{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-04_4_StR_281_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-04","aktenzeichen":"4 StR 281/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 281/56\n\nIu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf D me au: SB geboren\nem 1933 in DW. zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nvegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr.. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Em bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der\nAller vom 14. Februar 1956 wird verworfen.\nJedoch wird ihm die Untersuchungshaft, soweit sie in dieser Sache vor dem Urteil vom\n14. Februar 1956 erlitten war, auf die Strafe\nangerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründez\n\nDer erheblich schwachsinnige Angeklagte war schon in\nJungen Jahren mehrfach wegen unbefugten Gebrauchs von Krafi-Sehrzeugen und Fahrrädern nestraft worden. Zuletzt wurde\ner im Sevtember 1954 wegen Unterschlagung, Diebstahls und\n*anrens ohne Führerrchein zu einer Einheitsjugendstrafe von\neinem Jahr verurteilt, unter gleichzeitiger Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Aus dieser\nwurde er nach einigen Monaten zu seinen Eltern beurlaubt.\nDie Vollziehung der Jugendstrafe war ausgesetzt.\n\nEr ist jetzt wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden Daneben wurde seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b Abs 2 StGB).\n\nsa) Am 18. Juli 1955 nahm er einen in einer Braunschweiger\nStraße abgesteliten Motorroller an sich, um damit ins Weite\nzu fehren, solange der Treibstoff reichte. Er ließ den Koller,\nnach einigem Umherfahren, in einer anderen Straße stehen,\nals er sich von einer Funkstreife verfolgt sah.\n\nb) Am 23. Juli 1955 nahm er, nach einem Streit mit seinem\nYater, in Braunschweig ein Moped an sich, um den häuslichen\nVerhältnissen zu entfliehen. In Wunstorf ließ er das Pahrzeug stehen, weil es regnete.\n\nc) Er setzte dann mit einem Lieferwagen, den er vor einer\nGarage vorgefunden hatte, seine \"Fahrt in die Welt\" fort. Er\nmußte das Fahrzeug jedoch am Ortsrand von Wunstorf wegen Benzinmangels stehen lassen.\n\nf\n\\\n\nSaciveratändige\nfänigkeit oder nu\n\nTatrichter onheimgestellt. Die Sirafkanner aus-.\ngeführt: \"Der Angeklagte wußte. n jeden einze Inen Felle,\n‚daß er Verbotenes tat. Das Vermögen, nach. dieser, Einsicht.\n\nzu handeln und demgemäß diese strafbaren H ndlungen zu\n\n- 4 -\n\nunterlassen, war bei ihm nicht ausgeschlossen, sondern nur\nin erheblichem Maße eingeschränkt (§ 51 II StGB)\". Diese,\nallerdings recht knappen, Darlegungen, die durch den vorausgegangenen Hinweis der Strafkammer auf eine \"gewisse Spätreifung\" und eine \"Aufwärtsentwicklung\" des Angeklagten\n\nzu ergänzen sind, sind rechtlich nicht angreifbar. Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte der Tatrichter in eigener Verantwortung zu\ntreffen (BGHSt 7, 238 f). Die Stellungnahme des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht dazu zu nötigen,\ndie Rechtswohltat des Zweifels anzuwenden. Gegen diesen\nGrundsatz, der auch für § 51 Abs 1 StGB gilt (BGHSt 8,\n\n113 /I24/), hat die Strafkammer, da sie selbst keine Zweifel hatte, nicht verstoßen. Wenn sie unter anderm ausführt:\nDie gewisse Spätreife und Aufwärtsentwicklung durften vom\nGericht - \"auch im Interesse des Angeklagten selbst\" -\nnicht unberücksichtigt bleiben, so hat sie damit ersichtlich sagen wollen: Auch der Angeklagte habe schließlich\nkein Interesse daran, gerichtsseitig bescheinigt zu bekommen, daß er wegen geistiger Mängel den Unzurechnungsfähigen gleichzustellen sei, obwohl er in Wirklichkeit nur\nvermindert, also teilweise doch, verantwortlich sei, '\n\nAuch wenn der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens\nseiner Eltern in Erregung gewesen sein mochte und er seinem\nFreiheitsdrang und seiner Fahrleidenschaft nachgab, schloß\ndas die Annahme nicht aus, daß sein Hemmungsvermögen nicht\nvöllig beseitigt war. Das Urteil spricht übrigens nur von\neiner Yerärgerung des Angeklagten.