{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-27_4_StR_267_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"4 StR 267/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 267/56\n\n2245 048\n\nIm Namen des VolHEes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘ den Verwaltungsangestellten Karl D Em aus\n\nDUEEn (GEBE), geboren am GE 1924 in tim\n(Kreis m).\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrishsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstsatsanwalt Dr.Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 4.\nApril 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGrüne:\n\nEin früheres Urteil der Ferienstrafkammer Paderborn\nwar auf Revision des Angeklagten durch Entscheidung des\nSenats aus verfahrensrechtlishen Gründen (fehlende Beiordnung eines Pflichtrerteidigers; Nichtarhörung eines ärztlichen Sachverständigen) aufgehoben worden: Auf Grund der ernsuten Hauptverhandlung hat das Landgericnt den Bsschwerdeführer wiederum wegen Anstiftung und wegen versucäater Bestimmung zum keineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel kann diesmal keinen Erfolg\nhaben,\n\nI.-Verfahrensrügen -s\n\na) Die Revision bezeichnet es als unstatthaft, daß in\n„der Hauptverhandlung der Strafkammer die Zrühere Aussage der\nEr, Zeugin Waltraud ICE vor dem Oberlandesgericht. in Hamm\nvom 12. Januar 1955 verlesen worden sei. Sie selbst sei in\nder Hauptverhandlung der Strafkammer erst vernommen worden,\nnachdem ihr zuvor der Inhalt des als Änlage zur Niederschrift\nüber ihre frühere Aussage genommenen Aktenvermerks durch Verlesen bekannt gemacht worden sei. Ein Fall des § 253 StPO\nhabe nicht vorgelegen. Zudem sei jene Niederschrift nicht\nteilweise, sondern in vollem Umfang verlesen worden. Diese\nAngriffe gehen fehl:\n\nDie Sitzungsniederschrift der Verhandlung von 27. März\n1956 vor der Strafkammer (31 104, 105 d.k.) vermerkt zunächst\ndie Vernehmung der Zeugin Im. Es heißt dann weiter:\n\n\"Es wurden rum Gegenstand der Fauptverhandln.g gemash”;\n\n1) Der Inhalt der Zivilprozedakten 5 R ‚4/57 Landgericht ir.\nPaderborn; insbesondere wurden verlesen dis Protokolle\nvom 23. November 1953 (Bl 88 - 90 d.A.) und vom 12. Jenuar 1955 (Bl. 221 - 224 d.A.), sowie die Anlage zu diesem Protokoll (Bl. 228 - 236 d.A.), ailes, soweit es die\nAussagen der Zeugin Tem petrittt. :..\"\n\nDiese Wiedergabe des Ablaufs der Beweisaufnahme der\nStrafkammer würde an sish schon gegen die Behauptung der Revision sprechen, die fragliche Niederschrift vom 12. Januar\n1955 sei samt dem zugehörigen Aktenvermerk der Zeugin Is\nEB vor ihrer Vernehmung vorgelesen worden. Der Senat hat es\njedoch für angezeigt gehalten, dienstliche Äußerungen der\nbeteiligten Richter, des Urkundsbseamten und des Sitzungsverwreters der örtlichen Staatsanwaltschaft des lardgerichts\neinzuholen, Denn Anlaß und Zweck der Verlesung waren aus dem\nVernandiurgsprotokoll äs? Strafkammer nicht zu arsshen.\n\nAus Giessen Erklärungen ergibs sich zur Überzeugung des\nSenats, daß der Vorsitzende bei der Vernehmung der Zeugin\nIn gemäß 5 69 Abs i und 2 StPO vorgegangen und deß die\nvon der Revision beanstandete Verlesung im Lauf dieser Vernehmung der Zeugin erfolgt ist. Die Verlesung ist ausweislich\nder Urteilsgründe des Landgerichts \"gemäß § 249 StPO\" geschehen (S 2 UA). Dies war statthaft, wenn nicht sogar aus\ndem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten (RGSt 65, 420\n?; Löwe- Rosenperg; 29. Aufl, Anm 7 pvp zu § 249 StPO). Zumindest war die Verlesung der Niederschrift vom i2. Tanuer 1955\ndurch § 255 Abs 1 StPO gerechtfertig;. Die eingeholten\ndienstlichen Äußerungen ergeben nämlich, daß die Zeugin Lege\n@EB bei ihrer Vernehmung vor der Strefkammer nur unvollkonmene Angaben über ihre frühers Aussage machen konnte oder\nwollte. Die in § 25% Abs i StPO vorausgesetzts Irklärung\nGes Nichterinnerns prauchte - wenn dies au:h zweckmäßig\n\nle u\n\npen\n\n“Ah -\n\newesen wäre — mangels eines Antrages (% 255 Str0} in dic\n\n7\n\n&\n\nSitzungsrisderachri?, der Stralkammer nick aufgenommer zu\nwerden (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm 4 zu § 253).\n\nie fragliche Niederschrift über die Verhandlung und\nBeweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht (nebst Anlage) enthielt ailerdings auch Angaben über den Verlauf der damaligen\nVernshmung der Zeugin IB unä eine Bemerkung dahin, daß\nsie erkennbar unter dem Einfluß des damaligen Klägers (jetzigen Angeklagten) gestanden habe. Ersichtlich will die Revision auch rügen, daß sich die Verlesung der Niederschrift\nauf diese Vermerke nicht habe erstrecken dürfen. Der Umfang\nder Verlesung steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Vor.