{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-02_4_StR_257_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-02","aktenzeichen":"4 StR 257/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 STR 257 7 5€\n\nIm Namen des Vo.kese\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Josef K aus R >\ndcrt geboren am ‚ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshafV,\n\nwegen Betruges im Rückfall UA.\n\nhat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt Dr. Dr ib\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 1. März 1956 wird\nverworfen,\n\n“ Auf die Strafe wird die seit dem 2: März 1956\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei. Monate übersteigt.\n\n2.\n\nD.c Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdsführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nums 0A: Gum pin Bus Anmiite Tape. hein aumite\n\nDer jetzt 54 Jahre alte, vielfach wegen Eigentunsverfeh.ungen vorbestrafte Angeklagte begarın eine \\loche ra-ı\nVerhüßung seiner letzten Zuchthausstrafe,. im Juii 1955,\nwiederum mit einer Reihe von Straftaten. Am 20. Septenter 955 wurde er schließlich bei der Wegnahme eines\nFahrrades überrascht und festgenommen. Das Landger'.cht\nhat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nnückfallbetruges in drei Fällen, Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalidiebstahls und Unterschlagung zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sowie zu Geldstra-Zen vor 100 DM für jeden Rückfallbetrug verurteilt und\ndie Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nM!t der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nsachischen Strafrechts. Er wendet sich \"in erster Linie\"\ngegen die Anwendung der §§ 20 a und 42 e StGB. Das Rechtsniıytei kann keinen Erfol.g haben.\n\nDer Schwidspruch, den der Beschwerdeführer nicht besonders angreift, läßt keinen ihn beschwerenden Rechtsverstoß erkennen, Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, des\nDiebstahls, des versuchten Diebstahls und der Unterschlagung sind einwandfrei nachgewiesen. Rechtlichen Bedenken\nbegegnet lediglich die Annahme des Landgerichts, daß der\nFahrraddiebstahl nur versucht sei; jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, Auch die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt,\n\nGegen die Annahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es zwar für möglich\nerachtes, üaß der Angeklagte bei Ausführung der strafbaren\nHandlungen am 19. und 20. September 1955 nur vermindert\n\n-4.L-\n\nsureahnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB) war. weil ihm n!cht\nwiderlegt werden konnte, daß er in beträchtlichem Umfange\nalikohoi.:sche Getwränke zu sich genommen hatte; sein Blutelkcholgeha..t betrug bei seiner Festnahme — etwa eine\nStunde nach der letzten Straftat - 2,14 °/oo. Zurechnungsunfäh:gkeit hielt die Strafkammer jedoch für ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich aller wesentiichen\nEinzeiheiten seiner Taten genau zu erinnern vermochte und\nweil. er insbesondere auch bei den Betrugshandlungen vom\n20. September 1955 mit Folgerichtigkeit und \"Raffinesse!