{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-27_4_StR_290_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"4 StR 290/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Sk 290/56\n\nrn 2245 043\n\nIm Namen de: Volke3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Julius S us OD:\ngeboren am ! in ,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen\nhaben: j\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr. Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Offenburg vom 'B.\nFebruar 1956 mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als der Angeklagte wegen Bestechung\n\nund wegen Straßenverkehrsgefährdung verurtei:t\nworden ist, ferner im Gesamtstrafeusspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über de\nKosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nI. Der in der Hauptverhandlung von einem\nRechtsanwalt verteidigte Angeklagte sieht einen\nVerfahrensverstoß darin, daß einem anderer. von\nihm an Stelle des bisherigen Verteidigers in\nAussicht genommenen und bevclilmächtigten Rechtsanwalt vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden\nder Strafkammer keine Sprecherlaubnis erteilt\nwurde; dadurch sei er unzulässigerweise in seiner Verteidigung beschränkt worden.\n\nDieser Angriff kann das Urteil nicht gefährden. Dem Angeklagten hätte es freigestanden, seinem ursprünglichen Verteidiger die Vertretungsvollmacht zu entziehen und sie dem in Aussicht\ngenommenen neuen Verteidiger zu erteilen. Dieser\nhätte ihn dann in der Hauptverhandlung verteidi.-\ngen können. Wäre er hierzu ohne vorherige und\nrechtzeitige Besprechung mit dem Angeklagten nicht\nin der lage gewesen, so wäre es ihm unbenommen geblieben, die Aussetzung der Hauptverkandlung zu\nbeantragen und erforderlichenfalls eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Daraus ergibt\nsich, daß das Urteil auf der vor der Hauptverhandlung getroffenen Maßnahme des Vorsitzenden, nänlich der Versagung der Sprecherlaubnis für den in\nAussicht genommenen anderen Verteidiger, nicht beruht. Es greift deshalb die Regel Platz, daß Arordnungen des Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung im allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils\nführen können. Denn das Urteil ergeht aufgrunä der\nHauptverhandlung.\n\nII Die übrizen, \"rilzx verfahreusrschtiishern,\nweils seshlichrechiiicher Einwände der Revision bevsreffen jeweiis zur dic einzeinen Verurteilunger\nund werden bei ihrer Erörterung gesondert behanäei;\n\ni\\ Verführung nach § 175 a Abs 3 StGB.\n\na) Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dss nach\nder Überzeugung der Strafkammer vom Angeklagten verführten Hilfsarbeiters Ti hai sie auch eine\n\"vom Angeklagten geschilderte Kopfverletzung\" des\nJugenälichen berücksichtigt, ihr aber deshalb keine\ndie Zuverlässigkeit seiner Aussage beeinträchtigende\nBedeutung beigemessen, weil FEB \"wegen dieses\nVorfailes nach seiner unbestritten gebliebenen Bekundung nicht in einem Krankenhaus war\"; deshalb\nkönne es sich nicht um eine schwere Verletzung gehandelt haben.\n\nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die\nStrafkammer überzeugt war, daß FEW seinerzeit\nkeine Hirnverletzung erlitten hatte. Es bestand deshalb für sie — entgegen der Meinung der Revision -\nkein Anlaß, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen zu Rate zu ziehen. Dies umso weniger, als\ndie Strafkammer verschiedene, von der Bekundung Flüglers unabhängige Tatsachen, so insbescndere ein weitgehendes Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine späteren, in sich widerspruchsvollen Einlassungen, im Sinne der Glaubwürdigkeit des\nZeugen verwerten durfie.