{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-20_4_StR_351_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"4 StR 351/56","doktyp":null,"leitsatz":"Zu den Öffentlichen Wegen im Sinne der\nVorsskrift gehört in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z.B. eine Rasenfläche.","text_plain":"FIRE RE\nEN\n.\n\nein\n,\n\nKurt,\n\nNicht für die Amtliche Sammlung 2245 095\n\nGesetz: StGB § 250 Abs 1 Nr 3\n\nRechtssatz: Zu den Öffentlichen Wegen im Sinne der\nVorsskrift gehört in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z.B. eine Rasenfläche.\n\nAktenzeichen: 4 StR 351/56\n\nUrt.d.BGH vom 20. September 956 LG Bocaun\n\nBi\n\n4 StR 351/56\n\nIm Nanen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\nie Hausgehilfin Hildegard H ED au: me,\ndort geboren am 929,zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Kruune\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr. Sauer,\nBundesrichter Dr. Seibert,\nBundesrichter Erof.Dr.Lang-Hinrichsen,\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \" 8\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. April\n1956 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\n:Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Angeklagten wird die in dieser 'Sache\nseit dem 24. Anril 1956 eriittene Untersuchungshaft, sowie sie ärei Konate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Beschweräeführerin verabredete nachts im Sommer\n1955 mit den Mitangeklagten Ki ur. EB, zer\nangetrunkenen Hilfsarbeiter Heinz SW sein Geld abzunehmen, das sie bei diesem vermuteten, weil gerade\nLohntag war. Zu diesem Zweck ging die Beschwerdeführerin\nmit SB in den Stadtgarten, um sich mit ihm zum Schein\nintim einzulassen und alsdann durch \"Hilferufe\" ihre beiden Begleiter herbeizurufen, die dem Arbeiter Sg\ndann gewaltsam seine Barschaft wegnehmen sollten. Im\nStadtgarten begaben sich die Angeklagte und Sg auf\nden Rasen hinter einen Busch. Kurz üenach stieß die Frau\n\"Hilferufe\" aus. Kell und HB bewaffneten eich\ndarauf mit Knüpreln und liefen hinzu. SEES wurde von\nKom nit der Faust und von He mit üem Knüppel\ngeschlagen. Er wurde auf diese Weise wekrlos gemacht und\ndurch Hineinstopfen von Gras in den Mund geknebelt. ED\n@B fand, auf einen Hinweis der Angeklagten, bei dem\nÜberfallenen 7.50 DM, die er an sich nahn.\n\nIm Septemper äesselten Jahres versetzte ale Be-\n\nschwerdeführerin eine Armbanduhr, die Ki, vie\ner ihr gegenüber zugab, gestohlen hatte.\n\nSie ist wegen schweren Raubes in Tateinheit rit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Auch TEE una EEE wurden\nu.a. wegen schweren Raubes verurteilt, Nur die Angeklagte H@Bhat Revision eingelegt. Kit dieser wird leäig-\n\nwodurch die Verurteilung wegen der in Tateinheit be-\n\nTat gt un Mein\nEEE pe: 5 Ace For NS 5T 7 u ee\n\n+\n\nm‘\nP;\n\nan: FETT GE ae 120g EICHE PETE. WORTEN en, “ PR Par a a a Er Ge ..\nLau. [FR PER\" P . a nt Pr it.\nPWAA.3 Bo Pa PH Er let. ee, Ye .. De Te A Per . ee\nRAR DET 3 er a - 2 ? Fin a BEER tn mE 7 N : -\n. .\n\nup\n\nBr\nm\n\nHas\nx\n\nRER\n\nrap N\n\nz\n\n| Landgericht nicht gefolgt: Die Aufzählung der Tatorte\n\n$\n\nen\n\ngangenen gefährlichen Körperverletzung nctwendig nit i\n\nerfasst ist.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß die Beschwerdeführerin sich als Mittäterin eines Raubes und zugieich\neiner gefährlicken Körperverletzung schuldig gemacht\nhat, ist rechtlich unbedenklich. Hiergegen wendet sich\ndie Revision denn auch nicht.\n\nDen Erschwerungsgrund des § 250 Abs i Nr 1 StGB\n-— Raub mit Waffen -— hat das Landgericht nur bei Hölter\nzusätzlich angenommen. Bei der Beschwerdeführerir wie den\nbeiden Mitangeklagten hat es den Tatbestand des § 250\nAbs ! Nr 3 StGB als erfüllt angesehen. Die Strafkamner\nführt dazu au2: Der Raub sei im Stadtgarten, einem öffentlichen Platz, begangen. Die Verteidigung hatte geltend\ngemacht, § 250 Abs 1 Nr 3 StGB sei nicht anwendbar,\nweil der Rasen des Stadtgartens, dessen Betreten verboten.\nsei, keinen \"öffentlichen Platz\" darstelle. Dem ist das\n\nin dieser Gesetzesbestimmung zeige, daß die öffentliche\nSphäre in Gegensatz zur privaten gestellt zei. Nack\nAuffessung der Kammer würde es zu einem, dem Sinn und\nZweck der Gesetzesbestimmung widersprechenden und daher\nuntragbaren Ergebnis führen, wollte man in einem Stadtgarten die Verübung eines Raubes wohl auf den Wegen und\nPlätzen, nicht aber auf den Rasenflächen als straferhöhenden Umstand genügen lassen.\n\nHierzu ist zu bemerken: Ob ein Stadtgarten als sclcher,also eine öffentliche Anlage, einem öffertiichen\nPlatz im Sinne des § 250 Abs i Nr 3 StGB gleichzustelien\n\nJ\n4\n1%\na\nN\nER\nw\n. PB\nx\nR2\nDR 3\n%\nBT\nx R\nzig\n'. ?