{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-20_4_StR_315_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"4 StR 315/56","doktyp":null,"leitsatz":"s Um einen Unfall im Sinne des $ '42 StGB\nhandelt es sich auch dann, wenn ein daran Beteiligter ihn vorsätziich herbeigeführt\nhat (Im Anschluß an RGSt 75, 355 /368_7).","text_plain":"2245 096 P/\n\nFür das Nachschlagewerk i vi}\nNicht für die Amtliche Sammlung ?!\n\nGesetz : StGB $ '42\n\nRechtssatz :s Um einen Unfall im Sinne des $ '42 StGB\nhandelt es sich auch dann, wenn ein daran Beteiligter ihn vorsätziich herbeigeführt\nhat (Im Anschluß an RGSt 75, 355 /368_7).\n\nAktenzeichens 4 StR 315/56\nUrteil des BGH vom 20.9.1956 I Braunschweig\n\n4 StR 315 / 56\n\nIna Nazen des Valkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Bernhard 8\n\naus VB, geboren ar EEE 1925 en ww 7\nGE: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung und Fahrerflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBunäesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Ir. Dr. «im .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Gesshäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ;\n\nAuf die jlevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. £pril 19\nmit den Feststelluhgen insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte freigesprochen worden ist. In diesen Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Iendger\nzurückverwiesen,\n\nTie Revision des Angeklagten wird verworfen. Die\nKasten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer\n. zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nkm Abend des 26. Januar 1956 war der Angeklagts, Äa-\n\nmals Kreissekretär der KPD in Sem Gi: im\nBegriff, mit einem vor dem Hause Cl Wp::: “un\nBB stehenden DKW-Kombiwagen wegzufahren, ais er var. den\nKriminalmeister TBB aufgefordert wurde, anzuhaiten,\nTO hatte iAienstlichen Auftrag, einen richterlich heschlagnahnten und im Fahrzeug vermuteten kommunistischen\nPropagandafilm samt Vorführgerät sicherzustellen. Obwohi\nder ingekliagte den ihm bereits bekannten, wenngleich ziviigekleideten, Polizeibsamten als solchen erkannte und seine\nAufforderung verstand, setzte er das Fehrzeug in Bewegung.\nEr hielt auch dann nicht an, als Ti sich, seine Aufforderung wiederholerd, an der rechten Wagenseite ankiamnerte.\nVieimehr steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit.\nTabei fuhr er so dicht an den rechten Gehsteig, dass Tg»\nfürchtete, zwischen ihm und dem Fahrzeug eingeklemmt zu\nwerden. Nachdem er sich etwa 100 m lang noch hatte festkalten können, erhielt er einen Schlag, fiel rücklings\n\nauf den Bordstein und wurde etwa 10 m weit mitgeschleudert, bis er mit starken Prellungen am Brustkorb und der\nrechten Kniescheibe sowie umfangreichen Hautabschürfungen\nliegen blieb. Trotzdem fuhr der Angeklagte init erheblicher ..\nGeschwindigkeit davon. Erst ausserhaib der Stadt konnte er\ngestellt werden:\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Widerstands gegen die\nStaatsgewalt und zugieich (§ 73 StGB) wegen gefährlisher\nKörperverletzung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteili,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis an ihn für immer untersagt. Yon dem\nVorwurf, er habe durch eine weitere selbständige Nandlung Unfali-Fahrerflucht begangen, hat sie ihn Treigespro -\n\nchen,\n\n-3-\n\nI- Die vom Oberbundesanwait vertretene Revisicn der\nStaatsanwaitschaft wendet sich mit der Rüge, die Strafkammer habe das sachliche Recht verletzt, allein gegen .\nden freisprechenden Teil des Urteils. Die Beschränkung dei\nReshtsmittels ergibt sich aus seiner näheren Begründung uni!\nden /.ntrag \"den Angeklagten auch wegen Unfallflucht zu te-!