{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-04_4_StR_294_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-04","aktenzeichen":"4 StR 294/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft\ndie Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nicht gegen\nArt 101 GG.","text_plain":"2245 092 .\n\nFür das Nachschlagewerk ! . 77\nFür die Amtliche Sammlüng ! ..p\nGesetz: GG Art 101, GVG § 8 24, 74\n\nRechtssatz: Die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft\ndie Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nicht gegen\nArt 101 GG.\n\nAktenzeichen: 4 StR 294/56 oo\nUrteil des BGH vom 4. Oktober 1956 IG Kassel\n\nIm Namen d ee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Alma H OR geborene Dogg eu: Vom\nKreis EEE, zevoren or: GEEEEEEEEE 1505 ir zu:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltechaft,\nJustizangestellter EM.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u\n\nAuf die Revision der Angeklagten Hp wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n27. März 1956, soweit es die Beschwerdeführerin\nbetrifft. mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- .\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M.\nzurückverwiesen.\n\nA Von Rechts wegen\n\n-2..\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten\nGefängnis unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt worden, nachdem ein früheres landgerichtliches\nUrteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache an\ndas Landgericht zurückverwiesen worden war. Ihre Revision\nmuß wiederum Erfolg haben.\n\nI. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist nach § 74\n\nin Verbindung mit § 24 Abs 1 Nr 2 GVG begründet. Darauf,\ndaß das Amtsgericht, also ein Gericht niedererer Ordnung,\nhätte entscheiden müssen, kann die Revision nicht gestützt\nwerden, Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 5420\nist nicht gegeben, weil die landgerichtliche Zuständigkeit\nnicht überschritten worden ist (vgl § 269 StPO, RGSt 45,\n293; BGHSt 1, 346 /3487).\n\nDie Verteidigung kann sich auch nicht mit Erfolg darauf\nberufen, daß die Bestimmungen der §§ 24 Nr 2, 74 GVG, die .\nder Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumen, die Anklage\nnach ihren Ermessen entweder bei dem Amtsgericht oder der\nStrafkammer zu erheben, verfassungswidrig seien. Der im\nArt 101 GG verankerte Rechtsgrundsatz, daß niemand seinem\ngesetzlichen Richter entzogen werden darf, bezweckt, wie\ndie geschichtliche Entwicklung zeigt, den Schutz gegen\nWillkür. Daß die Anklageerhebung bei der Strafkamner im\nvorliegenden Fall auf sachfremden Gesichtspunkten beruhe,\nalso eine willkürliche Verschiebung der Zuständigkeit beabsichtigt sei, trägt die Revision selbst nicht vor.\n\nArt 101 GG richtet sich allerdings nicht bloß gegen\nWillkürakte der Verwaltung, besonders der Staatsanwaltschaft,\n\n- 3.\n\nsondern verbietet auch dem Gesetzgeber willkürliche Zuteilungen, wie Z2.B. schon erwachsene Streitfälle dem gesetzlich\nzugeordneten Gericht nach anderen als allgemeinen Gesichtspunkten durch Änderung der Zuständigkeitsvorschriften zu\nentziehen (Graf zu Dohna, Grundrechte und Grundpflichten\n\nder Reichsverfassung I 121; Oehier ZStW 64. 297 £f): Deshalb sind auch im Schrifttum erhebliche Bedenken gegen die\ngeltenden Zuständigkeitsnormen erhoben worden, weil die sachliche Zuständigkeit der Strefgerichte nicht unmittelbar durch\nfeste, unausweichliche Regeln bestimmt werde. Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft biete keine Gewähr dafür, daß die Zuständigkeitswahl nicht zu unlauteren Zwecken\nmißbraucht werde (Eb, Schmidt, Lehrkommentar I 439; II\n\n§ 209 StPO Erl 7; Oehler aaO 302 ff). Die Verfassungswidrigkeit der durch das. Vereinheitlichungsgesetz vom\n\n12, September 1950 bestätigten beweglichen Zuständigkeitsregelung läßt sich indes damit nicht begründen.