{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-09_4_StR_264_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"4 StR 264/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n\n4 StR 264/56 2245 053\n\nen na m mn Ba nun me wann\n\nImNanen des Vo\\l.xes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Eise K eborenc RB au:\nCE, zeroren am 1928 in Te,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n- Sachbezeichnung: Theodor KB u.A. --\n\nhat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs ın\nder Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen ha-\n\nbenz\n\nSenatspräsiden“ Dr. Hörshner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz 1\nBundesrichter Mantei I:\nBundesrichter Krumme a\nBundesrichter Dr. Augustin \"H\nae aıs beisitzende Richter, a\nRa Oberstaatsanweit in der Verhandlung, .\n\nAmtsgeri.rhtsrai bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann*:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil. des\nLandgerichts !{n Arnsberg vom 4. Mai 1956 wird verworfen.\n\n2. 2 - mi. ne ag\neo, ang de Fe # et Z #\nET\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu Tragen.\n\nAy,\n\nSe\n+\n\nVon Reshts wegen\n\nBar\n\n= 2.\n\nGründes\n\npn\n\nDirrh Urteil des Landgerichts in Arzsberg von 9.\nSeptember 1955 war gegen die Angeklagte wegen Diebstahis, forigesetizten schweren Diebstahls sowie wegen\neines weiteren schweren Diebtstahis eine Gesamts“rafe\nvon zehn Moneten Gefängnis ausgesprochen worden (Einzei.-\nstraffen; drei; vier und sechs Monate Gefängnis). Auf\n..die Revision der Angeklagten wurde die Verurteilung in\nden beiden zuletst genannten Fällen, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststelivngen,\nferner 2er Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im\nübrigen aber das Rechtsmittel verworfen, so daß die Be-\n. strafung wegen einfachen Diebstahls in Rechtskraft erwachsen ist. Das Revisionsgericht verwies die Sache in\ndem Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurück, damit die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgese‘zes 1954\ngeprüf- werde. Das !s% nunmehr geschehen, Das Landgericht\nba5 in dem Ur'eil vom d. Mai 95€ ü’e Anvienäuns des bezeichneten Gesetzes abgelehnt und die Angeklagve erneut\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Mona+en Gefängnis verurteil%,\n\n., . Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des\n\"sachlichen Rechtes; das Rechtsmittel kann jedoch keinen\nErfolg haben,\n\nil. Die rechtliche Würdigüng der noch zur Entscheidung\n\nstehenden Straftaten läßt, wie bereits im ersten Revisions-\n\nurteii ausgeführt ist, keinen Rechtsirrtum zum Nachteii\nder Angeklagten erkennen.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nAnwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzses halten der rerhtlichen Nachprüfung stand.\n\nPL ven\n\n2, Im Ans:hivß an die Ausführungen zur Frage der\nStrafreiheit -ähr; das Landgericht fort: \"Ez mußte deshalh rei den insoweit erkannten EinzeisYrafen ron sechs\nvnd vier Henaten Gefängnis und der hieraus und der schen\nrechtskräftigen Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis\ngehiideten Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verhleihen, wie ale in dem Ucie!l der Strafkammer von 9.\nSeptemher 955 ausgesprerhen worden sird.\" Diese Über!egungen wären fehisam, hätte das Lanägericht damit etwa sagen woiien, es sei an die frühere Straffesteetzung gebunden, eine neue Strafzumessung könne daher nach Verneinung\nder Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nich, mehr\nPlatz greifen. Denn durch das Revisionsurteil war der\nStrafausspruch insoweit aufgehoben worden, so daß die Strafkammer nunuehr unter Beachtung des § 578 Abs 2 StPO die\ntrafen neu festzusetzen hatte. Die angeführte Urtei.lsstelle 18% jedoch nicht in diesem Sinne auszulegen. Das\nLandgericht wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen,\n\nx:\n\nergibt sich schon daraus, daß zu Beginn der neuen Urteilsgründe darauf hingewiesen wird, jenes Urteil sei rechtskräftig geworden, soweit die Angeklagte wegen einfachen\nDiebstahls verurteilt ist und scweit im übrigen Feststel-EL, lungen zum Schüidspruch getroffen worden sind. Ste; nan\ndie oben angeführte Steiie in diesen Ausammenhang der Urteiisgründe, 30 können durthgreifende Bedenken gegen den\nStrafavssprüch ni:ht Platz greifen.\n\nBis ‚die reue Haup“rerbandlung habe kein für die Angeklagte\n\nie günstigeres Ergebnis gehabt, so daß die Straffrage wie in\nN der ers+en Hsup“rerhandlung zu teuirteilen sei. Es \"müsse\"\nSi daher wieder auf die früheren Strafen erkannt werden.\n\nBi: Daß sich das Landgericht darüber klar war, inwieweiv das\nii erste tatrichterliche Urveil in Rechtskraft erwachsen war,\n\nFREE\n\n-\n\nDie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung,\nam die die Angeklagte gebeten hat. scheitsr; schen en\nde» Höhs der erkannten Gesamtsirafe (§ 253 StGB).\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten kann deher keinen\nErfolg haben.\n\nBurdesrishter Dr. Feerz\n\nist beurlaubt und des-Dr. Hörchner haib an der Unterzeich- Mantel\nnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nKrumme Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/4-str-264-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/4-str-264-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.426191+00:00"}}