\n\nIn diesem Zusammenhang erwähnt und berücksichtigt das Landgericht auch einige inhaltlich untereinender nicht übereinstimmende sshriftliiche Erklärungen\n\nu mn\n\n- 4 -\n\ndes Angeklagten während des Ermittliungsverlahrens.\nDie Revisicn meint. dis Strafkammer hätte sie nich“\nverwerten dürfer, da sie mach dem Proiskail .....\nnicht Gegenstand der mündlichen Verhandıung\" gewesen\nseien. Aus diesem Vorbringen ist zwar noch mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung eines Prozeßverstosses und nicht eine blosse Protokollrüge zu\nerkennen. Trotzdem muss der Einwand erfolglos bleiben. Denn die Behauptung der Revision trifft nicht\nzu. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, daß die\nerwähnten Schreiben durch Vorhait an den Angeklagten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden-\n\nb) Mit Recht hat die Strafkammer das Merkmal der\nVerführung im Sinne des § 175 a Abs 3 StPO bejaht.\nDaß eir Jugendlicher infolge der auf seine Bereitschaft zur Unzucht hinwirkenden Einflüsse eines Erwachsenen freiwillig wit ihm Unzucht treibt oder\nsich von ihm hierzu missbrauchen lässt, steht der\nAnnahme, daß er verführt worden ist, keineswegs entgegen. Vielmehr will der Verführer das gerade erreichen. Würde er durch andere, den Willen des Jugendlichen beugende Mittel, etwa sclche der Drohung oder\nder Gewalt, ihn zur Unzucht bestimmen, so würde er\nsich gegebenenfalls nach § 175 a Nr 1, nicht aber wegen Verführung nach § 175 a Nr 3 schuldig machen.\nWollte man die Verführung eines Jugendlichen verneinen, weil dieser unter der Einwirkung des Täters\nsich freiwillig zur Unzucht bereitgefunden hat, so\nwürde der Zweck des § 175 a Nr 3 in aller Regel verfehlt werden, der die geschlechtliche Unerfahrenheit\nund geringere Widerstanäskraft der Jugend vor verderblichen unsittlichen Einflüssen Erwachsener\nschützen will. Auch eine gewisse Geneigtheit und\n\nBereitwilligkeit des Jugenfliirhen steht dem Merkmal\n\nder Verfünrung nicht entgegen, sofern der Minder-\n\njährige nur auch infcigs des Einflusses des Erwach-\n\nsenen sich zur Unzucht kereitfindet {RG DR '359, 364 Hr 7:\nRGSt 70, 199). Daun allerdings ist ein Jugenili:hsr\n\nnicht verführt, wenn er schon von sich aus ohns weiteres, also ohne den irgenäwie gearteten Einfluß des\nErwachsener, sich zur Unzucht preisgibt {RGSt 70,\n\n199, 2007 Ye\n\nEine solche, unabhängig von der Einwirkung des\nAngeklagten bestehende Bereitschaft FWBs zur Unzucht bestand, wie die Strafkammer feststellt, nicht.\nDenn er hatte sich noch in keiner Weise geschlechtlich betätigt, bevor der Angeklagte sich ihm gelegentlich einer Autofahrt unsittlich näherte, indem er zunächst seinen Oberschenkel betastete, dann dessen Geschlechtsteil entblösste und bis zum Samenerguß daran\nrieb. Überdies hielt die Strafkammer aufgrund der für\nglaubhaft erachieten Angaben TB: es für erwiesen,\ndaß er erst durch das Drängen des Angeklagten, seines\nArbeitgebers, zur Unzucht geneigt gemacht wurde.\n\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne\nRechtsverstoß auch den inneren Tatbestand der Verführung für erwiesen halten. Denn bei der festgestellten geschlechtlichen Unerfahrenheit FWws fenite\nes dem Angeklagten en jeden Anhalt, der ihn zu der\nMeinung hätte berechtigen können, der Jugendliche\nsei von sich aus zur Unzucht bereit. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich daher auch, ohne daß die\nStrafkammer dies allerdings ausdrücklich festgesieilt\nhat, ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte sich\nder Verführung bewußt war. Hierfür genügte es, da3 er\n\nl\nLa)\nI\n\ndamit rechneie, Fb erde nicht ohns weizeres zur\nUnzucht bereit sein (RGSt 70, 199 /200 7; RG !n HRR\n1940 Nr 1325).