\nvorgegangen sei. Hiermit wollte der Tatrichiver ersichtlich ® \"\nzum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten bei der Begehung der Straftaten vom 19. und 20, September 1955,\n\ndie er \"im Zustand erheblichen Alkoholrausches\" verübt\nhaben will, weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen gänzlich gefehlt haben kann, weil er bei diesen\nVerfehlungen ebenso überlegt und vorsichtig handelte\n\nwie bei den früheren Straftaten, die er ohne Alkoholbe-'\neinflussung ausführte. Das trat bei den beiden Betrugshandlungen vom 20, September 1955 -— dem Tage seiner\nfestnahme - klar hervor, Diese beging er mit ähnlichen\nVorspiegeiungen wie die gleichartige Tat vom 24. Juli\n\n1955. In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der ärztlichen Wissenschaft über die Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses hebt das Landgericht schließlich hervor, daß\nauch der festgestellte Blutalkoholgehalt keine andere\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der\nletzten Tat nahelege (vgl Weltzien DAR 1953, 48, 515 BGH |\n4 StR 110/56 vom 26. April 1956); denn für den eine\n\nStunde vor der Blutentnahme verübten Diebstahlsversuch\n„äßt sich kein ins Gewicht fallender Unterschied des,\nAlkohoigehalts im Blute des Angeklagten errechnen,\n\nDie Verurteiiung des, Angeklagten, als. gefährlichen\nGewolnheitsverbrechers läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum\nerkennen:\n\n--\n\nDie Si:ßeren Voraussetzungen des § 20 a Abs i StGB\nsird nsch den Urteilsfeststellungen erfüllt. An Hand\nder s.lon im Aiter von 19 Jahren begonnenen vertrecheris>hen Letenswandels des Angeklagten, der aua einer ordentiichan Famiiie stammt und das Maurerhandwerk erlernt hat,\n„egt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dar, daß dem Angeklagten ein früh erworbener,\ngefährlicher Hang zu schwerwiegenden Vermögensverfehlungen\ninnewohnt, der voraussichtlich nicht mekr aus ihm\"herausgelöst\"werden kann.\n\nSeıt seinem 21. Lebensjahr hat er in nahezu ununterbrochener Folge Straftat an Straftat gereiht und den\ngrößten Teil seines Lebens in Strafanstalten verbracht.\nWährend des Krieges wurde er nach der Verbüßung von zwei\nmehrjährigen, wegen Rückfalldiebstähien verhängten Zuchthauss;rafen in einem Konzentraticonslager untergebracht,\nNach seiner Rückkehr heiratete er und führte sich zwar\nwährend der Ehe — fast drei Jahre lang -— straflos. Doch\nr.ach der aus seinem Verschulden ausgesprochenen Scheidung\nder Ehe erlag er seinen verbrecherischen Neigungen in\nverstärktem Maße. Nun verübte er wiederum zahireiche Diebstähle und Betrügereien, ohne die verbüßten Zuchthausstrafen\nsu beherzigen. Diese Straftaten beging er selbst dann,\nwenn er Arbeit und guten Verdienst hatte, Er scheute sich\nnicht, seinen Arbeitskameraden, die sich seiner in selbstloser Weise angenommen und ihm mit Geld ausgeholfen hatten, Kieidungsstücke und Wäsche von erheblichem Wert\nwegzunehmen und seinem Arbeitgeber wertvolle Werkstoffe\nzu entwenden. In dreister Weise verschaffte er sich im\nDezember 1951 durch Täuschung eines Lebensmittelhändlers\nGenzßmittel wie Spirituosen, Bier und Zigaretten im\nWerte von rund 36 IM.\n\nNicht andsrs liegen die nunmehr abgeurteilten Taten,\nmit denen der Angeklagte schon wenige Tage nach der Ver-\n\n-6-\n\nrügung se!ner letzten Zucrhthausstrafe von dreieinhaib\nJahren tegann, obwohi er eindringlich darauf hingewiesen\nworden war, daß er bei weiteren Rechtsbrüchen mit der\nicherungsverwahrung rechnen müsse. Zwar hat er hier nur\nrerhältnismäßig geringe Vermögenswerte erbeutet, jedoch\nhandeite er. wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen\nst — enigegen dem Revisionsvorbringen — in keinem Falle\naus Not. Vielmehr benutzte er offensichtlich jede Gelegenheit zu Betrügereien und Diebstählen, in den me!-\nsten Fällen, um dem Alkoholgenuß frönen zu können. ol:\n\nine Woche nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus\nmachte er sıch eines Zechbetruges schuldig; er bestellte\nGetränke und Rauchwaren für 25 DM, obwohl er kein Bargeld\nvesaß und auch nicht. beabsichtigte, die Schuld später zu\nbezahlen, Ein:ige Tage darauf unterschlug er eine ihm von\nssainem Arbeitgeber geliehene silberne Uhr, indem er sie\nfür eine Zechschuld von 2,40 IM verpfändete, die er wenige\nTage nach der Arteitsaufnahme gemacht hatte. Als der Arbeitgeber nach dem Verbleib .der Uhr fragte, verließ er\nseine Arbeitsstelle, ohne’ sich abzumelden und die Uhr.