\n\n. Wer der \"gesetzliche\" Richter in einem Strafverfahren\nist, wird nicht durch die Verfassung selbst bestimmt, sondern durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\n- und der Strafprozeßorädnung, die sich dem Geist der gesamten\nRechtsordnung einfügen müssen. Die weiten Strafrahmen, die\n‘er wachsenden Verästelung der Lebensverkältnisse Rechnung\ntragen sollen, lassen eine starre Zuständigkeitsabgrenzung\nnicht mehr zu. Sie würde den Zweck einer sinnvollen Zuständigkeitsordnung vereiteln, die Entscheidung schwererer\nStraftaten den höheren, die leichterer Verfehlungen den\nniedereren Gerichten zu überweisen. Die dem gleichen Zweck\ndienenden gerichtlichen Verweisungsbefugnisse (§§ 134 a\nAbs 3 GVG, 270 StPO), die praktisch unentbehrliche, mehrfache örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte. ebenso die\nVorschriften über Verbindung und Abtrennung zusammenhängender\n\nrw\n\n-. Er nern\n\n4.\n\nStrafsachen müßten bei strenger Durchführung jener Forderung\neiniger Strafrechtswissenschaftler ebenfalls beseitigt\nwerden. Eine unerträgliche Starrheit des Strafverfahrens\nwäre die Folge. Die Preisgabe der Wahlzuständigkeit würde\ndaher zu anderen, schwerer wiegenden Nachteilen in der\nStrafrechtspflege führen. Den zwingenden rechtsstaatilichen\nAnforderungen ist durch die gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft, sich bei Ausübung ihres Wahlrechts nach der\nBedeutung des Falles zu richten, ‘und die in den §§ 209,\n\n210 Abs 3 StPO vom Bundesgesetzgeber geschaffene Entschei-\n\n- dungsbefugnis des Gerichts Genüge geschehen (vgl Löwe-\n\nRosenberg 20. Aufl § 16 GVG Anm 3; Henkel, Strafverfahrensrecht 170; Peters, Strafprozeß 106; a.A. immer noch Eb.\nSchmidt II § 209 Erl 7). Der’ Gesetzgeber des Bonner Grundgesetzes hat diese - in ihren Grundzügen schon seit dem\n\n4. Januar 1924 bestehende -— Regelung vorgefunden und durch\ndie Übernahme der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift\n\ndes Art 105 Weim.RVerf die bewegliche Zuständigkeitsordnung\nbestätigt.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen werden mit der Sachbeschwerde zusammen behandelt.\n\nII. Die Angeklagte fuhr im März 1955 in einem Personen- .\n\n2 ‚Wagen ‚Borgwarä 1800, der dem Kaufmann Jürgen VW, dem\n‘ Verlobten ihrer Tochter gehörte, zusammen mit vorm uns\n‚zwei. ;weiteren Personen auf der Autobahn von Heidelberg\n\nin Richtung Hamburg. 3ei Bad liauheim übernahm sie das\n\nSteuer. Beim Überholen eines 'Lastzuges streifte das Fahrzeug die\nlinke... ‚hintere Kante ‚des Anhängers, so daß die rechte Längs-.\nseite des Personenwagens aufgerissen wurde. Der neben der\nAngeklagten sitzende Kaufmann Wggp erlitt einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung. Er starb\n\n-5\n\nnach einigen Tagen an den Falgen des. Unfalls. Die beiden\nhinten im Wagen sitzenden Frauen - Ken und Cem -\nkamen mit leichten Verwundungen davon, während die ÄAngeklagte unverletzt blieb.\n\nDer Führer des Lastzuges wurde freigesprochen, weil\nihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er - wie die\nAngeklagte behauptet - plötzlich auf die Überholungsbahn :\ngefahren ist und dem Borgward-Wagen den Weg versperrt hat.\nDagegen hat das Landgericht ein Verschulden der Angeklagten\nfür erwiesen erachtet, obwohl ihr nicht widerlegt werden\nkonnte, daß der Lastzug kurz vor dem Zusammenstoß über den\nweißen Nittelstreifen hinübergefahren war.