\n\nc) Die Revision weist an sich mit Recht darauf\nhin, daß die verdeckte gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten, welche die Strafkammer bei\n. ihm in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen angenommen hat, nicht dafür zu sprechen\nbraucht, daß er sich gerade in der für erwiesen erachteten Weise (versuchter Afterverkehr) an Te»\nvergangen hat. Indes erwähnt die Strafkammer, wie\nder Zusammenhang ihrer Beweiswürdigung ergibt, jenes Beweisanzeichen nicht in dem von der Revision\nbehaupteten Sinne, sondern ailgemein für ihre Überzeugung. daß er sich gleichgeschlechtlich betätigte.\nDie besonders erschwerte Begehungsform hielt sie\naufgrund anderer Umstände für nachgewiesen.\n\n‚d) Der Angeklagte hatte, wie die Strafkammer\nausdrücklich feststellt, von vornherein die Absicht,\nNaufgrunä des Arbeitsverhältnisses bei jeder sich bietenden und. geeigneten Gelegenheit mit FEB Unzucht\nzu treiben\". Sein auf Verführung des Jugendlichen ge- '\nrichteter Gesamtvorsatz erstreckte sich demnach von\nAnfang an auch auf die künftigen Einzelfälle der Unzucht mit TEE, bei denen dieser, wären sie gesondert rechtlich zu bewerten, nicht mehr verführt wurde.\nMit Recht hat daher die Strafkammer einen Fall der\nauf einem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz bezuhenden fortgesetzten Verführungstat nach 9 175 a\nNr 3 angenommen.\n\ne) Was die Revision sonst noch gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 175 a Nr 3 in sachlich-\n\nPer\n\nm |\n\nrechtiicher Beziehung geltend macht, ist ulfensichtlich unbegründet.\n\n2) Aktive Bestechung (§ 333 StGB)\n\na) Der Verurtsilung liegen insoweit folgende Tatsachen zugrunde: Der Angeklagte bolieferte aus seinem\nGeschäft von 1950 bis 1955 das Landeskrankenhaus Enmmendingen mit Material, wie Tapeten, Farben vnä Lacken,\ndie für die Ausführung der im Krankenhaus anfallenden\nMalerarbeiten benötigt wurden. Zum Zwecke des jeweiligen Kaufabschlusses verhandelte er mit dem im Jahre\n1948 aus dem Arbeitsverhältnis zum Beamten ernannten\nMalermeister HB, der dafür maßgebend war, bei welcher Firma das jeweils erforderliche Material eingekauft werden sollte. Nachdem der Angeklagte erstmals\n1949 über Hg eine Bestellung erreicht hatte, weil\ner gute Ware anbot, machte er ih der Folgezeit dem\nMalermeister laufend Geldgeschenke im Beirage von insgesamt etwa i000.- DM, demit dieser ihm geneigt blei-\n\n‘ be und auch künftig das Malermaterial für das Kranken-\n\nhaus bei ihm beziehe. So kam es dann auch.\n\nb) Darin, daß HW infolge der Geldzuwendungen\ndes Angeklagten ihm die Lieferungsaufträge erteilen\nließ, sieht die Strafkammer pflichtwidrige Handlungen;\ndenn HB habe sich bei seiner Ermessensentscheidung,\nvon welcher Firma das Materiel bezogen werden solle,\ninfolge der Geschenke des Angeklagten fortdauernd zu\n\n‚einer älesem wohlwoilenden Handlung herbeigelassen;\n\ndie Pflichtwidrigkeit HEBs liege darin, daß er seine\nEntscheidung nicht nur nach sachlichen Gesichtspunkten,\nsondern auch im Hinblick auf die vom Angeklagten gewährten urd weiter zu erwartenden Seläzuwendungen getroffen habe und deshalb an die Entschließung, die er\nzu fassen hatte, nicht unbefangen herangetreten sei.\n\nc) Zum inneren Tatbestanl des § 333 führt die\nStrafkammer aus, dem Angeklasten seien zwer \"im einzelnen die Tatsachen nicht nachzuweisen, aus denen\ner auf die Beamteneigenschaft des Hp Hätte schliessen können\". Er habe aber auch nicht bestimmt mit dem\nGegenteil, aisce daß H@Wnich: Beamter sei, gerechnet.\n\"Bei der überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeit\ndes Angeklagten und seiner Gewandheit im Wirtschaftsleben!