{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-20_4_StR_287_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"4 StR 287/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 094,\n\nFür das Wachschlagewerk ! Pie\nFür die Amtliche Sammlung ! er\n\nGesetzt StPO $. 2545 § 4ii Ava 2\n\nRechissatzs Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht\nerteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.\n\nAktenzeichen: 4 StR 287/56 \" AG Herne\nBeschluß des BGH vom 20. September 1956 OLG Hamm\n\n4 StR_287/56\n\nIn äer Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf Tun zus SEES bei\nEEE (GERD) , geboren a EEE 1220 ir Tue\nED (7:1: EEE .\n\nwegen Verkehrszuwiderhandlung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. September 1956\nunter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin,\nDr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Lang-Hinrichsen,\n\nbeschlossen:\n\n“ Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht\n1 . erteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.\n\n-2.\n\nGründesz\n\nDas Amtsgericht in Herne erließ am 15. Dezemter 1955\ngegen den im Bezirk Kim ansäßigen Angeklagten einen\nStrafbefehl wegen Übertretung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung: Er’ legte dagegen Einsvruch ein und teilte\nmit, daß er Rechtsamwalt Ms mitderWahrung seiner Interessen\nbeauftragt hate. Das Amtsgericht beraumte Termin zur Haupt-Ternandiung an. Vor diesem Terrin zeigte Rechtsanwalt D.. dem\nAmtsgericht an, daß er laut beigefügter Vollmacht Verteidiger des Angeklagten sei. Die von diesem unterzeichnete\nschriftliche Yollmacht war zur \"Verteidigung und Vertretung\nin alien Instanzen erteilt\".\n\nIn der Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht,\nwchl aber sein Verteidiger. Dessen Antrag, den Angeklagten\nvom Erscheinen zu entbinden. lehnte das Gericht ab. Nach\nVerhandlung wurde der Zinspruch unter Berufung auf § 412 StPO verworfen, weil der ordnungsmäßig geladene Angeklagte\nnicht erschienen, sein Verts?äiger jedoch ausweislich der\nVollmacht nicht ausdrlcklich ermächtigt sei, den Angeklagten\naueh in dessen Abwesenheit zu vertreten.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte der Revision stattgeben, sieht sich jedoch durch die Entscheidung des Ober-\n'landesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1955 - JMB1 NRW 1955,\n\n140 - daran gehindert.\nEs hat daher die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bun-\n\ndesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig. In\nder Sache tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgerisht\n\nhei.\n\nSoweit die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden kanr, ist er befugt, sich durch einen nit schrift-\n\nW BB Fan\n\n.. . -*\nu en he Ta Sek ttch .’\n\nDR\n\nPEHNE LEDER VERSDEE E\nLTE.\n\n-3-\n\nlicher Yollmacht versehenen Yerteidiger vertresen zu lassen,\n§ 234 StPO. Einen dieser Ausnahmefälle echter Vertretung\nsieht das Gesetz im Verfahren nach rechtzeitigem Einspruch\ngegen einen Strafbefehl vor, § 411 Abs 2 5tPO. Macht der\nAngeklagte von Gieser Nöglichkeit Gebrauch, so verhindert\ndas Auftreten eines solchen Verhandlungsvertreters die Verwerfung des Einspvruchs, auch wenn der Angeklagte nicht erscheint, § 412 Abs 1 StPO. Einer Befreiung des Angeklagten\nvon der Verpflichtung zum Erscheinen bedarf es nicht, da\n\ner ja vertreten ist. Doch ist das Gericht stets befugt,\nsein persönliches Erscheinen anzuordnen, § 236 StPO; Löwe-Rosenberg, 19. Aufl. Ann.8 zu § 411 StPO.\n\nIm vorliegenden Fall war der für den Beschwerdeführer\nerschienene Rechtsanwalt durch schriftliche Vollmacht ermächtigt;, ihn zu verteidigen und zu vertreten. Die Vollmacht trug also dem Umstand Rechnung, da3 der Verteidiger\nals solcher nur der Beistand (§ 137 Abs 1 StPO) und nicht\n\nder Vertreter des Beschuldigten ist (RGSt 66, 209, 2115\n\nBayObLG NJW 1956, 838 Nr 18; 3eling, Strafprozeßrecht\nS 152, 181). Der § 387 Abs 1 StPO bringt diese Unterschiede\n\n‚besonders anschaulich zum Ausdruck.\n\nu Eine solche zur Vertretung ermächtigende schriftliche\nVollmacht erfordert das Gesetz im Interesse: des Angeklagten,\nda er damit grundsätzlich wichtige Verfahrensrechte — Anwesenheit, rechtliches Gehör - in die Hände seines Vertreters\nlegt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (Mot. S 188, Hahn,\nMaterialien Bd 3). Es hieße aber, diesen Schutzgedanken überspannen, wollte man noch eine ausdrückliche Ermächtigung\nzur Vertretung des Angeklagten \"in dessen Abwesenheit\" verlangen; so ohne weitere Begründung ZUR., 3. Aufl, Ann» 2\nzu § 234 StPO und dem folgend die erwähnte Entscheidung des\nOLG Düsseldorf; dahingestellt gelassen vom BayCbL& in HJW\n\nDI\n\nSun umn\n\nhe eat.\n5 ee\n\neen\n\nSEEN ger\n\nE43 s\nrn ROH\n\nhe\n\nuns\n“s\n\nee nt\n\nPriur}\n\nPr Se\n\n-A-\n\n1956, 859 zu b, a.E. Eine derartig weitgehende Auflassung wird\nsonst. soweit ersichtlich, nirgends Tertreten, abgesehen von\neiner teiläufigen Bemerkung des CLG Üldenburg in EJW 1952,\n1151 Nr 36. In den Fällen EGSt 54, 210, 2115 64, 240, 244,\n\n245 war der Verteidiger nicht zur Vertretung ermächtigt. Zur\nZurücknahme eines Rechtsmittels bedarf er allerdings, auch\nwenn er zum Vertreter bestelit war, noch einer besonderen Ermächtigung (§ 302 Abs 2 StPO). Dies spricht, worauf der Oberrundesanwalt hinweist, gerade dafür, daß in den Fällen des\n\n§ 234 StEt eina Vollmacht zur Vertretung schlechthin aus-\n\nreicht.\n\nDie Ermächtigung zur Vertretung kann - von ausdrlickiichen\nEinschränkungen des Vollmachtswortlauts abgesehen — ja nur den\nSinn haben, daß der Verteidiger zum Vertreter in und außerhalb der Hauptverhandlung bestellt ist, und zwar insbesondere\nfür eine Verhandlung, in welcher der Angeklagte nicht anwesend\nist oder sein will. Seinen Belangen wird durch das Erfordernis\neiner schriftlichen Vertretungsvollmacht sowie dadurch. genügend\nRechnung getragen, daß er auch in solchen Fällen zur Hauptverhandiung geladen werden muß, selbst wenn er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (Nr 101 Abs 4 Satz 1\nRiStV).\n\nie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des ‚Oberbundesanwalts.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-287-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-287-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.962180+00:00"}}