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die\nStrafkammer zunächst davon ausgegangen, daß die beiden\nFahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Mittellinie zusammen-\n. gestoßen sind, während der Borgward sich von rechts nach\nlinks bewegte. Das hat sie aus der Lage der Trümmer des\nRückstrahlers des Anhängers und der Windschutzscheibe des\nPersonenwagens sowie der Art der Beschädigungen beider\nFahrzeuge und der Stellung des Personenwagens nach dem\nUnfall geschlossen. Auf Grund dieser Umstände ist der Tat-\n. riehter überzeugt, .daß der vorausfahrende Tastzug den Hittelstreifen nur \"ganz geringfügig überschritten haben kann\"\nund daß sich die Angeklagte \"kurz vor dem Überholungsvorgang nicht\", wie sie sich einläßt,. \"auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite dicht hinter dem lastzug befunden hat, so daß es ihr nicht mehr gelungen ist,\nbei ihrer Fahrgeschwindigkeit von 120 st/km beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an ihm vorbeizukommen.\"\n\nDas ursächliche Verschulden der Angeklagten hat das\nLandgericht darin erblickt, \"daß sie bei ihrer deschwindig-\n\n6 -\n\nkeit entweder nicht frühzeitig genug nach links gebogen ist\noder dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat,\ndaß ein starker böiger Seitenwind herrschte und sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle eine Hecke befand, derart,\ndaß sie in einen Windschatten geriet, bei dem sie ihr Fahrzeug zu weit nach rechts zog, ohne daß es ihr möglich wurde,\nes rechtzeitig wieder auf die linke Straßenseite zu bringen\"...-\n“nfolge des Windschattens oder ihrer Unaufnerksamkeit\" ‘habe\nsich der PKW von der linken auf die rechte Fahrbahnseite\n\"geschoben\". Sie habe die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, weil sie bei ihrer Geschwindigkeit nicht rechtzeitig auf die linke Straßenseite hinliberbog oder weil sie\nin Anbetracht des starken Windes und des ihr bis dehin\nvöllig fremden Fahrzeuges, von dem sie nicht wissen konnte,\nwie es bei soichem Winde reagierte, zu schnell Zuhr. Bei\nsorgfältiger Fahrweise hätte sie auch die Möglichkeit eines\nleichten Überschreitens der üittellinie durch den Lastzug\nin Rechnung stellen müssen.\n\n1) Mit Recht vermißt die Revision hier ausreichend\nsichere Feststellungen über den Unfallhergang. Zwar ist es\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Matrichter\nangesichts mehrerer möglicher Unfallursachen nicht für eine\nbestimmte Ursache zu entscheiden vermag und dem Schuldspruch\ndeshalb die verschiedenen Möglichkeiten zugrunde legt. Das\nsetzt jedoch voraus, daß sich die für möglich erachteten\nUrsachen nicht widersprechen und wit den für erwiesen erachteten Tatsachen im Einklang stehen. In dieser ninsicht\ngewähren die Urteilsgründe keine genügende Klarheit.\n\nNicht zutreffend ist allerdings die Auffassung der\n\"Revision, die Strafkammer habe Tatsache und Schlußfolgerung\nverkannt, wenn sie annimmt, daß der Lastzug nur ganz gering-\n\n- T-\n\nfügıg über den weißen NMittelstreifen nach iinks ausgeschert\nseı- Die hierfür angeführten \"Tatsachen\" sind zwar in Wirklichkeit zum Teil (Seite 8 UA unter Nr 4 bis 7) schon nach\nihren Kortlaut blosse Schlußfolgerungen aus der Lage der\nTriimmerteile sowie den Beschädigungen und der Stellung der\nFehrzeuge nach dem Zusammenprall. Das hat das Landgericht\njedoch nicht verkannt, wie die weitere Urteilsbegründung mit\nSicherheit ergibt, nn |\n\n\" Es ist auch - entgegen den Revisionsausführungen - selbst\nbei Berücksichtigung der Beschädigungen des Personenwagens Jit\nnicht denkgesetzlich ausgeschlossen, daß sich der Zusammenstoß ereignete, während der Personenwagen sich in Schrägstellung\nvon rechts nach links befand; denn der Tatrichter erklärt das\nStreifen der linken Kante des im Augenblick des Unfalls etwas\nüber die Mittellinie hinausragenden Anhängers dadurch, daß\ndie Angeklagte in Anbetracht ihrer hohen Geschwindigkeit zu\nkurz hinter dem Lastzug von der rechten Fahrbahnseite auf die\nüterholungsbahn auszuweichen versuchte. Damit steht es nicht\nin Widerspruch, daß die Scheinwerfer ihres Fahrzeugs unversehrt blieben, die rechte Seite dagegen beschädigt wurde.