\" sei jedoch davon auszugehen, daß er \"durchaus\nmit der Möglichkeit gerechnet habe, daß Huber Beamter\nim staatsrechtlichen Sinne sei. Bei der rücksichtslosen Gesinnung des Angeklagten . . . war die Strafkanmer davon überzeugt, daß er die Möglichkeit, daß Ab\nBeamter sei, in seinen Vorsatz aufgenommen und die Zuwendungen an ihn dennoch gemacht hat\". Deshalb kommt\ndie Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte den\nTatbestand des § 333 mindestens mit bedingten Vorsatz\nverwirklicht habe.\n\nDiese Darlegungen reichen indes für die Bejahung\ndes inneren Tatbestandes des § 3353 nicht aus. Sie enthalten keine Umstände, aus denen der Angeklagte vernünftigerweise auf die Möglichkeit, es bei HB ni:\neinem Beamten zu tun zu haben, hätte schliessen können. Begabung und Gesinnung allein genügen dafür nicht:\nVielmehr bedurfte es der Angabe greifbarer Ansatzpunkte für die angenommene Erkenntnis der möglichen Beanteneigenschaft im vorliegenden Falle umso mehr, als\ndie Stellung, die Hg als Malermeister inne hatte,\nund die Art seiner Tätigkeit, nämlich die ausschliessliche Besorgung der Malergeschäfte, gerade bei einem\nklugen Angeklagten eher gegen als für seine Beamteneigenschaft sprachen, wobei noch zu beachten ist, daß\nHB seine spätere Dienstbezeichnung \"Werkführer\"\n\n[WS\n\nerst im Dezember i955, also nach Beendigung der Zuwendungen des Angeklagten erhalten hat. Die Verurteilung aus § 333 kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n3) Üble Nachrede zum Nachteil der HBornberger\nPolizeibeanten.\n\na) Von der Richtigkeit der Behauptung der Revision,\ndie als Zeugen in der Hauptverhandlung: vernommenen Folizeibeamten seien nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO beiehri\nworden, ist allerdings auszugehen. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über eine soiche\nBelehrung. Dennoch ist die Ansicht der Revision unbegründet, in ihrem Unterbleiben liege ein Verfahrensfehler. Für den Vorsitzenden besteht nur dann Anlaß,\neinen Zeugen nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren, wenn\ner begründeten Anlaß hat zu der Annahme, der Zeuge\nkönne sich im Zusammenhang mit dem von ihm zu bekundenden Vorgang strafbar gemacht haben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat zunächst der Vorsitzende und,\nwenn seine Anordnung von einem Prozeßbeteiligten beanstandet wird, das Gericht zu entscheiden. Daß im rorliegenden Fall der Vorsitzende keinen Anlaß zu einer\nBelehrung des-Zeugen sah, hielt sich im Rahmen seines\npflichtgemässen Ermessens.\n\nb) Die Begründung, mit der die Strafkammer dem\nAngeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 195 StGB\nversagt hat, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen.\nDie Einwendungen der Revision hiergegen gehen fehl\n(RGSt 62, 83. [92 E27; 63, 202, / 204_7; 66, 1 ff;\nBGH in MDR 1953, 401).\n\n4) Straßenverkehrsgefährdungs\na) Der Angeklagte, der sich bei. seiner Fiucht aus\nder Untersuchungshaft das linke Handgelenk gebrochen\n\nTe\n\nka:\n\nhatte und deshalb zur sicheren Lenkung seines PKWs\nnicht in der Lage war, kam auf der möglicher Weise\nregennassen Straße ir einer Linkskurve ins Schieudern und gefährdete einen Fußgänger erheblich.\n\nIhre Überzeugung, daß das verkehrsgefährdende\nVerhalten des Angeklagten wenigstens zum Teiı auf\nseiner Handverletzung beruhte, stützi die Sirafkanmer vor allem auf die Äusserung eines Chirurgen, der\nin der Hauptverhandlung ais sachversiändiger Zeuge\nvernommen worden ist. Er bekundete, bei der Art des\nHandgelenkbruchs stehe mit Sicherheit fest, daß der\nAngeklagte ohne Gipsverband bei der Führung des\nKraftwagens behindert war. Die Strafkammer hat sich\ndieser Auffassung des Arztes, dessen Sachkunde ihr\nbekannt sei, angeschicssen.