{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-10-04_4_StR_271_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-10-04","aktenzeichen":"4 StR 271/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 041\n\n4 StR 271/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Max L EEE zu: Te,\nKreis EEE. geboren an EB 1902 in v EEEEEE :\nKreis un (HE) .\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter PBrof.Dr, Lang -Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielsfeld vom\n15. März 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat äie Kosten des RKechismitteis zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe\n\n-2_\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBstruges in acht Pällen, davon in einem Falle wegen fortgeseizten Betruges, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei\n„onaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrecktlicher Vorsckriften.\n\nAm 1. Januar 1950 gründete der Angeklagte in Norähentern\neir. eigenes Geschäft, in dessen Rahmen er Anbau und Verkauf\non Majoran über den Großhandel und Verkauf von Saaten vunä\nSchlachtgewünzen an Endverbraucher betrieb. Seit August 1952\nbegann der Pfefferpreis auf dem Weltmarkt fortwährend: zu\nsinken. ?2is Ende 1953 hatte er sich um 50 % ermäßigt. Durch\nPreisverluste und Absatzschwierigkeiten überschuldete der\nAngeklagte mehr und mehr. Im Urteil wird sein Unternehmen\nschon für die Zeit von Anfang April 1953 als illiguid bezseichnes (I Bl 10), Seit November 19053 war er zahlungsunfänig (TA Bl 29). Im Januar 1954 wurde über sein Vermögen\nder Konkurs eröffnet. Den Verbindlichkeiten von oa. 400 000 DM\nstand ein Kapital von etwa 15 500 DM gegenüber (UA B1 5).\n\n1. Betrug zum Nachteil der Firma NL ermgi &_8\ndurch Abschluß des Vertrages über den Kauf der\nMajoranernte 1953 (B1 5).\n\nDer Verurteilung wegen Betruges liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte bezog von der Firma VgWw@> : \"(m\n(in folgenden abgekürzt Fa. W. & S.) während mehreref. Jahre\n\nu.9. Pfeffer. In der Verkaufssaison 1952/1953 erlitt er\nVerluste und konnte seinen Verpflichtungen gegen die genannte Firma aus diesen Geschäften nicht nachkommen. Wit\n\n- 3 -\n\nSchreiben om 18, März 1953 machte er den Vorschlag, zur\nkodeckung seiner Verbindlichkeiten aus den Ernten 1952\nund 1953 Majoran zu liefern. In dem Schreiben des Angeklagten hieß es u.2.:\n\"Insgesamt stelle ich Ihnen aus beiden Ernten\nca. 45 tons im Einkaufspreis von ca. DM 185.000, --\nzur laufenden Verrechnung iiber mein Gegenkonto zur\nVerfügung. Die entsprechende Menge von 25 tons aus\nder neuen Ernte habe ich für Sie angebaut bezw.\nkommt bis Mitte April zur Einsaat. Nit dieser zu\nliefernden Menge wären meine sämtlichen Verbindlichkeiten aus zur Zeit gelieferten und noch schwinmenden Weißpfefferpartien gedeckt.\"\nAm 2; April 1953 schloss dann. der Zeuge DW von\nder Fa. W. & S. mit dem Angeklagten einen Liefervertrag\nüber Majoran ab und traf über äie Tilgung der Verbindlich-\n\nkeiten des Angeklagten eine umfassende Vereinperung.\n\nÜber die Lieferung von Majoran aus der damais noch\nzu erwartenden Ernte 1955 einigte man sich dahin, daß der\nAngeklagte AU Morgen Majoran anbauen und ab Septenber ües\nJahres bezw. früher den Ertrag obiger Anbaufläche - mindestens 20 tons - liefern solle und zwar zum Preise von\n3,50 Dä bis 3,75 DM je Kilogramm. Die für den Anbau benötigten Beträge von insgesamt 75 C00 DE sollten von der\nFa. W. & S. in einzelnen Beträgen, die vereinbart wurden;\nzu bestimmten Terminen zur Verfügung gestellt werden und\nzwar gegen gleichlautende Dreimonatsakzepte des Angeklagten\nals Verpflichtungsgrundlage für die Lieferung der Waren.\n\nDer Angeklagte verfolgte mit dieser Vereinbarung den\nZweck, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Fe. W. § 8.\nnicht sogleich erfüllen zu brauchen und alsbald Bargeld\nzur Tilgung von wechselschulden zu erlangen:\n\n,\n\n>\n\nzu dem Vertrage kam es, weil der Angeklagi> lem Zargen\nBED vorgetragen hatte, er nabe in der Umgebung von\nMinden Anbauflächen, die eine hervorragende Qualität kervorbringen wirden. Von der zu erwartenden Ernte könne er\nden Ertrag von 40 Morgen, nämlich 20 to, verkaufen. Mit\nBauern habe er Anbauverträge in einem Umfang abgeschlossen,\ndaß auck sein Hajoranbedarf in Iöhe von 10.bezw., 15 +0\ngedeckt sei.\n\nDer Angeklagte hatte indessen nur 9 Morgen bei verschiedenen Landwirten mit Majoran einsäen lassen. Der Absehlu3 weiterer Anbauverträge stand nicht in Aussicht. Der\nAngeklagte hatte zwar im Herbst 1952 und Frühjahr 1953 mit\nverschiedenen Landwirten verhandelt, ob sie nicht eine\ngrößere Anbaufläche mit Majoran in ihre Bebauungspläne aufnähmen; diese ‘lockeren Vorbesprechungen hatten jedoch bis\nzum Vertragschluß mit der Fa. W. & S$, nicht zu bindenden\n\n\"Vereinbarungen geführt und wurden auch in der folgenden Zeit\n\nvom Angeklagten nicht vorwärts getrieben, Nach der Aussaat\n\ndes kajoran setzten heftige Regenfälle ein; der größte Teil\nder Anbauflächen verschlammte und mußte umgeprockhen werden.\nAls Rest verblieb dem Angeklagten ein Anbau von insgesamt\n\n3 Morgen.\n\n.Die Vorauszahlungen der Firma W. & S. wurden terminsgemäß geleistet. Mit diesen löste der Angeklagte - wie er\nes schon bei Abschluß des Vertrages vorhatte - laufende\nWechsel, die er auf Grund der Pfefferlieferungen gegeben\nhatte, ein, da ihm keine anderen Barmittel zur Verfügung\nstanden. Seit Beginn der Ernte 1953 rief die Fa. W,. § 5,\ninsgesamt 8,3 to Majoran zur Lieferung ab. Diese kaufte\nder Angeklagte jeweils bei der Firme Sei GmbH\nzum Preise von 4.20 bis 4,50 DM je Kilogramm ein und führte\ndie Lieferungen aus.