\n\nDie Revision macht weiter geltend: Auch wenn man, wie\n\ndas Landgericht, beim Angeklagten eine nur beschränkte\nVerantwortlichkeit (§ 51 Abs 2 StGB) annehme, sei die Ver-\n\nurteilung in den einzelnen Fällen wegen Diebstahls (3 242\nStGB) rechtlich bedenklich. Der Beschwerdeführer habe die\nFahrzeuge nicht behalten, sondern sich lediglich damit von\nHause entfernen wollen. Es käme nur unbefugter Gebrauch\n\n(§ 248 &® StGB) in Betracht.\n\nDie Wertung der einzelnen Fälle als Diebstähle ist\njedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatts,\nwie das Landgericht darlegt, nicht beabsichtigt, die benutzten Fahrzeuge nach Gebrauch den Eigentümern wieder zurückzugeben oder sie wenigstens so abzustellen, daß sie ohne\nweiteres in den Gewahrsam der Berechtigten zurückgelangen\nkonnten. Vielmehr wollte er so weit fahren, wie,es ihm beliebte und dann die Fahrzeuge irgendwo stehen lassen. Er\nwollte also, wie die Strafkamner weiter ausführt, über sie\nwie ein Eigentümer verfügen. Er wußte jeweils, daß er Verbotenes tat...\n\nDamit sind die Voraussetzungen des Diebstahls hinreichend dargetan (BGHSt 5, 205, 206). Der Beweggrund, das\nseweilige Verkehrsmittel nur vorübergehend zu benutzen, stand\nden Vorsatz der Zueignung nicht entgegen (RGSt 64, 259, 260\nund die in DAR 1955, 299 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs)., Daß ähnliche Taten des Angeklagten früher\nvon anderen Gerichten nur als unbefugter Gebrauch nach § 248 b\nStGB gewürdigt worden sind und, wie die Revision behauptet,\nin den jetzigen Fällen die Eigentümer ihre Fahrzeuge zurückerhalten haben, berührt den Schuldspruch nicht. Die Revision\n\nwendet sich ferner vergeblich gegen die Annahme des Tatrichters,\n\ndaß auch in den Fällen zu b) bis e) (Vorkommnisse am 23. Juli\n1955) selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorlagen. Der Beschwerdeführer 'hat jeweils einen neuen Entschluß gefaßt. Die\nverhältnismäßig dichte zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Taten stand dieser Annahme nicht entgegen.\n\n-.\nYa\n\n-6-\n\nAuch die Strafzumessung ist rechtlich nicht angreifbar.\n53 Unrecht macht äie Verteidigung 'geltend, die verhäugte\nvefängnisstrafe von zwei Jahren gefährde die Möglichkeit einer\narzisherischen und geistigen Beeinflussung des Angeklagten.\nDiesen Gesichtspunkten trägt § 456 b Satz 2 StPO Rechnung, wonach die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafo vollzogen werden kann.\n\nDis Anordnung der Unterbringung (§ 42 db Abs 2 StGB) 1äßt\nkeinen Rechtsfenler erkennen. Die wiederholte Verhängung der\nMeßregel war zulässig (IK, 8. Aufl Anm 8 zu § 42 a StGB).\n\nsutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, daß\nder Urteilsspruch äie in den Gründen erwähnte Anrechnung der\nUntersuchungshaft (§ 60 StGB) nicht enthält. Dieser Ausspruch\nkonnte vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO nachgeholt werden.\n\nsit dieser Maßgabe ist die Revision als unbegründet zu\nververien.\n\n. Eotberg Krunmme Dr. Sauer\nSeibert ; Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-04/4-str-281-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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