{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-20_4_StR_305_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"4 StR 305/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 047\n\n4 StR 305 / 58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Ehefrau Berta W eborene SB, aus\nven > trasse Br . geboren am ia 3\" zu ; ne rue\n\nwegen schwerer Kuppeliei\n\nhas der 4. Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der\nSitzung vom 20. September 19565, an der teilgenommen\nhaber :\n\nBundesrishter Erumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBandesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr. lang — Hinrichsen\n\nais beisitzende Rishier,\nObersteatsanwalt Dr.Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt :\n\n677,7°272.20\n\n143 ver .\n2 9)\n\nAuf die Revision der £ngeklagten wird das Urteil des\n\nPe\n\n=\n.?\nZlandgerichts in Dortmund vom 22. Dezember 1953 mit den ?3.\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\n\nder Beschwerdeführerin in einer Heil= oder Pflegeanstalt angeoränet worden ist, In diesem Umfang wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheiäun;, auch ;\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Iendgericht .\nzurückverwiesen. R\n\nVonRechts wegen =\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDie Beschwerdeführerin is% vo: der Anklage der schweren\nKunveisi urä der Anaittiwwng zur \"srsichten Ibtreibung frei-\n\nis!\n\nesproshen wordens dagegen wurde ihre Unterhrirgung in einer\nHeil- sder Pflegeansvalt angeoräuet. Inre Revision richzet\nsirh, wie inr Verteidiger auf Anfrage des Serats misge\"2ilt\n\n{er}\n\nF}\n\nne'\\,. mv gegen Al033 Ariraiuige\nGegen fie Zulässigkeit des Recramisteis bestshben Keine\nBeäienkeu, Die Revisionshegründurg !sTt zwar erst am 4. WAL\nm larigericht eingegangen, nachäem das angefochsene Urteil am 17. Februar 1954 der Angeklagten zugestellt\nwcrden war. Indes war diese, wie sich aus dem Gutachten der\nZandesheilanstalt Aggp von 9. August 1954 ergibt, im #1\nZeitpunkt üer Zustellung nicht verhandlungsfähig. War sie\ndemnach nich“; in der Iage, an sie gerichtete Nitteilungen\nzu verstehen und richtig zu werten. so konnte die Zustellung auch nichY die Rechismittelbegründungsfrist in lauf\nsetzen. Erst mit der Zusteliung des Urteils au den Verteidiger, am 21. April 1954, begann diese Frist, die mithin.\ngewahrt ist. ia\nNach Besserung ihres Zustandes und monateiangem |\nVerhalten in der Anstalt ist die Angeklagte, wie sich aus E\nden Akten ergibt, am 20. Dezember 1954 aus der Heilanstalt...\nentlassen worden. Seitdem hat sie verschiedene Arbeitsstellen gehabt und führt nach Angaben ihrer Vormünderin\nseit einiger Zeit einen fremden Haushalt. Durch Beschluss ;&\ndes Amisgerichts Dortmund vom 20. Juni 1955 wurde sie ent- \"*\nmündigt. In diesem Verfahren ist sie richterlich rernonmen\nworden und hat Anträge gestellt. Daß zie seit der Entlas- Br\nsung aus der Heiilanstait etwa Anlass zu Ermittlu: gsverfahren gegen sie gegeben hat, :ässt sich den Akten nich ent- '\nnehmen. Aufgrund dieses Sachverhalles bestehen nach der\nÜberzeugung des Senats keine Bedenken dagegen, daß die\n\n2\n\nSEELE 2.03\n\nBe\n\n=,\n\n%\n\nDR\n\nEm antun\n250001\n\n=\n\nu.\n„fi:\nr\n\nBeaciwerdeführer!n ie5r- Terkanälungs?äris let. Der Diürch.\nZihrung des Rerisicsuerverfahrens sseb, uener nichts ırı Wege\n\nDas Rechtamit”\"s1 [et miBesigerwaise (ve. BEESS 5. 257)\nau? de Anordnung der Unterbringung Deschrenkv; ss 151 |\nanen ir Glesen Umfange begründet,\n\nBei der Prüfung der Frage, ch die Öffentlichkeit nicht\nanders ale durch eine IUnterkrirgung in eine Heil- oder |\nPflegeanstal; gesshütz; werden kann, bay das Tanägericht\nnicht untersucht, ob nicht die Bestellung eines Vormundes\neine ausreichende Massnahme zum Schutze der Allgemeinheit\ndarstellen würde. Diese Prüfung drängte sich bei der gie-.\nbenen Sachlage auf. Daß die Angeklagte nicht mehr in die,\nLage kommen wird, ihre Kinder sittlich zu gefährden, nimmt\ndas Landgericht selbst an. Möglicherweise reicht aber der\nEinfluss eines um die Angeklagte besorgten Vormundes aus, |\num auch im übrigen der von der schwachsinnigen Angeklagte\nausgehenden Gefahr für üle aılgemelne Sicherheit zu begeg;\nnen. Dies wird das Landgericht in der neuen Verhandlung |\n\nno-h zu erforschen haben.\n\nErumne Dr, Augus”in, Dr. Sauer\n\nSelbert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-305-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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