\n\nb) Unbegrünädet ist der Vorwurf der Revision,\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Arzt nicht danach gefragt habe,\n\nob ein in Eips liegender gebrochener Arm in besonderen\n„Fällen und bei \"besonderer Energie zum Steuern eines\n\nAutos benutzt werden könne, was der Arzt in seinem\n\n| schriftlichen, ver der Hauptverhandlung erstatteten\n“ Gutachten selbst angenommen habe. Wie die Feststel-\n‚lungen des Landgerichts ergeben, trug der Angeklagte\n\nseinen verletzten Arm bei der Fahrt nicht in einem\nGipsverband; ihn hatte er kurz vorher selbst entferri-Selbst wenn die Strafkamner dem Arzt die von der Revision vermisste Frage nicht gestellt haben sollte,\n\nso hätte sie hierzu keinen Anlaß gehabt, weil es auf\nihre Beantwortung nicht ankem.\n\nc) Die Strafkamner hat sich nicht, wie die Revision vorbringt. \"ohne eigenes Urteil\" der Auffassung\n\ndes Arztes angeschlossen, Denn sie weist ausdrückiich auf die ihr bekernte Sachkunde des Verncmaenen\nhin und betont, daß sie seine Auffassung für richtig\nhält.. Längere Ausführungen hierüber konnte die Strafkammer bei dem auf eine Einzelfirage von verhältnismässig geringem Umfange beschränkten Gegenstand der\ngutachtlichen Äusserung sich ersparen.\n\nd) Was die Revisicrn gegen die Überzeugung des\nLandgerichts von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten\ngeltend macht. bekämpft, wie sie selbst erkennt, die\nFeststellungen des Tatrichters. Da diese in sich widerspruchsfrei sind, können sie unter sachlichrerhtlichen\nGesichtspunkten nicht beanstandet werden.\n\ne) Der Urteilssatz lautet lediglich auf \"Gefährdung des Straßenverkehrs\". Ihm ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, ob die\nStrafkammer den Angeklagten wegen vorsätzlichen oder\nnur wegen fahrlässigen Vergehens verurteilt hat. Indes iiefert die Strafzumessungserwägung der Strafkammer einen sicheren Anhalt dafür, daß sie einen Fall\nvorsätzlicher Verkehrsgefährdung für gegeben hielt.\n\n. Sie hat nämlich gegen den Angeklagten in Anwendung\ndes § 27 b StGB an Stelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von .20 Tagen auf 600.- DM erkannt.\nDieser Strafausspruch ist nur verständlich aufgrund\nder Annahme einer vorsätziichen Verkehrsgefährdung,\nfür die die Strafädrohung des Gesetzes mur auf Gefängnis lautet { § 315 a Abs i StGB ). Bei fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung hätte die Strafkammer chne weiteres\nauf die neben Gefängnis wahlweise angzedrchie Geldstrafe erkennen können i§ 316 Ahs 2 StGB).\n\nJedcch reichen die Feststellungen der Sirafkamne:\nfür eine Verurteilung des Angeklagten wegen versäzmlichenr\n\nx\nx.\n&\n+\n\nTen\n\nVerkehrsgefährdung nicht aus. Hierfür hätte es mindestens\nder Feststellung bedurfi, daß der Angeklagte bei Antritt\nder Fahrt oder während der Fahrt mit der Möglichkeit\nrechnete. daß er fahruntüchtig sei und deshalb eine Gemeingefahr herbeiführe. Die bisherigen Feststeilungen\n\nder Strafkammer sprechen eher für ein nur fahrlässiges\nVerhalten des Angeklagten.\n\n5) Versuchte Verkehrsunfallflucht:\n\na) Bei der unter 4 erwähnten Fahrt pralite der Angeklagte mit großer Wucht auf die Freitreppe eines an\nder linken Straßenseite stehenden Hauses. Aus der ersten Stufe wurde ein faustgroßes, aus der zweiten ein\nkleines Stück herausgeschlagen. Am Hoftor wurden drei\nLatten geknickt. Daraufhin versuchte der Angeklagte\nmit seinem erheblich beschädigten Fahrzeug zu entkommen.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme der Strafkammer, daß es sich bei dem vom Angeklagten verursachten Schadensereignis um einen Verkehrsunfall handelte. Die dem Hauseigentümer entstardenen Schäden waren nicht so unbedeutend, daß die\nStrafkammer einen Verkehrsunfall hätte verneinen müssen (RGSt'75, 355, f360_7; BGH VRS 4, 555 56 Nr 27).