\nstwrafen, notfalls das Urteil aufzuheben und die Sache ar\ndas Landgericht zurückzuweisen\". Diese Beschränkung der |.\nrevision ist rechtswirksam, da sie sich auf einen schon\nnach der Annahme der Anklage und des Eröffnungsbeschlus- I;\nses selbständigen Vorgang bezieht, den auch die Strafkanehr [\nals solchen bewertet. Die Verurteilung des Angeklagten we- |\"\ngen Widerstands und gefährlicher Körperverletzung ist somıt|\nrechtskräftig. Der Senat darf daher nicht prüfen, ob,\nwas der Generalstsatsanwalt in Braunschweig in seinem Begleitschreiben zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu erwägen gibt, die Strafkammer übersehen hat,\ndas Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des\nversuchten Totschlags zu würdigen,\n\nAn seiner Verurteilung nach $ i42 StGB sieh; das Iandge-|\nricht sich deshalb gehindert, weil es an einem \"durch die\ngenannte Strafbestimmung geschützten Verkehrsunfall\" fehle.\nEs habe nämlich von vornherein festgestanden, dass der afge- !\nklagte der Täter war. Deshalb habe die Polizei kein Interesse an der Feststellung dieses Unfalles gehe.bt. Ihre Zieie\nseien vielmehr auf andere Feststeilungen gerichtet, womit\ndie Strafkammer offensichtlich die Sicherstellung des Film;\nund des Vorführgeräts meint. Bei der Würdigung des inne- j\nren Tatbestands der etwaigen Unfallfahrerflucht verneint\nsie beim Angeklagten \"das Bewug-.tsein und die Vorstellung:\nnun auch noch eine Verkehrsunfallflucht zu begehen\"; er\nhabe \"sich nickt nach einem Verkehrsunfall, sondern nötigen:\n\nL\n\n- 4 -\n\nPerson entziehen wollen.\n\nDiese Erwägungen der Strafkammer halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nis. Bei der Auslegung des § 142 StGB engt sie zunächst\nden Begriff \"Verkehrsunfail\" unzulässig ein, feder aus dem\nWortisut noch dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich ein\nAnhalt dafür, dass ein Unfali, bei dem die dafür verantwortlichen Personen feststehen, nicht von ihr erfaßt\nsei, Unter einem Verkehrsunfall ist, wie im Schrifttum\nund in der Rechtsprechung übereinstimmend angenommen\nwird, ein mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in\nursächlichem Zusammenhang stehendes Ereignis zu verstehen,\ndurch das ein Mensch zu Schaden kommt oder eir nicht ganz\nbelangloser Sachschaden verursacht wird (RGSt 75, 355,\n3605 BGHSt 8, 263, 2655 BGH 4 StR 253/51 vom 3. August 195\"\nin VRS 4, 55, 56 Nr 27). Der Kennzeichnung eines solchen\nGeschehnisses als eines Verkehrsunfalls steht die Tatsache\nnicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich\nherbeigeführt hat (RGSt 155.355, 368), wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Körper- oder nicht ganz\nunerheblicher Sachschaden entstanden ist. Dann handelt es\nsich mindestens für diesen um ein ungewolltes, plötzlich\nvon außen her ihn treffendes Ereignis, In einem solchen\nFall mıß des ganze, wenn auch von einem Beteiligten vorsätzlich herbeigeführte Ereignis als Unfall gewertet werden.\nIm vorliegenden Fall ist daher die Tatsache, üaß der Angeklagte die den Polizeibeamten schädigenden Folgen bewußt\nherbeigeführt hat, für die Frage nach der Beurteilung des\nGesamtgeschehens als eines Verkehrsunfalls ohne Bedeutung,\nda der Beamte selbst als der weitere daran Beteiligte\nsis nicht gewollt hat.\n\nLie Frage danach, ob ein Vorgang einen Verkehrsunfall\nin diesem Sinn darstellt, darf nicht, wie es von der Siraf--\nkammer geschehen ist, mit der. Frage verquickt werden, wer.\ndie für den Unfall Verantwortlichen sind oder ob ihre\nPersönlichkeit bereits im einzelnen feststeht. Diese Frage\nstellt sich erst dann, wenn zu beurteilen ist, ob ein an\neinem Verkehrsunfall Beteiligter \"sich der Feststellung\nseiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung® durch die Flucht entzogen hat.