\n\n-5-\n\nDer Angeklagte bestritt den festgestellten Sachverhalt\nnicht, Er meinie jedoch, sich nicht des Betruges schuidig\ngemacht zu haben. Der Fa. 7. § 3. sei kein Schaden entssauden, da er mit den geleisteten Vorauszahlungen äle Wechsel\neingelöst habe, Im übrigen habe er auch äis jeweils abgsrufenen Mengen Mejoran termingenäß gelieTertz der Ta. W. § 5.\nsei ss gleichgültig gewesen, ob er den Majoran aus eigenen\nAnbau gewonnen oder =singekauft habe, Das Gericht hat jedoch\ndiese Einlassung für widerlegt erachtet. BD uni ren\nvon der Firma Ü. & S. hätten nach ihren Bekundungen die\nVorauszahlungen nicht geleistet, wenn sie gewußt hätten.\ndaß der Angeklagte die Gelder nicht für die Finanzierung\ndes Anbaus verwenden wolle. Sie seien bis zur Konkurser-\n\"öffnung der Überzeugung gewesen, der Angeklagte habe Majoran\nin dem im Vertrag vereinbarten Umfang angebaut oder anbauen\nlassen. Sie hätten geglaubt, dem Angeklagten stünden Anbauflächen von 40 Morgen zur Verfügung. Auf Grund dieses Irrtuns habe sich Bertram am 2. April 1953 zur Finanzierung\n.des Kajorsnanbaus und zum Kauf der Ernie sowie zur Regelung\n.der Verbindlichkeiten aus bereits abgewickelten und noch\nlaufenden Verträgen über die Lieferung von Pfeffer bereitgefunden.\n\n‚Das Gericht hat im Abschluß dieses Vertrages eine Verfügung des Zeugen BB als vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Fa. W. § 5. über deren Vermögen gesehen.\nDadurch sei eine Vermögensbeschädigung eingetreten,\n\nDie Rüge der Revision, daß die Merkmale des Betruges\nnicht hinreichend festgestellt seien, geht fehl.\n\nDie Täuschungshandlung lag in der Vorspiegelung des\nAngeklagten, er habe wit Bauern Anbauverträge in einem Umfang\ngeschlossen, daß er von der zu erwartenden Ernte den Ertrag\n\nvon 4C Ycrgen. nämlich 20 to Majoran, verkaufen könne. Niese Behauptungen entsprachen nicht der Wahrheit, da er nur\n\n9 dlorgen hatte einsäen lassen und selbst 0,25 Borgen angebau+ hatte. Di» im Herbst 1952 und Frühjahr 1953 mit verschiedenen Landwirten geführten Besprechungen Üher eiren\nweiteren Anbau von Majoran hatten nach den ausdrücklichen\nFesistellungen des Gerichts bis zum Vertragsabschluß mit\n\nder Fa. W & S, nicht zu bindenden Vereinbarungen geführt.\nDie Ausführungen der Revision, daß es lediglich darauf ankonme, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\nnoch mit Landwirten über eine größere Anbsufläche verhanäelt\nund die fesze.kosicht gehabt habe, die in dem Vertrag angsgebene Fläche ni“; Majoran für äle Fa. W.§ 5. zu bebauen,\nsind unzutreffend. Entscheidend ist, daß äer Angeklagte erklärt hat, er habe bereits Anbauverträge ir den erfcoräerlichen Umfang geschlosser, während dies in Wirklichkeit\nnicht der Fall war. Darauf, ob er (angeblich) die Absicht\nhatte, solche in Zukunft abzuschließen, kommt es nicht an.\nIm übrigen hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, daß\ndev Angeklagte die Verkandlungen mit Landwirten, die er vorher begonden hatte, in der folgenden Zeit nicht vorwärtsgetrieben hat, Auch die Wendung des Vertrages, daß der Angeklagte Majoran erst anbauen solle, spricht entgegen der\n\n- Meinung der Revision nicht gegen die Feststellungen des Tatrichters; denn die Täuschung lag nach seinen Feststellungen\nin der Erklärung des Beschwerdeführers, daß er äie erforderliche Anbaufläche bereits zur Verfügung habe.\n\nZu den Ausführungen der Revision, daß eine Rechtsprlicht\nzur Offenkarung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor--\ngelegen habe, braucht nicht Stellung genommen zu weräen, Ada\neine durch rositives Tun erfolgte Vorspiegalung srunilags\nder Verurteilung iet.\n\n@\n\nZutreffenä ist sauck die Meinung dee Lanigerichts, ale\nBinlassung des Angeklagten sei unerheblich, daß der bei der\ntätige Angestellte Sn zewuft Zabe, ier Hajoarbau sei nicht in vollen Imlang ausgefüsrt vworäder; Zernn\nnicht dieser, sondern Ep hat den Vertrag zeszklossen.\n\n©\n\nbs\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision zu. seinen Brief\ndes Angeklagten vor 31. Dezember 1953, in weichem sr nitteilte, daß eine bestimmte Menge Majoren auf seinen Lager\nin SE 3er Firma i. & S. zur Verfügung stünde,\nsind schon. deshalb gegenstandslos, weil das Gericht die\nVerurteilung auf die in diesem Brief enthaltenen, als un-\n\nrichtig festgestellten Angaben nicht gegründet hat.\n\nDurch die Vorspiegelungen des Angeklagten ist nach den\nFeststellungen des Urteils bei De der Irrtum erregt\nworden, dem Angeklagten stünden Anbauflächen von 40 lorgen\nzur Verfügung. Diese Irrtumserregung führte, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrci darlegt, zu einer Vermögensverfügung, die in der Bingehung der Verpflichtung zur Finanzierung\ndes Najorananbaues und der daraufhin erfolgenden Wechselhereinnahme, dem Zauf der Ernte nnd der Regelung der Verbindlichkeiten des Angeklagten bestand.\n\nDurch äjlese Verfügung ist entgegen der Ansicht der\nRevision auch ein Vermögensschaden bei der Fa. W. § 5, eingetreten\"und vom Tatrichter festgestellt. Da dem Angeklasien\nnicht die von ihm behaupteten Anbauflächen zur Verfügung\nstanden, war die Erfüllbsrkeit der gegen den Ärgeklagten\nbegründeten Forderung auf Lieferung des Majoran in Frage\ngestellt. Daher hatte die von ihm eingegangens Verpfiichiung\nin wirtschaftlicher Hizsicht nicht den Wert wie diejenige\nder Fa. Wü. § 5. zur Vorauszahlung von Teilen des Kaufpreises\n\nur Hsreinnahme \"on Wechseln in Höhe von 56 OCND DM. Angesichts der Zahlurgssschwierigkeiten,ir denen sich der Angeklagte bereits in der Verkaufssaisan 1952/53 befand (UA Bl 6),\nuud seiner illiuuidität zur Zeit des Vertragsabschlusses\n(UA Bl 10), war es fraglich, ob er im Herbst in der Lage\nsein wiirde, Majoran bei der Firma Sc 0: zu\nerwerben, zumal der Angeklagte die ihm von der Firsa / § 5.