{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-27_4_StR_277_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"4 StR 277/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 271/58 2245 044:\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser z.Zt. Transportunternehmer Walter Hermann\nx EEE =: EB EEEE zevoren an\nCE 1904 in me,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956 an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nPrag\nare“\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision desAngeklagten Ti wir das Urteil\ndes Landgerichts in Essen: vom 9. Februar 1956, soweit es den\nBeschwerdeführer betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- L[.—-\n\nGründe:\n\nder Angeklagte ist veegen Diebavahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nMit der Nevision rügt er die Verletzung verfakrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Rüge, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegenüber Landgerichtsrat FB zu Unrecht für vunbegründet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da das\nUrteil wegen eines anderen verfahrensrechtlichen Verstoßes\naufgehoben werden muß.\n\n2. Zu durchgreifenden Bedenken gibt nämlich die Ablehnung des im Schriftsatz vom 7. Februar 1956 enthalvenen Beweisamtrages, soweit sie unter Nr i des Beschlusses\nvom 8. Februar 1956 erfolgt ist, Anlaß.\n\nNach den Feststellungen des Urteils kaufte der Ange-\n\nklagte Km im Januar 1952 von der Zeche Lin-e\n@B größere Mengen Schlamm- und Feinkohle.\n\nDer für die Verladung der Kohle bei der Zeche zuständige frühere Mitangeklagte DB stellte anhand der\nFahrzeugpapiere die zulässige Ladefähigkeit der Fahrzeuge\ndes Angeklagten Kill fest, schätzte danach die geladene Kohlenmenge und notierte die einzelnen Fuhren. Er setzte bei den Fahrzeugen, wie der Tatrichter ausführt, bewußt\nnierigerö Werte ein, so daßder Angeklagte in der Lage war,\nmehr ahzufahren. Er hat 7 448,1 Tonnen bezahlte Schlammkohlen und 7 743 Tonnen Feinkohle abgefahren. Er soll darüber hinaus, durch unrechtmäßige Überladung 4 640 Tonnen\nSchlammkohle und 2 300 Tonnen Feinkohle geladen haben, die\nähm nicht in Rechnung gesetzt worden seien und die er nicht\nbezahlt habe.\n\n-3-\n\nZu der Feststellung der ohne Bezahlung sogefahrenen\nlenger ist das Gericht in beiden Fällen in der Weise g--\nlangt, daß es die Unterschiedsbeträge 'der von der Zeche\nvänungsgemäß gekauften und der vom Angeklagten weiterverkauften Mengen unter Berücksichtigung der anderweitig hinzugekauften Kohlen usw. errechnete, Dabei gelangte das Gericti\nzu dem Ergebnis, üaß die Fahrzeuge ständig überladen gewesen\nsein müssen und der Angeklagte Kliw einen Schaden von\n200 000.- DM verursacht habe,\n\nDer Angeklagte hat die Abfuhr von Übergewichten sowohl\nbei der Schlaemmkohle als auch bei der Feinkohle zugegeben.\nDies beruhe darauf, daß die Beladung der Fahrzeuge seitens\nder Zeche bewußt großzügig erfolgt zei, weil diese die Kohle unter allen Umständen habe abstoßen wollen. Sie ergänhen\nsich ferner daraus, daß die Fahrzeuge nicht nach Gewickt,\nsondern geschätzt nach Rauminhalt beladen worden seien. Er\nhat jedoch bestritten, daß Überladungen in dem vom Gericht\nengenommenen Maße stattgefunden hätten und sich Fehlmengen\nin der vom Gericht errechneten Höhe auf der Halde ergeben\nhätten. Er hat zum Beweisedafür, daß eine Fehimenge von\n5000 to. nicht vorhanden gewesen sei, die Vorlage der Einund Ausgangsbücher und der Ein- und Ausgangsrechnungen der\nFirma Hg und die Zuziehung eines Buchsachverständigen\nbeantragt.\n\nDas Gericht hat diesen Beweisamtrag unter Berufung auf\n§ 244 kbs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß eine Überladung der Wagen des Angeklagten Es schon unabhängig\nvon einem etwaigen buchmäßigen Fehlbestand bei Hoesch erwiesen sei.\n\nDa der Beweisamtrag darauf abzielte, darzutun, daß\nder vorerwähnte Fehlbestand nach den Büchern der Firma\nHm auf dem Geiände nicht vorhanden gewesen sei, also\ndie Berechnungsgrunäilage des Landgerichts über fie zu viel\n\n—\n\n(Zee Pre\n\n- 4 -\n\ngeladenen Mengen unrichtig sein müsse, war die Ablehnung\nGes Beweisamtrages unzulässig. Ihre Begründung hatte den\nSinn, daß der Tatrichter das Gegenteil der Beweisbehauptung auf Grund seiner Berechnung, die durch den beansragten Beweis gerade in ihrer Richtigkeit durch eine Gegenprobe widerlegt werden sollte, bereits für erwiesen hielt.\nMit dieser Begründung kann jedoch ein Beweisamtrag nicht\nabgelehnt werden, wie der Gegenschluß aus § 244 Abs 3 StPO\nzeigt (\"wenn die Tatsache, die bewiesen werden scil... schen\nerwiesen ist\"). Das Urteil mußte daher, da es auf. diesem\nVerfahrensfehier beruhen kann, auf Grund der §§ 244, 5337\nStPO aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die\nweiteren Revisionsrügen bedurfte.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht, sofern\nsich ein Fehlbetrag ergibt, auch zu prüfen haben, ob und\ninwieweit dieser auf etwaige Überladungen anderer Abnehmer\nzurückgeführt werden kann. _\n\nRotberg Dr. Augustin Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-277-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-277-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.307513+00:00"}}