{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-08-02_4_StR_244_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-08-02","aktenzeichen":"4 StR 244/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#\n\n=\n\nm\n\n2245 055\n\n+\n“\n\nPer!\n\n244/56\n\n—\n\nImNMNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Gustav K mn sus TB, zeboren\nom GE 1952 in re (En :\n\nwegen Heineids\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 6. April 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Beschweräcführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\nDas Jandgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt, il\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als\nZeuge.oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Schlosser Wilhelm DB kaufte im April 1954\nvon dem Kraftfahrzeugmeister Sb ein altes, gebrauch-\n. tes Kraftrad zum Preis von 150 DM. Er zahlte 50 DM an,\nder Rest sollte in zwei gleichen Raten bezahlt werden.\n Dhram dieser Verpflichtung jedoch nicht nach. Er fand\nsich nach etwa sechs Wochen zusammen mit dem Angeklagten\n- beide arbeiteten damals in einer Zellstoffabrik - in der\nFerksiätte des SEE ein, um zu erreichen, daß dieser\ndas Kraftrad zurücknehme. Er bot SGB an, den bereits\ngezahlten Betrag von 50 DM als Entgela für die Abnutzung\ndes Kraftrades zu behalten. SGB Iehnte aber bestimmt\nund uhmißverständlich schon von Anfang an die Rücknahme des\nKraftrades ab. Es kam daher zu keiner Einigung. Der Ange-\n„klagte stand in unmittelbarer Nähe der beiden Vertragspartner \"und hörte sich die Auseinandersetzung an, die von\nSE sehr erregt und laut geführt. wurde. Nach zwei bis\nvier Minuten entfernte er sich; zu dieser Zeit war die\nVerhandlung im wesentlichen erledigt. Im September 1954 erhob SEE Klage auf Zahlung des Kaufpreisrestes von\n100 DM. Auf Antrag des Beklagten Dip wurde der Angeklagte\nam 22. März 1955 als Zeuge vernommen. Er gab an und beschwor,\ndaß SGB dei der Auseinandersetzung im Juni 1954 gesagt\nhabe, er sei\"mit der Rücknahme einverstanden\", DB nüsse\naber auf die Rückgabe der Anzahlung von 50 DM verzichten. Damit sei Dem ebenfalls einverstanden gewesen. Diese }ussage war falsch; SB hatte sich nach der Überzeugung\nder Strafkammer zu keinem Zeitpunkt zur Rücknahme des Kraftrades bereit erklärt.\n\nDis Kevision des Angeklagten kann keinen Erfol;\nhaben.\n\nl: Verfahrensrüge:;\n\nIn der Hauptverhandlung wurde der Kraftfahrzeugmeister SR als Zeuge vernommen. Der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft beantragte alsdann, den Zeugen gemäß\n§ 61 Nr 2 StPO unbeeidigt zu lassen. Diesem Antrag schloß\nsich der Verteidiger des Angeklagten an. Das Gericht beschloß aber, den Zeugen zu beeidigen; das geschah auch. Die\nRevision beanstandet, daß der Beschluß des Landgerichtes\nnicht näher begründet wurde. Nöglicherweise beruhe er &uf\neiner Verkennung des Begriffes des Verletzten im Sinne der\nbezeichneten Vorschrift. Der Verteidigung sei durch die\nFassung des Beschlusses die Möglichkeit genommen worden,\nnoch geeignete Beweisamträge zu stellen,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Zeuge SB var a1-\nlerdings als Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO anzusehen. Die falsche Aussage des Angeklagten hatte die Abweisung der Klage in beiden Rechtszügen zur Folge; SB\nwar also durch das Verhalten des Angeklagten geschädigt\nworden (vgl BGHSt 5, 85). Trotz dieses Umstandes durfte\ndas Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Vereidigung des Zeugen beschließen (§ 61 Nr 2 StPO). Zur Angabe\nder hierfür maßgebenden Beweggründe war das Landgericht\nnicht verpflichtet; § 64 StPO regelt den Fall des Unterbleibens der Vereidigung, Eine Begründungspflicht ergab\nsich auch nicht daraus, daß einem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben worden war; denn die Vereidigung\nbildet die gesetzliche Regel (§ 34 StPO; KMR StPO § 59\nAnm 3: RG GA 40, 158).