{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-20_4_StR_245_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"4 StR 245/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 245/56 -\n\n2245 048\n\nInNanen des Velkss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich S EEE =: © En\n(EEE ), üort geboren an EEE 1903,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrickter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. En»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterggie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 17. März 1956\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat dis\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nwarm m me Dun RD nn\n\nI» Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im ührigen, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen\nzu einer Geramtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nDie gugendkaumer hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\n1. Im Sommer 1953 überholte der Angeklagte auf seinem\nFahrrad die Schülerinnen Anni RB (ger. an EEE 1940)\nund Giesela Igge (zer. an EEE 1941). Nachdem er\nehgestiegen war und abseits seine Notdurft verrichtet hatte,\nwandte er sich den Mädchen zu. Unmittelbar vor ihnen stehend\nund sie anschaäuend spielte er an seinem entblößten Geschlechtsteili. Die Kinder waren gezwungen, sich das anzusehen. Sie\nbskamen Angst und liefen davon. Mindestens das Alter Annis,\neiner Schulfreundin seiner Tochter, war dem Beschwerdeführer bekannt.\n\n2. In ähnlicher Weise verhielt er sich im Sommer 1954\ngegenüber den Geschwistern Sybille, Christiane und Brigitte\nSch. In diesem Fall trat er in der Nähe eines Sportplatzes plötzlich hinter einer manne hervor. Die Kinder\nsahen den bloßen Geschlechtsteil, schauten indes alsbald\nweg und entfernten sich. Christiane bekam Angst. Alle drei\nfaßten sich aber wieder und lachten.\n\n3. Ebenfalls im Sommer 1954 arbeitete der Angeklagte\nim Freien. Als die neun Jahre alte Schülerin Brigitte St\n&B: in Begleitung der vierzehn-jährigen Angela GB nit\n\neinem Auftrag ihres Onkels zu ihn aufs Feld kam, spracı er\n\ndis Nöäächen an und führte verfängliche Redsn. Unterdes holte\ner sein Glied heraus, als ob er vor ihnen urinieren wolite.\nvabei machte er mit der Hand Bewegungen an seinem Geschlschtsseil und sah die Kinder an. Diese mußten notgeärungs:. hinsehen. schauten aber schnell weg und entfernten sich rash.\n\n4. Im Spätherbst desselben Jahres kam die noch nicht\nvierzehn Jahre alte Helga DM in äie Wohnung des Beschwerdeführers, um mit dessen Tochter zu sprechen, die rit\ninr dieselbe Schulklasse besuchte, Als sie dort in einem Zimmer wartete, öffnete der Angeklagte schweigend seine Hose\nund urinierte vor das Kind hin. Helga wußte nicht, was ihr\ngeschah, trat erschreckt zurück und lief davon,\n\nDer Tatrichter hat in den vier Fällen jeweils ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs i Nr 3 StGB angenommen.\nEin tateinheitliches Vergehen gegen § 1§ 3 StGB hat die Ju\n\ngendkammer verneint.\n\nDen Folgen sowjetischer Kriegsgefangenschaft und der\nAbartigkeit des Beschwerdeführers hat die Jugendkamer, in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ve) , keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 beigemessen. Eine bei ihm in gewissen\nGrenzen vorhandene Minderung seiner Strafverantwortlichkeit\nist strafmildernd berücksichtigt worden.\n\non II. Die Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.\n\nWie die Jugendkammer feststellt, empfand der Angeklagte\neine’ Art Selbstbsefriedigung darin, sich jungen Mädchen ent-\n\nblößt zu zeigen, in ihrer üegenwart zu urinieren und von\nihnen sein Glied betrachten zu lassen. »r wollte den Wiilen\nder betroffenen Kinder - zum geflissentlichen Hinsehen nach\nseinem Geschlechtsteil - beeinflussen. Da ihm das nicht vo]Jl\ngelang, weil die Mädchen alsbald wegschauten und davonliefen, hat der Tatrichter jeweils nur den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen. Diese Darlegu:gen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BEHSt 1.\n172 £f; BGH NIW 1953, 710 Nr 16) und können, entgegen der\nAnsicht der Revision, nicht als \"formelhaft\" bezeichnet\nwerden. Der Tatbestand des § 176 Abs i Nr 3 StGB erfordert\nnicht notwendig einen besonderen, auf den erstrebten Erfolg\ngerichteten Täterwillen (BGHSt 4, 304, 305). Dem Angeklagten\nging es nicht, wie die Revision es darstellt, allein darum,\nseine Sinnenlust ohne eine Einwirkung auf die Mädchen zu\nbefriedigen. Vielmehr suchte er seine Befriedigung gerade\nauch darin, die Kinder zum aufmerksamen Hinsehen zu veranlassen. Dies gehörte mit zu seinem Plan.\n\nBei der rechtlichen Würdigung des letzten Vorfalls\n(Helga DW) bemerkt das Landgericht zusätzlich: \"Der\nabstoßenden Wirkung seiner Handlungsweise auf jedermann und\nauch auf das Kind war sich der Angeklagte bewußt\". Damit\nsollte ersichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer\nhabe damit gerechnet, das Zeigen des Gliedes und das Wasserlassen werde das Kind veranlassen, sofort angewidert wegzusehen. Vielmehr ist diese, an sich überflüssige, Wendung des\nUrteils nicht geeignet, die Schuläfeststellungen insoweit\noder gar in den übrigen Fällen in Frage zu stellen. Es gehörte, wie festgestellt, mit zur Absicht des Angeklagten,\nsich beim Urinieren zuschauen zu lassen, eine Betätigung,\n\nie mehr als nur eine ganz flüchtige Zeitspanne in Anspruch\nnehmen mußte. Daß er die abschreckende Wirkung seines Tuns\nsrkannte — was wiegesagt nur für den letzen Fall zusge-\n\nsprochen wird - stand seinen Willen, die Kinder zum verweıilenden Zusehen zu veranlassen, nicht entgegen»\n\nAuch in übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfenler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Tatrichter konnte\nbsi der Bemessung der Strafe auch dem Jugendschutzgedanken\naus Gründen der Aillgemeinabschreckung Rechnung tragen. Wesentlich für das Strafmaß war das \"ausgedehnte, sehr häßlishe\nTreiben?! des Beschwerdeführers,\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Augustin Dr, Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/4-str-245-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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