\nzurückzugeben, Die nächste Tat vom 19. September 1955 verübte er, als er bei einem Bauunternehmer in DEEEEED ®\narbeitete. In der Unterkunftsbaracke seines Arbeitgebers\nstahl er mehreren Arbeitskameraden Wäsche und Kleidungsstücke. Einen Teil verkaufte er für 10 IM, den Rest stellte\n.2rT bei einem Gastwirt unter; nur eine Jacke behielt er\nfür sich, Am nächsten Tage beging er wiederum einen Zechbetrug. Er spiegelte einem Gastwirt in Hm vor, er\nwerde demnächst dort eine Baustelle eröffnen, und bat\nihn, das Essen für die Bauarbeiter zu liefern. Dabei mach-\n„e ev eine Zechschuld von 5 DM und lieh sich außerdem\n6 DM. die er noch am selben Tage zurückzugeben versprach,\nobwohi er diese Schulden weder begleichen kornte noch\nvwolite. In derselben Weise betrog er anschließend einen\n\nBierverleger ır De Er erweckte in ihm die\nHoffnung. daß er für eine neue Baukantine Getränke liefern könne, und bat im Laufe des Gesprächs um ein Glas\nVinsser. Er erhielt zwei Flaschen Bier ohne Bezahlung,\nworauf er es mit seinem Angebot von vornherein abgesehen\nhatte. Am Abend dieses Tages nahm er — unter erheblichem\nAıkoholeinfluß — ein Fahrrad aus einer Gartenlaube in\nZueignungsabs!icht an sich. Dabei wurde er ertappt. Wenn\ner zur Zeit der letzten Straftaten - am 19. und 20. September 1955 — keine Arbeit hatte, so hat er dies selbst\nverschuldet, weil er seine Arbeitsstelle kurz zuvor nach\nBegehung des Kameradendiebstahls verlassen hatte,\n\nBei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht\n- wie die Revision meint - besonders zu erörtern, ob\nder Angeklagte gewillt war, seine Notlage auf ehrliche\nWeise zu überwinden. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, daß der Angeklagte als gelernter Maurer stets\n&eiegenheit hatte, zu einem einwandfreien Leben zurlckzufinden. Erfahrungsgemäß hinderten ihn hieran selbst\nseine schweren Vorstrafen nicht; denn sogleich nach Verbüßung seiner letzten Strafe erhielt er zunächst Arbeit\nin einem landwirtschaftlichen Betrieb und im September\n1955 war er wieder als Bauarbeiter beschäfiigt. Beide\nArbeitsstellen verließ er freiwillig, weil er neue Straftaten begangen hatte, Daß er sich nur aus Willensschwäche\nund innerer Haitlosigkeit über die Rechtsordnung hinwegsetzte, folgt eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt.\n\nDie Strafkammer hat demgemäß auch rechtsbedenkenfrei\nausgeführt, der Angeklagte sei nicht ernsthaft gewill?,\nseins verbrecherischen Neigungen aufzugeben und sich einem\nzocväneten Gemeinschaftsleten einzufügen. Es handle sich\n“mn eine seinem Wesen anhaftende, stetige Verbrechensbereitschaft, die ihn immer wieder in seine aiten Lebensgewohn-\n\n-8.-\n\nhsıten zurückfailen lasse, um einen durch die Wiederholung\ngleichartiger Straftaten erworbenen Hang zu Vermögensverfehlıngen. Er habe durch seine Taten bewiesen, daß er in\nder Wahl der Mittel, sich zu bereichern, keine Schranken\nkenne, und damit einen besonders lebhaften und deshalb\ngefährlichen Verbrechenswillen gezeigt. Da weder seine\nhohen Freiheitsstrafen noch die Androhung der Si.cherungsverwahrung hieran etwas zu ändern vermochten, müsse befürchtet werden, daß er den Rechtsfrieden auch in Zukunft erheb-.\nlich stören werde. Hiermit sind die inneren Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB ebenfalls ausreichend dargelegt (RGSti 68,\n149, 156; 70, 214; BGHSt 1, 94, 99).