\nzur Finsnzierung der späteren Lieferungen zur Verfügurg g<-\nstellten, also zweckgebundenen Mittel, durch anderweitige\nVerwendung ihrem Zweck entsprechend seiner von vornherein\nbestehenden Absicht sntfremdete., Die hierdurch eingetretene\nVernögensgefährdung der Fa, W. § 5. steht einem Vermögensschaden gleich. Daä es ihm später gelang, einen Teil seiner\nLieferungsverrflicktungen durch Ankäufe bei der Tiros Vin\nGR SubH zu erfüllen, ist rechtlich nicht von Belang-Es handelt sich kierbei lediglich um eine tveiiweise Wiedergutmachung des bsreits eingetretenen Schadens.\n\nund\n\nLi\n\nQ\n\nDie Revision meint, daß ein Vermögensschaien nach den\nbisherigen Feststellungen zweifelhaft sei. Der Angeklagte\n\n\"habe. wia das Urteil feststellt, mit den auf Grund des Ver-\n\ntrages, erlangten Mitteln Wechsel eingelöst, die die Firma\n\nW. § 5,. auf ihn gezogen hatte. Da das Urteil davon spreche,\ndaß der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit\nder Fa. W. § 5. illiquide gewesen sei, stehe es nicht fest,\nob die Wechselforderungen durch das Vermögen des Angeklagten\nim damaligen Zeitpunkt überhaupt gedeckt, also durchsetzbar\ngewesen seien. Der Sinn dieser Ausführungen soll offensichtlich dahin gehen, daß der Angeklagte der Fa. W. § 5. deshalb\nkeinen Schaden (oder jedenfalls nicht in voilem Umfang der\nBeiträge, zu deren Zahlung sich die Firma W. § 5. verpflichtet\nhatte) zugefügt habe, weil er das Geld (ganz oder teilweise)\n\n[ry)\n[pP]\n„1\n\nder genannten Firma dadurch wieier zugeführt nans, äsi\nSekulden begflich, die ar angesichts seiner Verıö\n\n4.\n\nug\n\nohre dar vrua der Firma erlargte Geid nicht Tätte 2\nkönnen. Sie zebt mithin von Jem svedanken aus, deal es aa\neiner Yermtgensbesch#tgung fehlt, wenn mit der Vermögensverminderung eine Vermehrung des Vermögens i\\!er alzs die\nBegleichung der mögıicherseise nicht Jdurchsswzsparen Weckselforderungen) sintrits, slso die Vermögensverminäerung wieder\nausgsglicnen wird. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist hier\njeäoch shwegig. Er gilt nur. wenn mit der Vermögensverminderung\ngleichzeitig eine Vermögensvermehrung eintritt. Dies bedeutet,\ndaß nur ein durch die Vermögensverfügung selbst eintretender\nVermögeusterteil bei der Frage des Vermögensschadens berücksichtigt werden kenn. Vorteile. die nur in äußerem Zusanmenhang nit dem Eingriff in fremdes Vermögen stehen. die insbesondere aus einem anderen Vorgang nachträglich erwachsen sind.\nbleiben außer Betrach+. Hier würde es sich nur um einen späteren Ausgleich handeln, der für die Frage des Vermögensschadens ohne Bedeutung ist (Schönke-Schröder, StGB 7: Aufl,\n1954, § 263, VII 3b S 769; Nagler, IK Bd 2, 6.,7. Auf 1951,\nVorbem vor § 249 III 4 S 361 ?).\n\nDer Vorteil, der durch den Ausgleich der möglicherweise nicht zu verwirklichenden Wechselforderungen entstanden ist, ist nicht durch die Vermögensverfigung der\ngetäuschten Firma entstanden, sondern äurch einen nackträslichen und selbständigen, nicht von beiden ee Ehe von\nvornherein ins Auge gefaßten Vorgang, nämlich durch die Begleichung der Wechselforderungen seitens des Angeklagten mit\nden zuvor durch die Täuschurg erlangten Kkitteln. s fehlt\nmithin an üem erforderlichen Zusammerhang (Nagler IX 34 2,\n1951, Vorbem vor § 249 III 4 S 362). Danit entfällt die\nGrundlage für eine Jaldnberechnung.\n\nu\n\n«10 -\n\nkuch die innere Tlatsache ist in ausreichender Weise\nfestgesiellt- Wie die Ausführungen (JA Bi 10/11) ergeben,\nss ee der Angeklagte berußt und gewollt als sicher hingestellt. daß die genannte Anbaufläche zur Verfügung stünde\nund durch diese unwahre Behaupiung Beim vorsätzlich zum\nAnschiuß des Vertrages bestimmt. Auch die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zum Vorsatz der Schadenszufügung gehen\nfehl. Dadurch, daß der Angeklagte durch Ankauf Majoran beschafft hatte und lieferte, wird der Vorsatz nicht ausgeschlossen. Denn der Vermögensschaden ist nach den ausärücklichen Feststeilungen des Tatrichters bereits äurch den Abschluß der Vereinbarung vom 2. Aprii 195% herkeigeführt\nworden. Mit ihr verfolgte er den Zweck, seine Yerbirdlichkeiten gegenüber der Fa. 7. § 5. nicht sogleich erfülien zu\nbrauchen und alstald Bargeld zur Tilgung seiner Wechselschulden zu erlangen. Dem Urteilszurammenhang ist zu entnehmen, daß die hiernach einer Schädigung gleichkommende\nVermögensgefährdung von seinem Wissen und Wollen umfaßt war.\nSeine Absicht, später Kajoran anzukaufen und zun vereinbarten\nPreise zu liefern, schioß das Bewußtsein, bereits durch den\nVertragsschluß das Vermögen der Fa. %. § 5. zu gefährden,\n\nnicht aus, Ihr kommt ebenso wis seiner angeblichen Erwartung,\n\nnoch nachträglich Anbauverträge abzuschließen, rechtlich\nnur die Bedeutung zu, den bereits eingetretenen Vermögensnachteil später wieder gutmachen. zu wollen.\n\nDesgleichen hat das Gericht rechtsirrtumsfrei fesigestellt, daß es dem Angeklagten darauf ankam, die Vermögensvorteile, die der Vertrag ihr bringen sollte, zu erlangen.