\n\n2. Auch der ihm insoweit obliegenden Prüfung ist das\nLandgericht nicht gerecht geworden.\n\nDadurch, daß der Polizeibeamte den ihm schon bekann.-\nten Angeklagten vor seiner Flusht erkannt hatte, war\n\ndessen Person noch nicht im Sinne des $ i42 StGB festge--\nstellt, Denn die Kemntnis, die der Beamte vor dem Unfail\n\nvom Angeklagten erlangt hatte, war keineswegs auch für\n\nSie Zeit dernach allgemein sichergestellt. Sie konnte\ngerade durch den Unfall entweder für immer oder zeitweise\nunverwertbar werden, je'nach der Schwere der Verietzungen,\ndie TE erlitten hatte. Deshalb kam es auf eine sichere\nGewähr dafür an, daß die Person des Angeklagten auch und\ngerade nach dem Unfall objektiv festgestellt werden konnte.\nUm dies zu ermöglichen, mußte der Angeklagte nach dem Unfall\nan Ort und Stelle bleiben, bis die zu dessen Klärung erforderlichen polizeilichen Feststellungen getroffen varei.\nAußerdem stand die irt der Beteiligung des Angeklagter.\nam Unfallgeschehen nicht fest. Insoweit war noch zu ermitteln, ob er etwa unter Alkoholeinfluß stand, ob an äem\nFahrzeug Spuren festgestellt werden konnten, aus denen\nsich möglicherweise Schlüsse auf den Unfallhergang ziehen\nließen. Dadurch hätte sich vielleicht auch ein Anhalt\n\nfür die Klärung der Trage ergeben, welcher Art der Schiag\n\n-6-\n\nwar, äer den Beamien zu Boden schleuderte, was bis-\n\ne söilig im Dunkeln geblieben ist. Schließlich war auch\ndas Fahrzeug, mit dem der Angeklagte fuhr, nicht in dem\nkKad fesigestelit, wie es § 42 StGB sichern will. Denn es\nwar zumindest ungewiß, ob es sich in einem verkehrssishe--\nren Zustand befand und welche Kennziffer es trug-\n\nAngesichts dieser Umstände kann die Bemerkung der\nStrafkammer nicht genügen, die Poiizei habe an der Feststellung des Unfalls kein Interesse gehabt. Hierauf käns\nes auch nicht an. Denn nicht, 6b etwa die zur Klärung\neines Verkehrsunfalls verpflichteten Polizeibeamten keir\nInteresse an den insoweit erforderlichen Feststellungen\nhaben, ist wesentlich, sondern allein, ob sie auf Grund\ndes Unfailhergangs zu solchen Feststellungen verpflichtet\nsind.\n\n3. Erst bei Berücksichtigung der vorstehend erörtersen rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer eine\nsichere Grundlage für die Prüfung des inneren Tatbestandes\ngewinnen, Sie wird ihn neu zu beurteilen und insoweit zu\nbeachten haben, daß der an einem Verkehrsunfeili Betei- .\niigte und danach Fliehende schon dann den inneren Tatbestand des § 42 verwirklicht, wenn er weiß oder es wenigstens für möglich hält, daß er hierdurch Feststellungen .\nin dem in $ ‘42 umschriebenen Sinn verhindert oder erschwert.\nInsoweit genügt also, daß er mit bedingtem Vorsatz han--\ndelt (3 StR 548/51 vom 6. September 1951 in VRS 4, 57535\nein bestimmter Wille ist nicht erforderlich (2 StR 447/5?\nvon 4. November 1952 in DAR “953, 7). Falle aus der\nEntscheidung des erkennenden Senats in 4 StR 253/5. vom\n3. August 195: (VRS Bü 4, 55) auf eine abweichende Mei--\nnung sollte geschlossen werden können, 50 würde der Senat an ihr nicht festhalten (vgl hierzu Hartung in 52\n19553, 398).\n\n.71-\n\nDa3 es dem Angeklagten von Anfang an und auch nach dem\nUnfall vieileicht in erster Linie darauf ankem. Film\nund Vorführgerät den polizeilichen Zugriff zu entziehen, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß er nach\ndem Unfall sich vorsätzlich den Feststellungen im Sinne\ndes $ i42 StGB entzog.\n\nII. Nie Revision des Angeklagten, der angebliche verfahrensrechtliche und sachlishrechtiiche Mängel des Urteils rügt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nx\n\nKrumme Dr, Augustin Dr. Sauer\nSeibert Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-315-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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