\n\nÜbrigens ist die Verurteilung wegen versuchter\nVerkehrsunfallflucht unabhängig von der Frage, ob der\nentstandene Sachschaden unerheblich war cäder nicht,\nbegründet. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich, daß der Angeklagte infolge des von\nihm wahrgenommenen starken Anpralls seines Fahrzeugs\nwenigstens mit der Möglichkeit rechnete, einen nicht\nunerheblichen fremden Sachschaden verursacht zu haben,\nsich aber trotzdem zur Flucht anschickte. Der Ange-\n\nN\"\n\nklagte hatte aiso einen Sachverhalt angsuncmmen, der,\nhätte er vorgelegen, dem Bsgriff dass Verkehrsunlalis\nentsprochen haben würde,\n\nc) Diese Feststellungen reichen für die Bejahung\ndes inneren Taibesiandes der Fahrerflucht aus. Allerdings verfolgte, wie die Feststellungen der Strafkammer erkennen lassen, der Angeklagte wohl auch dann\nnoch, als er nach dem Unfall seine Flucht fortsetzen\nwollte, in erster Linie die Absicht, die Flucht aus\nder Untersuchungshaft zu sichern und vor allem wegen\ndieser Flucht nicht in die Hände der Polizei zu falien. Dieser Beweggrund mochte durchaus auch im Zeitpunkt des Beginns der Verkehrsunfallflucht fortdauern.\nEr war aber, wie die Strafkammer mit Racht annimmi,\nfür die Frage des inneren Tatbestandes des § 142 StGB\nunerheblich, Denn es ist festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Unfali sich im Hinbiick auf die Mög-\n\n\"lichkeit seiner Beteiligung daran der Feststellung\n\nseiner Person entziehen wollte.\n\n6) Widerstand gegen die Staatsgewalt:\n\n‘a) Für die Rüge, die Pclizeibeamten, denen der Angeklagte bei seiner Festnahme nach der Fiucht aus der\nUntersuchungshaft Widerstand leistete, seien zu Unrecht\nnicht gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt worden, gilt das\noben zu 53 a Gesagte entsprechend.\n\nb) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die\nAuffassung der Strafkammer, die Polizeibeamten hätten\nbei der Verhaftung rechtmässig gehandelt. Selbst wenn\nsie dem Angeklagten, der einer wiederholten Aufforderung\nzum Mitkommen nicht entsprach und dann gegen die Beanten tätlich wurde, Schmerzen an seinen gebrochenen Arn\nzugefügt haben soliten, so ist bei dem für erwiesen\n\n22 ätart\n\n- 14 -\n\nerachteter Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich,\ndaß sie etwa die Grenzen ihrer Befugnis, insbesondere das gegen den Widerstand erforderliche Maß an\nGewalt überschritten hätten. Auch die Revision behauptet das nicht. Bei dieser zweifelsfrei für die\nRechtmässigkeit der Amtsausübung der Beamten sprech--\nenden Sachlage brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, daß dem Angeklagten kein Notwehrrecht zur\nSeite stand.\n\n7) Auch die weitere allseitige Prüfung des Urteils, die wegen der allgemeinen Sachrüge über die\nBehandlung der ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision hinausgehen mußte, hat,\nabgesehen von den Fällen Nr 2 und 4 keine Mängel im\nSchuläspruch ergeben.\n\n8) Desgleichen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei. In\nallen Fällen seiner Verurteilung glaubt der ängeklagte deshalb zu Unrecht benachteiligt worden zu\nsein, weil die Strafkammer getilgte Vorstrafen zu\nseinen Ungunsten berücksichtigt habe.\n\nOb dab\" Landgericht daran. gehindert gewesen\nwäre ( verneinend. B6HSt 6, 243, j 245 7), kann\ndahingestellt bleiben. Denn in ihren Strafzumessungserwägungen betont die Strafkammer ausdrücklich, daß sie die getiigten Vorstrafen des Angeklagten nicht strafschärfend anrechne. Der Vor-\n\nVene en.\n\n_\n\nas Gericht habe es Srotzden\ngetan, was sich aus der Höhs der srkannter. Stra-\n\nRotberg Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-290-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-290-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.330611+00:00"}}