\n\nDie aus diesem äußeren Befund gezogene, vom Tatrichter\n‚selbst als zwingend bezeichnete Schlußfolgerung, daß sich @ s\nJer Wagen kurz vor dem Überholvorgang auf der rechten Fahrbannseite dicht hinter dem Lastwagen befunden. habe. und es\nder Fahrerin infolge ihrer Geschwindigkeit dann nicht nehr\ngelungen sei, beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an'\ndem Lastzug vorbeizukommen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Angesichts dieser bestimmten Feststellung karn\ndie von der Strafkammer — wahlweise neben einem zu dichten\nAuffahren auf der rechten Fahrbahnhälfte - angenommene weitere\nNöglichkeit, daß die Angeklagte ihr Fahrzeug infolge eines\n\nWindschattens oder aus Unaufmerksamkeit zu weit nach rechts\n\"zog\" (UA 9) oder daß der Wagen sich aus diesen Gründen \"von\nder linken auf die rechte Straßenseite schob\" (JA 10), nur\ndahin verstanden werden, daß die Angeklagte, falls sie vorher schon auf der Überholungsbahn gefahren sein sollte, zu-\n\n\" nächst auf die rechte Fahrbahn und dann zu spät wieder nach\nlinks gesteuert habe, um ein Auffahren zu verhindern. Für\ndiesen Fall hätte das Landgericht indes noch prüfen müssen,\nob die Zeit vom Beginn des nur 50 m anhaltenden Windschattens\nbis zum Zusammenprall für die Hin- und Herbewegung des Wagens\nausgereicht haben würde (vgl außerdem die Ausführungen unter\nziff 4 über die Wirkungen des Windschattens). Auch hätte das\nVerschulden der Angeklagten, besonders die Voraussehbarkeit.\nnäher begründet werden müssen. Eine Uneufmerksamkeit der\nFahrerin ist in dem angefochtenen Urteil für den Fall einer\nLinks-rechts- Bewegung des von ihr gesteuerten Wagens bisher\nnur als möglich unterstellt.\n\n2. Die Beweiswürdigung, auf der diese wahlweisen Feststellungen beruhen, hält sich ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Aussage der Augenzeugin Kratzsch, der Lastwagen\nhabe dem Borgward plötzlich die Fahrbahn gesperrt, hat die\nStrafkammer als objektiv ungeeignet ausgeschieden, Sie meint,\ndiese Aussage stehe den Feststellungen nicht entgegen, weil\ndie Zeagin einer optischen Täuschung zum Opfer gefallen sein\nkönne. \"Wenn nämlich der Personenwagen, wie angenommen wirä,\nsich infolge des Windschattens oder einer Unaufmerkssmkeit\nder Fahrerin von der linken auf die rechte Fahrbahnseite schob,\ndann tauchte naturgemäß der vorherfahrende Lastwagen für die\nhinten sitzende Zeugin als sich von rechts nach links schiebendes Hindernis auf.\" Mit dieser Begründung setzt sich der\nTatrichter jedoch in Widerspruch zu der ersten der beiden\n\n\"wahldeutigen Feststellungen über den Unfallhergang. Sie er-\n\n.-9-\n\nweckt schon nach dem äußeren Wortlaut den Anschein, ais habe\ner sich hier für die zweite der beiden - im übrigen als\ngleich naheliegend gewerteten - Köglichkeiten entschieden.\nEs fehlen Angaben darüber, wie sich die Zeugenaussage nach\nder Auffassung der Strafkammer mit der andern Möglichkeit\nvereinbaren lassen soll, daB nämlich die nugeklagte vor den\nÜberholungsvorgeng noch nicht auf die linke Fahrbahn hinübergefahren, sondern infolge ihrer hohen Geschwindirkeit\n\nzu dicht auf den Lastzug aufgefahren sein und diesen dann\nbeim Ausweichen nach links gestreift haben. könne; denn ailsdann entfiele die als möglich angenommene optische Täuschung\nmangels Seitenverschiebung von links nach rechts. Dieser\nUmstände war sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage möglicherweise nicht bewußt. Da es die Gründe angegeben hat, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend\nwaren, ist das Revisionsgericht auch befugt zu prüfen, ob\nsie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten (vgl BGHSt 3, 213 ‚2157; BayObLG 1949/51\n\n:..8 523 £). Der hier erörterte Mangel beeinträchtigt den '\n\n\"Wert der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellun-\n\ngen. j\n3. Im Hinblick auf die verbliebene Unklarheit über\n\nden Unfallverlauf hätte die Strafkammer auch nicht von der\nursprünglich beabsichtigten Vernehmung der Ehefrau Cm,\ndie