{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-23_4_StR_266_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-23","aktenzeichen":"4 StR 266/56","doktyp":null,"leitsatz":"Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\ngeltend macht, der Tatrichter habe den\nSchuldumfang einer einheitlichen Fahrlässig- Bi\nkeitstat zu gering bemessen, weil er einen 28\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit unabhängig\nvon dem bisher festgestellten Sachverhalt\nrechtfertigenden zusätzlichen Unstand übersehen habe, ergreift den Schuldspruch. Sie\nkann nicht wirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkt werden, weil sie die Art der\nSchuid und nicht nur ihren Umfang zur Über-.\nprüfung stellt.","text_plain":"[27\nFür das Nachschlagewerk ! 2245 097 \\f\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 222, StPO § 344\n\nRechtssatz: Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\ngeltend macht, der Tatrichter habe den\nSchuldumfang einer einheitlichen Fahrlässig- Bi\nkeitstat zu gering bemessen, weil er einen 28\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit unabhängig\nvon dem bisher festgestellten Sachverhalt\nrechtfertigenden zusätzlichen Unstand übersehen habe, ergreift den Schuldspruch. Sie\nkann nicht wirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkt werden, weil sie die Art der\nSchuid und nicht nur ihren Umfang zur Über-.\nprüfung stellt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 266/56 .\nUrteil des BGH vom 23. August 1956 IG Darmstadt\n\n4 StR 266/56\n\nIm Nemen des Yoıkean\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich 3 ED au: Tem:\ngeboren am EEREED 1:15 in me,\n\nnegen fahriässiger Körperrerietzung\n\nhat der 1. Ferienstreisenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 23. August 1956, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Hübner\nais beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EM in der Verhandlung,\nAmtsgerichtere tb bei der Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter insiiiD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts ir Darmstadt vom\n23. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\net BI ...\nPA > nn. . .\nVal 217 7222 ARE RE Ze De\n\nu\n\nAra!\n\nDe\n\nBe\n\n2.\n\nGründes\n\nu bb m rn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen fehrlässiger\nKörperverletzung\" zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie\nhält ihn für schuldig, als Führer eines mit 45 Ausflüglern\nbesetzten Omnibusses fahrlässig einen Unfall verursacht zu\nhaben, bei den sämtiiche Insassen zum Teil schwere Verletzungen erlitten. Sie hat es abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis zu eniziehen-\n\nMit dem Vorwurf, die Strafkammer habe Ädie Schuld des\nAngeklagten zu gering bemessen, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachiichrechtlichen Gründen an. Sie weudet sich ausdrücklich\nnur gegen den Strafausspruch und dagegen, daß dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis belassen worden ist. Dem Rechtsmittel kann\nder Erfolg nicht versagt bleiben. Es muß, wie noch darzulegen ist, zur Aufhebung des Urteils nicht nur in dem beantragten, sondern in vollem Umfang führen.\n\nWie äie Feststellungen des Landgerichts über den Unfallverlauf im einzelnen ergeben, geriet der Angeklagte\nwährend der Fahrt auf der 4 m breiten landstraße 1. Ordnung\nzwischen Unter-Abtsteinach und Heiligkreuzsteinach in einer\nscharfen unübersichtlichen Linkskurve nach rechts vou- der\nStraße ab. Er fuhr etwa 24 m mit den rechten Rädern seines\nFahrzeugs auf dem Grünstreifen neben der befestigten Fahrbahn weiter, ohne daß es ihm gelang, sein Fahrzeug auf die Er\nFahrbahn zurlickzulenken. Unter der Last des besetzten Omni- \"\nbusses galt der lockere Untergrund des Rasens nach. Der Umni- u\nbus stürzte, sich überschlagend, die unmittelbar neben der\nStraße 12 m tief abfallende Böschung hinab.