\nDas Gericht ist ersicktlich auch von der Überzeugung ausgegangen, er sei sich dessen bewußt gewesen, daä er auf\ndiese Vorteile keinen Anspruch katis (VA Bi 10/11). Die in\n\ndieser Hinsicht erhobenen Revisonsangriffe suchen lediglich\ndie eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Diese 1äßt jedoch einen Verstoß gegen\nDeukgesetze oder allgemeine üÜrfahrungssätze nicht erkennen.\nDie getroffenen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.\n\n2. Betrag zur Nachteii_ der Firm (im :ri Sem\nGurcn Vorlage einer unrichtigen Bilanz.\n\nIm Herbst 1955 legte der Angeklagte auf Verlangen der\nFa. W. & S. den Zeugen DB uni Rep eine Filanz or. dis\nvon dem Steuerhelfer Fritz KB zun Teil auf Grund mündlicher Angaben des Angeklagten gefertigt war. In dieser erschien der Wahrheit zuwider ein Kapital des Angeklagten von |\n184 479,49 DM anstelle von 8 913,09 DM,\n\nNach dem ausgewiesenen Kapitel hielten es die Zeugen\n\nfür angängig, mit dem Angeklagten die Geschäftsverbindung\nfortzusetzen; es wurden neue Verträge geschlossen und die\n. bereits abgerchlossenen gegen Anrehme von Wechseln erZüllt.\n\nHätten die Zeugen von der Unrichtigkeit der Bilanz Kenntnis\ngehabt, so wären - wie auch dem Angeklagten bewußt war -\nVerträge nicht mehr getätigt und die fällig werdenden Kaufpreisforderungen nicht mehr durch Annahme von Wechseln kreditiert worden. Insgesamt wurden an den Angeklagten seit Anfang\nEovember bis Ende Dezember 1953 Waren im Werte von etwa\n280 000 DM ausgeliefert.\n\nDer ingeklagte hatte der Fa. W. & S. die unrichtige\nBilanz vorgelegt, um trotz seiner ihm bekannten Überschuldung\nweiterhin laufend in den Besitz von Waren auf Kredit zu g=-\nlangen. Er hatie die Hoffnung, die Pfefilerpreise würden im\nLaufe des Jahres wieder steigen, zo daß die erlittener. Verluste\n\n&\n\n- 12\n\nwieder wettgemacht werden könnten. Dar Gericht führt aus, daß\ndie vom Angeklagten gegebenen Wechsel mit Rücksicht auf seine\nwirtschaftliche lage im Gegensatz zur Ware wertlose (gemeint\nist offensichtlich fast wertlose) Forderungen gewesen seien.\nAngesichts seiner mehr und mehr fortschreitenden Lberschuidung\nsei die Realisierbarkeit der Wechselforderungen imner zwei2elhafter und unsicherer gewesen. Auch die in der Folgezeit abgeschlossenen neuen Verträge übar Gewürzlieferungen hätten\neine Vermögensbeschädigung der Fa. #, & S. zur Folge gehabt,\nDenn die durch Vertragsschluß entstandenen Kaufpreisforäderungen gegen der Angeklagten hätten angesichts seiner Überschuldung und Illiquidität nicht den gleichen wirtschaftlichen\nWert gehabt, wie die dem Angeklagten zugewachsenen Lieferungsansprüche. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Gericht im\neinzelnen die Merkmale des Betruges rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nDie Revision hat zu diesem Falle keine ins einzelne gehenden Bedenken geltenä gemacht.\n\nu\n\n3. Betrug zum Nachteil_der Firma Be 3\nGurch „\"nnaline 2 eines _Schecksüber 2 (6) DE und durch EN\nFortsetzung der Geechärtebgztehungen (ve weitere Gewürz- ö\nTTeferungen). !\n\nIm Herbst des Jahres 1953 wuchs die Überschuldung des\nAngeklagten. Er war nunmehr außer Stande, die laufenden Wechsel S\nin vollem Umfange einzulösen. So zahlte er, oft längere Zeit\nnach dem Verfalistage, nur Teilsummen der Wechselbeträge.\n\nZum Teil pronlongierte die Fa. W. § 5. auch die Wechsel. .\nGegenüber den Zeugen Bw: ?eB und BeiB erklärte er \\\njedoch, er erleide auf Grund des Verkaufes von ?feffer an\nLetztverbraucher äurch die laufende Senkung der Großhandeis-\n\npreise keinen Schaden; er könne die Preisverluste auffangen.\n\nZu jener Zeit wer er mit ca 550 000 DM überschuläet.\n\n- 13 -\n\nAls am 20. Dezember 1953 ein Wechsel über 23 243,10 DM\nfällig wurde, wandte sich der Angeklagte an die Firma W. & S.\nund bat, ihm den Betrag vorzuschießen. Die Zeugen Be»\nund Rgggpwaren der Meinung - wie der Angeklagte auch wußte -,\ndieser habe lediglich vorübergehend keine flüssigen Gelder |\nzur Verfügung. Daher wurde ihm ein Scheck über 23 000 D4\nron der Fa. %. § 5. auegehändigt, um seine angerlich anugentlickliche Illiquidität zu überbrücken. Mit dem durch äie\nEinlösung dea Schecks erlangten deld bezahlte er die Wechselforderung der Fa. #. § 5; am 28. Dezember 1955 vereinbarte\ner dann. für den Überbrückungsbetrag aus. seiner Hajoranernte\n1953 zusätzlich Mejoran zu liefern.\n\nNach dem 20. Dezember 1955 lieferte die Fa. W.§ 5.\nan den Angeklagten noch Gewürze im Werte von insgesamt\n29 588,61 DM.\n\nDas Gericht stellt fest, daß Ben uni Rep, wenn sie\ndie wahre Vermögenslage des Angeklagten gekannt hätten, ihm\nweder den Scheckbetrag als Überbrückungsdarlehen gewährt.\nnoch weitere Gewürzlieferungen an ihn ausgeführt hätten.\n\nDer Angeklagte hat die Zeugen über seine Geschäfts- unä Vermögenslage nicht aufgeklärt, um sein Geschäft weiter in\nvollem Umfang zu betreiben. Dabei war ihm bewußt, daß die\nErfüllung der begründeten Forderungen gegen ihn nicht gesichert, sondern durch Schnellverkäufe von Pfefferpartien,\ndie er an Großhandels?tirmen in Hamburg und im Düsseldorfer\nRaum unter Tagespreis vornahm. gefährdet war.\n\nDas Landgericht hat hierin einen weiteren Betrug erblickt. Der Angeklagte habe es nflichtwidrig unterlassen,\nBe und Rep über seine tatsächliche Vermögenslage aufzuklären, sie vielmehr im Glauben gelassen, lediglich für\nkurze Zeit keine Zahlungsmittel zur Hand zu haben. Er sei\n\n- 14 -\n\nauf Grund der umfangreichen Geschäftsperiehungen zu einer\nAufklärung nach den “rundsätzen von Treu und Glaube: verpflichtet gewesen, Durch diesen Irrtum seien Bertram unl\nRunp veranlaßt worden, dem Angeklagten den Scheck zauszuhändigen und damit das Vermögen der Fa. W. § 5. zu schädidigen. Die weitere Kreditgewährung an den Angeklagten habe\nden Schaden vergrößert, der der Firma bereits durch die\nHereinnahme des Wechsels entstanden gewesen sei; je länger\ndem Angeklagten die Kaufpreisforderungen kreditiert worden\nseien, umso mehr sei ihre Durchsetzbarkeit fraglich geworden.