der Singakademie in einer Kasse\nza vermischen, is% für die strafrechtiiche Beurteilung\nseines und des Angeklagten DEE Verhalten ohne Beäeutung.\nDenn auch wenn FB nicht befugt gewesen wäre, beiäs Einnahmen in einer Kasse zu vereinigen, s5 begire er “dadurch\n\n- 13 -\n\nAmtsunterschlagung, daß er zweimal je 200.- DU dem AngekKiagter TB ais Darleien zir Verfügung stellte. Wein.\nTER: hierzi eis sein Anssvorgeseszter verleitete,\nist er mit Recht nach § 357 i V m § 350 SiGB bestraft\nworden.\n\nä.) Selbst wenn das Vorbringen der Revision zuträfe, ‘em\nVerteidiger hätte die beantragte Erteilung eirer Abschrift“\nder Sitzungsniederschri?5 richt versag; werden dürfen ımä\ner sei. dadurch an der Erhebung zusätziicker Verfahrensrigen gehindert worden, sc müsste die Tatsache für die Entscheidung des Senats ausser Betracht bieiben. Denn auf ikr\nals einem Vorgang nach der Hauptverhandlung kann das Urteil nicht beruhen. Sie hätte allenfalis die Grundlage\n\nfür einen Wiedereinseizungsamtrag bilden können: Doch\nmüßte auch einem solcher Antrag der Erfolg versagt dieiben. Denn wenn die Revisionsbsgründungsfrist, wie im vorliegenden Fall, gewahr ist, so kann Wiedereirsetzung in\nden vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Rügen dem Angeklagten in der Regei dann nicht gewähr; werden, wenn sowohl er als auch sein Verteidiger in er erst-\n‚instanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGH 1 StR\n\n. 5/54 vom 2%, Februar '951 in MDR 1951, 371).\n\ne.! Was die Revision des Angeklagten sonst noch in verfahrensrechtiicher und in sachlichrechtiicher Beziehung geltend macht, widerspricht entweder den Feststellungen der\n\nStrafkarmer dder ist offensichtlich unbegründei.\n\na.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\n\n\"daß der Angeklagte als Verwaltungsieiter eine verantwortliche Stellung inne hatte, die ihm in besonderen Maße die\nVerpflichtung auferiegte, auf Sauberkeit im Zahlungsverkehr zu achten\", Mit dieser Erwägung hat d’e Strafkammer\nnicht, wie die Revision meint, ein Tatbestanäsmerkmai des\n\n§ 337 StGB zu Ungunster les Angeitlag;ei verwerte; Denn Jer\nSinn jener Bemerking der Strafkammer ist ofTersichtiien der\n\na\n\nda3 DB eine besonders verantwortliche und einfliußreiche\nStellung in der Akadsmie bekleidete und seine Schuld des-29.0 das zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche\nHaß übersteigt.\n\nb.) Im Falle der Verleitung I zur Amtsunterschiagung\nhat die Strafkammer dem Angeklagten DB srschwerenä engerechnet, daß er \"gewissenlos- und besonders verwerfiish\nhandelte, indem er Fb ais an den übrigen Haßnahmen Undeteiligten mitshereinzog\". Außerdem berücksichtigt sie zu seinen Ungunsten, daß FB erkennbar schwer ar. den Folgen sei.-\nner Tat trägt, zu der ihn der Angeklagte verleitete.\n\nDer Vorwurf der Revision, auch insoweit habe die Strafkammer ein Tatbestanäsmerkmal strafschärfend verwertet, entbehrt jeder Begründung. Durch die Kennzeichnung äss Vorgehens\ndes Angeklagten als gewissenlos setzt Sich die Strafkammer\n. nich+ in Widerspruch mit der für erwiesen erachteten Tatsache,\ndaß der Angeklagte unter dem Druck der Schuläeniast der Singakademie handeite., Denn mit dieser Tatsache ist äaer Beweggrunä festgestellt, in jener strafschärfenden Erwägung aber\ndie Begehungsweise gemeint.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\nlang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-127-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-11/4-str-127-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.921927+00:00"}}