\n\na\n\nSoweit die Kevision vorträgt, die Entscheidung des Gerichts gehe möglicherweise auf eine Verkennung des Anwendungsbereiches des § 61 Nr 2 StPO zurück, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschluß des Landgerichts gibt keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter den Zeugen SB irrizerweise nicht als Verletzten angesehen hat.\n\nDer Grund für die Vereidigung des Zeugen SB ver\nsuch für die Verfahrensbeteiligten.erkennbar, namentlich angesichts der gleichzeitigen Anordnung, daß der Zeuge Du»\nwegen Teilnahmeverdachtes unvereidigt bleibe. Deshalb kann\neuch nicht davon gesprochen werden, die Verteidigung sei\nnicht mehr in der lage gewesen, sich auf die durch die Ablehnung ihres Antrags geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Bestanden etwa Zweifel über die Tragweite des Beschlusses des Landgerichtes, so konnte die Verteidigung übrigens\ndurch Anfrage eine Aufklärung herbeiführen, Außerdem war\nsie noch bei ihren Schlußanträgen in der lage, dem Gericht\nneue Beweise anzubieten.\n\n2, Sachrüge.\n\na) Schuläspruch;\n\nDie Strafkammer hat im einzelnen dargetan, daß die vom\nAngeklagten beschworene Aussage, Sp sei \"mit der Rücknahme des Kraftrades einverstanden\" gewesen, der “Wahrheit\nnicht entsprach, Sie verwertet dabei im Rahmen der Beweiswürdigung die allgemeine Lebenserfahrung. SCEEB hate froh\nsein müssen, das alte und verbrauchte Kraftrad noch \"an den\nMann gebracht! zu haben, Seine Weigerung, den Verkauf rlickgüngig zu machen, sei daher nur zu verständlich. Was die Revision dagegen vorträgt. geht am Kern der Sache vorbei.\nSCHE war, wie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, davon überzeugt, daß der Kaufvertrag nicht rückgängig zu machen\nsei; weil Dem das Kraftrad so, wie besehen, also auf eigene\n\n-5-\n\nGefahr, gekauft habe. Unter diesen Umständen war 2ıs keineswegs fiir ihr vorteilhefter, das auf Rücknahne des Kraftrades\ngerichtete Angebot des Dep anzunehmen, Denu in diesem Falle\nwäre es immerhin sehr zweifelhaft gewesen, ob er das Kraftrad zum Preise von 100 DM überhaupt noch hätte verkaufen können.\n\nBeim Nachweis des inneren Tatbestandes schließt die\nStrafkammer zunächst Hörfehler und ein Mißverständnis des\nAngeklagten als Quellen der unrichtigen Aussage aus. Sie\nverneint dann auch die Höglichkeit eines Erinnerungsfehlers.\nDie damalige Aussage und die Einlassung des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung seien dafür zu bestimmt gewesen. Der\nBeschwerdeführer habe mit aller Bestimmtheit und ohne Einschränkung ausgesagt, sum sei \"mit der Rücknahme einverstanien!\" gewesen. Dabei sei er selbst nach einem Vorhalt\ngeblieben. Wenn bei ihm ein Erinnerungsfehler vorliege, dann\nhätte er zum mindesten.in der Hauptverhandlung angesichts\nder gegenteiligen Bekundungen anderer Zeugen Zweifel an der\nRichtigkeit seiner Erinnerung bekommen müssen. Nach wie vor\nhalte er aber seine Aussage aufrecht. Die Revision bezeichnet\ndiese Ausführungen als denkfehlerhaft. Für eine Einschränkung\nder Aussage sei bei einem Erinnerungsfehler kein Raum gewesen.\n\nEs gibt allerdings Fälle, bei denen sich ein Irrtum in\nder Erinnerung eines Menschen fest eingewurzelt hat, so daß\nmitunter selbst mit von außen kommenden Hilfsmitteln das\nwahre Erinnerungsbild nicht mehr aus dem Unterbewußtsein\nhervorgebracht werden kann. Wird einem Zeugen vorgehalten,\ndaß andere Beobachter eines Vorfalles eine abweichende Darstellung gegeben haben, so muß er sich freilich überlegen,\nob ihm ein Irrtum unterlaufen sein kann. Komnt er hierbei\nwegen seines fest eingewurzelten Irrtums zu dem Ergebnis,\ndaß seine eigene Darstellung richtig ist, so würde er geradezu seine Eidespflicht verletzen, wenn er entgegen seiner festen\nÜberzeugung die Köglichkeit eines Irrtuns einräumen würde.