{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-27_4_StR_344_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"4 StR 344/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 031\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Werner W iE aus Tim geboren am\n\nEEE 1951 in SC, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Augustin\n\nDr. Sauer\n\nDr. Seibert\n\nProfessor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WB ei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJurtizangestellterg®\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts. in Trier vom\n21. Juni 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn a tn nn\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der erlitienen Untersuckungshaft verurteilt worden;\naußerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß eine neue vor Ablauf von Grei Jahren nicht erteili werden darf.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der\nBeschwerdeführer fuhr am 12. Februar 1956 gegen 4 Uhr hachts\nin seinem Porschewagen mit einer Geschwindigkeit von annähernd\nSO km/st durch die 11 m breite und trockene Ribstraße\nzu TB: In Nähe der von rechts einmündenden TED: traBe\nstieß er in der Mitte der RBstraße frontal gegen zwei\n\ndie Fahrbahn überguerende Fußgänger; beide erlitten dabei\nden Tod. Der Angeklagte und sein Beifahrer kamen mit leichten\nVerletzungen davon. Eine Blutuntersuchung des Angeklagten ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 o/oo für den Unfallzeitpunkt.\n\nDas Landgericht ist auf Grund der Hauptverhandlung zu\nder Überzeugung gekommen, daß die durch Übermüdung und Alkoholgenuß herabgesetzte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sowie die mit Rücksicht auf die\n\nschlechten Sichtverhältnisse und die- eingeengte Leistungsfähigkeit des Angeklagten überhöhte Geschwindigkeit bewirkten,\ndaß er die beiden Fußgänger übersah.\n\nDie Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,\n\n1, Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nist, was den Zustand der Scheiben des Unfallwagens zur Unfallzeit anlangt, nicht dargetan. Die Revision übersieht,\ndaß der Zeuge Polizeimeister SB in Gemeinschaft mit an-\n\nderen Polizeibeamten die ersten Ermittlungen am Yatort vorgenommen hat (B1 1, 2 R, 26, 28 HA). Seine in den Urteilseründen wiedergegebenen Bekundungen über den Zustand der\n\nseitlichen und rückwärtigen Scheiben des Unfallwagens wüssen\n\nsich daher nicht, wie die Revision meint, auf den Zeitmurkt\nder Kontrolle beziehen, die der Zeuge kurze Zeit vorher an\nden stehenien Kraftwagen durchgeführt hatte. Zudem kat der\nFahrgast des Angeklagten, der Zeuge IB, den Zustand der\nScheiben ebenso geschildert wie der Polizeimeister Sg.\nDie andern an der Aufklärung des Unfalls beteiligten Polizeibeamten Fb, Ka una Em (B1 1 HA) sind in\nder Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten also Gelegenheit,\nauch an sie Fragen zu richten, wenn sie dies zur Aufhellung\näes Sachverhaltes noch für geboten hielten. Bei dieser Sachlage ist nicht erfindlich, inwiefern sich das Gericht zu\nweiterer Untersuchung gedrängt fühlen mußte.\n\n2. Zur Prage der Fahrunsicherheit des Angeklagten in-Folge Alkoholgenusses hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. GEB von gerichtsärztlichen Institut der Universität Mg gehört. Zu der von der Revision vermißten Vernehmung jener Ärzte, die den Angeklagten nach dem Unfall\nbehandelt hatten, bestand für das Gericht kein Anlaß; ein\ndahin gehender Antrag ist auch von keiner Seite gestellt\nworden. Für die Entscheidung der Schuld- und Straffrage\nspielte es nämlich keine Rolle, ob etwa der Angeklagte durch\n- den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat, wie die\nRevision behauptet.\n\n5. Die Erörtsrungen des Landgerichts zur Frage des etwaigen Nitversckuldens der Unfallopfer genügen nach Auffassung Ger Revision nicht den Anforderungen, die das Gesetz\n\nö\n\nPd\n\n-in 3 207 Ahs 3 StPO aufstellt. Wegen des engen Zusammenhanges\n\nnn nn nn mat vr ln\n\n-4-\n\nnit der Schuld- und Straffrage, den Gdiese Rüge hat, ist es\nzwecknäßig, sie bei der sachlich-recktlichen Nachprüfung\ndes Urteils zu behandeln. Dasselbe hat hinsichtlich der\nvon der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkte der\nVerletzung des § 267 Abs 3 StPO gerügten Strafzumessungserwägungen des Tatrichters zu gelten.\n\n4. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen; das gilt insbesondere für die Annahme\nder fahrlässigen Tötung. Um zur Mitte der Ruwererstraße\nzu gelangen, benötigten die beiden Fußgänger nach allgemeiner Lebenserfahrung etwa 4 Sekunden. Der Angeklagte war\nzu dem Zeitpunkt, als sie den Fuß auf die Fahrbahn setzten,\nbei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st noch mindestens\n23 m von der Unfallstelle entfernt und konnte durch Abbremsen\ndes Wagens, wenn nicht schon durch Wegnahme der Gaszufuhr,\neinen Zusammenstoß mit den Fußgängern vermeiden. Seine durch\nAlkoholgenuß herbeigeführte Fahruntüchtigkeit und die von\nihm eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit hinderten ihn\naber daran, die Fußgänger wahrzunehmen und sein Verhalten\nrechtzeitig der Situation anzupassen.