\n\nDie jetzt abgeurteilten Fälle hat der Tatrichter\n-— ebenso wis die früheren — ersichtlich such als Taten von\nerheblicher Schwere bewertet. Hierfür ist nicht immer die\nGröße des angerichteten Schadens maßgebend; die Gefähr-\n}ichkeit kann vielmehr auch anderen Umständen entnommen\nwerden (BGHSt aa0), Sämtliche Diebstähle und Betrugshand-Jungen sind hier nicht bloß unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls begangen worden; sie haben\nauch im übrigen einen ganz erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt. Bei den Betrügereien ist der Angeklagte\nmit besonderer Arglist vorgegangen, indem er in seinen\nOpfern bestimmte Hoffnung auf guten Verdienst erweckte, um\nsie dadurch zur Hergabe von Getränken und Rauchwaren zu\nbewegen, Der gegenliber seinen Arbeitskameraden begangene\nDiebstahl von Wäsche und Kleidungsstücken ist in hohem\nMaße verwerflich, In dem versuchten Diebstahl eines\nFahrrades zeigt sich die immer wache Verbrechensbereitschaft des Angeklagten in besonderem Maße, weil er diese\nTat beging, nachdem er sich am selben Tage schon zweimal\nVernögensvorteile — Getränke und Geld — durch Betrug verschafft hatte,\n\n- 9 -\n\nDer Anwandung des § 20 a StGB steht es auch grundsätzlich nıcht entgegen, daß das Landgericht dem Angeklagten für die im September 1955 begangenen Straftaten\nwegen der möglichen Alkoholbeeinflussung Strafmilderung\ngemäß § 51 Abs 2 StGB bewilligt hat; denn auch vermindert\nzurechnungsfähige Täter können gefährlich sein. Die\nStrafkammer hat hier offensichtlich erwogen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen verübte, um in den Genuß\nvon alkoholischen Getränken zu kommen, wodurch er den\nZustand verminderter Zurechnungsfähıgkeit mindestens\nsteigerte,\n\nGegen die Anordnung, der, Sicherungsverwahrung bestehen\nna.h der Sachlage ebenfalls keine durchgreifenden rechtiichen Bedenken. Der Angeklagte bietet nach den Urteiisausführungen das Bild eines unverbesserlichen. gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, der sich mit hoher WahrscheinlichkeiS auch nach Verbüßung der vierjährigen\nZuchthausstrafe von seinem verbrecherischen Hang nicht\nwird befreien können, so daß die Begehung weiterer schwerer Rechtsbrüche durch ihn erwartet werden muß. Andere,\nweniger einschneidende Maßnahmen reichen nach der mit\nRechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters zum Schutze der Allgemeinheit nicht aus. Zwar\nhar das Landgericht die Möglichkeit der Unterbringung\n‚des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsanstalt nicht ausdrücklich erörtert (vgl RG\nJW 1939. 399 Nr 1), Jedoch zeigt der schon in früher Jugend\nbegonnene verbrecherische Lebenswandel des Angeklagten,\ndaß bei ihm ein tief eingewurzelter Hang zum Verbrechen\nbesteht, der durch Alkoholentwöhnung nicht beseitigt\nwerden kann. Der Sachverhalt 1&ßt zudem hinreichend deutich erkennen. daß es sich hier nicht um einen gewohnneitsmäßigen Trinker im Sinne des § 42 c StGB, also\n\nn i0 »--\n\nvısht um einon Täser handelt, der aus sinem krankhaften\nHang, Zus Alkohrimißhrauch immer wieder geistige Getränke\nin soichen Umfange genießt, daß sie das Maß des gesundheitlich Verträglichen übersteigen und dadurch seine\nArbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzen, Die Voraussetzungen des § 42 c StGB sind daher hier offensichtlich\nnicht erfülit (vgl BGHSt 3, 339).\n\nNach ailedem muß die Revision als unbegründet verworfen werden. j\n\nDr. Hörchner Mantel Krumme\n\nDie Bundesrichter Dr.Augustin und Martin\nsind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/4-str-257-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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