\n+1\nBi.\nls:\n5:\n“\nTER\n630\n.\nN\nie\nDET\nER\nIR\n. .\ns\n3\nv..\n. “\nFur\n.\n® 13\n8,\nou\n%\nje\n.\n\ngi\n\nRER HL TON.\n\nI”.\nEr\n8\n\nae\nFr\nw\nx\n’\n\nist, kann zweifelhaft sein. Dafür könnte eprechen. daß\nes - im Gegensatz zu heute - zur Zeit der Schaffung der\nBeszvimmung, die auf ältere Rechtsvorschriften zurückgeht,\nnoch wenig Parkanlagen und Stadtgärten gab, die jedermann\nzugänglich waren. Indes bedarf ca einer Entscheiäung\ndieser Frage richt, weil die Verurteilung schon äurch\nfolgende Erwägungen getragen wird:\n\nDer eigentliche Raubüberfall hat sich, wie den Feststellungen der Strafkammer entnommen. werden kann, nahe\nan einem öffentlichen Weg des Stadtgartens abgespielt;\ndenn die nachkommenden Mitangeklagten haben ihre Gefährtin und swD trotz der nächtlichen Stunde sogleich\ngefunden. Der Wortlaut des Gesetzes - \"auf einem öffentlichen Wege\"! -— zwingt nicht zu der Annahme, dad es sich\nnur dann um einen schweren Raub im Sinne der Vorschrift\nhandeit, wenn er ausschließlich auf einem solchen Weg\nselbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit\ndes Verkehrs und seiner Meilnehmer vor allem auf öffentlichen Wegen, Piätzen und auf Straßen besonders schützen\n(vgi auch RG JW 1930, 3407 Nr 14). Unter den Schutzbereich\nfallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht\n\n'begehbare Flächen in/mittelbarer Nähe solcher Wege,\n\njedenfalls in einem öffentlichen, auch zur Nachtzeit\noffenen Fark wie dem Stadtgarten, um den es sich hier\nhandelt. Daß die Rasenfläche an sich von den Farkbenutzern\nnicht betreten werden sollte, steht nicht entgegen. Der\nSchutzzweck steht höher als das Verbot (etwa des § 368 Nr\n9 StGB). Es kommt häufig vor, daß Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen geraten, z.B. weil die Wege äurch\nWitterungseinflüsse ungangbar sind, weil sie einen verlorenen Gegnstand abseits vom Wege suchen wollen oder\neinem davonlaufenden Kind nacheilen und dergleichen. Es\nwäre unverszändlich, wollte man den Schutz der Vorschrift,\n\n27.7 re ee Zr\n\nMt\nRS\n}\nß N\nEi h,\nRe\n477 pa\nER\nne\nMUFERN\nh\n \"\ny\nwor\nee\ne“\nan\nre\nSi\n34\n“\n\n\"39\n1\n\njederfalls in einen der Erholung der Bevölkerung\ndienenden Stadtgarten, genau auf den Weg selbst und\nkeinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist\n\nim Rahmen des nach dem Wortlaut Möglichen so auszulegen, daß es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BGHSt 1, 158, 168; 9, 84, 87):\nDie Entscheidung desSenats 4 StR 737/52 v 21. Mai\n1953 - teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 210 f -\nbetraf: einen dem allgemeinen Verkehr freigegebenen\nVerbindungsweg als solchen und nicht die Frage, wie\nweit sich der gesetzliche Schutzbereich erstreckt.\n\nDie Revision macht selbst nicht geitend, daß der\nÜnerfail in weiter Entfernung vom Wege, etwa an einer\nganz verborgenen, schwer zugänglichen Stelle des Parks\nstattgefunden hate. Aber selbst wenn es so wärs, würde die Verurteilung aus § 250 Abs ?! Hr 3 StGB aus\neinem anderen Grunde aufrechterhalten werden müssen.\nNach den Feststellungen war der Angriff der Täter auf\ndas Opfer schon eingeleitet, als sie sich mit diesen\nnoch unmittelbar auf einem Weg des Stadtgartens, also\neinem öffentlichen Weg. befanden. Sm war in Begleitung\nder Angeklagten Hgp, die als Iockvogel diente und\nschon unterwegs versuchte, an sein Geld heranzukommen.\nIhnen folgten ihre beiden Gefährten, die gemäß der Ver\nabredung entschlossen waren, das Opfer zu überfallen\nund auszurauben. Der Anfang der Ausführung des Raubes\ngeschah also unmittelbar auf dem öffentlichen Parkweg,\nsodaß es nicht darauf ankommt, daß sich das Verbrechen\nauf einem Rasenstück vollendete. Diese Auffassung entspricht der vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung:\nRG GA Bd 49, 35; BGHSt 3, 297 ?; BGE in LE Nr !0 zu\n8 250 Abs i Nr 3 StGB; Dreher-Maassen, 2. Au2l. Anm\n4 zu § 250.\n\nOb gerade der Überfallene wegen seines leichtfertigen Verhaltens weniger schutzwüräig sein mochte,\nist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Das Gesetz\nschützt jeden, ohne Unterschied. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt hätte allenfalls\nbei der Strafzunessung herangezogen werden können.\nDer Tatrichter war jedoch nicht dazu verpflichtet.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen lässt, ist ihre Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer ey\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-351-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-351-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.030529+00:00"}}