\n\n1. Die S;irafkammer liegt iem Angeklagten als jahrlärsiger\nVerhalten ausschließiich zur Last, daß er infolge Unvorsicntigkeit von der Fahrbahn au? äen wibefestigten Rardstreiren\ngeriet. Sie erörtert nicht die Frage, ob er etwa außerdem\ninsofern verkehrswidrig handelte, als er nicht wirksam genug bremste, nachden er gemerkt hatte, deß er vom festen\nBoden abgekommen war. Hit Recht rügt die Staatsanwaltschaft\ndies als einen Mangel des Urteils. Die Stundengeschwindigkeit, auf die der Angeklagte den Omnibus allmählich abgebremst hatte, als er auf den Ranästreifen geriet, hat die\nStrafkammer mit etwa 20 km ermittelt. Schon mit Rücksicht\nauf diese Tatsache hätte sie erwägen müssen, ob der Angeklagte nicht durch nachdrückliches Bremsen den Onnibus inner-\n. halb der Strecke von 24 m, die er bis zur Absturzsteile noch\nzurücklegte, hätte zum Stellen bringen und dadurch den Sturz\nin dis Tiefe vermeiden können. Bejahendenfalis wird die\nStrafkammer außerdem zu prüfen haben, ob ihm aus dieser\nUnterlassung ein zusätzlicher Schuldvorwurf gemacht werden\nzu3. Das die Strafkammer dies bisher unterlassen hat, ist\nein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Ee braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob, wie die Revision meint,\ndarin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt.\n\nDieser Mangel des Urteils berührt nicht nur den Strafausspruch. Sollte nämlich die neue Verhandlung ergeben, daß\nder Angeklagte infolge ungenügenden Bremsens innerhalb der\nauf dem Rasenstreifen verlaufenden Fahrstrecke — zusätzlich\nzu der schon bisher vom Landgericht mit Recht bejahten Fahrlässigkeit — sich verkehrswidrig verhalten hat, so läge darin\neine den Schuldumfang über das bisher angenommene Maß hinaus\nvergrössernde Fahrlässigkeit. Zwar würde der bieher für nachgewiesen erachteten Gesetzesverletzung keine tateinheitlich\n\nu.\n\n-A-\n\ndegangene anders geariete hinzugefügt \"erden. Dern der Angeklagte dürfte nach wie vor nur wegen Zahrlässiger Körperrerletzung verurteilt werden. (Freilich müßte der Schuldspruch\njedenfalis - was in Urteilssatz der Strafkammer nicht zun\nAusdruck komnt - auf so viele durch gleichartige Tateinheit\n\n. begangsne fahrlässige Körperverletzungen lauten, als Per-\n\nsonen bei deux Unfeli verletzt wurden). Die Schuld würde aner\nnicht lediglich im Rahmen der schon bisher bejshten fahrlässigen Verhaltens zunehmen, das in dem Abkormen von befestigten Teil der Straäe liegt, etwa deshalb, weil diese_\nFahrweise infolge ergänzender Feststellungen in ungüinstigerem\nLicht erschiene, als vorher, Vielmehr käme eine davon unabhängige neue Verhaltensweise, das Unterlassen wirksamen\nBremsens. hinzu, aus der ein neuer und selbständiger Schuldvorwurf gegen den Angeklagten hergeleitet werden müßte.\n\nIn einem solchen Fall kann die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe einen zusätzlichen, den Schuldvorwurf, wenn auch im Rahmen des gleichen\ngesetzlichen Tatbestandes, selbständig begründenden und deshalb den Unfang der Fahrlässigkeitsschuld vergrössernden\n\n‚Umstand übersehen, nicht auf das Strafmaß beschränkt werden.\n\nDies namentlich deshalb nicht- weil dann,. wem, wie im vor-\n\n.. liegenden Fall, der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten\n“ nür.in einer bestimmten, genau begrenzten Beziehung für fahräasig hält, bei Bestätigung des Schuldepruchs die diesen\n\nzugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwüchsen.\n\nDann wäre bei blosser Aufhebung des Strafausspruchs der Tetirichter an neuen Feststellungen gehindert, äie einen selt--\nständigen zusätzlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten -\nbegrlinien würäien. Weil die Steatsanwaltschefi gerade die\nBejahung eines solchen selbständigen Schuldumstandes anstrebt, dies aber nur auf der Grundlage neuer Tatsachen mög-\n\nDee BE}\n\not. PP “ . . .. .\nPIE N ed, a. . .\n5 :\n\nEBT ARG\n\nEIN\n\nFREE EN\n\nink,\n\nPT PeRaRe\n\nlich ist, deren Feststellung die bisherige ausdrückliche Begrenzung des Schuldumfangs im Wege stände, ergreift die Revision nicht nur den Umfang, sondern die Art des Schuldspruchs.\nSie kann daher nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt\n\nwerden.\n\n2. Dis Revision macht außerdem geltend, die Strafkamnmer\nhabe zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten\nu.a. neun Vorstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsoränung erwähnt, sie aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dies\nzutrifft; denn die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen\nder Revision zu beachten.