{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-09_4_StR_543_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"4 StR 543/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur\nun\nFE\n\n© ABER 332/56 2242 025\n\nın Namen des YVoikes\n\nIn der Strafsache\n\n| .g>gen den Dr. med. dent. Wil aus\nDEE, zeboren am 1900 in ,\n\nwesen Unzucht zwischen Männern 1.2.\n\n= om hat-der-4.- Sywrafsenat_des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. Jamusar i957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. lLang-Hinrichsen - on.\nals beisitzende Richter, :\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED :n der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nP=\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Trteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 9. August 1956 wird\nverworfen. ; -. B x\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern ($ i75 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern {§ 175 a Nr 3 StqB),\nunter Zubilligung der Voraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB\nzu insgessmt einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammner hat er\nin der Zeit von Mitte Mai bis Anfang Juni 1955 mit dem Angestellten Horst H@B Arsimal Unzucht getrieben (wechselseitige Onanie). Ferner hat er im Sommer desselben Jahres\nden jüngeren Bruder des Vorgenannten, üen 16 Jahre alten\nWilfried WEB: zur Unzucht zu verführen versucht (Betätscheln und Kneten der Oberschenkel, Zusammensitzen mit verschlungenen Beinen und mehrfaches Küssen).\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\n\nun. . nn.\n\nhaben. or\n[2\n\nI. Verfahrensrügen:\n\na) Innerhalb des Rahmens des § 264 StPO (Eröffn.-Beschluß\nBa I Bl 221/222 d.A.) hat der Tatrichter einen Annäherungs-\n\nversuch des Angeklagten gegenüber Horst Ho 7 begangen An- Be\n\nfang Mai 1955, festgestellt (S 13 UA). Das Landgericht hat\njedoch hierin, da es zugunsten des Angeklagten nur den § 175\nStGB — durch das spätere Onanieren -— als erfüllt ansah,\nkeine strafbare Handlung gesehen (§ 43 Abs 2 StGB). Es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern durch die Erwähnung dieses Sachverhalts in den Urteilsgründen der § 264 StPO verletzt sein\nsollte. Abgesehen davon war es das Recht und die Pflicht\n\nar\n\ndes Landgerichts, zwecks Würdigung der Psrsöniichkeit Ars\nAngekisgten weitere Feststellungen zu treffen, mochten\ndiese Tür ıhn günstig sein oder nicht,\n\nIm Fali Wilfried Hgg erkennt die Revision dies Tragweive des § 264 StPO, wenn sie ihn ais verletzt bezeichnet. „Cegenstand der Urteilsfinäung war das im Eröffnungs-\n\nes uß bezeichnete Geschehen, wie es sich \"nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\" darstellte (vgl dazus Löwe-Rosenberg, 20. Aufi Anm 4, 5 zu § 264). Eine vom Eröffnungsbeschluß abweichende rechtliche Würdigung 1.8, des § 265\n\n2\nBi\n\nAbs 1 STPÖ hat die Strafkammer nicht vorgenommen.\n\nb) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (8\nAbs Z StPO) sind sämtlich unbegründet, Verfahrensbeschwerden dieser Ars können nicht dazu dienen, in der Tatsachenin-\n\n'stanz untsrlassene Beweisamträge nachzuloien, Des weiteren\n“ kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß der Tat-\n\nrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe\n'BGHSt 4, 125, 126); denn das Revisionsgericht vermag nicht\nfestzustellen, ob der Vorsitzende die von der Verteidigung\nvermißten Vorhalte, dem Ängeklagten nicht, wenn auch erfolglos, in der Haupiverhandlung gemacht und die bezeichneven Fragen nicht vergeblich an ihn gestellt hat. Die Rüge,\ndas Gericht hätte von Amts wegen !weitere Ermittlungen\" anstellen müssen, ist nicht nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbseachtlich (BGHSt 2, 168, 169).