ebenso wie Frau Kb Augenzeugin äes Unfalls war,\nabsehen dürfen. Beide von dem Unfall in gleicher Weise betroffenen Zeuginnen hatten schon bei ihrer polizeilichen\nVernehmung übereinstimmend bekundet, daß sie auf der linken\nFahrbahn der Autobahn in Richtung Kassel fuhren, als der\nLastzug plötzlich nach links hinüberbog; sie konnten gerade\nnoch sehen, wie er die weiße Mittellinie überfuhr. In der\nersten Hauptverhandlung haber sie die gleichen Aussagen\n\n- 10 -\n\ngemacht. Frau Kb nat sie auch in der neuen Verhardlung\nwiederholt. Bei dieser Verfahrenslage drängte sich dem Tatrichter im Interesse einer umfassenden Aufklärung die Notwendigkeit auf, Frau CM über die in ihrem Geäächtris\nhaften gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens zu vernehmen, besonders darüber, ob und gegebenenfalls wie lange\n\nder Personenwagen vor dem Zusammenstoß auf der Überholungsbahn gefahren war, wie weit der Lastzug über den Mittelstreifen\ngeriet und in welchem seitlichen Abstand sich der Personenwagen in diesem Augenblick von dem Lastzug befand.\n\n4. Durchgreifende Bedenken bestehen schließlich auch\ngegen die vom Tatrichter angenommene Wirkung eines Windschattens, der nach den Urteilsfeststellungen etwa 50 m\nvor der Unfallstelle durch eine auf dem Grünstreifen der\nAutobahn wachsende Hecke entstand, während an ungeschützten\nStellen ein von links kommender Wind von der Stärke 6 bis 8\ndie nach Kassel fahrenden Kraftwagen traf.\n\nAuch hier erhebt die Revision zunächst die Aufklärungsrüge mit Erfolg. Nach dem bei den Akten befindlichen Polizeibericht herrschte zur Zeit des Unfalls ein Seitenwind von\nder Stärke 4 bis 6, der aber für den Unfall bedeutungslos\n‘war, während nach der Verkehrsunfallanzeige sogar nur ein\n\"leichter\" Wind von links wehte. Das Landgericht hätte deshalb, wie die Verteidigung mit Recht geltend macht, eine Auskunft der zuständigen Wetterwarte einholen müssen, ehe es\neine für den Unfall bedeutsame Windstärke feststellts,\n\nDie Urteilsausführungen über die Wirkung des Windschattens\nauf die Steuerung des Wagens sind mit der Lebenserfahrung\nnicht ohne weiteres vereinbar. Da der Wind von links wehte,\nmußte die Angeklagte den Wagen durch Entgegensteuern nach\nlinks in gerader Richtung halten. Beim Eintritt in den Windschatten auf 50 n, also für 1.5 Sekunden, würde sie, plötslich von der Druck des Windes entlastet, den Tagen erfairrungs-\n\n- 1 -\n\ngeräß weiter nach links, nicht nach rechts auf den Lastwagen zu\n\ngezogen haben, wenn sie dem Windschatten nicht hinreichend Recn.:ung\n\ngesragen hätte, wie ihr das Landgericht zum Vorwurf macht. Aucn\niteoweit hätte eine eingehende Vernehmung äer Zeugin Giesler nöglicherweise Klarheit schaffen können, wie die Revision vorträst.\n\nDeß das Fahrzeug am Ende der Hecke - 3 m vor Beginn der\nSremsepur auf dem Grünstreifen - durch das Wiedereinsetzen des\n\"indes, etwa infolge Unterbleibens der Gegenstenerung, so weit\nnach rechts \"geschoben\" wurde, daß es auf den Lastwagen gedrücki\nwurde, ist im Urteil nicht festgestellt. Das kann auch bei der\nKürze des Wages, für den der Wagen nur 0,09 Sekunden brauchte,\nnicht ohne weiteres angenommen werden, Zudem ergibt der Sachverhelt, daß die Angeklagte zu dieser Zeit gerade nach links auf\nden Grünstreifen zusteuerte.,\n\nNach alledem muß das angefochtene Trteil wiederum aufgehoben werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist die Sache gemäß\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nar des Landgericht in Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.\n\nRotverg . Krumme Dr. Sauer\nSeibert . ‘ Zang-Hinrichsen\n\neu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-04/4-str-294-56","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 134a","ref_norm":"134a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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