\n\nDaher können in einem solchen Falle aus der Bestimmtheit\neiner Aussage und aus dem Festhalten an ihr noch keine\nendgültigen Schlüsse auf das Vorhandensein des Meineidsvorsatzes gezogen werden. Wie die Erfahrung aber lehrt, können in vieien Fällen Erinnerungsfehler durch Anstrengung\ndes Gedächtnisses festgestellt und beseitigt werden. Auf\ndiese Fallgestaltung beziehen sich offensichtlich die bezeichneten Urteilsausführungen. Der Angeklagte hat während\neiner kurzen Zeitspanne aus nächster Nähe die laut und seitens des SER aufgeregt geführte Auseinandersetzung\nmitangehört. Seitdem waren erst neun Monate bis zu seiner\nZeugenvernehmung vergangen. Es widerspricht keineswegs der\nallgemeinen Lebenserfahrung und verletzt auch nicht die\nDenkgesetze, wenn das Landgericht, ersichtlich von der Annalıme ausgehend, unter solchen Umständen könne sich allenfalls\nnur ein schnell und leicht behebbarer Gedächtnisfehler beim\nAngeklagten eingestellt haben, den Schluß zieht, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Zeugenvernehmung anders\nverhalten müssen, wenn sich in der Tat ein Erinnerungsfehler\nsolcher Art bei ihm eingeschlichen hätte. Bei dieser Deutung der Urteilsbegrindung gibt die Annanme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe wissentlich falsch ‚geschworen; zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Wenn das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang als Anzeichen für den Meineiäsvorsatz\nnoch den Umstand ansieht, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine frühere Darstellung aufrecht erhalten hat,\nso hat es freilich verkannt, daß sich der Beschwerdeführer\nmit dieser Einlassung gegen einen etwaigen Vorwurf des fahrlässigen Falscheides verteidigt haben konnte. Die irrige\nErwägung des Tatrichters ist jedoch ersichtlich nur unterstützend verwertet; sie kann daher den Bestanä des Urteils\nnicht gefährden.\n\n\"db) Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand»\n\nDie Kevision beanstandet insoweit das Fehlen jeglicher Erörterungen über den Einfluß des DB. Es sei\nnicht auszuschließen, daß dieser den Angeklagten kurz vor\ndessen Zeugenvernehmung dazu bestimmt hat, unwahre Angeaben vor Gericht zu machen, Auch dieser Angriff geht Tehl,\nDas Landgericht hat den Zeugen Tem nicht vereidigt. weii\ner der Beteiligung an der dem Angeklagten zum Vorwurf\ngemachten Straftat verdächtig sei. Fehlerhaft wäre es,\nhätte das Landgericht unter diesen Umständen straferschwe--\nrend gewertet, der Angeklagte habe aus eignem Antrieb und\nohne fremden Einfluß die falsche Aussage erstattet und\nbeschworen. Das hat der Tatrichter jedoch nicht getan. Es\nist andererseits kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer\nden gegen Duhme bestehenden Verdacht nicht als Strafminderungsgrund zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt\nhat. Der Inhalt des vom Angeklagten mit Dogg einige Zeit\nvor der Zeugenvernehmung geführten Gespräches konnte nicht\nermittelt werden. Unter diesen Umständen mußte die Frage\ndes Einflusses des Tee auf den Angeklagten offen bleiben.\n\nBei solcher Sachlage stand es im freien Ermessen d#s\nTatrichters, ob er den gegen TB bestehenden Veraacht\nder Tatbeteiligung zugunsten des Angeklagten beachten\nwollte,\n\nDr. Hörchner Mantel Krummne\n\nDr.Augustin Bundesrichter Martinist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/4-str-244-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-02/4-str-244-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.246801+00:00"}}