{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-09-06_4_StR_280_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-06","aktenzeichen":"4 StR 280/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_ 280/56 22, 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt P Em aus Sl zeboren an\nGO 1909 ir ve.\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in- Dortmund vom\n\n8. März 1956 mit den Feststellungen inso-\n\nweit, als er wegen Betrugs im Falle Firma\nWeritz verurteilt ist, im Strafausspruch\nim Falle\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nund im Ausspruch über die\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, en das Lardgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen Betrugs\nim Rückfall in zwei selbständigen Fällen (Fall Fa. is\nund Fall Frau Kg verurteilt. Unter Versagung mildernder Umstände hat sie gegen ihn auf Einzelstrafen von\nje einem Jahr Zuchthaus und je 50,- DM erkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie ist im Falle Vin\nerfolgreich, im Falle Kgmm dagegen ohne Erfolg.\n\n1) Im Falle der Firma Weg sicht die Strafkammer\nden Betrug des Angeklagten in folgendem Sachverhalt:\n\nAls der Angeklagte, der von der Firma einen Anzug\nfür 155,50 DM auf Abzahlung gekauft und geliefert erhalten hatte, die erste fällige Rate von 50,- DM nicht leistete\nund deshalb von der Firmenangestellten Fräulein Beezur\nZahlung aufgefordert wurde, erklärte er ihr wahrheitswidrig,\ner habe der Firma bereits die Rate überwiesen. “it disser\nErklärung war Fräulein Be zufrieden. Der Angeklagte trug\nden Anzug noch 3 Tage. Dann ließ er ihn, als er von seiner\nFirma fristlos entlassen wurde, auf seiner früheren Arbeitsstelle in einem Schrank zurück. Später erhielt ihn\ndie Firma Wem wieder. Er hatte allerdings einen Minderwert von etwa 50 %.\n\nIn dem die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs enthaltenden Teil der Urteilsgründe führt die Strafkammer aus,\ndaß mit Rücksicht auf die engen Geschäftsbeziehungen zwischen\nder Firma We und der Arbeitgeberin des Angeklagten, der\nKöbelfirma Sp \"davon auszugehen sei, daß die Bi, wenn\nder Angeklagte die Wahrheit gesagt ... hätte, ... Waßnahmen\nzur Sicherung der Kaufpreisschuld ... getroffen hätte\"; und\nzwar hätte sie, wie das Landgericht weiter darlegt, entweder\n\nu.\n\n- 3 -\n\nden Anzug wieder zurückverlangt, oder den Arbeitgeber des\n\nAngeklagten veranlaßt, diesen zur sofortigen Zahlung anzuhalten, oder, falls der Angeklagte nicht hätte zahlen\nkönnen, ihm einen entsprechenden Gehaltsvorschuß zu ge- _\nwähren. Schließlich führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Begründung\nihrer Anrahme, daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt habe, aus, er habe sich\ngegenüber Frl. Be der erwähnten Lüge bedient, weil er\nim Besitz des Anzuges bleiben wollte.\n\nDiese Erwägungen unterliegen in mehrfacher Hinsicht\nrechtlichen Bedenken.\n\nBedenklich ist bereits, daß die Strafkammer keine\neindeutige Feststellung über die Maßnahmen trifft, die\nnach ihrer Meinung Frl. BE infolge der Täuschung des\nAngeklagten unterlassen hat, sondern mehrere dieser Maßf-\n\nnahmen wahlweise in Betracht zieht. Nicht ohne Grunde be-\n\nzweifelt die Revision, ob diesen Ausführungen der Strafkammer der Wert von brauchbaren Feststellungen zukommt.