\nDie Fa. W, & S, sei auch weiterhin dadurch geschädigt worden,\ndaß sie die Gewürzlieferungen an den Angeklagten nicht eingestellt habe; denn es habe keine Aussicht bestanden, daß\ndie gelieferten Waren bezahlt würden.\n\nGegen die Annahme eines Betruges bestehen insoweit\nkeine Bedenken, als die Fa. W. & S, durch das Vernalten des\nAngeklagten veranlaßt worden ist, weitere Gewürzlieferungen\nan diesen vorzunehmen.\n\n-\" Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Täuschung durch\nvositives Tun’darin liegt, daß der Angeklagte wahrheitesiärig\nerklärte, er erleide auf Grund des Verkaufs des Pfeffere an\nLetztverbraucher durch die IJaufenden Senkungen der Großhendelspreise keinen Schaden, er könne die Preisverluste auffangen. Auf jeden Fall war er, wie das Landgericht zutreffend\nangenommen hat, vor Abschluß weiterer Lieferungsverträge und\nvor Annalıme weiterer Lieferungen rechtlich verpflichtet,\nBe und Re die, wie er erkannte, der irrigen Meinung\nwaren, der Angeklagte habe nur vorübergehend keine flüssigen\n\nGelder zur Verfügung. während er in Wahrheit mit etwa 35000 DM\n\nüberschuldet war. über seine wahre Geschäftslage aufzuklären.\nEine Rechtspflicht hierzu ist in Fällen solcher Art auf Grund\nder bereits lange bestehenden Geschäftsverbindungen und des\n\n- 15 -\n\nauf ihnen gegründeten Vertrauensvsrhältnisser von äer Kenrnmisprechung bejaht worden (RGS+ 70, 151 1557). Sie entfiel such\nnicht dadurch, daß sich die Gläubigerin vor einer weiteren\nKreditgewährung über die Geschäfislage ihres Schuläners L&TTe\nunterrichten können. Auch ein leichtfertiges Handeln des |\nKreditgebers rchlie3t Jie Verwirklichung des Betrugstatbestandes nicht aus. ärsichtlich ist der Tatrichter davon ausgegangen, dad sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß das\nFehlen von Zahlungsmittein angesichts der totalen Überschuldung nicht nur vorübergehender Natur war. Insoweit richten\nsich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die für das\nRevisionsgericht pindenden tatsächlichen Feststellungen.\n\nDas Gericht hat ferner ohne Rechtsfehler dargelegt,\ndaß der Irrtum ursächlich für die weiteren Gewürzlieferungen und die Hingabe des Schecks war und der Angeklagte sich\nauch dessen bewußt war. Auch die Feststellung des Schadens,\nist, soweit es sich um die Gewürzlieferungen handelt, rechilich nicht zu beanstanden. Nach dem Urteilszusammenhang hst\ndas Gericht auch angenommen, daß der Angeklagte den Vorsatz\n. ker Schadenszufügung und ferner die Absicht, sich einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehabt hat.\n\nBedenken ergeben sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob\ndie Fa. #. & S, zusätzlich durch die Eingabe des Schecks ir\nihrem Vermögen geschädigt worden ist. Dieser sollte vereinbarungsgemäß dazu dienen; die Wechselforderung der Fa. ©. & $,\nzu begleichen, und ist vom Angeklagten auch hierzu verwandt\nworden. Der Scheckbetrag ist also abredegemäß - hierin unterecheidet sich dieser Fall von der Rechtslage im Falle 1 - von\nAngeklagten der Fa. W. § 5, wieder zugeführt worden. Nach den\nFeststellungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die\nweitere Kreditierung der Kaufpreisforderungen durch Kingabe\n\n- 16 -\n\ndes Schecks deren Durchsetzbarkeit fraglich gemach“ hat\nDer nunmehr erreichte Stand der Überschuldung legt die Annahme nahe, daß eine Aussicht auf Erfüllung der Kaufvpreisforderungen nicht mehr bestand. Dann würde die erneute\ntundung im auslaufenden Dezember 1955 einen neuen oder\nweiteren Schaden nicht mehr herbeigeführt haben, zumal sei“\nHovenber 1953 Zahlungsunfähigkeit bestand (B1 29 UA) und\nim Januar 1954 der Konkurs eräöffret wurde (UL 31 5). Unter\ndiesen Umständen wird die Meinung des Tatrichters, es sei\nein weiterer Schaden entstanden, durch die Feststellungen\nnicht getragen. Hierdurch wird jedoch der Sckuldspruck nicht\nberührt, da das Landgericht in dem ganzen Vorgang nur einen\ndurch dieselbe Irrtumserregung begangenen Betrug erblickt\nhat. Nur der Umfang des verursachten Schadens wird hiervon\nbeeinflußt. Es kann aber nicht angenommen werden. daß die\nStrafe, wenn der Tatrichter die Rechtslage zutreffend beurteilt hätte, zugunsten des Beschwerdeführers anders bemessen\nworden wäre. Das Landgericht hat keineswegs einen Schaden\nin Höhe Ges Scheckbetrages von 22 COO DM angenommer. Ss iet\nvielmehr lediglich davon ausgegangen, daß der durch die\nvorangegangene Eereirinahme des Wechsels bereits entstendene\nSchaden noch vergrößert worden sei, da durch die weitere\nStundung die Verwirklichung der Forderungen der Ta. W. § 5.\nnoch fraglicher geworden sei. Einen nennenswerten weiteren\nSchaden konnte auch der Tatrichter angesichts der Vernögenslage des Angeklagten - er weist bei diesem Faile selbst\nauf das damals bestehende Maß der Überschuldung hin - von\nseinem Standpunkt aus nicht annehmen. Das Wesentliche lag\nersichtlich für ihn in dem durch die weiteren Lieferungen\nin Werte von 29 588,61 DM entstandenen Vermögensschaden.\nDemgegenüber mußte für ihn die durch die Hingabe Ges Schecks\nnach seiner Heinung entstandene Vergrößerung des vorher\nbereits eingetretenen Schadens als geringfügig erscheinen.