\nsitzenden (RGSt 57, 377 [378]; vgl auch Rast 37, 212 [213],\nbetr. einen Fall des jetzigen § 251 StPO). Die vollständige\nVerlesung entsprach der Sachlage und ist daher nicht zu beanstanden. Dis betreffenden Teile jener Niederschrift standen\nin untrennkaren Zusammenhang mit der damaligen Aussage der\nZeugin.\n\nOb der Angeklagte mit Erfolg eine Vernehmung der Rich-\n\n‚ter des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts über die Vor-\n\ngänge in jener Verhandlung und ihren - in der Niederschrift\n\nwiedergegebenen - Eindruck hätte beantragen können, kann dahin-\n\nstehen. Denn er hat einen solchen Beweisamtrag nicht gestellt.\nAuch kat die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) durch Nichtvernehmung jener Richter nicht\ngerügt () 352 Abs i StPO). Im übrigen ergeben die Urteilsgründe (S ” UA), daß der Angeklagte die Richtigkeit jenes\nProtokollinhalts nicht ernstlich bestritten hat.\n\nEs ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter jene Niederschrift zur Verlesung gebracht und sowohl\nderen Inhalt wie auch das zur Urteilsfindung verwertet hat,\nwas die Zeugin IE dazu vor der Strafkammer erklärte\n(§ 261 StPO). Die Folgerungen der Verteidigung aus § 250 StPO\n\nnm”\n\nSE\n\ntreffen schon dsshalb nich+ zu, weil Yaltraud ICE in\nder Hauptverhandlung der Strafkammer als Zeugin vernommen\nworden ist:\n\nb) Der ingriffi der Revision, die Einholung eines Obersutachtens sei nahsliegenrd und erforderlich gewesen, wird\nzusammen mit äer Sachbeschwerde (II c) kehandelt.\n\niI.-Sachrügs -:\n\na) Die Strafkammsr hai festgestellt, das der Angeklagte\ndie Zeugin ICE zur Begehung eines Heineids im ersten\nFall bestimmt und bei dem zweiten Vorkommnis erfolglos zu\nbestimmen versucht hat. Hiergegen wendet sich die Revision\nvergeblich, Davon, daß Waltraud Tg zur Tat bereits fest\nentschlossen war, karr nach den Urteilsfeststellungen keine\nRede sein. Sie, die zum ersten Mal einer gerichtlichen Vernehmung entgegensah, hat den Angeklagten um Rat gefragt, was\nsie denn aussagen solle und hat \"nach dessen Willen gehandelt\"! (S 5, 8 UA).\n\nDie Strafkammer hat keinen Anhalt dafür gefundsn, daß\ndie rechtlich unerfahrene Zeugin sich über eine dem Angeklagten ungünstige Wirkung einer etwaigen Aussagevsrweigerung\nauch nur Gedanken gemacht hätte.\n\nb) Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen\nden beiden Straftaten ist rechtiich unangreifbar. Der Angeklagte hatte nach dem Beweistermin vom 23. November 1953\nseinen Verkehr mit Waltraud TB abzstrcchen und später\nZeugin auf dem Bahnhof in Hamm wahrgenommen, uvm sie zur Wisderholung ihrer Falschaussage zu verleiten (S 6, 12 UA).\n\nMit der ersten Tatsacne setst sick die Revision nrickt auseinander. In übrigen wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen\ndie resktlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.\n\n[4]\n\n) Das Landgericht hat auf Grund eingehender Prüfung,\n\n(7)\n\nET\n\n[ |.) 727 SE TEROEe\n\nAr en\n\nin Übereinstimmung mit dem als Sachvers\nNervenfacharzr. bei dem Beschwerdsführer für den Zeitpunkt\nder Straftaten das Vorliegen der Voraussetzurge\nı nnd 2 3793 verneint. Dem Jachverständigen war der Angexklag-\n\n‘3\neu\nm\nww\num\nm 1\n>\no\nm\n\nte bereits aus mehrlachen Untersachungen in der Zeit von\n\nJuli 1952 pis Januar 1956 bekannt. Es lag im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung, wenn äje Strafkammer darlegt, sie\nsei zuf Ceund iures ZBindrucks von der Persöniichksit üss\nAngeklagten darin testärkt worden, dem Gutachten beizutreten\nund eiren Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers\n\nzur Tatzeit zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, was das\nLandgericht sonst hätte ausführen sollen. wollte es nicht das\nGutachten ungeprüft übernehmen, was unstatthaft gewesen wäre\n(BGHSt 7, 238 ff).\n\nDie Notwendigkeit, noch einen Obergutachter zu hören,\nhat das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint (vgl\nauch § 244 Abs 4 Satz 2 St20).\n\nIII. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdezührers erkennen läßt, ist die\nRevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg r. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-267-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/4-str-267-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.282490+00:00"}}