{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-04_4_StR_371_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-04","aktenzeichen":"4 StR 371/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 039\n\n4 StR_ 371/56\n\n“r\n\nim nanen des vyvolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Dagobert K EM zu: Pen Sm:\ngeboren am um 1910 ir Bm zur Zeit in dieser\n\nSeche in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof-Dr. Lang-Finrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. hin der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr. lbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. Mai 1956\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nDie seit dem 8. Kai 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\närei Monate übersteigt, au? die Sirafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n119)\n\nGründs:\n\nDer Angeklagte, der geistig etwas zurückgshlieben yirkt,\nliegi in geistiger und sittlicher Hinsicht unter dem allgsmeinen 3evölkerungsdurchschnitt.\n\nEr ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nri\nStGB ir vier Fällen. davon in zwei Fällen in Tateinrheit nit\neinem Verbrschen nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB, zu einer Geramtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter Luise wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, wobei ihm das\nKind sehr entgegenkam und ihn auch mehrfach unzüchtig berührte, Ferner hat er sich gegenüber seiner Stieftochter\nIrene, wenn auch weniger nachdrücklich, unzüchtig betätigt.\nDabei faßte er einmal im Badezimmer, als sie sich wusch,\nan ihre entblößten Brüste. Ein anderes Mal erklärte ar ihr:\n\"Wenn Du mich mal ranläßt, bekommst Du 4,50 DU\",\n\nDie Yerurteilung wegen dieser Vorgänge (drei Verbrechen\nnach § 174 Nr I; davon zwei in Tateinheit mit Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 St£B) hat Ger Angeklagte nicht angefochten. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung im Fall Gertrud SEE (Verbrechen nach § 174 Nr 1\nStGB). Gertrud (geb. im.Dezember 1939) ist seine Nichte, Sie\nlebte in Ui rei ihren Eltern. Yon dort begab sie\nsich zunächst zu einen Onkel in Dip. Da es ihr\ndort nicht gefiel, schrieb sie an den Beschwerdeführer,\nDieser erklärte sich bereit, sie aufzunehmen und ihr Arbeit\nzu besorgen. Darauf kam sie Anfang des Jahres 1955 zu ihm\nin den Haushalt. Zu ihren Eltern wollte oder konnie sie wegen der politischen Verhältnisse in ii nicht zurückkehren. Auch sie faßte der Angeklagte eines Tages an die\nnackte Brust, als sie sich gerade im Badezimmer wusch. Im\n\nMärz 1955 forderte er sie au? einem Waldweg auf: \"Laß mich\nnal ran. Aber, wenn Du nicht willst, brauchst bu nicht, „it\nGewalt tue ich das nicht.\" Ob sr Gertrud dabei ans GesäR\ngefaßt hat, weiß der Angeklagte nicht mehr genau.\n\nDas Janrdgericht hat in diesen Vorgängen ein Verbrechen\nnach § 174 Nr 1 3t6B gesehen, und zwar die Aufforderung in\nWalde als \"versuchte Fortsetzung des durch den in wollüstiger\nAbsicht ausgeführten Griff an ihre nackte Brust begangenen\nVerbrechens\",\n\nDie allgemeine. Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeschtlich, Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nüs ist rechtlich nicht zu heenstonten. denn ü die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber Gertruä Grunau\nim Badezimmer als Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174\nNr 1 StGB angesehen hat. Daß dieses Tun das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl verletzte, stellt auch die Verteidigung\nnicht in Abrode..Ferner ist, entgegen Ger Bebauptung der\nRevision, festgestellt, daß der Beschwerdeführer dabei in\nwollüstiger Absicht gehandelt hat. Damit ist ersichtlich die\n‘Annahme verneint, daß dieser Griff an die Brüste nur ein\n\n\"grober Scherz\" und vom Angeklagten lediglich als ein solcher\n\ngemeint gewesen sei. Dieser Beurteilung stand nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer geistig und sittlich auf niedriger Stufe steht. Er hat zudem Einsicht in das Verwerfliche\nseiner Taten gezeigt und sie aufrichtig bereut. Auch aus’\ndiesem Verhalten konnte die Strefkammer Rückschlüsse auf\n\ndie innere Einstellung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ziehen\n(§ 261 StPO). Schließlich hat die Revision die rechtliche\nWertung des gleichen Verhaltens gegenüber Irene nicht beanetandet,\n\nDie Verteidigung wendet sich ferner vergcblich gegen\ndie Darlegung des Tatrichters, daß die 15-jEhrige Gertrud\nGrunau dem Angeklagten im Sinne des § 174 Er 1 StGB amvartraut war. Ob auch ein Erziehungsverhältnis bestand, kann\nnach Lase der Sache allerdings zweifelhaft sein. Solche\nBedenken ergeben sich dagegen nicht bezüglich der Aufsicht\nund Betreuung. Der Beschwerdeführer hatte Gertrud \"als\nseine Nichte für dauernd in seinen Haushalt aufgenommen\".\nEines Auftrages der Eltern bedurfte es dazu nicht. Der Angeklagte hatte das Schutzverhältnis durch eigenes Tun geschaffen (BGHSt 1, 292). Darauf, daß er ein in jeder Hinsicht ungeeigneter Betreuer war, kam es nicht an. Anderseits ergibt der Urteilszusammenhang, daß er sich, trotz\nseiner primitiven Vorstellungen, des Anvertrautseins bewußt war.\n\nDen späteren Vorfall mit Gertrud im Wald hat des Landgericht, wie schon erwähnt, als versuchtes Verbrechen nach\n§ 174 Ur 1 St9B und als unselbständigen Teilhergang einer\nFortsetzungstat angesehen. er\n\nDie Aufforderung des Angeklagten an Gertrud, ihm den\nGeschlechtsverkehr mit ihr zu gestatten, konnte die Strafs\nkauner bereite als Versuch des Mißbrauchs zur Unzucht nach\n§ 174 Nr 1, § 43 StCB werten, Die Darlegungen des Urteils\nzu diesen Vorfall sind zwar knapp, aber doch ausreichend .\nDer Tatrichter hat dabei ersichtlich auch das Übrige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern Luise\nund Irene, das Vorkommnis im Badezimmer und den Umstand\nberücksichtigt, daß das unsittliche Ansinnen an Gertrud\nauf einem aldweg erfolgte. Das Mädchen war also, wie der\nUrteilszusammenhang &els Überzeugung des Landgerichts ergibt, schon unmittelbar gefährdet. Ferner bedurfte es bei\nder eindeutigen Sachlage keiner besonderen Darlegung, daß\n\nnr\n\nder Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hatte un? daß\nnicht etwa ein grober Scherz vorlag. Daß das Verhalten des\nAngeklagten den Versuch eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB\nGarstellte, scheint librigens die Verteidigung letztlich selbst\nnicht in Zweifel zu ziehen (S 3 der Revisionsbegründung a.E.).\n\nDas Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, wie\nsich Gertrud auf das Ansinnen verhalten hat Die ötrafkammer\nhatte jedoch nach Lage des. Falles ersichtlich keine Veranlassung, die Frage eines freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr 1\nStGB) zu erörtern. Auch die Revision macht nicht geltend, daß\nder Beschwerdeführer aus freiem Entschluß von der Durchführung\nseines Vorhabens Abstand genommen habe und der § 46 Nr 1 StGB\ndurch Nichtanwendung verletzt sei.\n\nRechtlich bedenklich ist nur die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen üem vollendeten und dem versuchten Verbrechen (3GHSt 2, 163, 167). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Dr. Sauer\nSeibert . Dang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-04/4-str-371-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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