\n\nDas Urteil hebt auch seltst hervor, dem Angeklagten sei er\ngerade darauf angekommen, das Geschäft in vollen Umfang auf--\n“ recht zu erhalten. Dies bezieht sich ersichtlich in erster\nLinie auf die kreditierten Warenlieferungen. Danach ist es\nauszuschließen, daß die für diesen Fall verhängte Strafe von\ndrei Konaten durch die unzutreffende Meinung des Tatrichters\nüber den Unufang des Vermögensschadens beeinflußt ist.\n\n4, Betrug zum Nachteil der Firms Tem.\n\nDer Zeuge Ti (Inhaber der Firma FB) hatte\n\nerfahren, daß der Angeklagte der Fa. W. § 5. einen Teil seiner nl\nzukünftigen Majoranernte 1953 verkauft hatte. Im Glauben,\n\ndieser habe tatsächlich in großem Umfang Majoran angebaut,\n\ntrat er im April 1953 an ihn heran und fragte ihn, ob er ihm\n\nnicht den Majoranertrag von 10 Morgen Anbaufläche zu denselben\nBeäingungen wie der Fa. W. § 3. liefern wolle. der Angeklagte\n‚erklärte sich zum Vertragsschluß gegen ratenweise Vorleistung\n\ndes Kaufpreises in Eöhe von 253 000 DM bereit. Er wolite mit\n\nden von der Firma geleisteten Zahlungen dringliche andere Verbindlichkeiten abdecken, die er sonst nicht hätte begleichen\nkönnen. FM wies dem Angeklagten sogleich 3 000 Di an\n\nund übergab ihm einen Wechsel über 7 500 DM. In der Folgezeit\n\ngab er ihm noch zwei Wechsel über je 6 250 DM, die am 10. bezw. @\n20. Dezember 1953 fällig waren. Tem hatte sich nur des-\n\nhalb zur Vorauszahlung verpflichtet, weil er des Glaubens wer,\n\nder Angeklagte habe Majoran angebaut.\n\nBis zum 7. November 1955 lieferte der Angeklagte an die\nFirme Town Yajoran im Werte von 5 850 DM. Diesen hatte\ner bei der Firma Sc GmbH eingekauft. Weitere\nMajoranlieferungen erfolgten nicht, da dem Angeklagten keine\nGelder mehr zum Ankauf zur Verfügung standen. Am 20. Dezember\n1953 kam es nach einer Auseinandersetzung zu der Vereinbarung,\n\ndaß das Guthaben der Tirma FW äurch Pfefferlieferungen\nausgeglichen werden sollte,\n\nDas Gericht hat auch in diesen Falle einen Betrug zum\nNachteil der Firma Til angeroumen. Der Angeklagte habe\nden Irrtum des Zeugen Fl über die von weiteren 16 Korgen\nArbaufläche zu erwartende Majoranernte durch sein Verhalten\nvers,ärkt und so den Vert ‚ragssbschluß herbeigeführt. Hierdurch\nsei des Vermögen der Firma Fo geschädigt worden. Dern\nder entstandene Lieferungsanspruch auf Najoran sei gegenüber\ndem dem Angeklagten zugewachsenen Anspruch auf Vorauszahlung\ndes Kaufpreises wirtschaftlich wertlos gewesen. Es habe zur\nZeit des Vertragsabschlusses nicht festgestanden, ob der Angeklagte von der Firme Sms Sub: in Hinblick auf\nseine wirtschaftliche Lage noch so viel Majoran erhalten\nwürde, daß er den Vertrag erfüllen könne.\n\n‚Die Angriffe der Rerision greifen nicht durch. Dadurch,\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils durch\nsein Verhalten die irrige Vorstellung des Zeugen Fu\nüber die zu erwartende Majoranernte verstärkt und so den\nVertragsabschluß herbeigeführt hat, hat er eine Täuschungshandlung vorgenommen. Wenn die Revision demgemäß ausführt,\ndaß der Angeklagte in damaligen Zeitpunkt noch die Absicht\nhatte, eine erheblich größere Fläche mit Majoran zu bebauen,\nso steht dies im #iderspruch mit den Urteilsfeststellungen\nim Falle 1 (UA B1 7 f), nach welchen es bereits zur Zeit\ndes vorangegangenen Vertragsabschlusses mit der Firma W. § 5.\nfeststand, daß der Abschluß weiterer Anbauverträge nich*\nin Aussicht stand und die lockeren Vorbesprechungen mit den\nLandwirten vori dem Angeklagten in der folgenden Zeit nicht\nvorwärts getrieben wurden. Auch hier ist wie im Falle der\nFa. %. & S. nicht, wie die Revision ausführt, die Frage enischeidend, ob der Anbau erst erfolgen sollte, sondern cb\n\n- 19 --\n\ndem Angeklasten.die erforderlichen Anbauflächen zur Verfügung\nstanden, was nach den Feststellungen des Urteils nicht der\nFall war. Das Gericht hat auch einwandfrei festgestellt,\n\ndaß Aiere Täuschung für den Zeugen TE na3gebend beim\nVertragsabschluß war und er diesen in Kenntris, daß der Angeklagte den Majoran erst dei der Firme Ss :mbıi\neinkaufer müsse. nicht zetätigt hätte. Er hat sich nur deshalb zur Vorauszahlung verpflichtet, weil er des Glaubens\nwar, der Angeklagte werde Majoran aus eigenem Anbau liefern.\nDie Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den\nVertragsschluß und die sich anschließende Vermögensverfügung wird hiernach durch die getroffenen Feststellungen getragen. Was die durch den Vertragsabschluß eingetreiene,\neinem Schaden gleichsteherde Vermögensgefährdung anlangt,\n\nso gilt das gieiche, was bereits für den Vertragsschlu3 der\nFe. W. & S. ausgeführt worden ist. Sie ergibt sich daraus,\ndaß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Dereits zu\njener %eit illiquide war (UA Bl 10). Tatsächlich hat der\nAngeklagte durch den Ankauf bei der Firma SEE\nGmbH bis zum 7. Januar 1953 nur zu einem kleinen Bruchteil\nden Vertrag srfüllen können, da ihm weitere Gelder nicht\nzur Verfügung standen. Die am 20. Dezember 1953 erfolgte\nEinigung, das Guthaben der Firma Tem durch Pfefferlieferungen auszugleichen, konnte nur eine „iedergutmachung\ndes bereits eingetretenen Schadens bedeuten. Auch ergeben\ndie Urteilsfeststellungen die Überzeugung des Gerichts, daß\nder Argeklagte mit Betrugsvorsatz und der Absicht, einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, gehandelt hat.