\n\nDie sehr eingehende Beweiswürdigung im Urteil des\nLandgerichts !äßt übrigens erkennen, daß der Angeklagte\nund sein Verteidiger reichlich Gelegenheit hatten, in der\nHauptverhandlung Fragen zu stellen sowie Vorhalve zu machen, und daß sie davon auch weitgehend Gebrauch gemacht\nhaben (vgi insbes. S 26, 27, 28, 36 UA):\n\n8\n\nvon, un\n\nDir SR)\nF 5\n“\n\n1 52;\nAre e\n\nMOMET\n55;\n\nERTRE\n\n„E pda 3. 25 Zu rt RAT seneii.\n\n} Die Revision rügt weiter. der Vorsitzende habs gewisse Fragen des Angeklagten, die er an seine als Zeugin\nvernommene Ehefrau richtete, als nicht zur Sache gehörig\nzurückgewiesen. Dazu war der Vorsitzende tefugt /§ 240\nAbs 2, § 241 Ahs 2 StPO). Hiergegen hätten der Angeklagte\noder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können {§ 238 Abs 2, § 242 StPO). Da dies unterblieben ist, kann die behauptete unzulässige \"Beschränkung\nim Fragerecht\" mit der Rerision nicht geltend gemacht werden {BGHSt 1, 322, 325).\n\n4) Der Zeuge Wilfried Hi ist \"im allseitigen Einverständnis\" gemäß § 61 Nr 1 StPO unvereidigt geblieben (Bd II\nBi 224 d.A.). Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde.\na) 5 Der Bundesgerichtshof hat die Vereinbarkeit der §§ 175, 175 a StGB mit Art 2 und 3 GG stets bejaht {NJW 1951,\n810 Nr 22; IM Nr 6 zu § 175). Das Bundesverfassungsgericht\nhat sie bis jetzt nicht verneint (vgl das Urteil des Ersten\nSenats vom 18. November 1954, BVerfGE 4, 110 £). Es besteht\nkeine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 262\nStPO das Revisionsverfahren oder die Entscheidung auszusetzen, bis über die in der Sache 1/BvR 550/52 eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Nach Mitteilung des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1957 ist\nder Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung in der genannten Sache nock. nicht. abzusehen.\n\n-5_\n\nbh) Auch sonst lassen die Darlegungen der Strsikemme\nsachliche Rechtsfehler zum Nachteil Ges Angeklasıen nieht\nerkennen. Dies gilt auch von der Annahme einer versuchten\nVerführung des Jugendlichen Wilfried HB ve: zBcHst\n303, 304 zu § 75 Abs 1 Nr 3 StGB). Von einem freiwiiligen\n\n£}\n\nRücktritt des Angeklagten (§ 46 Nr i StGB), einer erdgüitigen Aufgabe des Verbrechensentschiusses :BGHSt 7. 297;\n\n5 StR 371/56 vom 30.November 1956, S 6) im Fall Wilfried\n\nBi 34 7 kenn nach den Feststellungen keine Rede sein. Es handelte sich bei den Betät igungen des Angeklagten gegenüber\ndem Jungen um planmäßige Versuche, bei ihm suf diese Weise\nallmählich zur Verwirklichung seines verwerilichen Ziels\n\nzu gelangen. Dieses selbst sollte erst auf einer vom Angeklagen in Aussicht gesteilten mehrtägigen Radtour miv Wilfried erreicht werden,zu der es dann infolge des Verbots von\n\nFrau HB nicht kam.