{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-30_4_StR_283_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-09-06","aktenzeichen":"4 StR 283/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 051\n\nm Namen Jess Volkes\nIn der Strafsacshe\ngegen\n\nden Kaufmann Kari. Heinz _F aus DGEEEEEB: zetcren\n\nam GE 1920 in\n\nwegen Untreue U.8.\n\nhai der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf\nGrund der Verhandlung vom 30. August 1956 in der Sitzung\nvom 6. September 1956. an denen teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr.Rotberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Feetz\nBundesrishter Dr.Ssver\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende. Richter,\n\nOberstaatsanwalı EEE i: der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. «En bei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter ger Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 24. April 1956\n\nwird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung\nentfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten\nZUr Last,\n\nVon Rechts wegen.\n\nPP FE\n\nGründer\n\nDer Angeklagte war Handlungs- und Bankbevolimächtigter\nder Speditionsfirma me -VEREEmMX: in \"EB. Als solcher\nverschaffte er sich im Veriauf von etwa 16 Monaten aus dem\nGuthaben der Firma mittels Barschecks, die er jeweils auf\neigene Order der Firma ausgestellt hatte, 55 %500.- IH.\nEr verbrauchte das Geld, wie es von vornherein seine Ahsicht war, für sich.\n\nDie Strsfkamner hat ihn wegen fortigesetzter Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einem\nJahr Gefängnis und 5 000.- DM verurteilt, Hiergegen wendet\ner sich mit ceiner Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist sowohi im Ergebnis wie in\nder Begründung der auf fortgesetzte Untreue lautende Teil\ndes Schuldsprunshs,\n\nDagegen kann 3er gleichzeltige Schuldspruch wegen Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Die Strafkemmer begründet\nimmit der E:!wägung, die Geldbeträge seien im Zeitpunkt der\nAuszahlung en den Angeklagten Eigentum der Speditionsfirma\ngeworden; der Angeklagte habe sich \"damit fremde Sachen, die\ner in Besitz hatte ... zugeeignet\",\n\nSie hat indes übersehen, daß der Angeklagte sich den\nBesitz des Geldes durch eine auf dessen Zueignung gerichtete strafbare Handlung verschafft hat. Er hat nämlich\nüber die Guthabenforderungen der Firma in der von vornherein\nbestehenden Absicht verfügt, die dadurch erlangten Beträge\nfür sich zu behalten und zu verbrauchen. Bei zolcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagung der durch die Untreue erlangten Geldbeträge mit--\nabgegolten. Dieses Ergebnis entspricht der feststehenden\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshafs\n\nIRGSt 42, 420 /42175 RG IW 1938, 23, 36 Nr li; RGSt 69, 58,\n64 zu VI, BGH 4 StR 529,54 vom 24. März 1955 in Goltürei:\n1955, 271 /272/ mit weiteren Rechtsprechungsuschweisen).\n\nhuf das Strafnaß hat die fehlerhafte Annahme einer\nUnierschlagung nach Auffassung des Senats alierdings kcinen\nBinfluß gehabt. Denn die Strafkammer war sich bei der Bemessung der Strafe der Tatsache bewußt, daß der Angeklagte die\nveruntreuten Beträge für sich verbrauchte. Sie durfte die\nrechtswidrigen Verwertungshandlungen mitbestrafen.\n\nRotberg Dr. Peetz Dr.,Sauer\nLang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-06/4-str-283-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-06/4-str-283-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.132786+00:00"}}