\n\nDie weiteren Kevisionsengriffe richten sich auch hier\ngegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und\nsind daher unbeachtlich,\n\n- 20 -\n\n5. Betrug zum Nachteili_der 5 GmbH_ durch\nÜbergabe von Pfeiferersatz statt _echten Pfeffers,\n\nIn Jahre 1952/1953 schloß der Angeklagte mit der Firma\nSc Gu5H in größerem Umfang Lieferverträge ab.\nU.a. kaufte er im Frühjahr 1953 für 65 000 DM Saaten. Entweder zahlte er die laufend fällig werdenden Kaufpreisforderungen zur Kälfte in bar und gab für die andere Hälfte\nWechsel, oder es wurde ihm für den ganzen Kaufpreis Wechselkredit eingeränt. Zur Sicherung der Wechselikredite ha tte\n\nsich der Angestellte der Sp 7 8 ze seı:\n\nbh 32\n\niassen. Im April 1953 trat der Angeklagte an FB heran und\nbat um Herausgabe einer Partie schwarzenPfeffers, da er sie\ngui verwerten könne. Um von dem Angeklagten wieder eine\nSicherheit zu erlangen, behauptete der Zeuge BR | wahrheitswidrig, der Pfeffer sei der Braunschweiger Staatsbank zur\nSicherung übereignet, damit die Se cnbH ihrerseits Kredit erlange. Es müsse somit eine gleichwertige\nandere Pfefferpartie eingelagert werden, Gleichzeitig forderte\nder Zeuge auch eine Erhöhung der Einlagerung, Der Angekl agte\nerklärte sich in vollem Umfange einverstanden. Am 18. April\n\n1953 nahm er den schwarzen Pfeffer zurück und lagerte 10 Sack\n\n| gemahlene. Ware ein: Die neueingelagerte Ware hatte der An-\n\ngeklagte in Pfeifersäcke verpackt und verplombt. Diese enthielten jedoch keinen echten Pfeffer, sondern Pfefferersatz,\nauf den der Angeklagte jeweils eine Schicht echten: Pfeffers\ngeschüttet hatte,\n\nDa DB 3er Jberzeugung war, es handele sich um echten\nPfeffer, glaubte er sich wegen der laufend entstehenden\nKaufpreisforderungen gegen den Angeklagten gesichert und\n\nnahm weiter Wechsel an. Nach Eröffnung des Konkurses konnte\n\nsich die Sinn Cnbii wegen ihrer Forderung in Höhe\n\nLagerschein deren Wert entsprechends Pfefiferpartien einlagern\n\n3\n\nTerz u\n\nb,\nE.\nB\nt.\nrr\nB\n\n- 21 -\n\nvon ca. 40 000 DM aus den Beständen nicht befriedigen. Aätte\nder Angeklagte statt Pfefferersatz echten Pfeifer eingelagert,\nso hätte die Firma eine Sicherheit von ca. 50 000 Di zehabt.\nDer Angeklagte hatte mit den Wechselkrediten bezweckt, sein\nGeschäft in voilem Unfang aufrechtzuerhalten.\n\nDie getroffenen Feststellungen trager die Verurteilung\nwegen Betrugsse. Aus ihnen ergiwt sich, daß ZB vor Argeklagten für den zurückgenommenen Pfeffer, der zur Sicherheit eingelagert war, die Einlagerung einer anderen gleich-Wertigen Pfefferpartie und ferner eine Erhöhung der Einisgerung verlangt hatte und daß sich der Angeklagte in vollen\nUmfange niermit einverstanden erklärt hatte. Daraus hey Gas\nGericht zutreffend geschlossen, daß die nunmehr eingelagerte\nWare zur Sicherheit dienen sollte. Da die eingelagerten\nSäcke nicht Pfeffer, sondern Pfefferersatz enthielten, wurde\ndem Zeugen EM eine unwahre Tatsache vorgespiegelt und in\nihm einen Irrtum hervorgerufen. Daß dieser daraufhin die\nGeschäftsbeziehungen fortsetzte und für die Lieferungen\nweiterhin Wechsel annahm und hierdurch ein Vermögensschaden\neintra;, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nEinen Widerspruch enthält das Urteil entgegen üer Ansicht der Revision nicht. Wenn das Gericht auf der einen\nSeite ausführt, er habe nicht festgestellt werden können,\nob eine Sicherungsübereignung im Sinne des § 929 BGB stattgefunden habe, auf der anderen Seite, daß der Angeklagte\nder SE GmbH Aie Waren zur Verfügung gestellt\nhabe, damit sie sich erforderlichenfalls \"tatsächlich\" be-\n?riedigen könne, und sie auf diese Weise, wie das Gericht\nrechtsbedenkenfrei darlegt, ein kaufmännisches Zurückbeheltungsrecht gemäß § 369 EGB erlangt habs, sc ist dies\ndnrchaus miteinander vereinbar, üa dieses Recht die Sriangung\n. des Eigentums nicht voraussetzt. Mit Recht hat der Tatrichter\n\n- 2 _\n\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe die Absicht gehabt,\nden Pfefferersatz wieder zurückzunehmen und zu veräußern,\n\nfür unerheblich erklärt. Entscheidend ist, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Waren zur \"tatsächlichen Sicherung\" der Wechselkredite eingelagert und dort\nbelassen hat.\n\nAuf die Frage, welche Pläne der Angeklagte für die Zukunft mit dem Pfeffer hatte - die er übrigens nur verwirklichen\nkonnte, wenn lie S HEEEEENED GmbH die Waren wieder freigab -, kam es unter diesen Umständen entgegen Jer Meinung der\nRevision nicht an,\n\nAuch in übrigen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbedondere ergibt das Urteil die Iberzeugung des\nGerichts, da3 der Angeklagte mit dem Vorsatz und in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\ngehandelt hat.\n\n6. bis 8. Betru asEa = zum Nachteil_der Firmen Vo.\n\nAm 21. Dezember 1955 suchten der Angeklagte und der\nCheniker SCHE, ser von Angeklagten für die Einrichtung\neines Laboratoriuus zur Gewinnung von Heilkräuterextrakten\nangestellt war, die Firma Wim in DER auf. ScaiHiEuEn\nsuchte Laboratoriumsgeräte in Werte von 58,60 DM aus. Gegen\nEmpfangsbescheinigung wurden die Gegenstände dem Angeklagten\nund SED ausgehändigt. Die Rechnung wurde am 31. Dezember 1953 ar den Angeklagten gesandt.\n\nDa die Firma Wii nicht alle gewünschten Geräte im\nIager hatte, begaven sich beide noch zu der Firma Te\n.- Laborateriunsbedarf - in DB. Hier suchie Sein\nweitere Laboratoriumsgeräte im Werte von 78.92 DE zus. Sie\nwurden beider ebenfalls ausgehäniigt und dem Angeklagten dis\n: Rechnung später nackgesanät.\n\n- 23 _\n\nBeide Rechnungen wurden nich“ mehr bezehlt.