{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-11_4_StR_404_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-01-21","aktenzeichen":"4 StR 404/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 404/57 2252 006 u I\n\nIm Namen dea Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Wilhelm K mE aus OD, dor:\nesboren au. BD EB,\n\nwegen Heineids u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumue\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberataatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 11. September 1956\nwird verworfen.\n\n\" Der Beschwerdeführer hat die Kosten dea Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nm dm mn Guam pm man nt nr pet m en m\n\nDer Angeklagte hatte im Frühjahr 1951 durch den kaurernrolier IB einen Stall in Schwarzarbeit zu wohnungen und\neinem Ladenlokal umbauen lassen. In eine dieser Wohnungen war\nICE eingezogen. 1953 klagte der Angeklagte gegen Le\nmit dem Antrage, das Mietverhältnis aufzuheben und Idee\nzur Zehlung rücksländiger Ziete zu verurteilen. Le»\nrechnete mit Gegenforderungen für die geleisteten Bauarbeiten auf, die der Angeklagte bereits geiilgt zu haben behauptete, unter anderem durch Zahlung von 1.200 Di am 23, Juni\n1951 und von 850 Di am 1. Oktober 1951. Zum Bevieise dafür\nlegte der Angeklagte von IB unterzeichnete Quittungen\nvor und beschnor vor dem Amtsgericht, die quittierten 3e-\n\nträge bar gezahlt zu haben. Ile wurde darauf verurteilt.\n\nIn der Berufungsinstanz schloß er einen für ihn ungünstigen\nVergleich.\n\nDie Strafkammer glaubt dem Zeugen LP, daß er diese\nSuittungen den ihm damals gut bekannten und mit ihm durch das\n\"enge Verirauensverhältnis\" der Schwarzarbeit verbundenen\nAngeklagten onne entsprechende Zahlung gegeben habe, weil\nder Angeklagie damit die Auszahlung eines für den Bau beantragten Bauförderungsdarlehens von 4.000 DM aus Landesmitteln erwirken zu wollen vorgegeben habe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses\nSachverkalts wegen Meineides in Tateinheit nit fortgasetzien\nBetrug u.a. zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 kKonaten\nverurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\ntn a LE\n\nzeceme\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1, Auf die Verietzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen vom 21. Januar 1958 - GSSt 4,57 - NJW 1958, 557).\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß bei der letzten\n(dritten) Vernehmung des Zeugen IB eine Beschlusfassung\nüber dessen Vereidigung unter Verletzung der Vorschriften\nder §§ 59 ££ StPO unterblieben sei. Dieser Zeuge ist an\nallen drei Verhandlungsiagen, rämlich am 7,8. und 11: September 1956 vernommen worden. Am 7. und 8. September beschloß\ndas Gericht, daß er \"gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als Geschädigter\"\nunvereidäigt bleibe. Zum 11. September war Ib nicht mehr\ngeladen, befand sich aber als Zuhörer im Sitzungssaal, wurde\nim Anschluß er ie Vernehmung ciner Zeugin, nachdem er vor\ndieser Verzehnung auf Aufforderung des Gerichts den Ssitzungsseoal verlassen hatie, \"wieder vorgerufen und srneut zur\nSache vernormen\". Die Sitzungsniederschritt von ciesem Tage\nenthält keinen Vermerk darüber, da? IMDB vereidigt wurde,\nnoch einen Beschluß der Strafkammer über seine Nichtvereidigung. Der Auffassung der Revision, in dem Fehlen einer 3eschlußfessung über seine Versidigung lioge eine Gesetzesverleizung, die zur Aufhebung des Urteils Zühren müsse, kann\nin vorliegenden Falle nicht beigetreten werden.\n\nIn Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(R6St 68, 394) muß nach dem Sinne der Vorschrift des § 64\nStPO Für alle Beteiligten Klarheit darüber geschaffen werden,\naus welchem Grunde die Vereidigung untsrbleibt, Es bedarf\ndaher einer Äußerung über die Nichtvereidigung und ihren\nGrund. Das bloße Vorliegen eines solchen Grundes kann grundsätzlich nicht zenüger, da nicht ersichtlich ist, ob das\n\n-4--\n\nGericht überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und\n\nzu der Frage Stellung genommen hat. Enthäll das Protoxoll\nentgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 64 StPO keine\nAngabe über den Grund der „ichtvereidigung, so muß nach\n\n4 274 StPO im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß\n\ndas Gericht der gesetzlichen Bestimmung zuwider keine kEntschließung über die Trage der Vereidigung gefaßt hal. Aus\n\n§ 64 StPO ist aber andererseits nicht herzuleiten, daß es\n\nin jedem Falle ohne weiteres eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses bedarf. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, daß über die Vereidigung oder Nichivereidigung zunächst\nder zur Leitung der Verhendlung berufene Vorsitzende zu entscheiden hat und daß ein Gerichtsbeschluß nur erforderlich\nist, wenn einer der Beteiligten die Maßnalıme des Vorsitzenden\ngemäß $.238 Abs. 2 StPO beanstandet, Diese Voraussetzungen\nsind hier nicht gegeben.\n\nAuf den bloßen Mangel einer ausdrücklichen Angabe des\nGrundes der Nichtvereidigung in der Niederschrift (3 64 StPO)\nkann die Revision in diesem Falle schon deshalb nicht gcstützt werden, weil das Urteil hierauf nicht beruht. Der\n\nüber den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeugs\nunvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben,\näurch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den\nvermeinilichen Zideshirderungsgerund auszuräumen (BGH 3 StR\n34,50 vom 16. Januar 1951). Im vorliegenden Falle kann kein\nZweifel daran bestehen, daß der Vorsitzende am letzten\nSitzungstage von der Vereidigung Ip aus dem gleichen\nGrunde Absiand genommen hat, wie an den beiden vorkergehen--\nden Sitzungstagen, nämlich weil er \"Verletzier\" im Sinne\ndes § 61 Nr. 2 StPO wer. Allen Beteiligten wer bekannt, daß\n\nFF\n\n-5.\n\ndieser Nichtvereidigungsgrund auch an diesem Sitzungstage\nnoch bestand. Unter diesen Umständen lag in der Anordnung\ndes Vorsitzenden, daß LEW nach seiner Vernehmung abtreten solle, ohne daß er vereidigi wurde, die stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Begründung der\nNichtvereidigung. Lag für alle Beteiligten der Grund der\nNichtvereidigung klar zutage, so beruht das Urteil nicht\nauf jenem Mangel.\n\n3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte in der Haupiverhandlung die Vernehmung\neines Zeugen VEN darüber beantragt, daß der Angeklagte im Jahre 1951 und Anfang 1952 frei über seine Einkünfte aus der Vervachtung seiner Texlilweberei in TB-EB in Höhe von 350 DM monatlich und nehr verfügen konnie\nund daß diese Tinkünfte nicht gepfändet waren. In der\nSitzurg vom 8. September 1956 hatte die Strafkammer darau!fhin die Ladung des Zeugen Vi zum 11. Sentenber\n1957 beschlossen. An älesem Tage erschien statt des Zeugen\nCE die Kontoristin Marianne Kree. Daraufhin\nbeschloß des Gericht, die für den geladenen Zeugen V-GEB erscaienene Zeugin Kreile zu vernelmen. Diesor\nBeschlu3 wurde ausgeführt. Nach der Vereidigung dieser\nZeugin wiederholte der Verteidiger den schon erwähnten\nAntrag auf Vernehuung YB und erweiterte ihn\ndahin, VE auch darüber zu vernehmen, \"ob die aus\nder Anlage 6 ersichtlichen Zahlungen bereits 1951 geleistet\nworden seien\". Die Strafkanmer lehnte diesen Beweisamtrag\nmit der Begründung ab, daß \"die in den Bewieisanirägen Anlage 3 und Anlage 6 anthalieren Behaupiungen des Angeklagten, daß er 1949 und 1950 von der firma ViiiEREEN>\nfür 6.000 Di und 7.000 Dä Inventar bezahlt erhalten hal,\nund die weitere Behauptung, daß er die in der Quittung von\n\nf5\n\n15. Februar 1952 (Anlage 6 der Protokolle) aufgeführten\nBeträge bereits 1951 erhalten hat\", zugunsten des Angeklagten\nals wahr unterstellt wurden. Die Revision behauptet nicht,\ndaß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe, sondern begründet das Vorliegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Behauptung; gerade\ndurch die Vernehmung VENEN würde sich ergeben heben,\ndaß der Angeklagte nicht nur die bereits angegebenen und\nbehaupteten Geldbeträge zur Verfügung hatte, sondern daß\n\nihm außerhalb der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen von VOR in den Jahren von 1949 an insgesamt\n\netwa 8 - 10.000 DM zugeflossen seien, und zwar in jährlichen\nReiten von jeweils etwa 2.000 Die\n\nSs fehlt jeder Auhalt dafür, daß sich dem Tatricnter\nbei der Prüfung der erwähnten Beweisamträge oder aus dem\nbisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Vermutung hätte\nsaufdrängen müssen, daß die Vernehmung Vie» in der\njetzt behaupteten Richtung für die sntscheidung wichtige\nweitere Ergebnisse zeitigen würde. Daher ist eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht nicht dargeian.\n\nAuch eine Verletzung des Grundsatzes der Unmitislbarkeit liegt entgegen der Ansicht des 3eschwerdeführers nicht\ndarin, daß anstelle eines Zeugen ein anderer vernommen wird.\nHierdurch ist nicht mittelbar das Wissen des nichtvernommenen,\nsondern unmittelbar das des vernommenen Zeugen verwertet\n\nworden.\n\nRn a\n\n. or\n\nIk. Zur Ze er\n\nTEEN a en -\n\n-T-\n\nII. Die sachlichrechtlichs Nachprüfung des Urteils\nergibt keine Rechtisfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\nInsoweit hat die Revision KEinzelangriffe auch nicht erhoben.\n\nRotberg Mantel Krunme\nSeibert Lang-Uinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/4-str-404-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-21/4-str-404-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.511365+00:00"}}