\nIndes braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen,\nda die Verurteilung aus anderen Gründen nicht bestehen\nbleiben kann. |\n\nEinen Vermögensschaden der Firma WB und einen\ndiesem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil des Angeklagten konnte seine Täuschung nur dann zur Folge haben,\nwenn die daraufhin unterbliebenen Maßnahmen der Angestellten Ben geeignet gewesen wären, den Eintritt jenes\nSchadens zu verhüten. Dies bleibt nach den bisherigen\nErwägungen der Strafkammer offen. Es ist nämlich ungevwiß,\nob der Angeklagte dem Verlangen der Angestellten nach\nRückgabe des Anzuges entsprochen hätte, umso mekr, als\ner, wie die ätrafkammer an anderer Stelle selbst erwähnt,\n\nim Besitz des Anzuges bleiben wollte. Auch bei den von\nder Strafkammer ausserdem wahlweise in Betracht gezogsnen\nMaßnahmen (Einwirkung auf die Arbeitgeberin des Angeklagten, damit sie ihn zur Zahlung veranlasse oder ihm\neinen Gehaltsvorschuß gewähre), bleibt in einen Falle\nungeklärt, ob der Angeklagte gezahlt hätte, d.h. zur\nZehlung willens und im Stande gewesen wäre, im anderen\nFalle, ob die Arbeitgeberin des Angeklagten ihm einen\nGehaltsvorschuß gewährt hätte, mit dem seine Schuld hätte\nbeglichen werden können.\n\nAuch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen\n\nfür den Schuldspruch, jedenfall in dem geschehenen Umfange,\n\n. nicht aus. Die Tatsache, daß der Angeklagte durch seine\nTäuschung im Besitze des Kleidungsstückes bleiben und sich\n\ndeshalb zu Unrecht bereichern wollte, ist nicht ohne\nweiteres mit der anderen Tatsache in Einklang zu bringen,\ndaß er den Anzug nur noch 3 Tage trug und ihn dann, unter\nAufgabe des Besitzes daran, in einen Schrank an seiner\nfrüheren Arbeitsstelle, die er hatte verlassen müssen,\nzurückließ.\n\nDie Strafkammer hat ferner versäumt, zu prüfen, wie\nhoch der Vermögensvorteil zu berechnen ist, auf den es der\nAngeklagte im Zeitpunkt seiner Täuschungshandlung abgesehen hatte. Denn im Rahmen des Betrugstatbestandes kann\neinem Angeklagten nur der Schaden zur Last gelegt werden,\nder dem Vorteil entspricht, auf den seine Absicht im Zeitpunkt der Täuschung und der Irrtumserregung :geriehtet war.\nDer vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen\n\nSGRSt 6, 115, 116). Ein darüber hinausgehender, möglicherweise auf anderen Umständen beruhender Schaden ist\nnicht durch Betrug bewirkt.\n\nne\n\n-5_-\n\n2) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen im Falle\nder Frau Km den Schuldsrruch. Denn er : - - - = - - -\nhat durch das nicht ernst gemeinte Versprechen, er werde ihr\nden Derlehensbetrag von 20,- DM am nächsten Tage zurückzahlen.\nsie zur Hingabe des Geldes bewogen. Die den Irrtum und die\nvermögensschädigende Verfügung der Darlehensgeberin auslösende Täuschung war die Vorspiegelung einer inneren Tatsache\n0b die Täuschung auch darin, wie die Strafkammer meint, leg;\ndaß der Angeklagte pflichtwidrig verschwieg, daß er seine Arbeitsstelle verloren hatte, kann auf sich beruhen. Es braucht\ndeshalb auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen\nTeil des Urteils richten, nicht eingegangen zu werden,\n\n3) Die Aufhebung des Urteils im Falle Ve hat zur Folge,\ndaß die Einzelstrafe im Falle Ki sowie der Gesamtstraf-\n‚ausspruch nicht bestehen bleiben kann.\n\n4) Bei der Bildung der neuen Gesautstrafe wird die Strafkammer zu beachten haben, daß sie die rechtskräftige Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. Mai 1955\n(25 DLs 7/55) in Höhe von 6 Monaten Gefängnis nur dann einbeziehen darf, wenn der Angeklagte sie bis zur neuen Entscheidung\nder Strafkammer noch nicht verbüßt haben sollte (§ 79 StGB).\nDann dürfte auch im Falle des wiederholten Ausspruchs einer\nGesamtzuchthausstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe für die neben\nder 6 monatigen Gefängnisstrafe erkannte Geldstrafe von :100,- \"Du\nnicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis lauten.\n\nDr. Peetz Dr. Sauer Seibert n\nHübner .. Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-06/4-str-280-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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