\n\nIm November 1953 wandte sick der Angeklagte ar den Zeugen\nPam, von welchem er bereits früher Benzin bezogen hatte\nund bat um Errichtung einer Tarkstelle. Dem Wunsche wurde\nenteprochen. Die Bezahlung des 3enzins sollte jeweils nach F\nVerbrauch, aber vor 4bfüllung der neuen Lieferung erfolgen-\n\nAm 13: November 1953 wurde auf Anweisung des Angeklagten\ndie erste Füllung ir Werte von 1 555,62 DI und die zweite\neu 7. Dezember 1953 im Werte von 1 156,-- DM geliefert. zünde\nDezember (die Angebe \"Ende Januar\" im Urteil entnäit offensichtlich einen Schreibfehler) gab er an äie Firma Tg\neinen Scheck über ! 550,62 DM. Als der Scheck am 5. Jamıer\n1954 der Sparkasse vorgelegt wurde, wurde die Auszahlung des\nBeirages verweigert. j\n\nSeit November 1953 war der Angeklagte zahlungsunfähig»\nEr konnte nur noch durch Schnellverkäufe des auf Kredit gelieferten Pfeffers früker eingegangene, inzwischen fällig gevordene Wechseiverpinäiichkeiten abäecken.\n\nDem Angeklagten war bewußt, daß er auf Grund seiner\nÜberschuidung das Geschäft nicht mehr länger halten konnte:\n\nAuch in diesen Fällen hat das Landgericht die Merkmale\ndes Betruges zutreffend festgestellt.\n\nEs hat mit Recht als entscheidend angesehen, daß der\nAngeklagte durch sein Auftreten bei den Firmen Tg unä\nTem vorzespiegelt hat, daS die Kaufpreisforderungen\nauch dann sicher erfüllt werden würden, wenn die Kaufpreise\nnoch einige Zeit gestundet, d.h, die Rechnungen zu sinen\nspäteren Zeitpunkt übersandi werden würden.\n\nEr hat mithin eine Vorspiegelung falscher Tatsachen\ndurch schlüssige Hanälung vorgenommen. Die der Keinung des\nLandgerichts sugrande liegende Auffsssung entspricht ständiger\n\n- 24 -\n\nzkechtsprechung. Wer eine vertragliche Verpgflicktung übernimmt. behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlick und unbedinst\nzewiilt, zu erfüllen. Wira ihm Kredit eingeräumt, 20 lisgt\nin deu Versprechen, den Vertrag zu erfüllen. zwar nicht imner\näie Behaurtung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber\ndie Erklärung, äle gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners\nständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht in\nWege (vgl RGSt 24, 4055 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR\n1943. 74 Nr 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR\n179/51 von 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).\n\nDiese Grundsätze finden auch auf die Benzinlieferungen\nder Firma Pam Anwendung. N.\n\n..\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf\ndie weitere Begründung des Landgerichts, nach welcher der\n. Angeklagte verpflichtet gewesen sei, die Verkäufer über\nseine Vernögenslage aufzuklären.\n\nDie Ausführungen der kevision, es handle sich in den\nFällen VB ır.i Tim un sin Bargeschäft, gehen fehl.\nDadurch, daß ülese Firmen dem Angeklagten die gekauften\nGegenstände ohne sofortige Zahlung aushändigten, um die\nRechnung erst später zu übersenden, haben sie die Kaufpreisforderungen stillschweigend gestundet, so daß rechtlich sin\nKreditgeschäft vorlag und die für dieses entwickelten Grundsätze Anwendung finden. Auch ein Vermögensschaden liegt\nnach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt vor:\n\nDer Inhalt der Urteilsgründe ergibt auch die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte vorsätzlich\nund in der Absicht, sich einen rechiswiärigen Vermögersvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Insbesondere hat das\n\nLandgericht im Falle Time und em noch festgestellt,\n\nnr en\n\n-25 _\n\n‘as der Angeklsgte mit seinem Verhalten bezweckt habe, die\ngeringen Zahlungsmittel, die ihm noch zur Verfüguns standen,\nnicht für die Bezahlung der lLaboratoriumsgeräte aufzunenden, sondern für die Erfüllung anderer Verpflichtungen.\n\n(TA R1 30 £). Mithin ergibt sich, daß der Angeklagte nach\nder Jberzeugung des Tatrichters insoweit nicht einmal den\nZahlungswillen hatte. Im übrigen richten sich die Angriffe\ndes Beschwerdeführsrs gegen die für das Revisionsgericht\nbindenden Tesistellungen des Lanägerichts,\n\nG. Strefzumessung.\n\nDie Meinung der Revision, äle Ausführungen zur Stra?-\nzunessung gäben insoweit zu Bedenken Anlaß, sis das Landgericht dem Angeklagten ein rücksichtsloses Verhalten stra?-\nschärfenä zur Last gelegt habe. ist unzuireifend. Wie der\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Landgericht entscheidendes Gewicht auf den erheblichen Schaden\ngelegt. den der Angeklagte durch sein Yerhalten verursacht\nher, Die Kücksickhtslosigkeit kann es, wie die ausdrücklichen Darlegungen zur Strafzumessung. ergeben, nicht etwa\ndarin erblickt haben, das der ärgeklagte sich persönlich\nauf Kosten anderer bereichern wollte, sondern nur darin,\ndaß dieser in so erheblichem MaBe seine Interessen an der\nFortführung des Geschäfts über die Belange anderer gestellt\nhat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben,\nDieser Umstand wird auch nicht durch die Ausführungen der\nRevision angezweifelt, Im übrigen war der Tatrichter gemäß\n§ 267 Abs 3 StPO nur verpflichtet, die Umstände anzuführen,\ndie für die Zumessung der Sirafe bestimmend waren, Darüber\nhinaus brauchte er im Urteil Ausführunger nicht zu macher.\n\n“26 ..\n\nAus ihrem Fehlen darf daher nicht geschlossen werden, daB\nder Richter weitere Umstände nicht berücksichtigt habe.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n—\n\noem | ne\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-04/4-str-271-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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