\n\nNach Auffassung des Landgerichts deutet die völlige\nReaktionsstarre des Angeklagten im Unfallgescheheh - er\nhabe nicht einmal gebremst - auf seine Fahruntüchtigkeit.\nAndererseits schließt das Landgericht die Möglichkeit nicht\naus, daß der Angeklagte durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Revision meint, beide Erwägungen\nwidersprächen sich. Ihr ist zuzugeben, daß das Unterbleiben\neines sofortigen Abbremsens möglicherweise auf die Gehirnerechütterung zurückzuführen ist. Wie indes die Urteilsgründe\neindeutig erkennen lassen, stellt der Hinweis auf die Reaktionsstarre im Unfallgeschehen lediglich eine Hilfserwägung\ndes Tatrichters für seine Überzeugung von der Fahruntüchtig-\n\n-5-\n\neit Jes Angeklagien dar. Die Annahme einer StraßenverkehrsgelElırdung (§ 315 a Aus 1 Wr 2, 316 StGB) wird eber nicht dadurch in Trage gestellt, daß sich eine Hlilfserwägung nit\nandern Urteilsstellen nicht ohne weiteres in Einklang bringen\nläßt.\n\nUnberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision, das\nlandgericht habe nicht geprüft, ob die Sicht des Angeklagten\näurch ein - angeblich - überholtes Fahrzeug versperrt wer.\nNach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nicht angeben\nEöunen, daß er in der Sicht durch ein Fahrzeug irgendwie behindert war; das Gericht hatte daher keinen Anlaß zu weiterer\nNach»rüfung in dieser Richtung.\n\nZu Unrecht bestreitet die Revision ferner eine pflichtwidrige Randlung des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hätte\nbei verkehrsgemäßem Verhalten die beiden Fußgänger recht-\n\nsitig sehen können. Von einem überraschenden, plötzlichen\nsaftreten der Unfallopfer auf der Fahrbahn kann keine Rede\n\nsein. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag ‘der Revision, ar; in nlichsien\n\nNähe der Unfallstelle ein mit Zebrästreifen gekennzeichneter\nFußgängerüberweg vorhanden ist. Kit der Möglichkeit, daß\nFußgänger in der Nähe der Unfallstelle die Fahrbahn überschreiten werden, mußte daher allgemein gerechnet werden.\n\n5. Daß der Tatrichter das Verhalten der Unfallonpfer\nnicht strafmildernd gewertet hat, begegnet bei der hier gegebenen Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Das Überrchreiten der Fahrbahn an der Unfallstelle war. auch wenn sich in\nder Nähe ein markierter Fußgängerüberweg befinden sollte,\nnicht untersagt. Offenbar haben die beiden Fußgänger damit\ngerechnet, daß sie vor dem Eintreffen des Angeklagten die\nNitte der Fahrbahn bereits erreicht haben würden. Der Unfail\nwäre vermieden worden, wenn der Angeklagte langsamer und\n\n.\n\nweiier rechts gefahren wäre, was ihm ohne weiteres nöglich\nvar. Das gilt erst recht, wenn die Scheiben des Infailwagens\nnich; vereist waren, wie die Revision behauptet. Wollte\n\nman aber mit ihr das Verhalten der beiden Unfallopfer als\nnicht völlig verkehrsgemäß ansehen, so überwiegen doch die\nsom Lanägericht als grob fahrlässig bezeichneten Verkehrswidrigkeiten des Beschwerdeführers in einem solchen Maße,\ndaß das Landgericht sich zu einer Strafmilderung wegen\n\neiner Mitschulä der Unfallopfer nicht veranlaßt sehen\n\nmußte (vgl BGHSt 3, 218).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung auch den Umstand straferschwerend verwerten, daß der Unfall zwei Opfer gefordert\nhat. Daß sich \"das Maß der Schuld des Angeklagten dadurch\nerhöhte\", daß seine Fahrlässigkeit den Tod zweier Menschen\nherteigeführt hat, kann nicht bezweifelt werden.\n\nBei ien Strafzumessungserwägungen weist das Landgericht\ndarauf hin, daß der Angeklagte schon mehrfach, darunter\nauch wegen Verkehrsverstößen vorbestraft ist. Es fährt\ndann fort: \"Darüber hinaus läuft ein weiteres Strafverfahren\ngegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährädung\nvor dem Amtsgericht in Trier\". Fehlerhaft wäre es, wollte\ndas landgericht damit das noch schwebende Verfahren gleich\neiner rechtskräftigen Verurteilung als Straferschwerungsgrund werten. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, daß\nder Tatrichter zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte\nhabe das zur Unfallzeit bereits schwebende Ermittlungsverfahren sich nicht zur Warnung dienen lassen, in Zukunft mit\nvdesonderer Sorgfalt seinen Pflichten als Fahrzeugführer\ngerecht zu werden. Bei dieser Deutung der ?raglichen Urteils;\nsteile gibt sie zu einer Mißbilligung aus Rechtsgründen\nkeinen Anlaß.\n\n- 7 -\n\nRschtr-\n\nDa auch im übrigen das angefochtene Urteil keizen\nım zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß dass\n\n’\n“\n\ntsmittel ohne Erfolg bleiben.\n\nRotberg Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nLach\nDr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-344-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-344-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.361280+00:00"}}