\n\n#. Das Landgericht wird auch über die Frage neu zu entscheiden haben, op dem Angeklagten die Tahrerlaubnis hach\n§ 42 m StGB entzogen werden muß. Dies ergibt sich zwangsläufig\naus der Aufhebung des Schuldspruchs.\n\nAuch ohneäies könnte indes, wie die Kevisicn zutrefrenä\ngeltend macht, die Entscheidung der Straikammer nach § 42 on\nStGB nicht bestehen bleiben. Sie selbst bringt zum Ausdruck,\nder Angeklagte besitze, wie seine Vorstrafen, insbesondere \"\neine wegen Straßenverkehrsgeführdung und neun Jbertretungsstrafen zeigten, nicht die Voraussetzungen, \"die man gemeinhin von einem Berufsfahrer erwartet\". Trotzdem hat sie ihn\ndie Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil seine Schuld \"nicht\nbesonders groß\" gewesen sei, so daß er sich durch die Tat\nnicht als ungeeignet zum Tühren von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.\n\nDiese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die\nin der Zntscheidung 2GHSt 7. 165 ff enthalten sind. Kommt nän-\n\n.6-\n\nlich der Teatrichter bei der Würdigung einer Straftat. die ein\nKraftfahrer in Zusemmenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs.oder unter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht bsgangen hast, unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und\naller Begleitumstände Ger Tat zu dem Ergebnis, daß er sich\nals ungeeigneten Fahrer erwiesen bat, so muS ihn grundsätziich die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn denn steht zügleich auch auf Grund der Tat Test, daß er die Allgemeinheit\n. auch künftig gefährden wird, Nur dann, wenn der Tatrichter\n\ntrotz dieser gegen einen solchen Angeklagten sprechenden Ver--\n\nmutung für seine Ungeeignetheit wegen anderer zu seinen\nGunsten sprechender Umstände ausnahmsweise die Besorgnis,\n\ner werde auch künftig den Straßerverkehr gefährden, verneinen\ndar?, kann es gerechtfertigt sein, von der Entziehung der\nFahrerlaubnis abzusehen. Solche für die Beurteilung der Tat\nund der Persönlichkeit des Angeklagten günstigen Unständs\nenthält das Urteil des Landgerichts nicht. Die Tatsache,\n\ndaß etwa die Schuld des Angeklagten, die in seiner Tat offenbar wurde, nicht besonders groß sein mag, stellt keinesfalls\neinen Umstand dar, dem solches Gewicht beigemessen werden\ndürfte, daß er die sonstigen zu Ungunsten des Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte aufzuwiegen im Stande sein könnte.\n\n4, Die Strafkammer hat außerdem bei Prüfung der Frage,\nob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, übersehen, daß sie insoweit alle #ängei berücksichtigen muß,\n\n: die für die Ungeeignetheit eines Argeklagten als Kraftfahrers bedeutsam sind. Deskalb hätte das Landgericht seine\nPrüfung darauf erstrecken müssen, ob dem Angeklagten etwa\ndie besondere Eignung fehlte, die für den Fahrer eines Unnibusses zu fordern ist. Die Strafkammer hat sich dieser\nPrüfung ausdrücklich entzogen mit der Erwägung, die Verwaltungsbehörde möge entscheiden, \"ob dem Angeklagten der Cmnibusführerschein zu entziehen ist. weil er infolge seiner\n\nrn a ln 4 .\nFERBOS TEE 2, 7.000 7077711002201 101000 7 Per De\n\n75\n\n- 7-\n\nkriminellen Voretrafen dafür richt die erforierliche zkayakte”-\nliche 3ignung besitze\". Grundlage der Entscheiäwig nach § 42 m\nStGB ist eine die Tat und die Täterpersönlichkeit des Argekirgten\nvoll umfassende Würdigung, Fällt sie zu seinem Hachteil aus,\n\nso muß er von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen\nausgeschlossen werden. Denn dann hat er sich als ungeeignet\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Begriff der Ungeeignetheit ir diesem Sinn ist unteilbar und 18äßt keinen Raum\nfür die Annahme einer nur teilweisen Ungeeignetheit. Die Strafkammer wird insoweit die Grundsätze zu beachten haben, die im\n\nUrteil BGHSt 6, 183 ff dargelegt sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan- »\nwalts.\nRotberg Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist\n\ninfolge Urlaubsabvesenheit\nam Unterschreiben verhindert\n\nRotberg\nDr. Sauer Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-23/4-str-266-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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