\n\n13\n\n[e))\n\nIm übrigen greift die Verteidigung in ihrer umfangreichen. weiteren Begründungssehrift die Beweiswürdigung\nder Jugendschutzkamner an, die einen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Wabkrhafvigkeit der Aussagen von Horst und Wilfried Hg hinzugezogen hatte. Die\nRevision bringt hierzu weitgehend Behauptungen von Tatsachen, die nicht im Urteil stehen, und versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu\nsetzen. Sie verweist auf Aussagen vor der Polizei und dem\nRichter, auf Schriftsätze, Beiakten und gutachtliche Äusserungen, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist. Sie behauptet Denkfehier unä Verstößs gegen\ndie Lebenserfahrung, die das Urteil nicht erkennen 1äß#,\noder macht tatsächliche Angaben, die dem im Urteil festgesteilten Sachverhalt widersprechen. Sie behauptet beispielsweise, am Abend des 15. Juli am Wedausee sei weit\nund breit kein Mensch zu sehen gewesen. Nach S 20 UA befanden sich indes auf der anderen Seite mehrere nackt\n\n/W\n6. 4\n\nbadende junge Burschen, auf die der Angeklagte sogar noch\nhinwies, mit denen Wilfried aber nichts zu sun haben wollte,\n- Der Plan der Radtour stammte nach den Urteilsfeststeilungen vom Angeklagten und nicht, wie die Revision geitend\nmacht, von Wilfried HB. - Die Verteidigung weist darauf\nhin, der Angeklagte habe Horst HB nur dann in seiner\nWohnung empfangen, wenn noch andere Personen anwesend waren.\nSie erwähnt aber nicht, daß nach den Feststellungen /S 41 UA)\ndie Ehefrau des Angeklagten an keinem dieser Besuchtstiage anwesend war und daß der Angeklagte in seinem Arbeitszimmer,\nwenn er Besuch empfing, nicht gestört werden durfte,\n\nIn einem einzigen Punkt hat die Nachprüfung des Urteils\neine — übrigens nur scheinbare — Unstimmigkeit ergeben;s\nDie Strafkammer legt einerseits dar, Frau H@B ::i durch\ndie Abwanderung Horsts in die Ostzone in besondere wirtschaftliche No% geraten, denn er habe die Familie ‚bis dahin,\nzu einem wesentlichen Teil unterhalten (5 15, 39 UA). Anderseits. ergeben die Feststellungen, daß Horst zuletzt wiederum\nstellungslos war und daß ihn seine Gläubiger bedrängten\n(S 10 - 15 UA). Die Strafkammer stellt jedoch in diesen\nZusammenhang fest, daß Horst Einkünfte hatte (S 15 UA). Jedenfalls war die Familie Hg damals in Notz ihre Lage war\nauch dem Angeklagten bekannt (aa0). Es ist also ohne Bedeutung, ob Frau H@Bs Darlehnsbitte durch das Fortgehen Horsts\nunmittelbar veranlaßt war. Der Angeklagte hatte übrigens\nselbst nicht behauptet, von Frau Hg veäroht oder sonst\nunter Druck gesetzt worden zu sein (S 40 UA). Die Strafkammer bescheinigt ihr die Lauterkeit ihrer Gesinnung. Den\nvon dem Angeklagten geäußerten Verdacht, Frau EP habe ihn\nim Komplott mit ihren Söhnen erpressen wollen, erklärt; das\nLandgericht für völlig unbegründev.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung gehen offen-\n\nwet\n\nx\n\nREREEN\n\n% . . . ji\n\nke,\n\nEP .\n\n[97]\n\nsichtlich fehi. Der Tatrichier konnte unter sndsrem strar-\n\nc\n\n3)\n\nRy\nDD\n\nr\n\nerschwerenä verwerten, dal der Angeklagte sich keire gr\n\nr bereits mehrfach in\nden Verdacht gleichgeschlechtlicher Betätigurg geraten war.\nWenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, daß er sich\n\nungeachtet der früheren Verdächtigungen und des Diszipiinar-\n\nZurürknaaltung auferlegt hat, obwohl e\n\nverfahrens \"mit verschiedenen Personen\" homosexueli betätig;\nhabe, so waren damit Horst und Wilfried Hecht se: »as\nUrteii läßt daran keiren Zweifel,\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,\n\nBundesrichter Dr.\n\nKrumm . Sauer ist erkrankt . Seibert\nund dadurch an der\nUnterschriftleistung\nverhindert.\n\nKrumme\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/4-str-543-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/4-str-543-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.446197+00:00"}}